Stellungnahme 13 (2000)1 zum entwurf eines europäischen landschaftsübereinkommens, ausgearbeitet von dem durch das Ministerkomitee eingesetzten (zahlenmäßig) beschränkten Sachverständigenausschuss

Der Kongress,

1. Erinnert an die Annahme des Entwurfs eines Europäischen Landschaftsübereinkommens auf seiner 5. Plenarsitzung im Rahmen seiner Empfehlung 40 (1998),

2. Begrüßt

a. die Entscheidung des Ministerkomitees, - nach positiver Stellungnahme des Ausschusses für das kulturelle Erbe (CC-Pat) und des Ausschusses für die Arbeiten des Europarats zur biologischen und landschaftlichen Vielfalt (CO-DBP) – einen (zahlenmäßig) beschränkten Sachverständigenausschuss einzusetzen und ihn zu beauftragen, diesen Entwurf eines Übereinkommens im Hinblick auf seine Annahme und Auflegung zur Unterzeichnung fertigzustellen,

b. das Arbeitsergebnis dieses Sachverständigenausschusses, dem es gelungen ist, den Entwurf eines Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner grundlegenden Merkmale fertigzustellen,

c. die am 10. März 2000 auf einer gemeinsamen Sitzung der beiden Ausschüsse CC-Pat und CO-DBP abgegebene positive Stellungnahme zu dem von dem (zahlenmäßig) beschränkten Sachverständigenausschuss erarbeiteten endgültigen Entwurf eines Übereinkommens, der nunmehr Gegenstand allgemeiner Zustimmung ist;

3. Möchte der Parlamentarischen Versammlung danken, die den Entwurf eines Europäischen Landschaftsübereinkommens unterstützt hat, und zwar unter Vermittlung ihres Ausschusses für Umwelt, Raumordnung und Gemeinden mit ihrer Entschließung 1150 (1998), ihrer Empfehlung 1393 (1998) sowie aus Anlass der zwischenstaatlichen Arbeiten zur Fertigstellung dieses Entwurfs;

4. Legt insbesondere Wert auf folgende Feststellungen:

a. dass er, was die Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens anlangt, die von gewissen Delegationen der beiden Ausschüsse CC-Pat und Co-DBP bei der oben erwähnten Sitzung vertretene Ansicht teilt, der zufolge die Verfolgung der Verwirklichung den bereits bestehenden zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats anvertraut werden sollte,

b. dass er nicht wünscht, dass die Beantwortung der Frage, welche Landschaften als von europäischer Bedeutung anzuerkennen sind, die Annahme des Übereinkommens verzögere; das Übereinkommen sollte sich auf alle europäischen Landschaften beziehen;

c. dass er hinsichtlich der Frage, welche Anzahl von Vertragsparteien mindestens nötig ist, um das Übereinkommen in Kraft treten zu lassen, die Meinung der Delegationen teilt, die im Rahmen der oben erwähnten Ausschüsse dafür eingetreten sind, diese Mindestzahl zu erhöhen;

5. Begrüßt, dass die Parlamentarische Versammlung in ihrem jüngsten Entwurf einer Stellungnahme zum Entwurf eines Europäischen Landschaftsübereinkommens [Dok. 8732],

a. weiterhin befürwortet, dass dieser Entwurf eines Übereinkommens vom
Ministerkomitee angenommen werde;

b. hinsichtlich der oben unter Ziffer 4 aufgeworfenen besonderen Fragen die Ansicht des Kongresses und der betreffenden Delegationen der Ausschüsse CC-Pat und CO-DBP teilt;

