DREIZEHNTE TAGUNG

(Frühjahrstagung, Straßburg, 27. – 28. März 2007)

Entschliessung 233 (2007) 1

über die Wahlbeobachtung - Kooperation zwischen dem Kongress und den nationalen Vereinigungen der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 28. März 2007 (siehe Dokument CG(13)46, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch H. U. Stöckling (Schweiz, R, GILD), Berichterstatter).


1. Die Gebietskörperschaften spielen eine immer größere Rolle auf nationaler und internationaler Ebene und sind nun auch voll und ganz am Aufbau eines Europas beteiligt, das sich auf die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit gründet. 

2. Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, der nach einer Empfehlung des ersten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarates (Wien, 9. Oktober 1993) ins Leben gerufen wurde, spielte und spielt eine wichtige Rolle bei den Tätigkeiten der Organisation und beim Aufbau eines Europas ohne Grenzen.

3. In diesem Sinne verabschiedete das Ministerkomitee übrigens die statutarische Entschließung (2000) 1, in der es die statutarische Stärkung des Kongresses und die folgende Revision der Charta festlegte.

4. Gemäß den Bestimmungen dieser statutarischen Entschließung zählt der Kongress als „Vertretungsorgan der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften[1]" die Gewährung der Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Verwirklichung des Ideals eines vereinten Europas sowie die enge Zusammenarbeit mit den nationalen Vereinigungen der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften zu seinen Zielen. 

5. Der Kongress ist von dem Nutzen und der Rolle seiner Vereinigungen überzeugt, die die Entwicklung der Gemeinde- und Regionaldemokratie auf unserem Kontinent und darüber hinaus tragen und daher unsere Aufgabe teilen, die Demokratie durch die Förderung der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung  zu stärken.

6. Aus diesem Grunde organisierte er die erste Tagung der nationalen Vereinigungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten des Europarates in Straßburg (23. - 24. Februar 2006), die die Bedeutung der gemeinsamen Aktionen und der verstärkten Kooperation für die Vereinigungen und den Kongress hervorhob und die bereits zu einer Reihe von Vorschlägen dahingehend geführt hat.

7. Der Kongress begrüßt das Interesse, das die Vereinigungen an der Beteiligung der Wahlbeobachtung bei Gemeinde- und Regionalwahlen gezeigt haben, die regelmäßig in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird.

8. Er ist überzeugt, dass die Öffnung einer solchen Tätigkeit für Politiker der Gebietskörperschaften, die Mitglied der Vereinigung sind, diese einerseits besser in eine europäische Aktion einbinden und andererseits die Beobachtungsmissionen des Kongresses stärken kann.

9. Jedoch ist sich der Kongress seiner institutionellen Verantwortung im Europarat bewusst und achtet auf die Einhaltung der Kriterien bei der Organisation der Mission selbst und der Zusammensetzung der Delegation.

10. In diesem Sine verabschiedete das Präsidium des Kongresses die Bestimmungen im Anhang, an die sich auch die Vereinigungen halten müssen, die sich dem Kongress bei einer Wahlbeobachtungsmission anschließen möchten.

11. Angesichts des Vorangegangenen:

a. begrüßt der Kongress diese Gelegenheit, eine echte Synergie zwischen den nationalen Vereinigungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften seiner Mitgliedstaaten zu schaffen;

b. verabschiedet der Kongress Bestimmungen, die im Anhang beiliegen und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung beizufügen;

c. fordert der Kongress die nationalen Vereinigungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten des Europarates auf, sich an den Wahlbeobachtungsmissionen zu beteiligen und die im Anhang beiliegenden Bestimmungen zur Kenntnis zu nehmen, die die Modalitäten der Missionen und die Zusammensetzung der Delegationen regeln.


BESTIMMUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER NATIONALEN VEREINIGUNGEN DER LOKALEN UND REGIONALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN AN DEN WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN DES KONGRESSES

Kapitel I - Prinzipien für die Beteiligung der Verbände an den Wahlbeobachtungsmissionen des Kongresses

Artikel 1

Die Beteiligung von Kommunal- oder/und Regionalpolitikern, Mitgliedern der Vereinigungen oder Mitgliedern der Gebietskörperschaften, die ebenfalls Mitglieder der Vereinigungen der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften sind (nachstehend als „Vereinigung" bezeichnet) an Wahlbeobachtungsmissionen (nachstehend „die Mission") des Kongresses findet unter den Bedingungen statt, die in den vorliegenden Bestimmungen durch Artikel 2, Absatz 3 der statutarischen Entschließung (2000)1 geregelt werden.

