19..TAGUNG

Straßburg, 26. – 28. Oktober 2010

Zusammenarbeit zwischen dem Kongress und den Verbänden, welche die Regionen in Europa vertreten

Entschliessung 314 (2010)[1]

1. Auf der Grundlage der Statutarischen Entschließung (2007) 6 hat der Kongress – insbesondere die Kammer der Regionen – einen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden etabliert, die die Gemeinden und Regionen Europas vertreten und die einen Beobachterstatus beim Kongress i. S. der Kongress-Charta (Artikel 5, Abs. 1) haben.

2. Die Kammer der Regionen ist der Überzeugung, dass die europäischen Verbände, welche die Regionen vertreten, eine wichtige Rolle spielen und arbeitet aus diesem Grund mit diesen Institutionen zusammen, da sie die Stimme der vielfältigen Regionen in Europa sind.

3. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit ergänzen die anderen Konsultationsprozesse (insbesondere die Generalversammlung der Verbände, deren 3..Sitzung am 16. September 2010 stattfand), die vom Kongress organisiert wurden, insbesondere mit den nationalen Verbänden, welche die Gemeinden und Regionen der Mitgliedstaaten vertreten, sowie mit zahlreichen Verbänden aus Nichtmitgliedstaaten des Europarats.

4. Die Zusammenarbeit ergänzt die wichtigsten Funktionen der Kammer der Regionen und unterstützt seine institutionelle Tätigkeit durch Beiträge zu den vielfältigen regionalen Themen in Europa, obwohl der Kongress letztendlich über seine Prioritäten und seine Tätigkeit entscheidet.

5. Nach einer ersten Beurteilung der Kooperationsvereinbarungen weist der Kongress die Kammer der Regionen und sein Präsidium an, den Mehrwert der Kooperation mit diesen regionalen Verbänden und deren Fachwissen und deren repräsentativen Charakter zu begutachten, bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass die damit zusammenhängenden Kosten innerhalb des durch den vom Kongress zugewiesenen Budgets liegen.


6. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer Zusammenarbeit, die der besonderen Natur der einzelnen Verbände gerecht wird und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erfahrungen und Merkmale, fordert der Kongress die Kammer der Regionen und sein Präsidium auf:

a. die Zusammenarbeit mit den zwei allgemeinen europäischen Organisationen fortzuführen (die als Beobachter zu den Sitzungen des Präsidiums der Kammer der Regionen eingeladen werden), i.e. der Versammlung der Regionen Europas (AER) und dem Rat der Gemeinden und Regionen Europas (CEMR), wobei sicherzustellen ist, dass der Präsident der Kammer der Regionen (oder sein/ihr Vertreter) an den Generalversammlungen dieser Verbände sowie an von ihnen ausgerichteten Konferenzen/Seminaren von besonderem Interesse für den Kongress teilnimmt, abhängig von den Prioritäten und dem Budget des Kongresses;

b. eine konkretere Zusammenarbeit mit den drei anderen Verbänden zu etablieren, die einen Beobachterstatus beim Kongress haben: der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen (AEBR), der Konferenz der peripheren Küstenregionen der Gemeinschaft (CPMR) und der Konferenz der Europäischen Regionalen Gesetzgebenden Parlamente (CALRE);

c. zwei Partnerschaftsvereinbarungen umzusetzen, die mit der AEBR am 18. März 2010 (durch Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit) und mit der CALRE am 17. September 2010 geschlossen wurden;

d. in konzentrierter Weise die Zusammenarbeit mit den anderen Verbänden, Instituten und Stiftungen fortzusetzen, die einen Beobachterstatus beim Kongress haben: dem Verband der Arbeitsgemeinschaften der alpinen Regionen (ARGEALP), der Europäischen Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Regionen (FEDRE) und dem Europäischen Zentrum für Regionen (Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung, Barcelona).

7. Der Kongress weist außerdem die Kammer der Regionen und sein Präsidium an, geeignete Arbeitsbeziehungen mit mehreren Verbänden und Instituten zu führen, die keinen Beobachterstatus beim Kongress haben, unter Einhaltung der folgenden Grundsätze:

a. Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit mit der REGLEG (Konferenz der Präsidenten der Regionen mit Gesetzgebungsbefugnis) und Aufrechterhalten von Beziehungen, mit dem Ziel, eine Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen;

b. Entwicklung einer Zusammenarbeit mit den Euroregionen Adria und Schwarzes Meer, die auf Initiative des Kongresses eingerichtet wurden;

c. Aufnahme von bedarfsorientierten Arbeitsbeziehungen mit anderen Verbänden und Instituten:

- der Vereinigung europäischer Weinbauregionen (AREV)

- dem Institut der Regionen Europas (IRE)

- dem Centre d'Observation Européen des Régions (CŒUR)

- dem Weltweiten Forum der Verbände der Regionen (FOGAR), (2007 mit dem Ziel gegründet, eine regionale „Lobby" bei den Vereinten Nationen zu werden).

8. Mit dem Ziel, den Nutzen der Kooperationsvereinbarungen zu steigern, ruft der Kongress die Kammer der Regionen und sein Präsidium auf:

a. den Austausch von Informationen und besten Praktiken auszuweiten und, wo möglich, Seminare und Konferenzen in Zusammenarbeit mit den relevanten Verbänden und Instituten durchzuführen, unter Berücksichtigung der Prioritäten und des Budgets des Kongresses;


b. ad hoc-Konsultationen oder Anhörungen mit den hochrangigen Vertretern der europäischen und nationalen Verbände der Regionen zu folgenden Themen abzuhalten:

- den Trends der Regionalisierung in Europa;

- der Umsetzung des Referenzrahmens für regionale Demokratie (im Oktober 2009 verabschiedet) und der Vorbereitung eines zukünftigen europäischen Übereinkommens über regionale Demokratie.

c. in Übereinstimmung mit den vom Kongress behandelten Themen die Verbände zu ermitteln, die eingeladen werden, an den relevanten Aktivitäten teilzunehmen, unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und besonderen Merkmale und unter Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung der vielfältigen europäischen Verbände;

9. Der Kongress lädt den Ausschuss der Regionen der Europäischen Union ein, ihn in dessen Arbeit über Regionen mit Gesetzgebungsbefugnis, über die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit der Makroregionen Europas einzubeziehen.



[1]  Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 26. Oktober und Annahme durch den Kongress am 28. Oktober 2010, 3. Sitzung (siehe Dokument CPR(19)3, Begründungstext), Berichterstatter: L. Sfirloaga, Rumänien (R, SOZ) und H. Van Staa, Österreich (R, EVP/CD).