Stellungnahme 5 (1996)1 zur "empfehlung zu den öffentlichen diensten der kommunen und den rechten ihrer benutzer"

Der Kongreß,

mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Gemeinden,

1. Und vom Ministerkomitee aufgefordert wurde, zu dem Empfehlungsentwurf über die öffentlichen Dienste der Gemeinden und die Rechte ihrer Benutzer Stellung zu nehmen,

2. Ist der Ansicht, daß die öffentlichen Dienste der Kommunen lokal verwaltet werden müssen und in der Gemeinde darüber berichtet werden muß, daß die Entscheidungen so verbrauchernah wie möglich getroffen werden müssen und die Gemeinden daher über die beste Ausgangsbasis im Hinblick auf die Entscheidungsfindung und die Ausgaben verfügen;

3. Ist der Ansicht, daß den Gemeinden eine legitime Rolle bei der Vertretung des Gemeinwesens und der Versorgung ihrer Bürger mit qualitativ hochstehenden Dienstleistungen zukommt, insbesondere:

- als Auslöser: Die Gemeinden vermitteln eine strategische
Vorstellung von den Bedürfnissen der Gemeinden und den Möglichkeiten, ihnen in Partnerschaft mit dem privaten Sektor und den anderen Gruppen in der Gemeinde nachzukommen;

- als Finanzgeber: Ausgehend von den Bedürfnissen der Gemeinden wie im Rahmen der nationalen/regionalen Gesetzgebung finanzieren die lokalen Behörden die Dienstleistungen der Gemeinde und garantieren die Einhaltung geeigneter Normen;

- als Erbringer von Dienstleistungen: In vielen Fällen erbringen die Gemeinden selbst die kommunalen Dienstleistungen, sei es weil dies am effizientesten ist, sei es weil der Markt bestimmten wichtigen Bedürfnissen der Gemeinde nicht nachkommen kann;

- als Regulatoren: Die Gemeinden vertreten die lokalen Wünsche, schützen die Gemeinschaft und ihre Bürger gegenüber mächtigen Interessengruppen;

4. Ist der Ansicht, daß die Verteilung der staatlichen Ressourcen - und folglich die Qualität und Effizienz der von den Gemeinden angebotenen Dienstleistungen nach den Prinzipien der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung definiert werden müßte;

5. Ist der Ansicht, daß es notwendig ist, eine positive, vertrauensvolle und erfolgreiche Partnerschaft zwischen der zentralen, regionalen und kommunalen Verwaltung und den Vereinen wie dem Privatsektor herzustellen, die ihre Kompetenzen und Mittel in den Dienst der kollektiven Interessen stellen;

6. Ist der Ansicht, daß die Gemeindeverwaltung im allgemeinen sehr effiziente und hochwertige Dienstleistungen anbietet, sowohl objektiv betrachtet als auch im Vergleich zu anderen Leistungserbringern des privaten und öffentlichen Sektors;

7. Ist der Ansicht, daß in der Gemeindeverwaltung ein grundlegender Meinungswandel stattgefunden hat, insofern sich alle Dienstleistungen weitaus mehr an den Bedürfnissen ihrer Kunden und Benutzer orientieren und sich die Gemeindeverwaltung in ganz Europa in den letzten Jahren im Verwaltungsbereich als reformfreudig und effizient erwiesen hat;

8. Hebt hervor, daß die Gemeinden darum bemüht sein müssen, die Qualität und Effizienz ihrer Dienstleistungen noch weiter zu verbessern und darauf zu achten, daß sie den Bedürfnissen der Benutzer gerecht werden, indem sie bei ihrer Verwaltung für mehr Transparenz sorgen und den Benutzern Gleichheit beim Zugang zu den Dienstleistungen gewähren und die Kontinuität der Grundleistungen sicherstellen;

9. Billigt die Prinzipien der Empfehlung zu den öffentlichen Dienstleistungen der Gemeinden und den Rechten ihrer Benutzer;

10. Betont jedoch, daß aufgrund der enormen Unterschiede hinsichtlich Struktur und Arbeitsweise der städtischen Behörden in den Mitgliedsstaaten Gemeinsamkeiten nur unter großen Vorbehalten betrachtet werden können und daß diese Empfehlung mit ihren Grundprinzipien folglich für die Mitgliedsstaaten bzw. die Körperschaften, aus denen sie sich zusammensetzen, nicht bindend sein kann;

11. Schlägt vor, die nachfolgend aufgeführten Änderungen in der endgültigen Fassung der Empfehlung zu berücksichtigen:

A. Inhaltliche Änderungen

S. 2 8. Abschnitt

- daß ihre Benutzer wenn möglich...

S. 3 letzter Abschnitt und im ganzen Text:

Änderung des Titel "Europäische Charta der kommunalen Dienstleistungen" in "Leitprinzipien für die öffentlichen Dienste der Gemeinden in Europa".

S. 7, unten
... mit ihm einen Dialog zu führen.
Aufgrund der gewaltigen Unterschiede hinsichtlich Struktur und Arbeitsweise der Gemeindebehörden in den Mitgliedsstaaten können Gemeinsamkeiten nur mit großen Vorbehalten betrachtet werden. Diese Grundprinzipien können daher nicht bindend sein für die Mitgliedsstaaten bzw. die Körperschaften, aus denen sie sich zusammensetzen.

