Stellungnahme 12 (1999)1 über den ersten Entwurf der Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung

I. Stellungnahme

1. nach Beratungen mit dem Weltverband für die Koordination der Städte und Gemeinden über den ersten Entwurf der Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung;

2. angesichts der Überlegungen der Berichterstatterin Gaye Doganoglu (Türkei);

Der Kongreß,

unter Berücksichtigung des Vorschlages der Kammer der Gemeinden,

3. ist im Prinzip mit dem folgenden Ansatz einverstanden;

4. äußert seine Zufriedenheit darüber, daß seine eigenen Initiativen über Europa hinausgehen;

5. hofft, daß der Prozeß weitergeführt wird, damit ein Textentwurf angenommen werden kann, der der Vollversammlung der Vereinten Nationen zu Beginn des nächsten Jahrtausends vorgelegt wird;

6. erklärt, er sei bereit:

a. sich an diesem Prozeß zu beteiligen und sicherzustellen, daß der KGRE als solcher aufgefordert wird, seine Meinung hierzu zu äußern (aus diesem Grunde wird er sofort einen Vertreter ernennen, um die direkte Beteiligung an der Ausarbeitung der Weltcharta sicherzustellen),

b. eine Bestandsaufnahme seiner Arbeiten in dem Bereich vorzunehmen, um insbesondere die Länder zu informieren, die anderen Regionalorganisationen angehören;

7. wünscht zu vermeiden, daß allen Ländern in anderen Kontinenten, unabhängig von ihrer Geschichte oder Kultur, ein europäisches Modell absichtlich oder unabsichtlich aufgezwungen wird;

8. schlägt daher vor, das Vorbereitungsdokument der Weltcharta allgemein genug zu halten, so daß es als Diskussionsgrundlage und nicht als fertiger Entwurf angenommen werden kann;

9. ist bereit, zusammen mit den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen und der Weltverbände für die Koordination der Städte und Gemeinden nach dem besten Weg zur Erreichung des dargelegten Ziels und insbesondere zur Knüpfung der bestmöglichen Kontakte mit anderen Regionalorganisationen oder Gruppen von Ländern zu suchen, die zur Verbreitung einer weltweiten Kultur der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung beitragen können;

10. verweist bezüglich seiner Bemerkungen zu verschiedenen Teilen des ersten Entwurfs der Weltcharta auf die ausführlicheren Überlegungen, die Frau Doganoglu (CPL (6)5) darlegte.

II URSPRUNG UND PHILOSOPHIE DES ENTWURFES DER WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Ungeachtet der offensichtlichen Schwierigkeiten ist die Idee einer Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung nichts Neues. Sie wurde zum ersten Mal bereits 1985 beim Weltkongreß des Internationalen Verbandes der Gemeinden (IULA) in Rio de Janeiro vorgebracht. Bei dieser Gelegenheit verabschiedete der Kongreß eine „Allgemeine Erklärung der kommunalen Selbstregierung“, auf die er zehn Jahre später bei einem Treffen in Toronto zurückgriff, als er die klaren Tendenzen hin zur Dezentralisierung und Demokratisierung in verschiedenen Teilen der Welt zur Kenntnis nahm.

Aber erst am Ende der zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über die menschlichen Siedlungen (HABITAT II) war der entscheidende Augenblick gekommen, diese Idee in die Praxis umzusetzen. Auf der nach der Weltversammlung der Städte und Gemeinden in Istanbul abgehaltenen HABITAT II Konferenz wurde vorgeschlagen, daß die Vereinten Nationen eine Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung annehmen sollten.

Am 4. Juni 1996 hielt die Kommission II eine offizielle Anhörung der Gemeinden ab, um die Teilnehmer für dieses Ziel zu sensibilisieren. Das ursprüngliche Basisprojekt wurde bald zu einem institutionellen Projekt. Im Bericht des Vorsitzenden (Absatz 23) wurde hierauf Bezug genommen: „Er unterstrich die Notwendigkeit, nationale Gesetze und Regelungen zu entwickeln, die klar die Rolle und die Verantwortung der Gemeinden gegenüber den nationalen Regierungen festlegen und eine effektive Dezentralisierung und die kommunale Demokratie ermöglichen, bei der die Grundsätze der Autonomie, Subsidiarität und Bürgernähe berücksichtigt werden“.

Bald darauf, am 29. Juli 1997, wurde in New York anläßlich der 16. Tagung der Kommission für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen ein Memorandum des Verständnisses zwischen den Weltverbänden für die Koordination der Städte und Gemeinden (WACLAC), die die Föderalisierung der zehn internationalen Verbände der Kommunalregierungen anstrebt und der Kommission für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen (UNCHS Habitat) unterzeichnet. Einer der drei Verständnispunkte war die Ausarbeitung eines gemeinsamen Entwurfes mit dem Titel „Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung ....im Hinblick auf die Stärkung der Rolle und der Fähigkeit der Gemeinden, damit sie effektiv zu einer nachhaltigen Entwicklung der menschlichen Siedlung beitragen können“. Für dieses Projekt wurde eine gemeinsame Task force eingesetzt, die alle erforderlichen Teile zusammenträgt und die notwendigen Konsultationen abhält, bevor der Text den zuständigen Organen der Vereinten Nationen zugeht.

Wir stehen nun vor einem offiziellen Prozeß, der, obwohl er von einer sektoriellen Aktivität der Vereinten Nationen ausging und die kommunale Selbstverwaltung nur indirekt betraf, darauf abzielt, die institutionelle Legitimität weltweit zu sichern und zum ersten Mal auf dieser Ebene Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung in einer feierlichen Erklärung festlegt. Wie in dem Schreiben (Anhang 1) vom 25. April 1998 von Klaus Töpfer, Generaldirektor und Leiter des Zentrums für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen und Heinrich Hoffschulte, Vorsitzender der Expertengruppe, die von der oben erwähnten Task force eingesetzt wurde, erwähnt wurde, in dem die Beratungen über den ersten Entwurf der Weltcharta (Anhang 2) angesprochen wird, sollte die Arbeit darin gipfeln, 2001 der Kommission für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen (UNCHS Habitat) den Schlußtext vorzulegen.

Abschließendes Ziel ist die Veröffentlichung der Charta durch die Vollsammlung der Vereinten Nationen anläßlich der Sondersitzung in dem Jahr, das der Überprüfung der Umsetzung der HABITAT Agenda gewidmet ist.

Zur gemeinsamen Initiative der UNCHS Habitat und der WACLAC ist der Europarat über den Kongreß der Gemeinden und Regionen Europas „eingeladen, sich aktiv an der weiteren Entwicklung dieser Weltcharta zu beteiligen“, ebenso wie „nationale Regierungen und internationale Organisationen, Gemeinden und ihre Verbände, Parlamentarier, NROS und alle Arten von Organisationen der bürgerlichen Gesellschaft“.

Die Arbeitsgruppe des Kongresses der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung wurde angewiesen, einen vorläufigen Entwurf einer Stellungnahme zum ersten Entwurf der Weltcharta abzugeben. Hierbei wurde die Arbeitsgruppe von Alain DELCAMP, Vorsitzender der Gruppe unabhängiger Experten, die unter seiner Schirmherrschaft arbeitet, unterstützt. Die Arbeitsgruppe nahm den Entwurf der Stellungnahme zum ersten Entwurf der Weltcharta bei ihrer Sitzung am 12. April 1999 an und gab ihn an die Kammer der Gemeinden des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas zur endgültigen Annahme weiter.

III. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der Kongreß kann diese Initiative nur begrüßen, insbesondere da sich der Entwurf die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung zum Vorbild nimmt. Er ist jedoch der Auffassung, daß im Einklang mit der Satzung des Europarates und seiner beispiellosen Rolle bei der Verteidigung und Förderung der kommunalen Selbstverwaltung, der Kongreß von Anfang an am Vorbereitungsprozeß hätte beteiligt werden sollen und bedauert, daß dies nicht beantragt wurde. Die Bedingungen seiner künftigen Beteiligung, insbesondere bevor der Entwurf der Vollversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt wird, sollten daher zumindest von den Organisatoren überprüft und mit den repräsentativen Organen verhandelt werden.

Anlaß zur Befriedigung gibt die Tatsache, daß das Dokument bereits als wertvolle Quelle und Referenz betrachtet wird.

In den oben erwähnten Schlußfolgerungen bezog sich der Vorsitzende von Habitat II explizit auf die Europäische Charta und schlug vor, „die bei der Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung gewonnenen Erfahrungen als Grundlage für die Entwicklung einer globalen Charta zu nutzen, in der die Grundsätze eines gesunden konstitutionellen oder rechtlichen Rahmens für ein demokratisches System der Kommunalregierung festgelegt werden.“

In Teil B des Memorandums, das dem Referenzschreiben des Kongresses beiliegt, wird auf die Bedingungen zur Erstellung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung Bezug genommen. Die Hauptpunkte werden zusammengefaßt und der Schwerpunkt auf die „regelmäßige Überprüfung der kommunalen Autonomie in besonderen Mitgliedstaaten als Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Charta“ gelegt. Die Verfasser stellen ebenso wie eine Reihe von Weltverbänden der Gemeinden „die allgemeine Natur der meisten Grundsätze der Europäischen Charta“ fest, weisen jedoch darauf hin, daß die Formulierung einer Weltcharta, die für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gilt, eine komplexere Aufgabe ist, bei der verschiedene Umstände und Entwicklungsebenen in Betracht zu ziehen sind. Die Art und Weise, in der die Grundsätze der Charta in den letzten Jahren von den Ländern angenommen wurden, die sich nicht an der Formulierung beteiligten, ermutigt die Autoren, dieses Ziel weiterzuverfolgen.

