STÄNDIGER AUSSCHUSS

Straßburg, 18. Juni 2010

Verfahren für das Monitoring der Vertragspflichten
und Verpflichtungen, die von den Mitgliedsstaaten des Europarats im Rahmen ihrer Ratifizierung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (CETS Nr. 122) eingegangen wurden

Entschliessung 307 (2010)[1]

1. Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung ist das maßgebliche Rechtsinstrument, welches die Achtung eines Mindestmaßes an Rechten garantiert und die erste europäische Plattform für kommunale Selbstverwaltung ist.

2. Der Kongress verweist auf seine Entschließung 31 (1996) über die Leitenden Grundsätze für die Vorgehensweise des Kongresses beim Verfassen von Berichten über die kommunale und regionale Demokratie in den Mitgliedsstaaten und Kandidatenländern.

3. Er erinnert auch an die Statutarische Entschließung CM/Res(2007)6 des Ministerkomitees,[2] in der es heißt, dass es Aufgabe des Kongresses sei, die Umsetzung der Charta in den Staaten zu überwachen, die diese ratifiziert haben, und erklärt u. a.:

„2-3. Der Kongress erstellt regelmäßig länderspezifische Berichte über die Situation der lokalen und regionalen Demokratie in allen Mitgliedsstaaten und in den Staaten, die einen Beitrittsantrag zum Europarat gestellt haben, und er stellt insbesondere sicher, dass die Grundsätze der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung umgesetzt werden (…)

2-5. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Kongresses werden, wie angemessen, an die Parlamentarische Versammlung und/oder das Ministerkomitee sowie an europäische und internationale Institutionen weitergeleitet. Entschließungen und andere verabschiedete Texte, die kein mögliches Handeln seitens der Versammlung und/oder des Ministerkomitees einschließen, werden zur Kenntnisnahme weitergeleitet."


4. Der Monitoring-Prozess des Kongresses ist ein wichtiges Instrument für die Überprüfung, ob die Staaten des Europarats, welche die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung ratifiziert haben, ihren Verpflichtungen nachkommen. Neben der Überprüfung hinsichtlich der Verpflichtungen der Staaten, ermöglicht dieses Verfahren über unparteiische und unabhängige Ko-Berichterstatter, die auf der Grundlage objektiver Kriterien ernannt werden, einen offenen und konstruktiven Dialog zwischen dem Kongress und den nationalen, kommunalen und regionalen Stellen der Mitgliedsstaaten.

5. Der Kongress ist der Überzeugung, dass es notwendig ist, diese Monitoring-Verfahren auf regelmäßiger Basis in jedem Mitgliedsstaat, der die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung ratifiziert hat, durchzuführen. Angesichts der sich ständig verändernden Natur der kommunalen und regionalen Demokratie, ist er der Überzeugung, dass es möglich sein sollte, diese Besuche mindestens einmal alle fünf Jahre durchzuführen.

6. Der Kongress unterstreicht, wie wichtig es für den Europarat ist, sicherzustellen, dass die von allen seinen Mitgliedsstaaten eingegangenen Verpflichtungen in Gänze eingehalten werden.

7. Laut der vorstehend erwähnten Texte muss der Kongress sicherstellen, dass er die von den Mitgliedsstaaten durch die Ratifizierung der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung und/oder ihres Zusatzprotokolls über das Recht auf Beteiligung am Leben der Gemeinde eingegangenen Verpflichtungen überwacht[3] (im Weiteren „Charta").

8. Im Rahmen dieses Monitoring können auch die Europäische Menschenrechtskonvention (CETS Nr.5) und die überarbeitete Europäische Sozialcharta (CETS Nr. 163) mit berücksichtigt werden, da sie Verpflichtungen in Bezug auf Gemeinden und Regionen einschließen.

9. Darüber hinaus muss laut Entschließung 299 (2010) der Referenzrahmen für regionale Demokratie berücksichtigt werden.[4]

10. Um dieses Ziel zu erreichen, entscheidet das Präsidium, in einem oder mehreren Staaten ein Monitoring durchzuführen, entweder aufgrund einer besonderen Situation, die einer Klärung hinsichtlich der Anwendung der Charta bedarf, oder um einen Bericht über die Situation der lokalen und/oder regionalen Demokratie zu aktualisieren. Er weist den Institutionellen Ausschuss an, Vorkehrungen für das Monitoring zu treffen, inwieweit diese Verpflichtungen in diesem Land/diesen Ländern erfüllt werden. Das Monitoring dient auch dazu, den Inhalt der Notifikationen zu prüfen, die gemäß Artikel 12 der Charta von dem Staat verfasst werden, wenn diese ihre Ratifizierung hinterlegen, und, wo anwendbar, um zusammen mit den Stellen die Möglichkeit einer späteren Ratifizierung dieses Artikels/dieser Artikel, auf den/die sich die Notifikation bezieht, zu prüfen.

