Empfehlung 34 (1997)1 über den Entwurf einer europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung

I. Der Kongreß,

Befaßt mit dem Vorschlag der Kammer der Regionen, und nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Kammer der Gemeinden,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht, den Herr Peter Rabe (Land Niedersachsen, Bundes-republik Deutschland) im Verlauf der gegenwärtigen Tagung vorgelegt hat;

2. erinnert an die Entschließungen der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas Nr. 67 (1970) betreffend die Probleme der Regionalisierung in Europa sowie Nr. 117 (1980) betreffend die regionalen Institutionen in Europa;

3. erinnert an die Entschließung Nr. 8 (1994) und die Empfehlung Nr. 6 (1994) des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas sowie an die Aufforderung in der Entschließung Nr. 8, in Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung eine "Europäische Charta der regionalen Selbstverwaltung" nach dem Vorbild der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zu erarbeiten, so wie es in Paragraph 23 der Genfer Erklärung festgelegt ist.

4. erinnert an die Erklärungen, die anläßlich der Konferenzen und Konventionen angenommen wurden, die die Ständige Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas organisiert hat, insbesondere diejenigen von Galway (1975), Bordeaux (1978) und Genf (1993);

5. erinnert an die Entschließung über die Gemeinschaftliche Regionalpolitik und die Rolle der Regionen“, die am 18.11.1988 vom Europäischen Parlament angenommen wurde;

6. erinnert an das Eintreten der Parlamentarischen Versammlung zugunsten der Regionalisierung und insbesondere an ihre Empfehlungen 1021 (1985) et 1256 (1995), betreffend die Regionen im Rahmen des Europarats;

7. verweist auf die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Konvention Nr. 122 des Europarats) vom 15.10.1985 und begrüßt die Tatsache, daß diese Charta bis zum heutigen Tage von 32 Mitgliedstaaten unterzeichnet und darunter von 24 ratifiziert wurde;

8. erinnert an die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips, das zum ersten Mal in einem internationalen Text, nämlich Artikel 4 Absatz 3 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung definiert und als bedeutsames Prinzip im Maastrichter Vertrag verankert wurde;

9. erinnert an die Empfehlung Nr. R (95) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips, die am 12.10.1995 angenommen wurde;

10. erinnert an die Statutarische Entschließung Nr. (94) 3 zur Errichtung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas und die Charta dieses Kongresses, insbesondere die Übergangsbestimmung Nr. 1, die davon ausgeht, daß der Regionalisierungsprozeß in den Ländern, die keine Regionen haben, Fortschritte macht;

11. erinnert an seine Entschließung 37 (1996), mit der er die vorläufige Fassung eines ersten Entwurfs zu einer Europäischen Regionalcharta angenommen hatte;

12. erinnert an seine Empfehlung 22 (1996), mit der er zur Abgabe von Stellungnahmen zu dem Chartaentwurf aufgefordert hatte;

13. dankt der Parlamentarischen Versammlung für ihre Beteiligung an den vorbereitenden Arbeiten und für ihre vorläufige positive Stellungnahme in der Entschließung 1118 (1997);

14. unter Berücksichtigung der Äußerung des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union [Dok. CPR/GT/RSG (3) 5] sowie der Stellungnahmen der Versammlung der Regionen Europas [Dok. CPR/GT/RSG (3) 3] und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas [Dok. CPR/GT/RSG (3) 8];

15. unter Berücksichtigung der Vorschläge und Meinungsäußerungen seitens zahlreicher Organisationen der lokalen und regionalen Körperschaften aus den Mitgliedstaaten;

16. unter Berücksichtigung der Vorschläge, die im Rahmen der von der Arbeitsgruppe organisierten Anhörungen in Hannover (22.3.1996), Barcelona (18.10.1996); Florenz (27/28.2.1997) und Breslau/Wroclaw (10.3.1997) eingegangen sind sowie zahlreicher Anregungen von Seiten der Kongreßmitglieder;