Daher ist es nicht überraschend, daß der vorläufige Entwurf des Dokumentes, zu dem der Kongreß eine Stellungnahme abgeben soll, sich die Europäische Charta zum Vorbild nimmt und sie oft wörtlich wiederholt. Der Entwurf ist das Ergebnis der Arbeiten der Ad-hoc Expertengruppe, die am 28. - 30. April 1998 in Nairobi (Kenia) zusammenkam.

IV. BEOBACHTUNGEN UND BEMERKUNGEN ÜBER DEN INHALT DES ERSTEN ENTWURFES DER WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Ein Vergleich mit dem Text der Charta konzentriert sich auf fünf Hauptpunkte: Die durch den „Weltkontext“, in den sich die künftige Charta einfügt, notwendig gewordenen Veränderungen; Veränderungen aufgrund der Aktivitäten der UNCHS; Veränderungen und Zusätze aufgrund der Beobachtungen der Umsetzung der Charta in die Praxis; und eine Reihe von Veränderungen aufgrund der Analyse der Verfasser selbst. Selbstverständlich ist zu den Artikeln, die so übernommen wurden wie sie sind, ein kurzer Kommentar notwendig, damit die Arbeit des Kongresses nicht dazu benutzt wird, Vorschläge für weitere Veränderungen zu rechtfertigen.

1. Notwendig gewordene Veränderungen durch den „Weltkontext, in den die künftige Charta sich einfügt:

Hierbei geht es hauptsächlich um die Präambel, in der die kommunale Demokratie nicht als selbstverständlich betrachtet wird. Die Präambel gründet sich auf Artikel 21 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, die den Willen der Menschen zur Grundlage aller Regierungen macht. Sie hebt die Tatsache hervor, daß „viele globale Probleme ...auf kommunaler Ebene angegangen werden müssen“, was bereits eine große Neuerung ist.

Die Präambel enthält einen Aufruf, die Dezentralisierung durch die Gemeinden zu fördern und „ihre finanziellen und institutionellen Fähigkeiten“ zu verbessern. Sie bezieht sich ausdrücklich auf das Prinzip der „Subsidiarität“.

Die Präambel übernimmt über die angekündigte Absicht, die Notwendigkeit der kommunalen Selbstverwaltung stärker zu berücksichtigen, hinaus eigentlich nur einen Absatz aus dem Vorwort der Europäischen Charta über Rolle und Verantwortung (der letzte Absatz des vorgeschlagenen Textes der Präambel).

Es wäre sinnvoll, die Präambel zu erweitern und die Notwendigkeit und die Bedeutung einer Verstärkung der Werte, die mit der kommunalen Selbstverwaltung weltweit in Verbindung stehen, zum Ausdruck zu bringen. Diese Werte sind allgemeiner Natur, da sie in der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte verkörpert sind, deren höchstes Ziel das Wohlergehen der Menschen und ihre aktive Beteiligung an der Gesellschaft ist.

Im Vergleich dazu nimmt sich der praktische Teil die Europäische Charta zum Vorbild. Wie unten zu sehen ist, wurden viele der Artikel mit kleinen Veränderungen so übernommen wie sie sind.

Nur zwei Artikel wurden in Teil I hinzugefügt: Einer davon betrifft direkt den Kontext der neuen Charta:

2. Veränderungen aufgrund der Aktivitäten der UNCHS

Die Präambel bezieht sich explizit auf die „Agenda 21“ und die Habitat Agenda. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl aus praktischen als auch aus „taktischen“ Gründen verständlich. Sie würden jedoch den Anwendungsbereich der Charta schwächen, der wie die Europäische Charta auch, allgemeiner sein sollte.

Aus Gründen der praktischen Anwendung einer Politik der „menschlichen Siedlungen“ sahen sich die Autoren veranlaßt, sich vom ursprünglichen Geist der Charta zu entfernen.

Zum Beispiel wird der Schwerpunkt auf die Intensivierung des „Dialogs“ und der „Zusammenarbeit“ zwischen dem Staat und den Gemeinden gelegt. Die Gemeinden werden als „engster Partner der Zentralregierungen“ bezeichnet. Das hat zur Folge, daß die Zwischenebenen und die regionale Ebene nicht erwähnt werden und auch dem Konzept der Durchsetzung der nationalen Politik keine Aufmerksamkeit geschenkt wird: In Artikel 8 (2) über die Überwachung der Durchführung der übertragenen Aufgaben heißt es, daß „die administrative Überwachung durch hochrangige Behörden jedoch über die Rechtskontrolle hinausgehen kann, um die Gleichförmigkeit mit der nationalen Politik zu gewährleisten.“ Artikel 8, Absatz 3 (Bezug in der Europäischen Charta auf das Konzept der „Proportionalität“), der so stark umformuliert wurde, daß sich die Bedeutung änderte, kann als Rechtfertigung des Interventionismus der Zentralregierung ausgelegt werden („Überwachung der Gemeinden ist, wenn nötig, in angemessenem Ausmaße auszuüben, um die Interessen derer, die geschützt werden sollen, zu wahren.“)

Bezüglich der Ziele der Kommunalpolitik wird der Schwerpunkt auf die „soziale Inklusion“ gelegt (die ein wichtiges Ziel der Wohnungspolitik ist). Hier wird auch auf die Partizipation der „Gemeindeorganisationen“ Bezug genommen, ein Begriff, der zu erklären ist, da er die Idee der Staatsbürgerschaft in der Charta gefährden kann, die sich auf eine individuelle Auffassung der Rechte stützt. Der neue Artikel 11, der voll und ganz der Partizipation gewidmet ist, spricht von der „Erfüllung ihrer Funktion der Gemeindeverwaltung“ durch die Gemeinden. Dieser Punkt ist zu klären, bevor er eingeschlossen werden kann, am besten in einem allgemeinen Text. Die Verfasser des Entwurfes haben zweifellos im Interesse der Koordinierung in Artikel 3 den Satz gestrichen, der die Versammlung von Bürgern, Referendum oder andere Formen der direkten Partizipation der Bürger beschreibt. Dadurch kann das Ziel, das die Verfasser offensichtlich verfolgen, geschwächt werden.

3. Veränderungen und Zusätze aufgrund der Beobachtung der Umsetzung der Charta in die Praxis

Es muß darauf hingewiesen werden, daß die Verfasser auch versuchten, aus der Umsetzung der Europäischen Charta zu lernen. Wie die Berichte der Expertengruppen und der Arbeitsgruppe zur Charta gezeigt haben, haben einige der Bestimmungen, obwohl sie nicht älter oder veraltet sind, den Test der Zeit nicht bestanden oder müssen neu oder genauer ausgelegt werden, da sie infolge des Überwachungsverfahrens mit einer steigenden Zahl von praktischen Problemen fertig werden müssen.
Die wichtigste Lehre zeigt sich in dem Vorschlag, einen dritten und endgültigen neuen Artikel in Teil III hinzuzufügen, der offiziell ein „Überwachungsverfahren“ einleitet. Dies lehnt sich enger an die Sozialcharta als an die Europäische Charta an, denn ein solches Organ wird von den Vertragsstaaten ernannt und besteht aus Mitgliedern der kommunalen Gemeinden. Dies ist eine vorübergehende Lösung, die jedoch weiter gedacht werden sollte. Warum sollte nicht festgesetzt werden, daß einige der Mitglieder von den Staaten ernannt und aus den herausragenden Persönlichkeiten nominiert werden, die dort ein Kommunalamt inne haben und von internationalen Verbänden ernannt werden? Die Staaten (oder sogar die Vereinten Nationen) könnten ebenfalls eine Gruppe unabhängiger Experten ernennen, die den gewählten Vertretern zur Seite stehen. Die Frage stellt sich also, ob die Mitglieder des Kongresses der Gemeinden und Regionen aufgrund ihrer Erfahrungen in diesem Bereich an dem Verfahren beteiligt werden sollten.

Bei dem zweiten wichtigen Zusatz geht es um den Schutz der gewählten Vertreter und Räte vor möglicher Amtsenthebungs- oder Entlassungsverfahren. Ein spezifischer Absatz, der sich auf die Untersuchungen der Arbeitsgruppe zur Überwachung der Umsetzung der Charta stützt, wurde in diesem Zusammenhang Artikel 7 beigefügt. Vielleicht ist ein Änderungsantrag ausreichend. Das Ende des ersten Satzes des neuen Textes hieße dann folgendermaßen: „Dies hat in Einklang mit den klar vorher festgelegten Verfahren unter Achtung des adversialen Prinzips zu geschehen.“

Im neuen Artikel 11 („Gemeindeverbände“), der sich teilweise aus der Teilung von Artikel 10 der Europäischen Charta in zwei Artikel ergibt, wird die Rolle der Verbände der gewählten Vertreter viel besser erklärt und die „Konsultation“ vor der Ausarbeitung der „Gesetzgebung, die die Kommunalregierung betrifft“ ist hier auf allen Ebenen der Regierung zwingend (der Text kehrt hier zu der restriktiven Natur der Präambel zurück, denn er sieht unzweideutig die Möglichkeit vor, Gesetze, die die kommunalen Gemeinden betreffen, auf der Ebene außerhalb der Zentralregierung zu erlassen (um sicher zu gehen, könnten den „Gesetzen“ „Regelungen“ hinzugefügt werden).