11. Die Monitoring-Besuche müssen sich auf die Situation der lokalen und regionalen Demokratie konzentrieren, außer in den Staaten, die keine regionale Struktur aufweisen.

12. Auf der Grundlage der Kandidatenliste ernennt der Institutionelle Ausschuss zwei seiner Mitglieder zu Ko-Berichterstattern (ein volles Mitglied oder einen Stellvertreter aus seiner Kammer der Regionen und ein volles Mitglied oder einen Stellvertreter aus seiner Kammer der Gemeinden). Die Ernennung der Ko-Berichterstatter erfolgt gemäß Artikel 2 der Vorschriften, die die Organisation der Monitoring-Verfahren des Kongresses regeln; sie sind dieser Entschließung angehängt.


13. Der Kongress ist überzeugt, dass im Interesse der Sicherstellung der Kriterien Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Ko-Berichterstatter, die die eigentlichen Schlüssel für die Effektivität einer Beobachtungsmission sind, das Mandat eines Ko-Berichterstatters fünf Jahre nicht übersteigen darf, und sie dürfen nicht damit beauftragt werden, in dem fünfjährigen Zeitraum nach der Anfangsperiode dasselbe Land zu überwachen.

14. Im Hinblick auf eine reibungslose Durchführung des Monitoring-Verfahrens kann der Ausschuss entscheiden, das Mandat eines der Ko-Berichterstatter um maximal sechs Monate zu verlängern, wenn es dafür Gründe gibt und es möglich ist, insbesondere um den Ko-Berichterstatter in die Lage zu versetzen, einen Bericht vorzulegen, der bereits auf der Agenda für eine Halbjahressitzung des Kongresses steht.

15. Für die Zwecke der vorliegenden Entschließung beginnt das Mandat der Ko-Berichterstatter am Tag ihrer Ernennung.

16. Durch Beschluss des Institutionellen Ausschusses wird die Delegation durch einen Berater aus der Gruppe unabhängiger Experten für die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung oder durch einen unabhängigen Berater unterstützt, der Fachkenntnisse über das zu besuchende Land und wesentliches Wissen bei Fragen über die Charta und die lokale und regionale Demokratie in den Mitgliedsstaaten des Europarats besitzt.

17. Die Monitoring-Delegationen treffen sich u. a. mit den für die Gemeinden und Regionen zuständigen Ministern, Parlamentariern, gewählten kommunalen und regionalen Vertretern, Beamten der zuständigen Behörden und mit Verbänden, die kommunale und regionale Behörden vertreten, und mit Vertretern der Zivilgesellschaft.[5]

18. Der Bericht muss, soweit möglich, innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuch verfasst werden.

19. Der Bericht über die Lage der lokalen und regionalen Demokratie in einem Land, in dem ein Monitoring-Besuch oder eine Erkundungsmission durchgeführt wurde, wird von den Ko-Berichterstattern in Zusammenarbeit mit dem Berater und dem Sekretariat erstellt.

20. Der Bericht muss auch die Empfehlungen und/oder Entschließungen berücksichtigen, die im Vorfeld vom Kongress verabschiedet wurden, insbesondere die Empfehlungen, die für das besuchte Land ausgesprochen wurden. Der Bericht muss außerdem den politischen Kontext berücksichtigen, in dem der Monitoring-Besuch stattfand, und die Situation der lokalen und regionalen Demokratie im Lichte anderer relevanter Texte des Europarats untersuchen,[6] die vom fraglichen Staat ratifiziert wurden.

21. Sobald der Berichtsentwurf von den Ko-Berichterstattern bestätigt wurde, wird er an die Stellen des betreffenden Landes geschickt, die mit der Delegation zusammengetroffen sind, so dass diese reagieren und ihre Kommentare zurückschicken können. Die Ko-Berichterstatter können entscheiden, diese Kommentare in einem Anhang ihres Berichts zu veröffentlichen.

22. Der Bericht wird von einem Empfehlungsentwurf begleitet und, falls erforderlich, einem Entschließungsentwurf.

23. Laut Vorschrift 42-5 der Verfahrensregeln des Kongresses und seiner Kammern müssen[7] Berichtsentwürfe, Empfehlungen und, wo anwendbar, Entschließungen zur Verabschiedung durch den Institutionellen Ausschuss und anschließend zur Verabschiedung durch den Kongress in einer Plenarsitzung oder einer Sitzung der Kammern vorgelegt werden.

