Entschließung 170 (2004)1 zur Überprüfung der Vollmachten der neuen Mitglieder und neue Designierungsverfahren

Der Kongress,

1. gemäß der Charta, die das Ministerkomitee am 15. März 2000 verabschiedet hat;

2. im Hinblick auf die Artikel 2, 3 und 4 der Charta und die erste Übergangsbestimmung der Charta sowie auf die Artikel 2, 3 und 9 der Geschäftsordnung des Kongresses;

3. in Kenntnis des Berichtes des Präsidiums des Kongresses, der von den Berichterstattern Halvdan SKARD (Norwegen, L, SOC) und Günther KRUG (Deutschland, R, SOC) vorgelegt wurde;

4. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 2004 das Jahr ist, in dem die nationalen Delegationen erneuert werden und es überdies das letzte Jahr ist, bevor 2006 die erste Übergangsbestimmung der Charta abläuft;

5. bedauert erneut, dass aus mehreren Ländern die vollständigen Informationen über die Designierungsverfahren und die Zusammensetzung der nationalen Delegationen erst mit beträchtlicher Verspätung eingegangen sind;

6. bedauert die Abwesenheit der georgischen Delegation im Kongress seit dem 2. Dezember 2002 und die fehlenden nationalen Designierungsverfahren für dieses Land, die im Einklang mit der Charta stehen;

7. bedauert, dass die Behörden von Albanien und Aserbaidschan, trotz der Aufforderungen in den Entschließungen 130 (2002), 150 (2003) und auch der Entschließung 107 (2001) für Aserbaidschan, ihre Designierungsverfahren immer noch nicht revidiert haben;

8. ist der Auffassung, dass das Formular zur Vorlage der Designierungsverfahren der Delegationen vor der Revision der Charta 2006 überprüft werden sollte, damit alle detaillierten Informationen, die für das Verständnis notwendig sind, zusammengestellt werden können und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Charta2  geprüft werden kann;

9. nimmt die Entscheidung der Parlamentarischen Versammlung, dem Fürstentum Monako den Sondergaststatus zu verleihen, zur Kenntnis und erklärt sich bereit, gemäß Artikel 5.2 der Charta des Kongresses auf ihren Antrag hin, eine Delegation von Sondergästen der Gemeinden des Fürstentums mit zwei Vertretern, darunter eine Frau und zwei Stellvertreter zu empfangen;

10. in Kenntnis der Entschließung 1376 (2004) der Parlamentarischen Versammlung über Zypern, die am 29. April 2004 verabschiedet wurde, in der die tiefe Enttäuschung angesichts der gescheiterten Bemühungen der Völkergemeinschaft zur Beendigung der Teilung Zyperns zum Ausdruck gebracht wird, die auf die Ungerechtigkeit hinweist, dass die türkisch-zypriotische Gemeinschaft „weiterhin der Möglichkeit beraubt ist, bei den europäischen politischen Aussprachen vertreten zu sein….. und …… beschließt daher, die gewählten Vertreter der türkisch- zypriotischen Gemeinschaft enger in die Arbeiten der Parlamentarischen Versammlung und ihrer Ausschüsse einzubinden.. und in die zypriotische Delegation zu integrieren“;

11. beschließt, ähnlich wie die Parlamentarische Versammlung, die Vertreter der türkisch- zypriotischen Gemeinschaft an den Arbeiten des Kongresses und seiner Ausschüsse zu beteiligen, sie in die zypriotische Delegation zu integrieren gemäß der gängigen Praxis der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und fordert außerdem die beiden Gemeinschaften auf, zusammenzuarbeiten, damit vor der Plenartagung 2005 das Designierungsverfahren und die Zusammensetzung der Delegation überprüft werden können, so dass der Sitz eines Vollmitglieds und der eines Stellvertreters für gewählte Vertreter der Gemeinden der türkisch-zypriotischen Gemeinschaft reserviert wird;

12. billigt die neuen Designierungsverfahren der nationalen Delegationen von Estland, dem Vereinigten Königreich, Schweden und der Slowakei;