4. Eine Reihe von Veränderungen aufgrund der Analyse der Verfasser selbst

Der Text der Europäischen Charta wurde natürlich sorgfältig überprüft und es wurden eine Reihe von Änderungen bei Formulierung und Inhalt vorgenommen, einschließlich einige, die vielleicht keinen direkten Bezug zum institutionellen Zusammenhang haben, in dem die Weltcharta ausgearbeitet wurde.

Einige Verbesserungen sind erwähnenswert. Zum Beispiel in Artikel 4, bei dem es hauptsächlich um die Verteilung der Befugnisse geht, wurde der wichtigste Absatz (der zweite im Text der Europäischen Charta) vorangestellt, was logisch ist. Der Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip in Absatz 3, das das erste internationale Instrument zur Definition des Konzeptes ist, wurde deutlicher gemacht. Absatz 6 wurde stilistisch verbessert.

Es wurden Veränderungen zur Form und zum Inhalt vorgenommen. Einige wirken sich positiv aus (die Ersetzung des Wortes „Steuer“ in Artikel 9 (4)
durch „Finanzsysteme“); die explizite Bezugnahme auf „vertikalen und horizontalen“ Ausgleich), wogegen andere strittig sind: Bezugnahmen auf Gesetze wurden gestrichen, insbesondere in Artikel 4 (1) und in Artikel 9 (3). Der Begriff „Verdienst“ wurde bei den einzustellenden Mitarbeitern durch „Berufserfahrung“ ersetzt (es wäre besser gewesen, beide zu behalten) (Artikel 6 (2)). Das Adjektiv „administrativ“ verändert nicht länger den Begriff der Überwachung (Artikel 8).

Auch am Inhalt wurden einige Veränderungen vorgenommen: sie sind technischer Art wie der Begriff der Steuern, an denen die Gemeinden „ einen Garantieanteil“ erhalten. Diese Veränderung, wie auch der horizontale und vertikale Ausgleich, sowie die weite Definition der übertragenen Befugnisse und die Überprüfung des Eigennutzes orientieren sich stark an der Lage in Deutschland.

Die Verfasser beschlossen ebenfalls, in der Charta auf den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau Bezug zu nehmen. Trotzdem ist es nicht sicher, daß dies direkt mit den Grundsätzen der Dezentralisierung in Verbindung steht.

Es wurden auch neue Elemente bezüglich der Kommunalregierung hinzugefügt: Einhaltung des „Berufsstandards und der Verhaltensweisen“ und Stärkung „unserer Gesellschaft gegen Korruption“ (Präambel).

Diese Ziele sind an sich lobenswert, aber weniger entwickelte Länder dürfen nicht das Gefühl haben, die künftige Charta gebe „Lehrstunden in Demokratie“ oder stelle moralische Gebote auf, die von den weiter entwickelten Ländern ausgehen.

5. Artikel, die so übernommen wurden, wie sie sind und die je nach den Arbeiten des Kongresses verändert werden müssen

Zehn von zwölf Artikeln wurden praktisch wörtlich übernommen: Artikel 1; 2 (Konstitutionelle und rechtliche Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung); 3 (Konzept der kommunalen Selbstverwaltung); 4 (Anwendungsbereich der kommunalen Selbstregierung); 5 (Schutz der Gemeindegrenzen); 6 (Angemessene administrative Strukturen und Ressourcen); 7 (Bedingungen, nach denen die Verantwortung auf kommunaler Ebene ausgeübt wird); 8 (Überwachung der Aktivitäten); 9 (Finanzressourcen); und 11 (Rechtsschutz).

Diese Übernahme ist an sich nicht zu beanstanden, aber es besteht die Gefahr, daß der Eindruck des „Eurozentrismus“ verstärkt wird, der bereits früher entstand und in einigen neuen Fassungen noch verstärkt wurde. Es wäre wünschenswert, den Ideen und Beiträgen anderer Kontinente größere Bedeutung beizumessen. Das ist offensichtlich die Absicht der Verfasser, da eine Reihe von Regionaltreffen geplant sind. Hier können Informationen über die Lage der Kommunaldemokratie auf verschiedenen Kontinenten gesammelt werden. In diesem Sinne werden von verschiedenen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen Berichte erbeten.

Zweitens wäre es vermutlich gut, diese neue Arbeit dazu zu nutzen, über das Schreiben der Europäischen Charta hinaus zu gehen und die Beobachtungen zu berücksichtigen, die bereits in den Überwachungsberichten, die dem Kongreß vorgelegt und von ihm angenommen wurden, formuliert wurden. Folgende Aspekte sind weiterhin zu berücksichtigen:

- Bedingungen für die Umsetzung der Regeln der kommunalen Selbstverwaltung;

- Bedeutung der Demokratisierung der Verwaltung auf allen Ebenen und Abhaltung freier Wahlen;

- das Prinzip der Subsidiarität, insbesondere die Auswirkungen auf die Verteilung der Befugnisse auf verschiedenen Ebenen;

- Definition der verschiedenen Kompetenzbereiche und insbesondere die Notwendigkeit, einen „harten Kern“ der autonomen Befugnisse für jede Ebene, besonders für die kommunale, festzulegen.

Folgendes wäre ebenfalls nützlich:

- klarere Teilung zwischen übertragenen und autonomen Befugnissen aus Sicht der kommunalen Selbstverwaltung;
- Hervorhebung der Notwendigkeit der Proportionalität zwischen den Befugnissen und den Mitteln, die zu ihrer Ausübung zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne ist die Bedeutung der Steuereinnahmen, die die Gemeinderäte selbst festsetzen können, zu unterstreichen;

- der kommunalen Demokratie zur Schaffung einer Elite und zur Verbreitung der Demokratie größere Bedeutung zukommen zu lassen;

- Die Bedeutung der Identifizierung eines Systems zur Überprüfung der Aktionen der Gemeinden hervorzuheben, hierzu gehört der Begriff der Autonomie gegenüber der Zentralregierung;

- Hervorhebung der Verbindung zwischen der Entwicklung der kommunalen Demokratie und der persönlichen Erfüllung.

APPENDIX I

Schreiben des
Weltverbandes für die Koordinierung der Städte und Gemeinden bezüglich der Ausarbeitung einer Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung

und Entwurf der Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung

Weltverbände für die Koordinierung der Städte und Gemeinden
Generalsekretariat: 18 rue Saint Léger, 1204 Genf, Schweiz
Tel: (+4122) 310 30 91 - Fax (+4122) 319 32 70 - Email: [email protected]

Rückantwort: Saxonhurst House, Durgates, WADHURST, East Sussex TN5 6RT
Vereinigtes Königreich
Tel und Fax: (+44) 1892 783417
Email: Paul [email protected]

Rinaldo Locatelli
Leiter des Sekretariats
Kongreß der Gemeinden und Regionen Europas
Europarat
67075 Straßburg Cedex
Frankreich

Betr.: WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

9. Juni 1998

Vorbehaltlich der finanziellen Beschränkung wird die Expertengruppe die Antworten bei einer zweiten Sitzung Ende 1998/Anfang 1999 prüfen.

Die WACLAC begrüßt natürlich alle Kommentare zu den Vorschlägen des Konsultationsdokuments, die der KGRE angesichts seiner Erfahrung mit der Europäischen Charta und der Überwachung ihrer Anwendung in den Ländern, die diese ratifiziert haben, anzubringen wünscht. Wir hoffen, daß der Kongreß die Initiative einer Weltcharta begrüßt und sich an den notwendigen Schritten zur Durchführung dieses wichtigen Zieles beteiligen und sie unterstützen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Kopien an:
Daby Diagne, Präsident der WACLAC
Dr. Heinrich Hoffschulte, Vorsitzender der Expertengruppe
Mark Hildebrand, UNCHS

APPENDIX II

ZENTRUM FÜR MENSCHLICHE SIEDLUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN (Habitat)

WELTVERBÄNDE FÜR DIE KOORDINIERUNG DER STÄDTE UND GEMEINDEN (WACLAC)

AUF DEM WEG ZU EINER
WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Gemeinsames Konsultationsdokument - Mai 1998

Inhalt

A. Gemeinsame Mitteilung von Dr. Klaus Töpfer, Generaldirektor und Leiter des Zentrums für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen (Habitat) und Dr. Heinrich Hoffschulte, Vorsitzender der Expertengruppe der Weltcharta

B. Bericht über die Ursprünge, Ziele und das vorgeschlagene Ausarbeitungsverfahren der Weltcharta

C. Erster Entwurf der Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung

D. Gemeinsame UNCHS/WACLAC Expertengruppe der Weltcharta

Nairobi, den 25. Mai 1998

UNCHS (Habitat) WACLAC
PO Box 30030 18, rue Saint Léger
NAIROBI 1204 Genf
Kenia Schweiz
Tel: +254 2 62 3066 Tel. +41 22 310 3091
Fax +254 2 62 42 50 Fax +41 22 310 3270
Email: [email protected] Email: [email protected]

TEIL A

ZENTRUM FÜR MENSCHLICHE SIEDLUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN (Habitat)

WELTVERBÄNDE FÜR DIE KOORDINIERUNG DER STÄDTE UND GEMEINDEN (WACLAC)

25. Mai 1998

AUF DEM WEG ZU EINER WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Dieses Konsultationsdokument stellt den Beginn eines wichtigen und ehrgeizigen Partnerschaftsprojektes zwischen den Vereinten Nationen und den kommunalen Ebenen der Regierung dar. Ziel ist es, einen international abgestimmten, annehmbaren Rahmen für die kommunale Demokratie als wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in allen Regionen und Kontinenten zu erstellen.