6. Fordert das Ministerkomitee in Anbetracht obiger Ausführungen auf, die beiden
folgenden Texte anzunehmen:

a. den von dem (zahlenmäßig) beschränkten Sachverständigenausschuss vorbereiteten Entwurf eines Europäischen Landschaftsübereinkommens mit Ausnahme der Bestimmungen über den Europäischen Landschaftsausschuss; insoweit sollten die Artikel 10, 11 und 12 des vorliegenden Entwurfs durch die im Anhang I der Stellungnahme beigefügten Artikel 10 und 11 ersetzt werden; außerdem sollte zuvor Art. 24 Abs.2 dahingehend abgeändert werden, dass die zum Inkrafttreten des Übereinkommens nötige Mindestanzahl von Vertragsparteien auf zehn erhöht wird,

b. den von dem (zahlenmäßig) beschränkten Sachverständigenausschuss vorbereiteten Entwurf eines erläuternden Berichts zum Europäischen Landschaftsübereinkommen, wobei die unter Kapitel III in den Artikeln 10,11 und 12 enthaltenen Abschnitte durch die im Anhang II der Stellungnahme beigefügten Abschnitte ersetzt werden sollten.

ANHANG I

Artikel 10 - Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens

1. Der vom Ministerkomitee des Europarats gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzte zuständige Sachverständigenausschuss wird beauftragt, die Verwirklichung des Übereinkommens zu verfolgen.

2. Nach jeder Sitzung des Sachverständigenausschusses übermittelt der Generalsekretär des Europarats dem Ministerkomitee des Europarats sowie dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des Europarats einen Bericht über die Arbeiten und das Funktionieren des Übereinkommens.

3. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten kann der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas dem Ministerkomitee gegenüber zu dem oben genannten Bericht Stellung nehmen.

4. Der Sachverständigenausschuss schlägt dem Ministerkomitee in Abstimmung mit dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas die Kriterien für die Verleihung und die Geschäftsordnung eines „Europäischen Landschaftspreises“ vor.

Artikel 11 - Europäischer Landschaftspreis

1. Der „Europäische Landschaftspreis“ kann vom Europarat an kommunale und regionale Gebietskörperschaften verliehen werden, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Partei des vorliegenden Übereinkommens eine Politik zum Schutz, zur Pflege und/oder zur dauerhaften Gestaltung ihrer Landschaften verwirklicht oder entsprechende Maßnahmen ergriffen und dabei den Beweis dauerhafter Wirksamkeit erbracht haben, wodurch sie anderen europäischen Gebietskörperschaften als Beispiel dienen können.

2. Die Bewerbungen um den „Europäischen Landschaftspreis“ werden von den Staaten dem Sachverständigenausschuss übermittelt. Die grenzüberschreitenden kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Verbände betroffener kommunaler oder regionaler Gebietskörperschaften können sich unter der Voraussetzung bewerben, dass sie die fragliche Landschaft gemeinsam pflegen.

3. Auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas bestimmt und veröffentlicht das Ministerkomitee des Europarats die Kriterien für die Verleihung des „Europäischen Landschaftspreises“, erlässt seine Geschäftsordnung und vergibt den Preis.

4. Der „Europäische Landschaftspreis“ verpflichtet die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften, die ihn verliehen bekommen haben, dazu, über den dauerhaften Schutz, die dauerhafte Pflege und/oder die dauerhafte Gestaltung der betreffenden Landschaften zu wachen.

ANHANG II

Artikel 10 – Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens

Es hat sich gezeigt, dass die Ziele des Übereinkommens leichter zu erreichen sind, wenn die Vertreter der Parteien die Möglichkeit haben, sich regelmäßig zu treffen, um gemeinsame Programme abzuklären und die Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens zu koordinieren und gemeinschaftlich sicherzustellen.

Zu diesem Zweck war man der Meinung, dass der Europarat dafür den idealen Rahmen abgibt, weil er über sachverständige Strukturen verfügt, in denen alle Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, sich vertreten lassen können.