17. dankt den zahlreichen Experten, die zu den vorbereitenden Arbeiten an der Charta beigetragen haben, inbesondere den Herren Professoren Philippe de Bruycker und Nicolas Levrat;

II. Ersucht

1. die Parlamentarische Versammlung des Europarats, den Entwurf der Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung, der als Anlage beigefügt ist, zu unterstützen;

2. das Ministerkomitee des Europarats um Prüfung des Entwurfs der Europäischen Charta der Regionalen Selbstverwaltung, mit dem Ziel, die Charta als Konvention des Europarats zu verabschieden;

3. den zweiten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Straßburg, Oktober 1997), eine befürwortende politische Stellungnahme zu diesem Vorhaben abzugeben, die, auf der Linie des Gipfels von Wien, auf eine stärkere Anerkennung der Rolle des Regionalismus für den Aufbau Europas abzielt;

4. die Regierungen der Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, die "Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung" zu ratifizieren, spätestens im gleichen Zeitpunkt mit der Ratifikation der "Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung".

ANLAGE

ENTWURF DER EUROPÄISCHEN CHARTA DER REGIONALEN SELBSTVERWALTUNG

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,

1. In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze ihres gemeinsamen Erbes, die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie als notwendige Voraussetzungen zur demokratischen Sicherheit und zur Erhaltung des Friedens zu bewahren und zu fördern;

2. In der Erwägung, daß das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten Teil der allen Mitgliedstaaten des Europarats gemeinsamen demokratischen Grundsätze ist und daß die Region die Ausübung dieses Rechts begünstigt;

3. Überzeugt, daß die Existenz von Regionen, die von Verantwortlichen, die in allgemeiner Wahl gewählt wurden, regiert werden und mit wesentlichen Zuständigkeiten ausgestattet sind, eine zugleich leistungsfähige und bürgernahe Verwaltung ermöglicht;

4. Überzeugt, daß das Subsidiaritätsprinzip einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau demokratischer Strukturen in Europa leistet, der sich auf die gleiche Legitimität der verschiedenen Ebenen der Ausübung öffentlicher Gewalt, der kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene, gründet;

5. In der Erwägung, daß sich diese Charta und die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung in der Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips zum Nutzen der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften wechselseitig ergänzen;

6. In dem Bewußtsein, daß die Region eine angemessene Ebene der Ausübung öffentlicher Gewalt zur wirksamen Anwendung des Subsidiaritätsprinzip darstellt, eines der Grundprinzipien, das sowohl im Rahmen der europäischen Integration als auch der internen Organisation derjenigen Staaten beachtet werden muß, die sich an dieser Entwicklung beteiligen;

7. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß die Regionalisierung nicht zu Lasten der kommunalen Selbstverwaltung verwirklicht werden darf, sondern im Gegenteil von Maßnahmen begleitet werden muß, die unter vollständiger Beachtung der Errungenschaften der Charta der kommunalen Selbstverwaltung den Schutz der kommunalen Gebietskörperschaften zum Inhalt haben;

8. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß die Anerkennung der regionalen Selbstverwaltung zugleich die Loyalität gegenüber dem Mitgliedstaat, dem die Regionen angehören, unter Beachtung seiner Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet;

9. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß die Anerkennung der regionalen Selbstverwaltung von Maßnahmen begleitet werden muß, die die Umsetzung der Solidarität zwischen den verschiedenen Regionen mit dem Ziel verfolgen, eine ausgewogene Entwicklung zu fördern;

10. In der Erwägung, daß die Region als wesentlicher Baustein des Mitgliedstaats durch ihre eigene Identität Zeugnis über die Vielfalt Europas ablegt, unter Wahrung ihrer Traditionen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschichte zur Bereicherung seiner Kultur beisteuert sowie einen Beitrag zu seinem wirtschaftlichen Wohlergehen auf der Grundlage nachhaltiger Entwicklung leistet;

11. In dem Bewußtsein, daß die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen wertvollen und unverzichtbaren Beitrag zum Aufbau Europas darstellt;

12. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß bei dem Aufbau geeigneter europäischer Institutionen das Vorhandensein von Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten, soweit es um die Erarbeitung und den Vollzug von Politiken geht, die auf europäischer Ebene entwickelt werden, berücksichtigt sowie die Mitwirkung der Regionen in den europäischen Institutionen gefördert werden muß, insbesondere in der Kammer der Regionen im Kongreß der Gemeinden und Regionen Europas sowie im Ausschuß der Regionen der Europäischen Union;

13. In Bekräftigung ihrer Auffassung, daß diese Grundsätze das Vorhandensein einer regionalen Ebene zur Ausübung öffentlicher Gewalt voraussetzen, die mit demokratisch legitimierten Entscheidungsorganen ausgestattet ist sowie über eine weitgehende Selbstverwaltung sowohl im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten, ihre Befugnisse zur Ausübung dieser Zuständigkeiten sowie über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;

14. In der Überzeugung, daß es unabhängig von den grundlegenden Unterschieden, die im Hinblick auf die juristischen und institutionellen Traditionen der verschiedenen europäischen Staaten bestehen, wünschenswert und zweckdienlich ist, die Regionalisierungsprozesse in den europäischen Mitgliedstaaten im Sinne der folgenden Grundsätze auszuweiten;

15. In der Erwägung, daß eines der Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele der Abschluß von Verträgen auf dem Aufgabengebiet ihrer jeweiligen Gebietsstrukturen ist,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien gehen die Verpflichtung ein, sich durch die folgenden Artikel in der Weise und in dem Umfang, die in einem der Verfahren der Artikel 20 oder 23 vorgesehen sind, als gebunden zu betrachten.

TEIL I

A. Grundlagen der regionalen Selbstverwaltung

Artikel 2 - Grundlagen der regionalen Selbstverwaltung

1. Der Grundsatz der regionalen Selbstverwaltung wird soweit wie möglich in der Verfassung anerkannt.

2. Der Umfang der regionalen Selbstverwaltung kann nur durch die Verfassung, das Statut der Region, das Gesetz oder durch das Völkerrecht bestimmt werden.

3. Die gesetzlichen Vorschriften, die den Umfang der regionalen Selbstverwaltung festlegen, müssen soweit wie möglich einen spezifischen Schutz der Regionen vorsehen, im Hinblick auf die Verfahren oder die Bedingungen für ihre Verabschiedung.

B. Definition der regionalen Selbstverwaltung

1. Prinzip

Artikel 3 - Prinzip

1. Regionale Selbstverwaltung ist das Recht und die tatsächliche Fähigkeit derjenigen Gebietskörperschaften, die die größten Gebietseinheiten innerhalb eines Mitgliedstaates bilden, zwischen dem Mitgliedstaat und den kommunalen Gebietskörperschaften angesiedelt sind, über gewählte Organe verfügen sowie mit Befugnissen entweder der Selbstverwaltung oder staatlicher Art ausgestattet sind, einen wesentlichen Teil der Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung in eigener Verantwortung und im Interesse ihrer Bevölkerungen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wahrzunehmen.

2. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Charta wird der Umfang der regionalen Selbstverwaltung durch das innerstaatliche Recht jedes Mitgliedstaates nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 2 Absatz 2 festgelegt

2. Typen der Zuständigkeiten

Artikel 4 - Eigene Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten der Regionen werden durch die Verfassung, das Statut der Region, das Gesetz oder das Völkerrecht anerkannt oder festgelegt.

2. Die eigenen Zuständigkeiten der Regionen können nur durch die Verfassung, das Gesetz oder das Völkerrecht in Frage gestellt oder begrenzt werden.

3. Die Regionen haben im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeiten die Gesetzgebungs- und die Ausführungsbefugnis. Diese Befugnisse müssen die Annahme und den Vollzug einer eigenständigen Politik einer jeden Region ermöglichen.

4. Im Rahmen der Gesetze soll der Vollzug von Aufgaben, die in die nationale Zuständigkeit fallen, auf der regionalen Ebene Organen der Regionen anvertraut werden. Zu diesem Zweck müssen die Regionen über die notwendigen Mittel verfügen.