Bei der zweiten Konferenz über menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen, HABITAT II, die im Juni 1996 in Istanbul stattfand, verpflichteten sich die nationalen Regierungen zur Dezentralisierung der Behörden und Ressourcen (Habitat Agenda Absatz 45 (c)). Sie erkannten auch die Gemeinden als engste Partner der Zentralregierungen und als unverzichtbar bei der Umsetzung von Agenda 21 und der Habitat Agenda (Erklärung von Istanbul, Absatz 12) an.

Seit HABITAT II hat die UNCHS (Habitat) ihre bereits enge Arbeitsbeziehung zu den internationalen Verbänden der Städte und Gemeinden in einer Grundsatzvereinbarung mit der WACLAC noch verstärkt und die gegenseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit in den politischen Schlüsselbereichen bezüglich der Umsetzung der Habitat Agenda dargelegt. Die Ausarbeitung der Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung ist eine dieser Arbeiten. UNCHS (HABITAT) und WACLAC glauben beide, daß die Untermauerung der jüngsten und sehr begrüßenswerten Dezentralisierungs- und Demokratisierungstendenzen in vielen Ländern durch die konstitutionelle Verankerung der kommunalen Selbstverwaltung in international anerkannten Prinzipien einen wichtigen Beitrag zur effizienten und nachhaltigen Umsetzung der HABITAT Agenda leisten kann.

In diesem Dokument wurden die Ursprünge, Ziele und das Grundprinzip für die Ausarbeitung der Weltcharta erklärt und ein erster Entwurf der Charta vorgelegt. Weiterhin werden die ausführlichen weltweiten Konsultationen und der Einigungsprozeß dargelegt, der nun ins Leben gerufen werden wird und der in der Vorlage des endgültigen Textes der Charta zur Annahme durch den Ausschuß für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen 2001 gipfeln soll. Abschließendes Ziel ist die Verbreitung der Charta in der Vollversammlung der Vereinten Nationen anläßlich der Sondersitzung in dem Jahr, das der Überprüfung der Umsetzung der HABITAT Agenda gewidmet ist.

Die nationalen Regierungen und internationalen Organisationen, Gemeinden und ihre Verbände, Parlamentarier, NROs und Bürgerorganisationen aller Art sind herzlich eingeladen, sich aktiv an der weiteren Entwicklung dieser Weltcharta zu beteiligen, die, wie wir glauben, einen einzigartigen und wichtigen Beitrag zur Erreichung unserer gemeinsamen Habitat-Ziele darstellt.

Dr. Klaus Töpfer Dr. Heinrich Hoffschulte
Generaldirektor und Leiter Vorsitzender
Zentrum für menschliche Siedlungen Expertengruppe der Weltcharta
der Vereinten Nationen (Habitat)

TEIL B

AUF DEM WEG ZU EINER
WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

DIE URSPRÜNGE, ZIELE UND DAS VORGESCHLAGENE VERFAHREN ZUR AUSARBEITUNG DER WELTCHARTA

Hintergrund

1. Die Weltversammlung der Städte und Gemeinden, die am 30. und 31. Mai 1996 in Istanbul am Vorabend der zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über menschliche Siedlungen (HABITAT II) stattfand, forderte die Völkergemeinschaft auf, „gemeinsam mit den Gemeindeverbänden eine weltweite Charta der kommunalen Selbstverwaltung auszuarbeiten, die die Prinzipien, die jedem demokratischen System der Kommunalregierung zugrunde liegen sollten, für alle nationalen Regierungen und internationalen Agenturen festlegt.“ Die Charta sollte sich auf das Prinzip der Solidarität und der Bürgernähe stützen, d.h. die Entscheidungen sind möglichst bürgernah zu treffen (Gemeinde oder Stadt). Nur die Aufgaben, die auf kommunaler Ebene nicht effektiv erfüllt werden können, sollten an eine höhere Ebene verwiesen werden.

2. Hauptthema der Aussprachen der Weltversammlung war die verfassungsrechtliche Stellung der Gemeinden und ihre Beziehung zu den Zentralregierungen bei der Erfüllung ihrer Funktionen. In diesem Zusammenhang wurden die positiven Erfahrungen mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die der Europarat 1985 als europäisches Übereinkommen angenommen hatte und die nun von einer großen Mehrheit der 40 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet und ratifiziert wurde, unterstrichen.

3. Die Verbreitung einer weltweiten Charta durch die Vereinten Nationen wurde in den Vorträgen der Delegationen der Gemeinden bei einer Anhörung vor dem Komitee II der Habitat II Konferenz am 4. Juni 1996 hervorgehoben. Dies wurde auch im offiziellen Bericht der Anhörung (Absatz 11) festgehalten. Der Vorsitzende bezog sich in seiner Zusammenfassung der Anhörung (Absatz 23) hierauf folgendermaßen:
„Auch die Notwendigkeit, nationale Gesetze und Regelungen auszuarbeiten, die klar die Rolle und die Verantwortung der Gemeinden gegenüber den Nationalregierungen darlegen und sich für eine effektive Dezentralisierung und die Kommunaldemokratie unter Berücksichtigung der Prinzipien der Selbstverwaltung, Subsidiarität und Bürgernähe einsetzen, wurden hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, daß die bei der Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung gesammelten Erfahrungen als Grundlage für die Ausarbeitung einer Weltcharta dienen könnten, die die Schlüsselprinzipien für einen soliden verfassungsrechtlichen oder rechtlichen Rahmen für ein demokratisches System der Kommunalregierung festlegt.“

4. Die Ausarbeitung einer Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung gehört zu den in der Verfassung der Weltverbände für die Koordinierung der Städte und Gemeinden (WACLAC) aufgeführten Ziele. Die zehn internationalen Verbände der Kommunalregierung richteten eine Struktur ein, die die Antwort der Weltversammlung auf die Aufforderung der Versammlung zu einer „ständigen Koordinierung als Ansprechpartner und institutioneller Partner der Vereinten Nationen und seiner Fachagenturen“ ist. Die WACLAC sah vor, daß eine solche Charta am besten in Partnerschaft mit den Nationalregierungen durch die Instrumente der Vereinten Nationen erstellt werden und der Schlußtext als offizielle Konvention der Vereinten Nation verbreitet werden könnte.

Ein Partnerschaftsprojekt

5. Nach den Verhandlungen im Anschluß an HABITAT II und anläßlich der 16. Tagung des Ausschusses der Vereinten Nationen über menschliche Siedlungen im April/Mai 1997 wurde das Übereinkommen zwischen der UNCHS und der WACLAC am 29. Juli 1997 in New York unterzeichnet. Eine der vorrangigen Aktivitäten, zu der sich beide Parteien verpflichteten, ist die Ausarbeitung einer Weltcharta:

„Angesichts der Verstärkung der Rolle und Stellung der Gemeinden, die nun einen effektiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung menschlicher Siedlungen leisten können, kommen die beiden Parteien hiermit überein, ein gemeinsames Projekt unter dem Titel „Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung“ durchzuführen. UNCHS und WACLAC werden eine gemeinsame Task-force für dieses Projekt einsetzen, die sich unter anderem mit folgenden Aufgaben beschäftigt:

- gemeinsame Geldbeschaffung für das Projekt;
- Identifikation und Zusammenstellung der existierenden Kenntnisse (Dokumente, Studien, Berichte, Gesetze, Verfahren usw.), die für die kommunale Selbstverwaltung auf nationaler und internationaler Ebene relevant sind:
- Organisation einer Sitzung der Ad-hoc Expertengruppe;
- Organisation regionaler und/oder subregionaler Beratungen;
- Ausarbeitung von Entwürfen, die über den Ausschuß für menschliche Siedlungen den entsprechenden Organen, Kommissionen und Ausschüssen der Vereinten Nationen vorgelegt werden.“

6. Der vorliegende Bericht gründet sich auf die Ergebnisse einer ersten Sitzung der Ad-hoc Expertengruppe, die vom 28.-30. April 1998, gemäß den oben erwähnten Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung in Nairobi stattfand. Bei der Sitzung wurden Erfahrungen überprüft, die einige internationale Verbände in diesem Bereich, insbesondere bei der Ausarbeitung und späteren Anwendung der Europäischen Charta der kommunalen Selbsverwaltung, gesammelt hatten. Weiterhin wurde ein erster Entwurf für eine mögliche Weltcharta erstellt und Vorschläge für ausführliche Konsultationen und einen konsensusbildenden Prozeß vorgelegt, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen bei der Fünfjahres-Kontrolle der Umsetzung der Ergebnisse der HABITAT II Konferenz überprüft.