In Anbetracht der Vielschichtigkeit des Landschaftsbegriffs und der damit verbundenen Arbeiten kann die Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens folglich dem Ausschuss für das kulturelle Erbe (CC-Pat) und dem Ausschuss für die Arbeiten des Europarats zur biologischen und landschaftlichen Vielfalt (CO-DBP) anvertraut werden, da diese Ausschüsse innerhalb des Europarats in dem von dem Übereinkommen erfassten Bereich tätig sind und direkten Zugang zum Ministerkomitee haben. Zur Erfüllung dieser Ausgabe können diese Ausschüsse zu gemeinsamen Sitzungen zusammenkommen, damit das Übereinkommen von einem geeigneten Diskussionsforum profitiert.

Im Hinblick auf die wachsende Verantwortung der kommunalen und regionalen Behörden für den Schutz, die Pflege und die Gestaltung der Landschaft ist der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) als repräsentatives Organ dieser Behörden innerhalb des Europarats ermächtigt, dem Ministerkomitee Stellungnahmen zu den Berichten vorzulegen, welche das mit der Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens beauftragte Gremium erstattet.

In diesem Sinn ist der KGRE aufgerufen, seine Stellungnahme zur Verleihung des unten erwähnten „Europäischen Landschaftspreises“ abzugeben.

Artikel 11 – Europäischer Landschaftspreis

Dieser Artikel sieht vor, dass der „Europäische Landschaftspreis“ an kommunale und/oder regionale Gebietskörperschaften oder an Verbände solcher Gebietskörperschaften (innerhalb eines einzigen Landes oder in grenzüberschreitendem Rahmen) vergeben werden kann, wenn diese eine Politik zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Gestaltung der Landschaft verwirklicht oder entsprechende Maßnahmen ergriffen und dabei den Beweis dauerhafter Wirksamkeit erbracht haben, wodurch sie anderen europäischen Gebietskörperschaften als Beispiel dienen können.

Dieser Preis zielt darauf ab, einen Prozess anzuregen, den die Staaten in ganz Europa zur Förderung und Anerkennung beispielhafter Landschaftspflege in Gang setzen könnten. Der „Europäische Landschaftspreis“ könnte somit einem auf nationaler Ebene vorangetriebenen Prozess „die Krönung verleihen“, der unter Umständen die Veranstaltung von besonderen Wettbewerben und finanzielle Zuwendungen an die betreffenden kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften einschließen könnte.

Im Hinblick darauf ist vorgesehen, dass die interessierten kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Verbände sich unter Einschaltung der zuständigen Behörden ihres Staates um den „Europäischen Landschaftspreis“ bewerben können, sofern der Staat das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat. Der betreffende Staat kann sodann die Bewerbungen, unter Umständen im Rahmen der oben erwähnten Wettbewerbe, bewerten und bereits auf nationaler Ebene Preise und Anerkennungen verleihen.

Im Anschluss daran kann er dem mit der Verfolgung der Verwirklichung des Übereinkommens betrauten Gremium des Europarats den nationalen Sieger oder eine begrenzte Zahl von Bewerbern für die Verleihung des „Europäischen Landschaftspreises“ vorschlagen.

Aufgrund der Vorschläge dieses Gremiums und nach Einholung der Stellungnahme des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas ist das Ministerkomitee des Europarats ermächtigt, die Geschäftsordnung des „Europäischen Landschaftspreises“ zu erlassen, die Kriterien für die Preisverleihung zu veröffentlichen und den Preis zu vergeben.

Damit der Preis zur Erhaltung der betroffenen Landschaften beiträgt, müssen die damit ausgezeichneten Gebietskörperschaften oder Verbände sich verpflichten, den Schutz, die Pflege und die Gestaltung der betroffenen Landschaften auf dauerhafte Weise sicherzustellen.

1 Erörterung und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 25. Mai 2000 (siehe Dok. CG (7) 11, Entwurf einer Stellungnahme, vorgelegt von Herrn G. Winkler in Vertretung des Berichterstatters, Herrn F. Paour). Eine Stellungnahme des Kongresses wurde vom Ministerkomitee auf seiner 705. Sitzung am 30. März 2000 erbeten.