Entschliessung 152 (2003)1 betreffend Revidierte Europäische Charta der Beteiligung von Jugendlichen am Leben der Gemeinde und der Region

Der Kongress

1. Erinnert an die Ausarbeitung und Annahme der ersten Fassung der Europäischen Charta der Beteiligung von Jugendlichen am Leben der Gemeinde und der Region im Jahre 1992;

2. Erinnert an alle seither vom KGRE für die Verwirklichung der Ziele der Charta unternommenen Aktivitäten; insbesondere:

a. an die 1997 in Budapest durchgeführte Konferenz "Europa 2000 - Jugendliche und ihre Städte: ihre Beteiligung ? Ein Vergleich der politischen Richtungen";

b. an die 2002 in Krakau in Zusammenarbeit mit dem Direktorat für Jugend und Sport durchgeführte Konferenz: "Die Jugendlichen - Akteure in ihrer Stadt und Region", deren Teilnehmer beschlossen, dass nun die Zeit gekommen sei, die Charta zu aktualisieren;

3. Erinnert:

a. an seine Entschliessung 43 (1997) betreffend "Europa allen Jugendlichen öffnen: Städte und Regionen in Aktion";

b. an seine Entschliessung 78 (1999) betreffend "Europa 2000 - Beteiligung der Jugend: jugendliche Bürger";

c. an seine Empfehlung 59 (1999) betreffend "Europa 2000 - Beteiligung der Jugend: jugendliche Bürger";

d. an seine Stellungnahme 15 (2001) zu der Empfehlung 19 (2001) des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben auf der Ebene der Gemeinde;

4. Gibt seiner Zufriedenheit Ausdruck über die Arbeitstreffen der mit der Redaktion einer aktualisierten Fassung der Charta beauftragten Experten;

5. Begrüsst die durch das Direktorat für Jugend und Sport des Europarats ohne Unterbruch durchgeführten Aktionen zur Förderung der Beteiligung der Jugendlichen sowie die der Revision der Charta zuteil gewordene Unterstützung vonseiten des integrierten Projekts des Europarats "Die demokratischen Institutionen in Aktion";

6. Hält das direkte Engagement der Jugendlichen in der Gesellschaft:

a. welches auch immer Art und Mittel der Beteiligung im einzelnen seien, für wesentlich, und zwar nicht nur für die persönliche oder berufliche Entwicklung der Jugendlichen, sondern auch für die Sicherung der Demokratie;

b. für notwendig, um eine nachhaltige Entwicklung aufrechtzuerhalten;

7. Hält für sicher:

a. dass frühe und positive Erfahrungen mit einer Beteiligung geeignet sind, auch später im Leben ein aktives Engagement für die Allgemeinheit zu bewirken;

b. dass der Grad der Beteiligung der Jugendlichen beobachtet werden sollte mit dem Ziel, unterrepräsentierten Gruppe zu aktiverer Beteiligung zu ermutigen;

8. Nimmt die Revidierte Europäische Charta der Beteiligung von Jugendlichen am Leben der Gemeinde und der Region (siehe den Anhang zum Empfehlungsentwurf CG(10)6) an;

9. Fordert die für den Jugendsektor spezialisierten (oder auf diesem Gebiet tätigen) NROs auf, sich für die Bekanntmachung der Revidierten Charta einzusetzen;

10. Fordert seine Mitglieder auf:

a. der aktualisierten Version der Charta zuzustimmen;

b. die Charta als Bezugstext und Quelle der Inspiration bei der alltäglichen Arbeit in allen mit Jugendbelangen befassten Sektoren zu benützen;

c. so gut wie irgend möglich beizutragen zur Verbreitung der Charta, indem sie sie an öffentlichen Orten (Bibliotheken usw.) auslegen und sie in die Internet-Homepages ihrer Gemeinden und Regionen aufnehmen;

d. den Jugendlichen einen Zugang zu den für eine Beteiligung geeigneten neuen Technologien, vor allem zum Internet, zu bieten, indem sie öffentliche Orte wie etwa Bibliotheken mit Internet-Terminals ausstatten;

e. sich vermehrt um die Mitwirkung der Jugendlichen an den Entscheidungsprozessen in ihrer Gemeinde oder Region zu bemühen, insbesondere solcher Jugendlicher, deren Beteiligung aus irgendwelchen Gründen auf Hindernisse stösst;

f. mit den einschlägigen Gruppen der Gesellschaft - wie pädagogischen Autoritäten, Sozialarbeitern, Polizei usw. - für den Schutz der Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und anderen Formen der Misshandlung zusammenzuarbeiten;

g. ihr möglichstes zu tun, um:

i. zu verhindern, dass Jugendliche zu Gewaltopfern oder Gewalttätern werden,

ii. wenn dies aber dennoch vorkommen sollte, den Opfern zu helfen;

h. die Zusammenarbeit unter Gemeinden bzw. Regionen in Bezug auf Jugendaktivitäten in Form gemeinsamer Unternehmungen, grenzübergreifender Anlässe oder des Jugendaustauschs zu fördern;

i. dem KGRE und dem Direktorat für Jugend und Sport des Europarats Beispiele guter Praxis hinsichtlich der Beteiligung von Jugendlichen bekanntzugeben mit Blick auf die spätere Veröffentlichung eines Handbuchs über gute Praxis auf diesem Gebiet;

11. Beauftragt seinen Ausschuss für Kultur und Erziehung:

a. die Umsetzung der in der Charta enthaltenen Grundsätze zu beaufsichtigen;

b. alle Informationen über allfällige Unzulänglichkeiten der Charta, die bei der Umsetzung der in ihr enthaltenen Grundsätze in gewissen Gemeinden oder Regionen festgestellt werden, zu registrieren;

c. vor Ende 2003 die bis dahin durch die Gemeinden und Regionen Europas dem Kongress über die Beteiligung der Jugendlichen bekanntgegebenen Beispiele guter Praxis zu sammeln, um die besten dieser Beispiele im Rahmen einer in Zusammenarbeit mit dem Direktorat für Jugend und Sport sowie der Unterstützung durch das integrierte Europarats-Projekt "Die demokratischen Institutionen in Aktion" geplanten Publikation zu verbreiten.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 21. Mai 2003, 2. Sitzung (siehe Dok. CG (10) 6, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch die Frau B. Fäldt, Berichterstatterin)