Die Vorgängerin der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung

7. Die erste Initiative für die internationale Anerkennung des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung (in der Moderne) wurde 1953 bei der ersten Vollversammlung des Rates der Europäischen Gemeinden in Versailles ergriffen. Die „Europäische Charta für kommunale Freiheiten“, die bei dieser Gelegenheit verabschiedet wurde, spiegelte das Engagement der Teilnehmer wider das Nachkriegseuropa auf der Grundlage starker kommunaler Institutionen, die über eine große demokratische Autonomie verfügen, wiederaufzubauen. In den nachfolgenden Jahren rief der Rat der Europäischen Gemeinden (jetzt Rat der Europäischen Gemeinden und Regionen, europäische Abteilung des Internationalen Verbandes der Gemeinden) eine Reihe von Initiativen ins Leben, damit diese Charta offiziell von den europäischen Institutionen angenommen wird.

8. Erst in den späten siebziger Jahren wurde auf diese Forderung eingegangen, als die ständige Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas (bekannt unter dem Namen KGRE), die die offizielle Vertretung der Kommunal- und Regionalebenen der Regierung im Europarat ist, einen Entwurf einer Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung ausarbeitete. Der Text wurde nach einer ausführlichen Studie eines repräsentativen Ausschusses mit Hilfe einer Expertengruppe für Verfassungsrecht auf der Rechtsgrundlage einer Europäischen Konvention ausgearbeitet, vom KGRE 1981 angenommen und dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt. Das Prinzip einer solchen Konvention wurde 1982 in der 5. Konferenz der Europäischen Minister, die für die Kommunalregierung verantwortlich sind, angenommen und der vom KGRE vorgeschlagene Text wurde dann einem Ausschuß hoher Beamter der Mitgliedstaaten zur genauen Prüfung vorgelegt (unter Beteiligung der vom KGRE ernannten Vertreter der Kommunalregierungen).

9. Das Endergebnis dieser Prüfung war der vorliegende Text der Europäischen Charta, der schließlich zur europäischen Konvention wurde und 1985 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Die Charta trat am 1. September 1988 nach Ratifizierung in vier Ländern in Kraft. Sie war bereits von 16 Ländern unterzeichnet worden und bis heute haben 18 weitere Staaten diese unterzeichnet. Die Charta ist nun von 30 europäischen Ländern ratifiziert worden und dient mehreren Ländern Mittel- und Osteuropas, die in den letzten Jahren in den Europarat aufgenommen wurden als Richtlinie für ihre Verfassungen und/oder Grundgesetze der Kommunalregierung. Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung wird als ein so wichtiger Bestandteil der Grundprinzipen von Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit des Europarates gesehen, daß die Unterzeichnung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zusammen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention von nun an eine Voraussetzung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten ist.

Inhalt der Europäischen Charta

10. Die Europäische Charta verpflichtet die Vertragsparteien, Grundregeln anzuwenden, die die politische, administrative und finanzielle Unabhängigkeit der Gemeinden garantieren. Sie zeigt daher auf europäischer Ebene den politischen Willen, auf allen Ebenen der Gebietsverwaltung, den Grundprinzipien der Demokratie, die der Europarat seit seiner Gründung 1949 vertritt, einen wirklichen Inhalt zu verleihen. Sie verkörpert die Überzeugung, daß die Selbstverwaltung der Gemeinden als Prüfstein einer echten Demokratie zu sehen ist.

11. Die Charta legt in zehn knappen Artikeln, die insgesamt 30 Absätze umfassen, die Schlüsselprinzipien der kommunalen Selbstverwaltung im europäischen Kontext fest. Sie verweist auf die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen/rechtlichen Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung, bestimmt das Konzept und legt die Grundsätze für Art und Geltungsbereich der Befugnisse der Gemeinden fest. In weiteren Artikeln sind die angemessenen Verfahren bezüglich der Grenzveränderungen, die Autonomie bei den Verwaltungsstrukturen der Gemeinden und der Einstellung von kompetenten Mitarbeitern sowie die angemessenen Bedingungen für die Übernahme eines gewählten Amtes aufgeführt. Weitere Bestimmungen sehen einen klaren Rechtsrahmen für die notwendige Überwachung der Tätigkeiten der Gemeinden vor sowie die Sicherstellung eines angemessenen Zugangs zu den Ressourcen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Bedingung ausführen können, daß sie nicht ihre Autonomie beeinträchtigen. Die Charta beinhaltet auch das Recht der Gemeinden auf Zusammenarbeit, einschließlich internationale Zusammenarbeit sowie das Vereinsrecht und legt das Recht auf Rechtsbeschwerde zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung fest.

12. Gemäß der Absicht, ein realistisches Gleichgewicht zwischen der Sicherung der Grundprinzipien und der notwendigen Flexibilität zu schaffen, die die besonderen rechtlichen und institutionellen Merkmale der verschiedenen Mitgliedstaaten berücksichtigt, fordert die Charta die Vertragsparteien auf, sich zu mindestens 20 der 30 wesentlichen Absätzen zu verpflichten, von denen mindestens 10 auf der Liste der Schlüsselbestimmungen stehen müssen. Die Staaten können also bei der Ratifizierung einige Bestimmungen ausnehmen, sie jedoch später annehmen, wenn die Hindernisse ausgeräumt sind. Die Staaten können die Anwendung der Charta auch auf bestimmte Ebenen oder Kategorien von Gemeinden beschränken, insbesondere um die Besonderheiten der Länder mit den föderalen Strukturen in Einklang zu bringen.

13. Die Charta sieht kein institutionalisiertes Kontrollsystem in ihrer Anwendung vor über die Forderung an die Parteien hinaus, alle relevanten Informationen bezüglich der Gesetzgebung oder anderer Maßnahmen zur Einhaltung der Charta vorzulegen. Die Notwendigkeit eines besonderen Überwachungsinstruments, wie es in einigen anderen europäischen Konventionen besteht, wurde erwogen, aber es wurde beschlossen, daß der KGRE als offizielles Organ des Europarates, der die Gemeinden und Regionen aller Mitgliedstaaten vertritt und direkten Zugang zum Ministerkomitee hat, die geeignete politische Kontrolle ausüben könne.

14. In den letzten Jahren hat der KGRE regelmäßig den Stand der kommunalen Selbstverwaltung in einzelnen Mitgliedstaaten überprüft, um die Einhaltung der Bestimmungen der Charta zu kontrollieren. In diesem Verfahren wird er von dem vor kurzen eingerichteten Verband akademischer Experten, dem Europäischen Verband der Kommunalregierung für Forschung (ELGAR auch bekannt als ARCOLE Association pour la Recherche sur les Collectivités Locales en Europe) unterstützt. Der KGRE wendet nun die Charta regelmäßig bei Überlegungen über eine Reihe von Themen aus Politik und Regierung auf seiner Tagesordnung an.

Auf dem Weg zu einer Weltcharta

15. Vielleicht ist es ein Beweis für die Einzigartigkeit und die Klarheit der Bestimmungen der Europäischen Charta, daß es seit ihrer Verabschiedung keine Bestrebungen gab, den Text zu verändern und daß die Charta von einer großen Zahl von Ländern unterzeichnet und (schrittweise) ratifiziert wurde, die bei ihrer Ausarbeitung nicht Mitglied des Europarates waren und so nicht an dem Verfahren beteiligt waren. Die Charta kann auch, wenn es keinen offiziellen Vollstreckungsmechanismus gibt, eingesetzt werden, um moralischen Druck auf alle europäischen Regierungen auszuüben und es ist sicher, daß der KGRE, die Parlamentarische Versammlung, das Ministerkomitee und die Medien jede Verletzung mit größter Aufmerksamkeit verfolgen. Während der erste Entwurf der Charta in einigen Kreisen als theoretische Übung angesehen wurde, die nur begrenzt für die täglichen Beziehungen zwischen Zentral/Kommunalregierung relevant war, zeigte die jüngste Geschichte, daß die Lage anders aussieht. Nur wenige europäische Bürgermeister und wahrscheinlich wenige europäische Regierungen würden nun den Wert dieses in der Gesetzessammlung international festgelegten Standards als verfassungsrechtliche Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung in Frage stellen.

16. Der Internationale Verband der Gemeinden (IULA) erkannte 1985 bei der Annahme einer „Weltweiten Erklärung bezüglich der Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung“ auf seinem Weltkongreß in Rio de Janeiro die allgemeine Natur der meisten Prinzipien der Europäischen Charta an. Bei der Ausarbeitung dieser Erklärung orientierte man sich stark an der europäischen Vorgängerin. 1993 wurde auf dem Kongreß des IULA in Toronto der Text der weltweiten Erklärung mit einer aktualisierten Präambel bekräftigt, die die Bedeutung der Dezentralisierungs- und Demokratisierungstendenzen in vielen Teilen der Welt aufzeigt. Bei dem Weltkongreß der IULA in Mauritius im April 1997 wurden die Erfahrungen mit der europäischen Charta und der weltweiten Erklärung in einer arbeitsreichen Plenartagung dargelegt, die sich auf die ersten beiden Schritte auf dem Weg zu der in Istanbul geforderten Weltcharta konzentrierte. In der Schlußerklärung des Kongresses wurden die internationalen Agenturen und Nationalregierungen aufgefordert, „mit den Kommunalregierungen und ihren nationalen, regionalen und internationalen Verbänden und Netzen zusammenzuarbeiten, um über die Vereinten Nationen eine Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung zu entwickeln, zu verbreiten und nach und nach auf allen Kontinenten durch ein „Weltjahrzehnt der kommunalen Selbstverwaltung“ (2000-2009) umzusetzen. Zuvor hatte der Rat der Europäischen Gemeinden und Regionen (europäische Abteilung der IULA) bei seiner Generalversammlung in Thessaloniki im Mai 1996, am Vorabend der Weltversammlung der Städte und Gemeinden und der Habitat II Konferenz in Istanbul, die Völkergemeinschaft aufgefordert, entscheidende Schritte hin zu einer Weltcharta zu unternehmen, um einen effektiven Rahmen für die Umsetzung der in den internationalen Aktionsplänen aufgeführten Aufgaben zu setzen, die nur auf subnationaler Ebene durchgeführt werden können.