24. Gemäß Artikel 2-5 der oben erwähnten Statutarischen Entschließung muss die Empfehlung an das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung weitergeleitet werden.

25. Die Vorschriften, welche die Organisation der Monitoring-Verfahren des Kongresses regeln, sind der vorliegenden Entschließung angehängt.


Anhang

Die Vorschriften, welche die Organisation der Monitoring-Verfahren gemäß 

Entschließung regeln ... (2010)

Gemäß Entschließung ____ (2010) ist es Zweck der vorliegenden Vorschriften, die Vorgehensweise für das Organisieren des Monitoring der Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten des Europarats, die die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung unterzeichnet und ratifiziert haben, festzulegen,[8] mit dem Ziel, das in der bereits erwähnten Entschließung angestrebte Ziel zu erreichen.

1.         Das Monitoring-Verfahren

Das Monitoring-Verfahren wird alle fünf Jahre in jedem Mitgliedsstaat des Europarats durchgeführt, der die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung unterzeichnet und ratifiziert hat. Es besteht aus vier Phasen:

a)     dem Monitoring-Besuch;

b)    der Prüfung des Berichts durch den Kongress und der Verabschiedung einer Empfehlung durch diesen. Wenn die Ko-Berichterstatter es für erforderlich halten, können sie einen Entschließungsentwurf für die Verabschiedung durch den Kongress verfassen;

c)     Übermittlung an das Ministerkomitee für eine Debatte und die anschließende Weiterleitung an die Stellen des betreffenden Landes; 

d)    eine Einladung an die Stellen des betreffenden Landes, zwischen zwei Monitoring-Verfahren vor dem Plenum des Kongresses oder bei einer Sitzung einer seiner Kammern zu sprechen.

2.         Die Ko-Berichterstatter

2.1 Zwei Berichterstatter werden ernannt: Im Fall eines Berichts, der sich auf die Situation der kommunalen und regionalen Demokratie bezieht, einen Ko-Berichterstatter für regionale Fragen und ein Ko-Berichterstatter für kommunale Fragen, und zwei Ko-Berichterstatter im Fall eines Berichts, der sich ausschließlich mit der kommunalen Demokratie befasst;

2.2 Die Ko-Berichterstatter werden unter den vollen oder stellvertretenden Mitgliedern des Institutionellen Ausschusses des Kongresses ernannt, der die Namen als Kandidaten offenlegt;

2.3 Durch eine ausdrückliche Ausnahmeregelung durch den Ausschussvorsitzenden kann ein Mitglied des Kongresses zum Ko-Berichterstatter ernannt werden, der kein Mitglied des Institutionellen Ausschusses ist;

2.4 Die Ko-Berichterstatter müssen auf eine Weise ernannt werden, die eine ausgewogene Vertretung der politischen Gruppen und der Gruppe der nicht einer Partei angehörenden Mitglieder des Kongresses sicherstellt;

2.5 Die Kandidaten für das Monitoring können jeweils nur für ein Monitoring ernannt werden;

2.6 Die Ko-Berichterstatter dürfen keine Staatsangehörigen des vom Monitoring betroffenen Landes oder eines Nachbarlandes sein, das besondere Beziehungen mit dem überwachten Staat unterhält;

2.7 Die maximale Dauer des Mandats der Berichterstatter beträgt 5 Jahre ab dem Tag ihrer Ernennung;

2.8 Das Mandat eines Ko-Berichterstatters kann ausnahmsweise um maximal sechs Monate verlängert werden, um eine zeitliche Vorgabe für die Vorlage eines Monitoring-Berichts für eine Sitzung des Kongresses zu erfüllen.

3.         Monitoring-Besuche

3.1 Anzahl der Besuche

Das Monitoring-Verfahren schließt einen Besuch im fraglichen Staat ein. Sollte es für erforderlich erachtet werden, kann der Ko-Berichterstatter, vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums, einen zweiten Besuch durchführen.

3.2 Die Delegation

Die Delegation, die an den Monitoring-Besuchen teilnimmt, besteht aus den 2 Ko-Berichterstattern, die durch einen/zwei Vertreter des Kongresssekretariats und einen Berater aus der Gruppe unabhängiger Experten für die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung oder durch einen unabhängigen Berater unterstützt werden, der über Fachkenntnisse über das zu besuchende Land und über wesentliches Wissen bei Fragen über die Charta und die lokale und regionale Demokratie in den Mitgliedsstaaten des Europarats verfügt.

