Entschliessung 191 (2004)1 über regionale Bürgerbeauftragte: Ein Amt im Dienste der Bürgerrechte

Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Regionen,

1. Unter Hinweis auf die Texte, die das Ministerkomitee des Europarates für die Schlichtung verabschiedet hat, sowie die Schlussfolgerungen der Rundtische der europäischen Bürgerbeauftragten, die der Europarat organisiert hat;

2. Unter Hinweis auf Empfehlung 61 (1999) betreffend die Rolle der lokalen und regionalen Bürgerbeauftragten/Ombudsmänner in Verteidigung der Rechte der Bürger;

3. Übernimmt die Schlussfolgerungen des „Rundtisches der europäischen regionalen Bürgerbeauftragten“, den der Kommissar für Menschenrechte des Europarates und der Kongress zusammen mit dem Bürgerbeauftragten Kataloniens organisiert hatten;

4. In der Auffassung, dass die modernen Gebietsverwaltungen, die immer größere Verantwortung im Bereich des sozialen Schutzes und der Verwaltung der öffentlichen Dienste übernehmen, nicht immer in der Lage sind, auf Einzelpersonen einzugehen und manchmal nicht an die Bedürfnisse der benachteiligten Bürger wie Minderheiten, Einwanderer und Behinderte angepasst sind;

5. Besorgt darüber, dass die Missstände in der Verwaltung in einigen Fällen zu Verletzungen der Menschen- und Sozialrechte führen;

6. In der Auffassung, dass die Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten, wie die Erfahrung zahlreicher europäischer Staaten zeigt, ein effizientes Mittel und recht kostengünstig für den Schutz der Rechte ist und die Zahl die juristischen Verfahren einschränkt, die das Budget der Haushalte und Gebietskörperschaften schwer belasten;

7. Unterstreicht, dass sich die Arbeit der Bürgerbeauftragten positiv auf die Beziehung zwischen den Verwaltungen und den Verwalteten auswirkt, dies wird umso deutlicher als die Bürgerbeauftragten bürgernah handeln;

8. Eingedenk der Tatsache, dass die regionalen (und lokalen) Bürgerbeauftragten sowie die administrativen oder juristischen Rechtsmittel leicht zugänglich sein müssen, damit sie die Ansprechpartner der Bürger sein und eine effektive Ausübung ihrer Rechte garantieren können;

9. Unterstreicht, dass die regionalen (und lokalen) Bürgerbeauftragten aufgrund ihrer Nähe zu den betroffenen Verwaltungen oft über eine bessere Kenntnis ihrer Funktionsweise verfügen und daher allgemeine Empfehlungen über die Struktur, Verfahren und Aktionen der Verwaltungsdienste ab geben können, um Abhilfe zu schaffen und alltägliche Probleme zu beseitigen;

10. In der Auffassung, dass die Befugnisse des Bürgerbeauftragten auf regionaler Ebene vergleichbar mit denen des nationalen Bürgerbeauftragten im Rahmen der den Regionen übertragenen Kompetenzen sind und daher auch die Prinzipien, die für die Arbeit des regionalen Bürgerbeauftragten gelten, die Garantie seiner Unabhängigkeit, seine Befugnisse und Aktionsmöglichkeiten mit denen des nationalen Bürgerbeauftragten vergleichbar sein sollten;

11. Wiederholt die Gültigkeit der Leitlinien für das Amt des Bürgerbeauftragten, die der Kongress im Anhang seiner Entschließung 80 (1999) verabschiedet hat;

12. Unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in Staaten wie Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Spanien, der Russischen Föderation, dem Vereinigten Königreich, Serbien-Montenegro und der Schweiz, in denen zwischen den regionalen Bürgerbeauftragten und den nationalen Bürgerbeauftragten keine hierarchische Beziehung bestehen, sondern die klar definierte Gerichtsbezirke und Kompetenzen haben;

13. In der Überzeugung, dass die Einrichtung von Schlichtungsstellen auf regionaler (und/oder lokaler) Ebene in den Ländern, in denen es diese noch nicht gibt, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der guten Verwaltung stärken würde;

14. Überzeugt, dass die regionalen (und lokalen) Bürgerbeauftragten, die über umfassende Kompetenzen und ausreichende Untersuchungs- und Aktionsmöglichkeiten verfügen, beitragen können:

a. nicht nur die Zahl der Fälle von Gesetzesverletzungen, sondern auch anderer Missstände der Verwaltungen wie ungleiche Behandlung, übertriebene Verzögerungen, fehlende Transparenz und Integrität zu verringern;

b. die Verwaltungen offener zu gestalten, für die Bedürfnisse der Bürger zu sensibilisieren und die Qualität der sozialen und öffentlichen Dienste zu verbessern;

c. das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Behörden wiederherzustellen, indem sie einander näher gebracht werden;

15. Erklärt, dass die Einrichtung des regionalen (und lokalen) Bürgerbeauftragten die Umsetzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Revidierten Europäischen Sozialcharta und der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung enthaltenen Prinzipien erleichtert;

16. Fordert die europäischen Regionen auf:

a. dort, wo dieses Amt noch nicht existiert, einen regionalen Bürgerbeauftragten nach den Leitlinien, die der Kongress 1999 verabschiedet hat, einzusetzen. Dies trägt dazu bei, gleichzeitig die Kontrolle der Bürger über die staatlichen Behörden und den Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Minderheiten und der Sozialrechte zu stärken;

b. gegebenenfalls die Kompetenzen und Aktionsmöglichkeiten des regionalen Bürgerbeauftragten auszubauen und zu stärken, um so die Rechte der Bürger und der Demokratie zu stärken;

c. den Austausch von Informationen und guten Praktiken zwischen den europäischen Regionen zu fördern;

d. Beschwerden bei einer Schlichtungsstelle zu ermöglichen, um den Bürgern Zugang zu den Rechten der Bürger zu gewähren und die gute Verwaltung von neuen administrativen und juristischen Organen zu sichern, insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich;

17. Fordert die Nichtregierungsorganisationen, die aktiv zur Förderung des effektiven Zugangs der Bürger zu den Sozialrechten und den Menschenrechten beitragen, auf, Beschwerden an den regionalen Bürgerbeauftragten zu richten, damit die Sozial- und Menschenrechte der Bürger tatsächlich ausgeübt werden können.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 4. November 2004 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 5. November 2004 (siehe Dok. CPR (11) 7, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch Y. Mildon (Turkei, R, EVP/CD) im Namen von D. Ansari (Vereinigtes Königreich, R, GILD) und H. M. Tschudi (Schweiz, R, GILD), Berichterstatter).