Stellungnahme 6 (1997)1 zum Vorentwurf einer europäischen Charta des Donaubeckens ausgearbeitet durch den Ausschuss für Umwelt, Raumordnung und gemeinden der parlamentarischen Versammlung

Der Kongress,

1. Dem Wunsch des Ausschusses für Umwelt, Raumordnung und Gemeinden der Parlamentarischen Versammlung nachkommend, der KGRE möge eine vorläufige Stellungnahme zum Vorentwurf einer Europäischen Charta des Donaubeckens2 abgeben;

2. die grundlegende Rolle unterstreichend, welche das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften oder -behörden den Gebietskörperschaften und -behörden zuerkennt, sowie dessen Zusatzprotokoll, welches deren Recht festlegt, untereinander in den Grenzen ihrer internen Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten;

3. in der Erwägung, dass das Anwendungsgebiet des Entwurfs einer europäischen Charta des Donaubeckens fast vollständig in den Zuständigkeitsbereich des Kongresses gehört;

4. in Anbetracht dessen, dass die Artikel 6, 7, 8 und 11 des Präambel-Entwurfs, welche die Rolle der Gebietskörperschaften und -behörden und ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für jede Aktivität im Donaubecken hervorheben;

5. im Wunsch, die Grundsätze zu unterstützen und zu fördern, welche in den internationalen und/oder regionalen Rechtstexten betreffend die Donau, auf welche der Vorentwurf einer Europäischen Charta des Donaubeckens verweist, festgelegt sind;

6. die Notwendigkeit betonend, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umwelt, der Dauerhaftigkeit der Naturschätze und der Bewirtschaftung des Wassers in Europa zu intensivieren;

7. entschlossen, auch die Arbeiten des KGRE auf dem Gebiet des Schutzes von Wasservorkommen und Wasserläufen durch die Gebietskörperschaften und -behörden Europas voranzutreiben,

Hat beschlossen, die folgende vorläufige Stellungnahme abzugeben:

Der KGRE

8. begrüsst den Vorentwurf einer Europäischen Charta des Donaubeckens und übernimmt voll die darin ausgesprochenen Grundsätze;

9. erachtet es als notwendig, dass die Charta so rasch wie möglich zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt wird und die Regierungen der Mitgliedstaaten einen geeigneten rechtlichen Rahmen festlegen, um durch systematische Zusammenarbeit den Bestimmungen der Charta zu voller Wirksamkeit zu verhelfen;

10. schlägt vor, dass dieser rechtliche Rahmen die Zusammenarbeit nicht nur zwischen den Staaten, sondern, im Sinne des Europäischen Rahmenübereinkommens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und dessen Zusatzprotokoll, auch zwischen den Gebietskörperschaften und -behörden erleichtern sollte;

11. erinnert an seine bereits an das Ministerkomitee gerichtete Bitte, die Annahme des Entwurfs einer Europäischen Konvention über die Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften, welche der Zusammenarbeit zwischen auseinanderliegenden Gebietskörperschaften oder -behörden als rechtlicher Rahmen dienen könnte, zu beschleunigen;

12. schlägt dem Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung für Umwelt, Raumordnung und Gemeinden vor, an dem Entwurf der Charta folgende Änderungen anzubringen:

a. Punkt g von Artikel 2 sollte weggelassen werden. Der KGRE arbeitet gegenwärtig einen Entwurf einer Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung aus, wobei sich bereits herausstellt, dass eine einheitliche Definition von "Region" in Europa nicht möglich ist.

b. Punkt j von Artikel 2 sollte auch auf die Empfehlung R (95) 19 des Ministerkomitees über die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips verweisen.

c. Der zweite Teil des zweiten Satzes von Artikel 17 (die Parlamentarische Versammlung...) sollte in Artikel 15 (Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses) eingefügt werden und dort einen neuen Punkt 4 ergeben.

d. Der letzte Abschnitt von Artikel 25 sollte durch folgenden Text ersetzt werden:

Im Falle, da die Parteien nicht in der Lage wären, eine Meinungsverschiedenheit einvernehmlich innerhalb des Jahres beizulegen, das auf deren Mitteilung durch die eine Partei an die andere folgt, könnten die betreffenden Parteien beschliessen, ihre Meinungsverschiedenheit entweder einem Schiedsgericht, worunter auch der Ständige Schiedshof, vorzulegen oder aber sie einem gerichtlichen Vergleichsverfahren beim Internationalen Gerichtshof von Den Haag im Rahmen eines Verfahrens zu unterziehen, das durch den Ständigen Ausschuss angenommen würde.

 

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 7. März 1997 (s. Dok. CG (3) 16, vorläufiger Entwurf einer Stellungnahme, vorgelegt durch den Berichterstatter, Herrn C. Anghel).

2 Dokument AS/LOC (1997) 4 des Ausschusses für Umwelt, Raumordnung und Gemeinden.