3.3 Die Vorbereitung des Besuchs

3.3.1 Der Besuch wird in Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und kommunalen Stellen und dem/den nationalen Verband/Verbänden der Gemeinden und Regionen vorbereitet.

3.3.2 Das Sekretariat verfasst zusammen mit den Ko-Berichterstattern einen Programmentwurf.

3.3.3 Der Programmentwurf wird dem Ständigen Vertreter des betreffenden Landes beim Europarat und dem Sekretär der nationalen Delegation beim Kongress ausgehändigt. Das Kongresssekretariat informiert den Ständigen Vertreter des betreffenden Landes und den Sekretär seiner nationalen Delegation beim Kongress über den Schriftwechsel mit den betreffenden Stellen.

3.3.4 Das Besuchsprogramm soll Treffen mit den Stellen vorsehen, die für Fragen zur kommunalen und regionalen Demokratie oder die Bearbeitung dieser Fragen zuständig sind, und auch Treffen mit offiziellen Vertretern der betroffenen Verwaltungsstellen, vor allem:

·         dem/den Minister/n, der/die für Gemeinden und Regionen zuständig sind;

·         Mitgliedern des Parlaments (national und/oder regional) – insbesondere jenen, die für kommunale und regionale Fragen zuständig sind;

·         gewählten kommunalen und regionalen Vertretern, einschließlich der Kongressdelegation, des Bürgermeisters der Hauptstadt und der Bürgermeister kleiner und mittelgroßer Gemeinden;

·         dem Präsidenten des Verfassungsgerichts;

·         der nationalen, regionalen und/oder kommunalen Ombudsperson;

·         einem Experten für Fragen bezüglich der Anwendung der Charta in dem betreffenden Land;

·         Verbänden, die Gemeinden und Regionen repräsentieren;

·         Vertretern der Zivilgesellschaft von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften des besuchten Landes.

Allgemein gesprochen können sich die Ko-Berichterstatter mit jeder Person treffen, deren Befragung sie für Erfüllung ihrer Aufgabe als sinnvoll erachten.

3.3.5 Das Sekretariat versorgt die Berichterstatter mit den umfassendsten Informationen, die für das betreffende Land verfügbar sind.


3.3.6 Der Berater trägt zur Vorbereitung des Besuchs bei, indem er eine kurze Liste mit Fragen erstellt, die in Bezug auf Probleme mit der Anwendung der Charta angesprochen werden sollen. Diese Liste soll auch die Fragen enthalten, die beim letzten Besuch dieses Landes aufgeworfen wurden. Der Berater berücksichtigt auch alle Notifikationen des Staates, die dieser bezüglich seiner Ratifizierung der Charta vorlegte, sowie den aktuellen politischen Kontext.

3.3.7 Die Liste der Themen, welche die Delegation zu besprechen wünscht, muss mindestens eine Woche vor dem Besuch dem Ständigen Vertreter beim Europarat des betreffenden Staates sowie den im Programm aufgeführten Gesprächspartnern ausgehändigt werden.

3.4  Durchführung eines Besuchs

3.4.1 Ein Arbeitstreffen der Delegation wird vor der Serie von Treffen, die im Programm aufgeführt sind, durchgeführt, u. a. um den Ko-Berichterstattern zu ermöglichen, sich mit dem Sekretariat und dem Berater zu besprechen, ob sie alle erforderlichen Informationen über ihre Gesprächspartner und die Sachfragen haben, die bei dem Besuch bei den Behörden angesprochen werden sollen.

3.4.2 Im Verlauf ihrer vereinbarten Treffen führen die Ko-Berichterstatter Gespräche mit den im Absatz 3.3.4 erwähnten politischen Behörden des Landes. Der Berater und das Sekretariat können bei solchen Anlässen, mit Erlaubnis der Berichterstatter, das Wort ergreifen.

3.4.3 Am Ende des Besuchs wird vor Ort ein Treffen der Delegationsmitglieder durch das Sekretariat organisiert, um die gesammelten Informationen und den allgemeinen Verlauf des Besuchs zu beurteilen.

4.         Vorbereitung des Berichts, der Empfehlung und der Entschließung

4.1 Der Bericht wird, soweit möglich, innerhalb von maximal sechs Wochen nach dem Besuch verfasst.

4.2 Der Bericht über die Lage der lokalen und regionalen Demokratie in einem Land, in dem ein Monitoring-Besuch oder eine Erkundungsmission durchgeführt wurde, wird von den Ko-Berichterstattern in Zusammenarbeit mit dem Berater und dem Sekretariat erstellt.