Artikel 2

Das Präsidium des Kongresses trägt die alleinige politische Verantwortung für die Mission. Diese politische Verantwortung umfasst die Entscheidung Wahlen zu beobachten, die Kontakte zu den betroffenen Behörden zur Organisation der Mission, die Kontakte mit anderen nationalen und internationalen Wahlbeobachtern, alle vor, während und nach der Mission abgegebenen öffentlichen Informationen und Erklärungen, die institutionelle Nutzung der Ergebnisse der Mission und das Follow-up der Umsetzung der Empfehlungen nach der Mission.

Artikel 3

Die Missionen werden unter der Schirmherrschaft des Kongresses organisiert und unter der alleinigen Leitung des Kongresses durchgeführt:

      i.        Nur ein Mitglied des Kongresses, das an der Mission teilnimmt, kann als Delegationsleiter fungieren;

     ii.        Nur ein Mitglied des Kongresses, das an der Mission teilnimmt, kann als Berichterstatter fungieren.

Kapitel II - Modalitäten zur Beteiligung der Vereinigungen

Artikel 4 - Zusammensetzung der Mission

Nur die Mitglieder einer Vereinigung oder einer lokalen und regionalen Gebietskörperschaft, die selbst Mitglieder von Vereinigungen sind und ein Mandat als Gewählter auf lokaler und/oder regionaler Ebene gemäß den Bestimmungen in Artikel 2 der Charta des Kongresses inne haben, darunter diejenigen, die nicht Mitglied des Kongresses sind (nachstehend „gewählte Nichtmitglieder“), können zur Teilnahme an den Missionen eingeladen werden.

Artikel 5 - Auswahl der Mitglieder der Mission

Die Auswahl der Gewählten, darunter der gewählten Nichtmitglieder, fällt in die alleinige Verantwortung des Präsidiums. Die Kandidaturen werden dem Sekretariat des Kongresses auf Antrag des Präsidiums des Kongresses vorgelegt.

Die Auswahl der Gewählten, darunter der gewählten Nichtmitglieder, kann unter Achtung des geographischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen den politischen Fraktionen, der Parität zwischen Mann und Frau sowie des Gleichgewichts zwischen der Zahl der gewählten Nichtmitglieder und der gewählten Mitglieder des Kongresses, die sich an jeder Mission beteiligen, getroffen werden.

Artikel 6 - Materielle Organisation der Mission

Die materielle Organisation der Mission unterliegt der alleinigen Verantwortung des Sekretariates des Kongresses. 


Artikel 7 - Dauer der Mission, Entsendung und Arbeitsmethoden während der Mission

Die gewählten Nichtmitglieder verpflichten sich, an der Mission unter den Bedingungen teilzunehmen, die das Sekretariat des Kongresses für jede der Missionen spezifisch festlegt: Dauer der Mission, Modalitäten der Entsendung und Arbeitsmethoden während der Mission.

Artikel 8 - Informationssitzungen

Der Kongress verpflichtet sich, regelmäßig Informationssitzungen für die Teilnehmer von Beobachtungsmissionen zu organisieren sowohl für die Mitglieder als auch für die Nichtmitglieder des Kongresses.

Artikel 9 - Kommunikation

Die Vereinigung kann mit ihrer Beteiligung an der Mission des Kongresses im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen sowie der Modalitäten, die das Sekretariat festgelegt hat, werben. Die Vereinigung verpflichtet sich hierbei, die Ziele des Europarates, des Kongresses und der Mission hervorzuheben. Jedes Dokument, das die Vereinigung im Rahmen ihrer Teilnahme an der Mission erstellt, muss einen Hinweis auf den Europarat und den Kongress enthalten.

Kapitel III - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 10

Die klar zu identifizierenden Kosten (insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt) in Verbindung mit der Teilnahme der gewählten Nichtmitglieder an der Mission trägt ausschließlich die Vereinigung. 

Artikel 11

Der Kongress und die Vereinigung legen für jede Mission die finanzielle Beteiligung der Vereinigung an den allgemeinen Kosten für die Organisation der Mission (einschließlich der Kosten für Verdolmetschung und Reise im Inneren des Landes, in das die Mission geht) per Korrespondenz zwischen dem Exekutivdirektor des Kongresses und dem Generalsekretariat/Direktor der Vereinigung fest.

Artikel 12

Abgesehen von der Beteiligung an den Kosten, auf die in Artikel 10 und 11 oben Bezug genommen wird, kann die Vereinigung sich an den Kosten für die Organisation der Mission durch einen freiwilligen Beitrag im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen beteiligen.

Kapitel IV - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Die vorliegenden Bestimmungen treten nach ihrer Annahme durch das Präsidium in Kraft.

Artikel 14

Die vorliegenden Bestimmungen können jederzeit vom Präsidium abgeändert werden. Jeder Antrag auf Abänderung ist schriftlich von mindestens vier Mitgliedern einzureichen und muss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums angenommen werden.



[1] Artikel 1 der statutarischen Entschließung (2000)1 des Ministerkomitees