13. fordert die Behörden Litauens auf, ihr Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Kammer der Regionen zu überprüfen und das Mandat dieser Mitglieder vor dem 15. September 2004 im Hinblick auf Artikel 2 der Charta und die erste Übergangsbestimmung zu klären und beschließt aufgrund einer fehlenden wirklichen Ebene der regionalen Selbstverwaltung in diesem Land, dass alle diese Mitglieder ab dieser Tagung nur eine beratende Stimme in der Kammer der Regionen haben dürfen und dass Anhang 2 der Geschäftsordnung in Folge dahingehend zu revidieren ist;

14. fordert von den Behörden von Moldowa, angesichts des Informationsberichtes über die Lage der Gemeindedemokratie in der Republik Moldowa (CG/BUR (10) 103), Klärungen hinsichtlich der Struktur und Funktionsweise der Bezirke, um beurteilen zu können, ob diese Ebene den Kriterien in Artikel 2.4 der Charta des Kongresses entspricht;

15. fordert die bulgarischen Behörden angesichts der Anfechtungen von Seiten des Nationalen Verbandes der Städte und Gemeinden in Bulgarien auf, sobald wie möglich und vor dem 15. September 2004 ihre Konsultationsverfahren der zuständigen Verbände, ihr Designierungsverfahren und die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation zu überprüfen, damit alle Kriterien der Charta eingehalten werden und besonders auf das Kräftegleichgewicht in der Delegation gemäß des Ergebnisses der letzten Gemeindewahlen geachtet wird;

16. verweist auf die Tatsache, dass in mehreren Ländern Gemeinde- und/oder Regionalwahlen kurz vor oder nach der Tagung stattfinden und daher die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation nicht rechtzeitig für diese Tagung überprüft werden konnte, erinnert diese Länder jedoch an die Frist von maximal sechs Monaten nach der die Mitglieder, die ihr Wahlmandat verloren haben, nicht mehr in Kongress sitzen können;

17. wiederholt die Aufforderung, die bereits an die Behörden von Finnland und Frankreich in der Entschließung 130 (2002) (Absätze 8a und 8b der Entschließung) erging, die bald ihre nationale Delegation nach den Gemeinde- und Regionalwahlen in ihren Ländern abändern;

18. bedauert, dass es in einigen nationalen Delegationen freie Sitze gibt, was eine vollständige Vertretung der Kommunal- und Regionalpolitiker dieser Länder im Kongress unmöglich macht3;

19. stellt eine verbesserte Vertretung von Frauen in den nationalen Delegationen nach Annahme einer Auslegung von Artikel 2.2.d der Charta durch das Präsidium fest und beschließt offiziell diese Auslegung so wie sie im Anhang der vorliegenden Entschließung beigefügt ist, zu verabschieden und beschließt außerdem, ab jetzt streng die Einhaltung der Kriterien bei der Prüfung der Zusammensetzung jeder neuen Delegation einzuhalten, verweist aber die Delegationen auf die Tatsache, dass bei den nächsten Erneuerungen der Delegationen 2006 der Kongress wünscht, dass alle Delegationen einen Frauenanteil von mindestens 30% haben;

20. fordert daher die nationalen Delegationen auf, in ihre nationalen Designierungsverfahren diese Kriterien zur Beteiligung der Frauen in den nationalen Delegationen aufzunehmen und systematisch den Kongress nach jeder Gemeinde und/oder Regionalwahl in ihren Ländern über den Anteil der Frauen auf diesen Ebenen zu informieren; 

21. bedauert, dass einige Länder dem Kongress nicht die geforderten Informationen über den Anteil der gewählten Frauen auf kommunaler und regionaler Ebene in ihren Ländern übermittelt haben und dass einige Delegationen noch einen zu geringen Frauenanteil haben und fordert diese Länder (Aserbaidschan, Ungarn, Polen) auf, vor der nächsten Plenartagung Abhilfe zu schaffen;

22. stellt mit Befriedigung das Engagement der Schweizer Behörden zur Verbesserung des Frauenanteils in ihrer nationalen Delegation nach den Kommunalnachwahlen in ihrem Land fest;