17. Die Ausarbeitung einer Weltcharta, die an die unterschiedlichen Umstände und Entwicklungsebenen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angepaßt ist, ist natürlich eine komplexere Aufgabe als die Ausarbeitung einer Regionalcharta. Die kommunale Selbstverwaltung muß in einem globalen Kontext als wichtiger Bestandteil des Entwicklungsprozesses und der Verpflichtung zur Dezentralisierung gesehen werden, die die Mitgliedstaaten in der Habitat Agenda eingegangen sind. Es besteht jedoch die Gefahr, daß diese Sache nicht durch die Ausarbeitung von Prinzipien unterstützt wird, die in der Praxis bei extremer Ressourcen- oder Infrastrukturknappheit nicht angewendet werden können. Andererseits zeigt die bereitwillige Annahme der Europäischen Charta von vielen Ländern, die sich in der Phase des Übergangs befinden und die nicht an der Ausarbeitung beteiligt waren sowie die Annahme einer weltweiten Erklärung mit ähnlichen Bestimmungen durch die IULA und andere internationale Verbände, daß einige allgemeine Prinzipien der kommunalen Demokratie auch auf internationaler Ebene definiert und verbreitet werden können.

18. Die Expertengruppe, die durch die Grundsatzvereinbarung von UNCHS/WACLAC eingesetzt wurde, war der Auffassung, daß der beste Weg zur Ausarbeitung einer Weltcharta die Überprüfung des bestehenden Wissens und der Erfahrung in allen Regionen sei, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Charta als erstes und einziges multilaterales Rechtsinstrument zur Definition und Sicherung der Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung als praktischer Ausgangspunkt. Davon ausgehend arbeitete die Expertengruppe den ersten Vorschlag einer Weltcharta aus, der in Teil C diesem Dokument beiliegt.

19. Der Text folgt der Struktur der Europäischen Charta, wie in den Absätzen 11-12 oben dargelegt, wobei angesichts der jüngsten Dezentralisierungstendenzen in einigen Ländern eine Aktualisierung vorgenommen wurde. Ein neuer Artikel wird dem Thema Partizipation der Bürger und Partnerschaft (Artikel 10) hinzugefügt und die Bestimmung zur Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und die Bildung von Verbänden wird auf zwei Artikel ausgedehnt, die sich jeweils mit der nationalen und der internationalen Ebene befassen (Artikel 11-12). Die Präambel setzt die Charta in Bezug zu geeigneten Texten der Vereinten Nationen, einschließlich der Agenda 21, der Erklärung von Istanbul und der Habitat Agenda und es wird eine besondere Verpflichtung für die Chancengleichheit (Präambel und Artikel 6) festgeschrieben.

20. Der flexible Ansatz in der Europäischen Charta bezüglich der Anforderungen für die Unterschrift auf Grundlage der Verpflichtung zu einer Mindestzahl von Schlüsselbestimmungen wird ebenfalls als Modell herangezogen. Die Bestimmungen bezüglich der Unterzeichnung, Ratifizierung und der Beitrittsverfahren in Teil II und III gründen sich auf die bestehende Konvention der Vereinten Nationen.

Das Konsultationsverfahren

21. UNCHS und WACLAC schlagen nun vor, ein ausführliches Konsultationsverfahren zu diesen Vorschlägen für eine Weltcharta einzuleiten mit dem Ziel, einen weiten Konsens für die verbesserte Fassung des Textes zu finden, der, wenn nötig, im Hinblick auf die Konsultationen revidiert und bei der 18. Tagung des Ausschusses für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen 2001 zur Annahme vorgelegt und an den Wirtschafts- und Sozialrat überwiesen wird. Unter der Voraussetzung, daß die Weltcharta auf allen Ebenen angenommen wird, ist vorgesehen, sie dann bei der Sondersitzung der Vollversammlung (Istanbul +5) in demselben Jahr als eines der Sonderinstrumente zur Vereinfachung und Kodifizierung der Umsetzung der HABITAT Agenda zu verbreiten.

22. Das Konsultationsverfahren soll folgende Elemente beinhalten:

(1) Frühzeitige Verbreitung dieses Berichtes bei den internationalen und regionalen Verbänden der Städte und Gemeinden, die Mitglied von WACLAC sind und Diskussion des Berichts bei den entsprechenden satzungsmäßigen Tagungen und/oder Kongressen;

(2) Einbeziehung in den Entwurf des Arbeitsprogrammes für 2000-2001 des Zentrums für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen in gemeinsamer Arbeit mit den internationalen Verbänden der Städte und Gemeinden zur weiteren Entwicklung der Charta;

(3) Organisation des offiziellen Dialogs gemäß Absatz 2 der Entschließung CHS 16/12, in der die Kommission für menschliche Siedlungen der Vereinten Nationen sich verpflichtete, „Möglichkeiten zu schaffen, damit die Partner miteinander und mit den Regierungen einen Dialog führen können, der, wenn nötig, als Anreiz für die Überlegungen der Kommission dient“, während der 17. Tagung der Kommission im Mai 1999, bei dem eine Delegation der Kommunalregierung die Ziele und Inhalte der Weltcharta zur ersten Debatte mit den nationalen Regierungen vorstellt;

(4) Die Organisation von speziellen regionalen oder subregionalen Konsultationstreffen über die Weltcharta für 1998 und 1999 in Zusammenarbeit mit ausgewählten Gastgeberstädten und ihren nationalen Regierungen in Afrika, Asien, Lateinamerika und möglicherweise in den Arabischen Staaten. An diesen Treffen nehmen die Vertreter der Nationalregierungen, Gemeinden und andere relevante Akteure teil. WACLAC hilft bei der Auswahl der Gastgeberstädte und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um eine breite Vertretung der Kommunalregierungen jeder Region sicherzustellen;

(5) Aufnahme des Vorschlages einer Weltcharta in die Tagesordnung der regelmäßigen Konsultationstreffen der Minister und hohen Beamten, die in jeder Region vor der 17. und 18. Tagung des Ausschusses der menschlichen Siedlungen der Vereinten Nationen abgehalten werden;

(6) Angemessene Konsultationen mit den Parlamentariern und ihren Regionalgruppierungen, den entsprechenden Stiftungen und NROs über HABITAT und ihre vollständige Einbeziehung in den Prozeß der Ausarbeitung;

(7) Regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse dieser Konsultationen durch die gemeinsame Expertengruppe UNCHS/WACLAC und Erstellung (wenn notwendig) einer ersten Revision des Entwurfes der Charta im April 1999 vor der 17. Tagung des Ausschusses und einer zweiten Revision im Dezember 2000, damit diese in das offizielle Arbeitsdokument einbezogen und an die 18. Tagung der Kommission im Mai 2001 verwiesen werden.

23. UNCHS und WACLAC werden daher eine gemeinsame Spendenstrategie entwickeln, um so einen Sonderetat einzurichten, der die Kosten für die oben genannten Konsultationen und den konsensusbildenden Prozeß effizient und transparent abdeckt und die angemessene Vertretung aller interessierten Partner im Verfahren sicherstellt. Es ist vorgesehen, daß die internationalen Verbände, die Mitglied der WACLAC sind, die Entwicklung der Charta in ihre kommenden Programme aufnehmen werden. UNCHS wird einige Ressourcen für diese Aufgabe 1998-1999 zur Verfügung stellen, um die Verpflichtungen der Grundsatzvereinbarung mit WACLAC bis zur offiziellen Einbeziehung der Charta in den Entwurf des Arbeitsprogrammes 2000-2001 einzuhalten.

Schlußfolgerungen

24. Die Verabschiedung der HABITAT Agenda durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen, einschließlich seines globalen Aktionsplanes im Dezember 1996, schafft das politische Mandat für die Arbeit an einer Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung. Wenn die Charta nach ausführlichen Konsultationen angenommen ist, wird sie eine international anerkannte Vorlage für die progressive, aber flexible Umsetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Dezentralisierung sein, wie in der Erklärung von Istanbul und der HABITAT Agenda festgelegt.

25. Die jüngsten Tendenzen der Dezentralisierung und Demokratisierung in vielen Ländern, die durch die verfassungsrechtliche Verankerung der kommunalen Selbstverwaltung ausgehend von international anerkannten Prinzipien verstärkt werden, können einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Habitat Agenda leisten. Sie legen eine klare und stabile verfassungsrechtliche/rechtliche Grundlage für die Kommunalregierung. Das ist eine gute Basis für die Stellung der Gemeinden als Partner im Regierungssystem aller Länder. Dadurch werden sie in der Lage sein, ihre Gemeinden zu leiten, die Energie, Vorstellungskraft und Initiative der Ortsbevölkerung zu nutzen und ihre Ziele, wie angemessene Unterkunft für alle und eine nachhaltige Entwicklung menschlicher Siedlungen in einer verstädterten Welt zu erreichen.