Artikel 5 - Übertragene Zuständigkeiten

1. Im Rahmen der Gesetze können andere Entscheidungsebenen, die öffentliche Gewalt ausüben, Zuständigkeiten auf die Regionen übertragen.

2. Die Übertragung von Zuständigkeiten muß im Rahmen des Vernünftigen eindeutig bestimmt sein. Die Mittel, insbesondere materieller und finanzieller Art, die die wirksame Durchführung dieser zusätzlichen Zuständigkeiten ermöglichen, werden in angemessener Weise in dem Akt zur Übertragung der Zuständigkeit berücksichtigt.

3. Die Organe, die mit der Durchführung dieser Zuständigkeiten betraut sind, haben soweit als möglich im Rahmen der Gesetze die Befugnis, im Interesse der Effektivität der Aufgabenerledigung sowie in Übereinstimmung mit den Wünschen der Einwohner der Region die Art des Vollzuges an die besonderen Bedingungen der Region sowie ihre organisatorischen Strukturen anzupassen. Die Berücksichtigung finanzieller Aspekte in dem Übertragungsakt darf diese Befugnis nicht unverhältnismäßig beschränken.

3. Bereiche der Zuständigkeiten

Artikel 6 - Regionale Angelegenheiten

1. Über die Zuständigkeiten hinaus, die den Regionen gemäß den Grundsätzen des Artikel 3 durch die Verfassung, das Statut der Region, das Gesetz oder das Völkerrecht anerkannt oder zugeordnet werden, umfassen die regionalen Angelegenheiten gleichermaßen alle Fragen von regionalem Interesse, soweit ihre Zuständigkeit nicht ausgeschlossen oder ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen ist.

2. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten lassen sich die Regionen unter Beachtung des Gesetzes von den Interessen ihrer Bürgerinnen und Bürger leiten, achten das Subsidiaritätsprinzip und berücksichtigen in angemessener Weise die Grundsätze der nationalen und europäischen Solidarität.

Artikel 7 - Beziehungen zu den kommunalen Gebietskörperschaften

1. Die Regionen, die die Zuständigkeit zur Regelung der Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften haben, auf die die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Anwendung findet, beachten Sinn und Wortlaut dieser Konvention in ihren Beziehungen zu diesen Gebietskörperschaften.

2. Die Regionen wenden das Subsidiaritätsprinzip in ihren Beziehungen zu den kommunalen Gebietskörperschaften an.

3. Die Regionen können im Rahmen des Gesetzes einzelne ihrer Zuständigkeiten auf die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe der in Artikel 5 festgelegten Grundsätze übertragen.

4. Sofern es in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, bemühen sich die Regionen, soweit erforderlich, einen finanziellen Ausgleich zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften ihres Gebietes sicherzustellen.

Artikel 8 - Interregionale und grenzüberschreitende Beziehungen

1. Innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs haben die Regionen die Befugnis, gegebenenfalls unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensregeln, Aktivitäten zur interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu entfalten. Diese Aktivitäten müssen in das innerstaatliche Recht sowie die internationalen Verpflichtungen des Mitgliedstaats beachten.

2. Regionen, die zu einem grenzüberschreitenden Raum gehören, sind unter Beachtung der Normen aller betroffenen nationalen Rechtsordnungen und des Völkerrechts befugt, sich mit gemeinsamen Organen mit Beschluß- oder Ausführungsbefugnis auszustatten. Maßnahmen dieser Organe unterliegen den Verfahren vor den zuständigen Gerichten in Übereinstimmung mit den in den vorhandenen einschlägigen Konventionen niedergelegten Grundprinzipien in dem selben Umfang, als ob sie von einem Organ der Region getroffen worden wären

3. Die interregionalen oder grenzüberschreitenden Beziehungen der Regionen unterliegen, soweit anwendbar, den internationalen Vereinbarungen auf diesem Sektor.