23. beauftragt das Präsidium, die Überlegungen über die Revision der Charta des Kongresses fortzusetzen, insbesondere im Hinblick auf das Auslaufen der ersten Übergangsbestimmung bezüglich der Wahlmandate der Mitglieder und einen Bericht auszuarbeiten, der bei der Plenartagung 2005 mit genauen Vorschlägen vorgelegt wird, die dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt werden;

24. weist die Behörden der Länder, die noch die erste Übergangsbestimmung für einige Mitglieder ihrer nationalen Delegation anwenden auf die Tatsache hin, dass sie sich streng an die Kriterien der Charta halten müssen, wenn diese Übergangsbestimmung 2006 ausläuft und sie sich bis dahin streng an die Auslegung dieser Übergangsregelung halten müssen, die am 9. März 2001 vom Ständigen Ausschuss des Kongresses verabschiedete wurde und der vorliegenden Entschließung beigefügt ist;

25. ist der Auffassung, dass gemäß den Artikeln 3 und 7 der Charta alle Mitgliedstaaten nationale Delegationen mit gleicher Anzahl von Vertretern und Stellvertretern und gleicher Anzahl der Mitglieder in jeder Kammer ernennen müssen; außerdem müssen alle Länder, die über Regionen nach Artikel 2.4 der Charta4 verfügen, eine gleiche Anzahl von Vollmitgliedern in jeder Kammer bei Delegationen mit gerader Anzahl der Sitze und eine so ähnliche Anzahl wie möglich bei Delegationen mit einer ungeraden Anzahl der Sitze benennen;

26. billigt angesichts der in der Entschließung gestellten Anforderungen an einige Delegationen, die Designierungsverfahren und die Vollmachten der Mitglieder der 44 nationalen Delegationen.


Anhang 1

Auslegung von Artikel 2.2.d der Charta des Kongresses:
Frauenanteil in den nationalen Delegationen

Unter „einer gerechten Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Gemeinden und Regionen des Mitgliedstaates“ wird verstanden, dass die nationalen Delegationen dem Sekretariat des Kongresses zusammen mit der Zusammensetzung der Delegation den Frauenanteil in den Gemeinden und Regionen des Landes mitteilen müssen (unter Angabe der Ergebnisse der letzten Wahlen auf jeder Ebene) und in der Folge in der Delegation den Frauenanteil gleich oder höher festlegen müssen. Außerdem sollten die Delegationen sich bemühen, mindestens 30% Frauen aufzunehmen.
Keine nationale Delegation, selbst kleine nicht, kann zugelassen werden, wenn sie nicht Vertreter beider Geschlechter umfasst.
Bei einer künftigen Abänderung der Geschäftsordnung des Kongresses sollten diese Klärungen aufgenommen werden.

Anhang 2

Stellungnahme zur Auslegung der ersten Übergangsbestimmung der Charta des Kongresses5

1. Nach der Erneuerung der italienischen Delegation im November 2000 prüfte das Präsidium die Vereinbarkeit des Mandates von Frau Dini (italienische Delegation) mit der Übergangsbestimmung Nr. 1 der Charta des Kongresses (im Folgenden Charta genannt). Daraufhin schlug das Präsidium dem Ständigen Ausschuss vor, eine Auslegung dieser Übergangsbestimmung abzugeben, die im März 2000 in die Charta aufgenommen wurde.

2. Bei der 702. Sitzung der Ministerbeauftragten, am 15. März 2000 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates die statutarische Entschließung Res (2001) betreffend den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas sowie die Charta des Kongresses. Die Charta sieht in Artikel 2 vor, dass „außer in Ausnahmefällen, die in der ersten Übergangsbestimmung der vorliegenden Charta vorgesehen sind, der KGRE sich aus Vertretern zusammensetzt, die aus den Personen, die über ein Wahlmandat in den Gemeinden und Regionen verfügen,,,,, gewählt werden.“