S. 14, Punkt 5
Soweit wie möglich verbessern die Gemeinden die Qualität ihrer Dienstleistungen fortwährend, um sie an die Entwicklung der Nachfrage von Sozialleistungen, die Erfordernisse einer guten Wirtschaftsführung und die technologischen Veränderungen anzupassen.

S. 14, 6. Abschnitt
... den großen staatlichen Einrichtungen oft den Weg weisen. Ein Beispiel hierfür ist die Förderung einer "guten Verwaltung" dank der Vergabe von Qualitätszeugnissen für Gemeindedienststellen, die die garantierten Normen beachten.
Ihre Verantwortlichen...

S. 15, Ende des 2. Abschnitts
... und Anpassungsvermögen.

Dennoch gibt es Fälle, in denen die kommunalen Behörden nicht alle Nachfragen erfüllen können. So steht die Notwendigkeit besserer Dienstleistungen und technologischer Entwicklung oft im Widerspruch zur nötigen Kostenbegrenzung.

Obschon das Tempo nicht in allen Gemeinden gleich ist...

S. 17 oben
... Telefon etc.

Die städtischen Behörden müssen die soziale Nachfrage prüfen und die am besten geeigneten Methoden anwenden, um die Bedürfnisse der Benutzer herauszufinden und die Kommunikation mit ihren Kunden zu verbessern. Jede Dienststelle kombiniert...

S. 19, Punkt 11, 1. Abschnitt
... in hohem Maße bewußt ist.

Insbesondere muß das Personal eine größere persönliche Verantwortung bekommen, eine bessere Kenntnis der Unternehmensverwaltung und die Fähigkeit erwerben, Effizienz und Rentabilität in ihr Denken einzubeziehen. Das Verwaltungspersonal muß auch über die Möglichkeiten informiert werden, Aufträge zu vergeben, Partnerschaften
zwischen privatem und öffentlichem Sektor einzurichten und öffentliche Ausschreibungen zu organisieren sowie die Grenzen in jedem Einzelfall zu beachten (verfügbare Instrumente, rechtliche Voraussetzungen, Gültigkeit wirtschaftlicher Vergleiche etc.).

Die materielle Organisation...

S. 22, Punkt 15, 3. Abschnitt
... etwas Natürliches ist.

Dennoch sollten Mitwirkung und ehrenamtliche Tätigkeit nicht als Ersatzlösungen für die professionelle Verwaltung der städtischen Behörden betrachtet werden.

S. 22 unten
... der staatlichen Behörden, der Gerichte und Aufsichtsbehörden unterzogen. Die politischen und administrativen Kontrollen sollten sich auf die Festlegung von Zielen und die Bewertung von Ergebnissen konzentrieren und dabei den Verwaltungsbeauftragten der Gemeindebehörden genügend Aktionsfreiheit und Verantwortung belassen. Diese Kontrollen...

B. Änderungen zur größeren Genauigkeit des Textes

S. 3, 4. Abschnitt
... zur Lösung von Problemen leisten können, die den Mitgliedsstaaten und ihren Bürgern große Sorgen bereiten, wie die Schaffung von Arbeitsstellen...

S. 4, 1. Abschnitt
... in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, ihren Vereinen und Ausbildungszentren;

S. 4, 2. Abschnitt
... in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, ihren Vereinen und Ausbildungszentren;

S. 4, 3. Abschnitt
... in ihre offizielle(n) Sprache(n) und...

S. 6, 2. Abschnitt
... je nachdem ob es sich um ein System () des öffentlichen Rechts (), um ein Privatunternehmen oder um ein gemischtwirtschaftliches System handelt. Das hat seinen Grund in...

S. 11, Punkt 2, 1. Abschnitt
... für das Gemeinwohl und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben. Daher sollten sie sich () bemühen...

S. 14, 1. Abschnitt
... einer Gebührenfestsetzung nach den tatsächlichen Kosten oder darüber, wobei der Haushalt...

S. 23, Punkt 17, 1. Abschnitt
Die öffentlichen Dienste der Gemeinden sollten () verfügen...

S. 23, Punkt 17, 2. Abschnitt
Der Verwaltungsbeauftragte der lokalen Dienststelle sollte () sehr genau kennen...

C. Änderungen zur Hervorhebung der Rolle der Regionen

S. 2, 2. Abschnitt von unten
...ihre Benutzer () die gleichen Rechte und Garantien genießen müßten wie die Benutzer der staatlichen und regionalen Behörden und ...

S. 6, 4. Abschnitt
... der Gemeinde- und Regionalverwaltungen selbst.

S. 10, Punkt 1, 1. Abschnitt
... im Rahmen der geltenden Landes- oder Regionalgesetze...

S. 11 unten
... auf Landes-/Regionalebene () geregelt wird.

S. 12, 2. Abschnitt
Die staatlichen und regionalen Bestimmungen...

S. 13, 1. Abschnitt
... ggfls. auf die Hilfe der Regionen, des Staates und...

S. 16, 1. Abschnitt
... Beschlüsse der lokalen, regionalen oder staatlichen Behörden...

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeinden am 2. Juli 1996 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 5. Juli 1996 (siehe Dok. CPL (3) 2, Stellungnahme vorgelegt von Herrn F. Paour, Berichterstatter)