Artikel 9 - Beteiligung an Angelegenheiten des Mitgliedstaates

1. Die Regionen haben das Recht auf Beteiligung an nationalen Entscheidungsverfahren, sofern durch Normen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten verabschiedet werden, der Umfang der regionalen Selbstverwaltung verändert oder sonstige Interessen der Regionen betroffen werden können.

2. Die Beteiligung der Regionen an Angelegenheiten des Mitgliedstaates kann auf folgende Weise erfolgen:

- durch eine angemessene Vertretung der Regionen in den gesetzgebenden oder vollziehenden Organen;
- durch die Schaffung von Verfahren der Zusammenarbeit oder der Anhörung zwischen den Organen des Mitgliedstaats und den jeweils betroffenen Regionen;
- als Ergebnis einer Anhörung zwischen den Organen des Mitgliedstaates und einer Institution, in der die Regionen vertreten sind.

Diese Beteiligungsformen schließen einander nicht aus.

Art. 10 - Beteiligung an europäischen und internationalen Angelegenheiten

1. Die Regionen haben das Recht auf Beteiligung oder auf Vertretung hinsichtlich der Angelegenheiten der europäischen Institutionen im Rahmen von Einrichtungen, die speziell für diesen Zweck geschaffen wurden.

2. Die Regionen haben mindestens das Recht auf Anhörung durch die nationale Regierung, wenn der Mitgliedstaat über den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages oder die Annahme eines anderen Rechtsinstruments im Rahmen einer europäischen Institution verhandelt, durch die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen berührt werden können. Gleiches gilt für den Fall, daß der Vollzug von europäischen Normen den Regionen zukommt.

3. Die nationalen Regierungen können die Regionen am Verhandlungsprozeß beteiligen, insbesondere durch die Aufnahme regionaler Vertreter in die nationalen Delegationen.

4. Die Regionen haben zur Förderung oder Wahrung ihrer Interessen das Recht, entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Regionen oder kommunalen Gebietskörperschaften, bei anderen Regionen oder kommunalen Gebietskörperschaften oder bei internationalen Organisationen - insbesondere europäischen Institutionen - Verbindungsbüros einzurichten, die in den Bereichen ihrer Zuständigkeiten tätig sind.

4. Institutionelle Organisation der Regionen

Artikel 11 - Prinzip der regionalen Selbstorganisation

Im größtmöglichen Umfang müssen die Regionen das Recht haben, ihr Statut unter Beachtung der Verfassung sowie der Gesetze, die unter Beachtung von Artikel 2 Absatz. 3 verabschiedet worden sind, anzunehmen oder zumindest zu vervollständigen.

Artikel 12 - Organe der Region

1. Die Regionen verfügen über eine gewählte Versammlung und ein ausführendes Organ, unbeschadet der verschiedenen Formen der Bürgerbeteiligung an der Entscheidungsfindung.

2. Die Versammlung wird in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählt.

3. Außer im Fall der unmittelbaren Wahl durch die Bevölkerung, ist das ausführende Organ gegenüber der Versammlung verantwortlich, entsprechend den Bedingungen und den Modalitäten, die durch das innerstaatliche Recht einer jeden Vertragspartei vorgesehen sind.

4. Die Rechtsstellung der gewählten Regionalverteter muß die freie Ausübung ihres Mandats gewährleisten, insbesondere durch Bereitstellung einer angemessenen Entschädigung.

5. Die Mitglieder der gewählten Versammlung oder des ausführenden Organs dürfen nicht Objekt von Maßnahmen der Zentralgewalt sein, die die freie Ausübung der ihnen anvertrauten Funktionen beeinträchtigen. Dies gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen gerichtsförmiger Verfahren.

Artikel 13 - Regionale Verwaltung

1. Die Regionen verfügen über eigenes Vermögen, eine eigene Verwaltung, das Recht zur Errichtung eigener Einrichtungen und eigenes Personal.

2. Die Regionen können frei die internen Strukturen ihrer Verwaltung und ihrer Einrichtungen festlegen.

3. Die Regionen können das Statut ihres Personals in den Grenzen der allgemeinen Grundsätze festlegen, die gegebenenfalls durch die nationale oder föderale Staatsgewalt in diesem Bereich erlassen werden können.