3. Der Ständige Ausschuss ist der Auffassung, dass das Ministerkomitee und der Kongress bei der Ausarbeitung und Verabschiedung einer solchen Bestimmung die Absicht hatten, die Zahl der Vertreter des Kongresses zu reduzieren, die nur ein Direktmandat in den Gemeinden und Regionen hatten und so bald wie möglich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abzuschaffen, solche Personen zur Vertretung in den Kongress zu entsenden. Damit einige nationale Delegationen ihre internen Designierungsverfahren für die Vertreter im Kongress anpassen können, wurde damals eine Übergangsbestimmung als Ausnahmeregelung für Artikel 2 verabschiedet. Nach den Bestimmungen der ersten Übergangsbestimmung „können als Ausnahmeregelung zu Artikel 2, Absatz 1 nicht gewählte Personen, die ein Mandat vor einem kommunalen oder regionalen Organ besitzen, Vertreter im Kongress sein, unter der Bedingung, dass sie persönlich oder nach Entscheidung dieses direkt gewählten Organs abgesetzt werden können und dass diese Absetzungsbefugnis im Recht vorgesehen ist.“

4. Nach Auffassung des Ständigen Ausschusses sollte diese Bestimmung auf eine begrenzte Zahl von Einzelfällen angewendet werden, wie die niederländischen Bürgermeister und Kommissare, die türkischen Gouverneure, die spanischen, italienischen und deutschen Mitglieder der Regionalregierungen, die nicht über ein Direktmandat verfügen, sondern von der Zentralregierung oder den gewählten regionalen Exekutivbehörden ernannt werden. Diese Bestimmung wird nach Ablauf von 6 Jahren erneut überprüft.

5. Angesichts des Gegenstandes, des Zieles und des Geistes der Charta bestimmt der Ständige Ausschuss, dass ein designiertes (und nicht gewähltes) Mitglied einer Regional- oder Kommunalregierung, um die erste Übergangsbestimmung nutzen zu können, Mitglied der genannten Regierung gewesen sein muss und ein allgemeines Mandat in einer Gemeinde oder Region inne gehabt haben muss, bevor er/sie als Mitglied der nationalen Delegation im Kongress ernannt wurde. Das bedeutet, dass die Ausübung dieses allgemeinen Mandates im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Kandidaten als Mitglied eines kommunalen oder regionalen Exekutivorgans erfolgen muss. Allein die Funktion als Vertreter einer Gemeinde oder Region im Kongress ist, selbst wenn sie von einem gewählten Organ beschlossen wird, nicht ausreichend um als Mitglied des Kongresses akzeptiert zu werden. Außerdem ist es notwendig, wie in der ersten Übergangsbestimmung dargelegt wird, dass dieses Mitglied direkt verantwortlich ist vor einem kommunalen oder regionalen gewählten Organ und persönlich von diesem direkt gewählten Organ oder nach einer Entscheidung dieses Organs abgesetzt werden kann und diese Absetzungsbefugnis ist im Recht vorzusehen.

6. Angesichts der oben dargelegten Elemente billigt der Ständige Ausschuss die Auslegung der Übergangsbestimmung der Charta wie in den Absätzen 3, 4 und 5 der vorgelegten Stellungnahme beschrieben. Diese Auslegung der ersten Übergangsbestimmung der Charta gilt für alle Ernennungen in den nationalen Delegationen im Kongress ab der nächsten Tagung im Mai 2001.

1 Diskussion im Kongress und Verabschiedung am 25. Mai 2004, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (11) 2, Entschließungsentwurf vorgelegt von H. SKARD, Norwegen, L, SOC, und G. KRUG, Deutschland, R, SOC Berichterstatter).

2 Die Länder sollten insbesondere bei der Beschreibung der Verfahren alle Gemeinde- und Regionalverbände auflisten, die konsultiert werden und nach jeder Kommunal- oder Regionalwahl die Ergebnisse bezüglich der Prozentzahlen der verschiedenen politischen Parteien und den Anteil der gewählten Frauen mitteilen;  

3 Bosnien-Herzegowina, Niederlande, Polen, Schweiz

4 Alle Mitgliedstaaten außer Andorra, Armenien, Bulgarien, Zypern, Estland, Island, die „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, San Marino und die Slowakei.

5 (Anhang der Entschließung 107 (2001) – diskutiert im Kongress und verabschiedet am 29. Mai 2001,
1. Sitzung (siehe Dok. CG (8) 1, Entschließungsentwurf vorgelegt von H. Skard und L. Kieres, Berichterstatter).