Stellungnahme 7 (1997)1 betreffend den Entwurf des Protokolls Nr. 2 zu dem Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften oder -behörden für den Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit

1. Der Kongress begrüsst das durch den engeren Fachausschuss zum Ausdruck gebrachte Einverständnis hinsichtlich der Notwendigkeit, rechtliche Regeln zur Regelung der interterritorialen Zusammenarbeit vorzuschlagen; dies entspricht im Prinzip auch der in der Entschliessung 248 der KGRE enthaltenen Forderung.

2. Der Kongress erachtet den Entschluss, die gleichen Regeln auf die interterritoriale wie auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anzuwenden, für positiv und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechend. Der Kongress hebt hervor, dass es auch keinerlei rechtlichen Grund für ein Vorliegen unterschiedlicher Normen für diese beiden Typen der Zusammenarbeit gäbe.

3. Der KGRE bedauert jedoch, dass die für die Formulierung dieses Zusatzprotokolls gewählte Technik keine neue Möglichkeit zulässt, auf der Ebene der 40 Mitgliedstaaten des Europarats rechtliche Regeln zu entwickeln, die es erlaubten, bei der Regelung der interritorialen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einerseits die rasche Weiterentwicklung der diesbezüglichen Praxis vonseiten der Gebietskörperschaften und andererseits die neuesten rechtstechnischen Entwicklungen auf diesem Bereich zu berücksichtigen.

4. Der Kongress erachtet den vorliegenden Entwurf eines Zusatzprotokolls für einen nützlichen und wichtigen Entwicklungsschritt eines europäischen rechtlichen Rahmens für Aktivitäten der grenzüberschreitenden und der interterritorialen Zusammenarbeit. Er unterstreicht jedoch, dass es sich dabei nur um einen Zwischenschritt handelt und nun die unverzügliche Fortsetzung der Bemühungen um die Entwicklung eines kohärenten Rechts vonnöten ist, das für alle diese Formen der Zusammenarbeit Gültigkeit beanspruchen kann und vor allem auch dem Erfordernis transparenterer und weniger komplexer Mechanismen genügt, damit diese nicht als zusätzliche technokratische Konstruktionen, sondern als Instrumente zur Förderung eines demokratischen und bürgernahen Europa empfunden werden.

5. Im übrigen bedauert er, dass die Technik des Protokolls es einem Staat, der aus geographischen oder politischen Gründen dem Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht beitreten möchte (Beispiel: ein Inselstaat), nicht erlaubt, direkt dem Zusatzprotokoll über interterritoriale Zusammenarbeit beizutreten.

6. Im weiteren möchte der Kongress die Aufmerksamkeit des CDLR auf folgende Punkte lenken:

a) hinsichtlich der in Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu findenden Bezugnahme auf die "nationale Gesetzgebung" sollte Gewissheit darüber bestehen, dass sich die fragliche Gesetzgebung mit den innerhalb des Europarats entwickelten Rechtsdokumenten im Einklang befindet; dieses Erfordernis müsste, zumindest im erläuternden Bericht, erwähnt werden;

b) die Frage, ob es nicht angebracht wäre, den den Ausdruck "mutatis mutandis" definierenden Artikel 5 des Protokolls wegzulassen, bleibt angesichts der Tatsache, dass kein internationaler Rechtstext eine solche Definition enthält, hängig;

c) es wäre angebracht, wenn im erläuternden Bericht der Wortlaut von Artikel 6 geklärt würde, wonach im Protokoll Nr. 2 die Freiheit der Wahl zwischen Strukturen des öffentlichen und des privaten Rechts besteht; damit würden die Gründe verdeutlicht, die einen Staat dazu bewegen könnten, sich anders zu entscheiden als er dies im Rahmen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls Nr. 1 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im engeren Sinn getan hat;

d) es wäre angebracht, die Möglichkeit zu prüfen, die Bestimmungen von Artikel 9 aus dem Anhang zu der Entschliessung 248 und den in diesem Artikel enthaltenen Verweis auf einen Anhang betreffend die Arbitration zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten in den Text des Protokolls Nr. 2 aufzunehmen.

1 Diskussion and Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 27. November 1997 (siehe Dok. CG (4) 19, Entwurf einer Stellungnahme, vorgelegt durch Herrn L. Cuatrecasas, Berichterstatter)