5. Regionale Finanzen

Artikel 14 - Grundsätze

1. Das Finanzierungssystem der Regionen muß ihnen in vorhersehbarer Weise Einnahmen zur Verfügung stellen, die dem Umfang ihrer Zuständigkeiten entsprechen und ihnen die Durchführung einer eigenständigen Politik ermöglichen.

2. Die Finanzierungsquellen der Regionen sollen ausreichend breitgefächert sowie entwicklungsfähig sein, um ihnen soweit als möglich zu erlauben, der tatsächlichen Kostenentwicklung für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten sowie der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung zu folgen.

3. Um ihre eigenen Zuständigkeiten wahrnehmen zu können, muß der überwiegende Teil der regionalen Einnahmen aus eigenen Einnahmen bestehen, über die sie frei verfügen können.

4. Der Grundsatz der Solidarität erfordert innerhalb eines jeden Mitgliedstaats das Vorhandensein eines Mechanismus des finanziellen Ausgleichs, der sowohl die potentiellen Einnahmemöglichkeiten als auch die Aufgaben jeder Region berücksichtigt und dessen Ziel auf eine Annäherung des Lebensstandards der Bürgerinnen und Bürger in den verschiedenen Regionen gerichtet ist.

5. Transferzahlungen und Subventionen sollen grundsätzlich unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzweckgebundenheit gewährt werden. Transferzahlungen an Regionen, sowie gegebenenfalls die Aufteilung von Steuern nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 3, müssen nach Regeln erfolgen, die im voraus festgelegt werden, auf einer möglichst geringen Zahl von objektiven Kriterien beruhen, und den tatsächlichen Bedürfnissen der Regionen entsprechen.

6. Die Regionen müssen, um ihre Investitionen durch Kreditaufnahme finanzieren zu können, im Rahmen des Gesetzes Zugang zum Kapitalmarkt haben, unter der Voraussetzung, daß sie ihre Fähigkeit, den Schuldendienst während der gesamten Laufzeit des Kredits zu gewährleisten, auf der Grundlage eigener Einnahmen nachweisen können.

7. Die durch Gesetz begründete Verpflichtung, bestimmte Haushaltsgrundsätze oder standardisierte Buchführungsregeln anzuwenden, stellt keinen Eingriff in die finanzielle Autonomie der Regionen dar.

Artikel 15 - Eigene Einnahmen

1. Die eigenen Einnahmen setzen sich im wesentlichen aus Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Regionen im Rahmen der verfassungs- oder gesetzmäßig festgelegten Grenzen erheben dürfen, zusammen. Die Regionen müssen das Recht haben, die Höhe regionaler Steuern und Gebühren festzulegen.

2. Sofern eigene Einnahmen fehlen, müssen die Regionen die Befugnis haben, innerhalb der verfassungs- oder gesetzmäßig festgelegten Grenzen zusätzliche Prozentsätze auf solche Steuern festzulegen, die von anderen öffentlichen Händen erhoben werden.

3. Die durch Verfassung oder Gesetz festgelegten regionalen Anteile geteilter Steuern gelten ebenfalls als eigene Einnahmen. Es sind angemessene Verfahren über die Anhörung der Gesamtheit der Regionen bei der Festlegung der Regeln zur Teilung sowie der Modalitäten der Zuordnung dieser Einnahmen vorzusehen.

4. Die Verwaltung der regionalen Steuern kann zum Zwecke der Rationalisierung, Effizienz und Koordinierung einer gemeinsamen Einrichtung mehrerer Gebietskörperschaften oder einer anderen als der Region zugeordneten Einrichtung anvertraut werden, ohne daß dies Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis und die Verwendung dieser Einnahmen hat.

C. Schutz der regionalen Selbstverwaltung

Artikel 16 - Schutz der Gebietsgrenzen der Region

1. Die Änderung des Gebiets einer Region kann nur mit ihrer Zustimmung erfolgen, vorbehaltlich derjenigen Verfahren direkter Volksbeteiligung, die für solche Fälle im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.