TEIL C

ERSTER ENTWURF EINER WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Präambel

Die Vertragsparteien der vorliegenden Charta

- in Anerkennung der Tatsache, daß viele globale Probleme, die in der Agenda 21 und der Habitat Agenda aufgeführt sind, auf kommunaler Ebene behandelt werden müssen und ohne einen intensiven Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Ebene und den Gemeinden nicht gelöst werden können;

- in Anerkennung der Gemeinden als engsten Partnern der Zentralregierungen und in Anerkennung ihrer Bedeutung bei der Umsetzung der Agenda 21 und der Habitat Agenda;

- unter Verweis auf das Prinzip, das in der Agenda 21 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung festgelegt ist, daß der Wille des Menschen die Grundlage der Amtsgewalt der Regierungen auf allen Ebenen ist;

- in der Überzeugung, daß das Subsidiaritätsprinzip die Grundlage der Demokratie und der Partizipation darstellt und daß alle Zuweisungen von Befugnissen und Verpflichtungen sich nach diesem Grundsatz richten müssen;

- in der Verpflichtung, die Dezentralisierung durch demokratische Gemeinden zu fördern und ihre finanziellen und institutionellen Fähigkeiten zu stärken;

- in der Überzeugung, daß die Chancengleichheit und die soziale Eingliederung einhergehen müssen mit der kommunalen Demokratie und der Partizipation und daß diese Ziele einander stärken;

- in der Verpflichtung, die breite Partizipation aller Menschen und ihrer Gemeindeorganisationen an der Entscheidungsfindung und an der Umsetzung und Kontrolle der Strategie, Politik und Programme für menschliche Siedlungen zu erleichtern und zu ermöglichen;

- in der Überzeugung, daß eine starke kommunale Demokratie durch frei gewählte Gemeinden, zusammen mit professionellen Normen und Verhaltensweisen in der Kommunalverwaltung die öffentliche Verantwortlichkeit fördert und unsere Gesellschaft gegen Korruption stärkt;

- in der Überzeugung, daß das Bestehen starker Gemeinden mit klaren Aufgaben und Verpflichtungen und angemessenen Ressourcen Dienste anbieten können, die sowohl effektiv wie auch bürgernah sind;.

kamen wie folgt überein:

Artikel 1

Die Vertragsparteien fühlen sich an die folgenden Artikel in dem Maße wie in Artikel 14 dieser Charta beschrieben gebunden.

Teil I

Artikel 2 - Verfassungsrechtliche und rechtliche Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung

Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist in der nationalen Gesetzgebung anzuerkennen und wenn möglich in der Verfassung zu garantieren.

Artikel 3 - Konzept der kommunalen Selbstverwaltung

1. Die kommunale Selbstverwaltung legt das Recht und die Möglichkeiten der Gemeinden fest, innerhalb der Rechtsgrenzen einen großen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in Eigenverantwortung und im Interesse der kommunalen Bevölkerung zu regeln und zu verwalten.

2. Dieses Recht wird von den Räten oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder frei, in geheimer Wahl, auf Grundlage des direkten, gleichberechtigten allgemeinen Wahlrechts ernannt werden und die über Exekutivorgane verfügen, die ihnen unterstehen.

Artikel 4 - Geltungsbereich der kommunalen Selbstverwaltung

1. Die Gemeinden haben volle Ermessensfreiheit, ihre Initiative in allen Angelegenheiten auszuüben, die nicht gesetzlich von ihrer Zuständigkeit ausgenommen oder einer anderen Behörde zugewiesen sind.

2. Die Grundbefugnisse und Pflichten der Gemeinden werden in der Verfassung oder vom Gesetz vorgesehen. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Zuweisung von spezifischen Befugnissen und von Verantwortung an die Gemeinden.

3. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die öffentliche Verantwortung im allgemeinen von den Gemeinden ausgeübt, die dem Bürger am nächsten stehen. Daher muß sich die Übertragung von Befugnissen an eine andere Behörde auf technische oder wirtschaftliche Anforderungen stützen.

4. Die Befugnisse, die den Gemeinden zugestanden werden, sind in der Regel vollständig und exklusiv. Sie sollten nicht unterlaufen werden und können nicht von einer anderen Behörde als der, die gesetzlich vorgesehen ist, begrenzt werden.

5. Wenn eine Zentral- oder Regionalregierung den Gemeinden Befugnisse zuweist, erhalten diese freie Hand bei der Anpassung der Umsetzung der Befugnisse an die kommunalen Bedingungen.

6. Die Gemeinden werden rechtzeitig und angemessen an der Planung und am Entscheidungsfindungsprozeß in allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt.

Artikel 5 - Schutz der Gemeindegrenzen

Veränderungen der Gemeindegrenzen dürfen nicht ohne vorherige Konsultation der betroffenen Gemeinden möglichst durch ein Referendum, wenn dies rechtlich zulässig ist, vorgenommen werden.

Artikel 6 - Angemessene Verwaltungsstrukturen und Ressourcen für die Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden müssen in der Lage sein, ihre eigenen internen Verwaltungsstrukturen festzulegen, diese an die lokalen Bedürfnisse anzupassen und so für eine effektive Verwaltung zu sorgen.

2. Die Gemeinden sind von den höheren Regierungsebenen bei der Entwicklung administrativer, technischer und Managementfähigkeiten und Strukturen zu unterstützen, die verantwortungsbewußt und transparent sind.

3. Die Arbeitsbedingungen der Angestellten der Kommunalregierung müssen so sein, daß die Einstellung und Beibehaltung von qualifizierten Mitarbeitern aufgrund beruflicher Kompetenz, Erfahrung und Chancengleichheit möglich ist. Zu diesem Zweck sind angemessene Ausbildungsmöglichkeiten, Löhne und Karriereaussichten vorzusehen.

Artikel 7 - Bedingungen, unter denen die Verantwortung auf kommunaler Ebene ausgeübt wird

1. Die Arbeitsbedingungen der kommunal gewählten Vertreter müssen die freie Ausübung ihrer Funktionen garantieren.

2. Die angemessene Rückerstattung der in Ausübung ihres Amtes angefallenen Ausgaben sowie, wenn angemessen, die Entschädigung für Einkommensverlust oder Gehaltsverlust für geleistete Arbeit und entsprechender sozialer Schutz sind zu ermöglichen.

3. Alle Funktionen und Tätigkeiten, die unvereinbar mit einem kommunalen Wahlamt sind, müssen gesetzlich festlegt werden.

Artikel 8 - Überwachung der Tätigkeiten der Gemeinden

1. Die Gemeinden dürfen nur gemäß der Verfahren und in Fällen, die verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegt sind, überwacht werden.

2. Jede Überwachung der Tätigkeiten der Gemeinden darf nur zur Sicherung der Einhaltung der Gesetze und der verfassungsrechtlichen Prinzipien erfolgen. Die administrative Überwachung durch hochrangige Behörden kann jedoch unter Einhaltung der Aufgaben, die an die Gemeinden delegiert wurden, über die Rechtskontrolle zur Sicherung der Übereinstimmung mit der nationalen Politik hinausgehen.

3. Die Überwachung der Gemeinden ist, wenn nötig, im angemessenen Verhältnis zu den Interessen, die geschützt werden sollen, durchzuführen.

4. Wenn die Verfassung oder das nationale Recht die Aufhebung oder Auflösung von Gemeinderäten oder die Vertragsaufhebung oder Entlassung von Gemeindeverwaltungsangestellten zuläßt, hat dies gemäß einem ordnungsgemäßen Verfahren zu geschehen. Ihre Funktion ist innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraumes, der gesetzlich festgelegt ist, wiederherzustellen.

Artikel 9 - Finanzressourcen der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben ein Recht auf eigene angemessene Finanzressourcen über die sie innerhalb ihrer Befugnisse frei verfügen können.

2. Die Finanzressourcen der Gemeinden müssen ihren Aufgaben und Pflichten entsprechen.

3. Ein zumutbarer Teil der Finanzressourcen der Gemeinden hat aus den Steuern, Gebühren und Rechnungsbeträgen zu stammen, deren Höhe sie bestimmen können.

4. Die Steuern, die die Gemeinden erheben können oder an denen sie einen Garantieanteil erhalten, müssen allgemein, steigend und flexible sein und mit ihren Aufgaben Schritt halten.

5. Für den Schutz der finanziell schwächeren Gemeinden ist ein System des vertikalen und horizontalen Finanzausgleichs erforderlich.

6. Die Gemeinden sind an der Festlegung der Regeln für die allgemeine Zuteilung der umverteilten Ressourcen zu beteiligen.

7. Soweit möglich sind bei der Finanzzuweisung an die Gemeinden die Prioritäten zu berücksichtigen und sie sollen nicht an besondere Projekte gebunden werden. Die Zuweisung von Finanzmitteln darf nicht die Grundfreiheit der Gemeinden in ihrem politischen Ermessen innerhalb ihrer eigenen Gerichtsbarkeit untergraben.