4.3 Der Bericht muss auch die Empfehlungen und/oder Entschließungen berücksichtigen, die im Vorfeld vom Kongress verabschiedet wurden, insbesondere die Empfehlungen, die für das besuchte Land ausgesprochen wurden. Der Bericht muss außerdem den politischen Kontext berücksichtigen, in dem der Monitoring-Besuch stattfand, und die Situation der lokalen und regionalen Demokratie im Lichte anderer relevanter Texte des Europarats untersuchen, die vom betreffenden Land ratifiziert wurden.[9]

4.4 Sobald der Berichtsentwurf von den Ko-Berichterstattern bestätigt wurde, wird er an die Stellen des betreffenden Landes weitergeleitet, die mit der Delegation zusammengetroffen sind, so dass diese reagieren und ihre Kommentare zurückschicken können. Die Ko-Berichterstatter können entscheiden, diese Kommentare in einem Anhang ihres Berichts zu veröffentlichen.

4.5 Der Bericht wird von einem Empfehlungsentwurf begleitet und, falls erforderlich, von einem Entschließungsentwurf.


5.         Verabschiedung und Nachbereitung von Empfehlungen

5.1 Laut Vorschrift 42-5 der Verfahrensregeln des Kongresses und seiner Kammern[10] müssen der vorläufige Berichtsentwurf, der Empfehlungsentwurf und, wo anwendbar, der Entschließungsentwurf dem Institutionellen Ausschuss zur Überprüfung und Verabschiedung vorgelegt werden.

5.2 Der Berichtsentwurf, der Empfehlungsentwurf und, wo anwendbar, der Entschließungsentwurf werden den Ko-Berichterstattern vorgelegt und vom Kongress im Hinblick auf ihre Verabschiedung im Rahmen seiner Sitzung oder der Sitzungen der Kammern geprüft.

5.3 Gemäß Artikel 2-5 der Statutarischen Entschließung muss die Empfehlung für eine Besprechung an das Ministerkomitee und dann an die Behörden des betreffenden Staates und die Parlamentarische Versammlung weitergeleitet werden.

5.4 Die Umsetzung der Empfehlung muss von den betreffenden Mitgliedsstaaten und vom Kongress sowie den zwischenstaatlichen Einrichtungen des Europarats mit Kompetenzen im Bereich kommunale und regionale Demokratie nachverfolgt werden, u.a. im Rahmen des laufenden Dialogs, der während des Besuchs mit den Stellen etabliert wurde.



[1] Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss im Namen vom Kongress am 18. Juni 2010 (siehe Dokument CG(18)19, vorgelegt durch I. Micallef, Malta (L, EVP/CD).

[2] Die statutarische Entschließung (2007)- Auszüge von Artikel 2,

[3] „Charta" meint die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung (CETS Nr.122), einschließlich des Zusatzprotokolls (CETS Nr.207).

[4] Sehen Sie die Abschlusserklärung, die von den für die lokale und regionale Verwaltung zuständigen europäischen Ministern am 17. November 2009 in Utrecht (Niederlande) im Rahmen ihres 16. Ministertreffens des Europarates verabschiedet wurde.  Es ist zu beachten, dass der Referenzrahmen nicht als standardsetzendes Instrument betrachtet wird.

[5]Sehen Sie in diesem Zusammenhang die Vorschriften, die die praktischen Vorkehrungen für die Organisation der Monitoring-Besuche des Kongresses regeln (der vorliegenden Entschließung angehängt).

[6] So z. B. das Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben (CETS Nr.144), die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (CETS Nr. 148), das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (CETS Nr. 157), das Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (CETS Nr. 206) etc.

[7] In der auf seiner 15. Plenarsitzung am 28. Mai 2008 (Entschließung 256 (2008)) überarbeiteten Fassung und am 2. Dezember 2008 durch den Ständigen Ausschuss ergänzt (Entschließung 273 (2008))

[8] CETS Nr. 122

[9] So z. B. das Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben (CETS Nr.144), die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (CETS Nr. 148), das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (CETS Nr. 157), das Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (CETS Nr. 206) etc.

[10] In der auf seiner 15. Plenarsitzung am 28. Mai 2008 (Entschließung 256 (2008)) überarbeiteten Fassung und am 2. Dezember 2008 durch den Ständigen Ausschuss ergänzt (Entschließung 273 (2008))