2. Im Falle eines umfassenden Verfahrens zur Neuordnung der Gebietsgrenzen der Regionen kann die Zustimmung jeder einzelnen Region durch eine Anhörung der Gesamtheit der betroffenen Regionen ersetzt werden, gegebenfalls nach Maßgabe der durch das innerstaatliche Recht vorgesehenen Verfahren.

Artikel 17 - Recht der Regionen zur Anrufung von Gerichten

Die Regionen müssen über die Möglichkeit verfügen, Rechtsmittel vor den zuständigen Gerichten einzulegen, um die freie Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und die Achtung der in dieser Charta und dem innerstaatlichen Recht enthaltenen Grundsätze der regionalen Selbstverwaltung sicherzustellen.

Artikel 18 - Kompetenzkonflikte

1. Sofern ein Kompetenzkonflikt besteht, wird darüber von einem Gericht entschieden.

2. Kompetenzkonflikte werden auf der Grundlage der verfassungs- und gesetzmäßigen Grundsätze jedes Mitgliedstaats entschieden. Sofern das anwendbare positive Recht keine klare Zuordnung erlaubt, wird das Subsidiaritätsprinzip für die Entscheidung herangezogen.

Artikel 19 - Kontrolle der regionalen Maßnahmen

1. Eine Kontrolle über die von den Regionen getroffenen Maßnahmen kann nur in den Fällen und in den Formen erfolgen, die in Verfassung oder Gesetz vorgesehen sind.

2. Die hinsichtlich der regionalen Maßnahmen ausgeübte Kontrolle hat nur die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zum Gegenstand. Vorbehaltlich eines bestehenden Verfahrens zur Billigung des Statuts der Region, kann die Kontrolle nur nachträglich ausgeübt werden.

3. Soweit es sich um die Vollzugskompetenz nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Wahrnehmung der den Regionen übertragenen Zuständigkeiten handelt, kann die Kontrolle jedoch auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme umfassen.

TEIL II

Artikel 20 - Verpflichtungen und Vorbehalte

1. Die Vertragsparteien willigen darin ein, daß sie durch alle Bestimmungen dieser Charta gebun-den sind und verpflichten sich, durch keine Maßnahmen die wirksame Anwendung der in Artikel 22 der Charta vorgesehenen Kontrollmechanismen zu behindern.

2. Um der Vielfalt und dem Entwicklungscharakter der regionalen Gegebenheiten in den europäischen Staaten Rechnung zu tragen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Vorbehalte hinsichtlich folgender Artikel geltend zu machen:

- Artikel 4, Absatz 4,
- Artikel 8, Absatz 2,
- Artikel 10, Absatz 3,
- Artikel 13, Absatz 3.

In Mitgliedstaaten, in denen die Regionalversammlung traditionell aus gewählten Vertretern derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften besteht, aus denen sich die Region zusammensetzt, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einen Vorbehalt hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Wahl, wie sie in Art. 12 Absatz 2 vorgesehen ist, zu formulieren.

3. Andere als die im vorhergehenden Absatz aufgeführten Vorbehalte sind unzulässig.

4. Die Vorbehalte werden dem Generalsekretär des Europarats zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts notifiziert.

5. Ein Mitgliedstaat, der Vorbehalte formuliert hat, kann sie jederzeit durch Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarats aufheben.

Arikel 21 - Auslegung der Charta

Keine der Bestimmungen der vorliegenden Charta darf so ausgelegt werden, daß sie eine durch das Völkerrecht oder das innerstaatliche Recht jedes Vertragsstaates eingeräumte Zuerkennung einer weiterreichenden Selbstverwaltung an eine Gebietskörperschaft beeinträchtigt oder einschränkt.

Art. 22 - Kontrolle der Anwendung der Charta

1. Jede Vertragspartei erstellt im Verlauf des Jahres, in dem die Charta für sie in Kraft tritt und in der Folgezeit alle fünf Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Charta.