8. Die Gemeinden haben bei Anleihen für Kapitalinvestitionen Zugang zu nationalen und internationalen Kapitalmärkten.

Artikel 10 - Partizipation der Bürger und Partnerschaft

1. Die Gemeinden sind berechtigt, angemessene Formen der Volksbeteiligung und des bürgerlichen Engagements bei der Entscheidungsfindung und in Erfüllung ihrer Funktion als Gemeindeleitung zu definieren.

2. Die Gemeinden sind ermächtigt, Partnerschaften mit allen Akteuren der bürgerlichen Gesellschaft, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen und Gemeindeorganisationen sowie mit dem privaten Sektor und anderen interessierten unparteiischen Vereinigungen zu entwickeln.

Artikel 11 - Gemeindeverbände

1. Die Gemeinden sind berechtigt, Verbände zur Verteidigung und zum Schutz ihrer gemeinsamen Interessen zu schaffen, um ihre Befugnisse auszuüben und ihren Mitgliedern bestimmte Dienste anzubieten. Sie sind ferner berechtigt, Rechtsverbände mit anderen Gemeinden einzugehen und zusammenzuarbeiten, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse durchzuführen.

2. Andere Regierungsebenen müssen die Verbände der Gemeinden bei der Ausarbeitung von Gesetzen, die die Kommunalregierung betreffen, konsultieren.

Artikel 12 - Internationale Zusammenarbeit

1. Das Vereinigungsrecht der Gemeinden schließt das Recht auf Zugehörigkeit zu internationalen Verbänden von Gemeinden ein.

2. Die Gemeinden sind ferner durch Gesetze oder internationale Verträge berechtigt, mit ihren Partnern in andern Ländern, einschließlich der grenzüberschreitenden Regionen, zusammenzuarbeiten.

3. Die Gemeinden sind, im Sinne einer Partnerschaft, in die Verhandlungen und die Umsetzung der internationalen Aktionspläne bezüglich ihrer Rolle und ihres Verantwortungsbereichs einzubinden.

Artikel 13 - Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung

Die Gemeinden haben das Recht, zum Schutz ihrer Autonomie und zur Sicherung der Einhaltung der Gesetze, die ihre Funktionen festlegen und ihre Interessen schützen, Rechtsbeschwerde einzulegen.

Teil II - Verschiedene Bestimmungen

Artikel 14 - Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze aus Teil I der Charta als bindend zu erachten, von denen mindestens zehn aus den folgenden Absätzen auszuwählen sind:

- Artikel 2
- Artikel 3, Absätze 1 und 2
- Artikel 4, Absätze 1, 2, und 4
- Artikel 5
- Artikel 7, Absatz 1
- Artikel 8, Absatz 2
- Artikel 9, Absätze 1, 2, und 3
- Artikel 11, Absatz 1
- Artikel 13.

2. Jede Vertragspartei hat bei der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den ausgewählten Absätzen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels in Kenntnis zu setzen.

3. Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt den Generalsekretär informieren, daß er sich zu weiteren Absätzen dieser Charta verpflichtet, die er noch nicht unter den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels angenommen hat.

Solche späteren Verpflichtungen sind als wesentlicher Bestandteil der Ratifizierung oder des Beitritts des Vertragsstaates anzusehen und haben die gleiche Wirkung ab dem dreißigsten Tag nach dem Empfang der Notifizierung durch den Generalsekretär.

Artikel 15 - Behörden, für die die Charta gilt

Die Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung in der vorliegenden Charta gelten für alle Kategorien von Gemeinden, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei existieren. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde die Kategorien der Gemeinden oder Regionen festlegen, auf die sie den Geltungsbereich der Charta zu begrenzen oder die sie vom Geltungsbereich auszuschließen gedenkt. Sie kann ebenfalls weitere Kategorien von Gemeinden oder Regionen in den Geltungsbereich der Charta durch spätere Notifizierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 16 - Informationsbestimmung

Jede Vertragspartei muß regelmäßig dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle relevanten Informationen über die Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen, die sie zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta ergriffen haben, zukommen lassen.

Artikel 17 - Überwachung

Zum Zwecke der Beurteilung der Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Charta wird ein Überwachungsausschuß von den Vertragsparteien eingesetzt. Dieser Ausschuß schließt Vertreter der Gemeinden ein. Das Sekretariat wird von den Vereinten Nationen gestellt.

Teil III

Artikel 18 - Unterzeichnung und Ratifizierung

1. Die vorliegende Charta wird allen Staaten zur Unterzeichnung offenliegen.

2. Die vorliegende Charta wird erst bei Ratifizierung gültig. Die Ratifizierungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Die vorliegende Charta steht jedem Staat offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 19 - Inkrafttreten

1. Die vorliegende Charta tritt am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde die Charta ratifiziert oder sich ihr anschließt, wird diese am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat in Kraft treten.

Artikel 20 - Gebietsbestimmungen

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete festlegen, für die diese Charta gelten soll.

2. Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Erklärung die Geltung dieser Charta auf ein in der Erklärung festgelegtes Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Charta am dreißigsten Tag nach Eingang einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.

3. Jede Erklärung, die unter den zwei vorangehenden Absätzen bezüglich des Hoheitsgebietes, das in einer solchen Erklärung bestimmt wird, abgegeben wird, kann durch eine Notifizierung des Generalsekretärs widerrufen werden. Der Widerruf tritt am dreißigsten Tag nach Eingang einer solchen Notifizierung des Generalsekretärs in Kraft.

Artikel 21 - Kündigung

Eine Vertragspartei kann die vorliegende Charta durch schriftliche Notifizierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang der Notifizierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in Kraft.

Artikel 22 - Notifizierung

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Verwahrer der vorliegenden Charta eingesetzt.

Der Generalsekretär notifiziert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen über:

a) Unterzeichnung;
b) Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden;
c) Datum des Inkrafttretens dieser Charta gemäß Artikel 19;
d) Notifizierung in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14, Absatz 2 und 3;
e) Notifizierung in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 15;
f) Andere Rechtshandlungen, Benachrichtigungen oder Kommunikation bezüglich dieser Charta.

Artikel 23 - Gültigkeit des Textes

Das Original der vorliegenden Charta, das in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch gleichermaßen gültig ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die von ihren Regierungen hierzu Bevollmächtigten die vorliegende Charta.

TEIL D

GEMEINSAME EXPERTENGRUPPE UNCHS/WACLAC ÜBER DIE WELTCHARTA DER KOMMUNALEN SELBSTVERWALTUNG

Internationale Gemeindeverbände

Dr. Heinrich Hoffschulte
Vorsitzender, Deutsche Abteilung, IULA Rat der europäischen Gemeinden und Regionen, ehemaliger Oberkreisdirektor, Kreis Steinfurt, Deutschland

Herr Mbaye-Jacques Diop
Stellvertretender Bürgermeister von Rufisque, Senegal, Vorsitzender des parlamentarischen Ausschusses für Recht, Generalverwaltung und Menschenrechte, stellvertretender Generalsekretär, Verband afrikanischer Städte

Bürgermeister Rodrigo Gonzalez Torres
Bürgermeister von Vina del Mar, Chile, Vizepräsident des Verbandes der chilenischen Städte

Col. Max Ng’andwe
Ratsmitglied von Kabwe, Sambia, Vorsitzender, Verband der Kommunalregierungen von Sambia Vorsitzender, IULA Abteilung Afrika

Bürgermeister Jesse M. Rebredo
Bürgermeister von Naga, Philippinen Vorsitzender des Philipinischen Verbandes der Städte

Frau Marie-Claude Tabar-Nouval
Leiterin der Abteilung für Stadtentwicklung, Organisation Vereinigter Städte

Prof. Rusen Keles
Ernst Reuter Zentrum für Stadtstudien, Universität Ankara, Vertretung des europäischen Verbandes der Kommunalregierungen für Forschung (ELGAR/ARCOLE)

UNCHS (Habitat)

Herr Mark Hildebrand
Direktor, Büro für die Koordinierung der Programme

Daniel Biau
derzeitiger Leiter, Abteilung für technische Zusammenarbeit

Frau Christine Auclair
Beraterin, Indikatorprogramm

Herr Gunther Karl
Koordinator, Statistikprogramm

Herr Shekou Sesay
Interregionaler Berater (Land)

Frau Seyda Turkmemetogullari
Verbindungsoffizier

Herr Nicholas You
Manager, Programme für „Best Practices“ und kommunale Leitung

Sekretariat
Herr Paul Bongers
Berater für WACLAC
Ehemaliger Direktor, Internationales Büro der Kommunalregierung, Vereinigtes Königreich

Herr Rolf Wichmann
Büro des Exekutivdirektors und der Sonderprogramme, UNCHS (Habitat)

Frau Vesna Djuvirovoc
Büro des Exekutivdirektors und der Sonderprogramme, UNCHS (Habitat)

Anmerkung: Auch andere internationale Verbände der Städte und Gemeinden sind aufgefordert, Vertreter zu ernennen, die die Expertengruppe in ihrer Arbeit unterstützen.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeinden am 16. Juni 1999 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 17. Juni 1999, 2. Sitzung (siehe Dok. CPL(6) 5, Entwurf einer Stellungnahme, vorgelegt durch Frau G. DOGANOGLU, Berichterstatter)