2. Die Mitgliedstaaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 Vorbehalte formuliert haben, legen in ihrem Bericht die Sachdienlichkeit ihrer Aufrechterhaltung dar.

3. Dieser Bericht wird dem Kongreß der Gemeinden und Regionen Europas vorgelegt, der ihn mit seinen Anmerkungen dem Ministerkomitte und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats übermittelt. Das Ministerkomitee prüft jeden nationalen Bericht entsprechend den von ihm festzulegenden Verfahren und notifiziert seine Schlußfolgerungen dem betroffenen Staat ebenso wie dem Präsidenten des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas.

4. Das Ministerkomitee wird gegebenenfalls und nach Konsultation des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas und der Parlamentarischen Versammlung Bestimmungen verabschieden, die die Prüfung von Berichten ermöglichen, die von einem Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, vorgelegt werden.

Artikel 23 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich in einem Regionalisierungsprozeß befinden

1. Staaten, in denen gegenwärtig ein Regionalisierungsprozeß stattfindet, können die vorliegende Charta ratifizieren indem sie die Verpflichtung eingehen, ihre Grundsätze durch die Schaffung und die Entwicklung regionaler Strukturen zu verwirklichen. Sie verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von dem Tag an, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, den rechtlichen Rahmen sowie die administrativen und finanziellen Mechanismen zu schaffen, die es ihnen erlauben, hinsichtlich ihrer Regionen die in dieser Charta festgelegten Rechte unter den in Artikel 20 Absätze 1 oder 2 präzisierten Bedingungen zu beachten.

2. Jede Vertragspartei, für die die Charta unter den im vorherigen Absatz vorgesehenen Bedingungen in Kraft getreten ist, erstellt im Laufe des Jahres, in dem die Charta für sie in Kraft getreten ist und in der Folgezeit alle drei Jahre, einen Bericht über die Entwicklung des Regionalisierungsprozesses; diese Berichte sind dem in Artikel 22 Absätze 3 und 4 vorgeehenen Verfahren unterworfen. Im Anschluß an den vierten Bericht notifiziert die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats ihre Verpflichtung zur Beachtung der Charta unter den Bedingungen des Artikel 20 Absätze 1 oder 2.

TEIL III

Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten

1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

3. Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 25 - Regionen, auf die die Charta Anwendung findet

Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der regionalen Selbstverwaltung gelten für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestehenden Regionen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von Regionen bezeichnen, auf die sie den Anwendungsbereich der Charta beschränken oder die sie von ihrem Anwendungsbereich ausschließen will.

Artikel 26 - Beitritt von Staaten, die nicht Mitglied des Europarats sind

Nach dem Inkrafttreten dieser Charta und nach Anhörung des Kongresses kann das Ministerkomitee, bei Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen, beschließen, jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einzuladen, dieser Charta beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die die Konvention ratifiziert haben.

Artikel 27 - Kündigungen

Jede Vertragspartei kann diese Charta nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, daß deren Zahl fünf nicht unterschreitet.

Artikel 28 - Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates:

a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel 24;
d) jede in Anwendung von Artikel 20 Absätze 4 und 5 in Bezug auf Vorbehalte eingegangene Notifikation;
e) jede Notifikation bezüglich des Ausschlusses bestimmter Arten von Regionen vom Anwendungsgebiet dieser Charta gemäß Artikel 25;
f) die von einem Staat, der die Charta gemäß Artikel 23 ratifiziert hatte, spätestens bei Ablauf des in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zeitabschnittes vorgenommene Ratifizierung;
g) alle Berichte des Ministerkomitees, des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas und der Parlamentarischen Versammlung, die im Rahmen des Mechanismus zur Kontrolle der Umsetzung dieser Charta angenommen wurden;
h) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.

Geschehen zu____________ am___________ 19__, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

1 Diskussion durch den Kongress und Verabschiedung am 5. Juni 1997, 3. Sitzung (siehe Dok. CPR (4) 4 rev, durch Herrn P. Rabe, Berichterstatter, vorgelegte Empfehlung).