Empfehlung 121 (2002)1 betreffend die Gemeinde- und Regionaldemokratie in Spanien

Der Kongress,

A. Gestützt auf

1. Artikel 2.3 der am 15. März 2000 angenommenen Statutarischen Entschliessung (2000)1 betreffend den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (im folgenden: KGRE oder Kongress), worin dieser durch das Ministerkomitee beauftragt wird, regelmässig, Land für Land, Monitoringberichte über die Situation der Gemeinde- und Regionaldemokratie in sämtlichen Mitgliedstaaten sowie in den sich um einen Beitritt zum Europarat bewerbenden Staaten auszuarbeiten und insbesondere für die wirksame Umsetzung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im folgenden: Charta) enthaltenen Grundsätze zu sorgen;

2. Den durch die Herren Alan Lloyd (Vereinigtes Königreich, G) und Jan Olbrycht (Polen, R) nach zwei offiziellen Besuchen in Madrid, Leganés, Barcelona und Lleida im Januar und Mai 2002 erstellten Bericht über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in Spanien;

B. Begrüsst den Willen der spanischen Regierung, die politische Debatte über die Verteilung der Befugnisse zwischen den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Spaniens - insbesondere gelegentlich der im Rahmen des Lokalpakts (Pacto local) stattfindenden Verhandlungen - fortzusetzen, um die gesetzliche Fundierung sowie die Bedingungen für die Ausübung der Macht auf lokaler Ebene zu verbessern, und möchte sich konstruktiv an dieser Debatte beteiligen;

C. Möchte allen Mitgliedern der spanischen Delegation beim Kongress sowie allen Vertretern der nationalen Regierung, vor allem auch dem Staatssekretär für die territoriale Organisation, den Vertretern der Regionen und Gemeinden, des katalanischen Parlaments, der nationalen und regionalen Gemeindeverbände sowie den Universitätsmitgliedern, Experten und Vertretern der politischen Parteien des Landes danken für ihre Bereitschaft, mit den Berichterstattern bei deren Aufenthalten in Spanien zusammenzutreffen und damit ihr Interesse an der Arbeit des Kongresses zu bezeugen sowie für ihre wertvolle Hilfe bei der Erstellung des Berichts;

D. Erachtet es für zweckdienlich, den nationalen und regionalen Behörden Spaniens die folgenden Beobachtungen und Empfehlungen betreffend die Gemeinde- und Regionaldemokratie in dem Lande vorzulegen;

E. Hinsichtlich der Verfassung und des Dezentralisationsprozesses:

1. Begrüsst die Tatsache, dass Spanien, als ehemals stark zentralisiertes Land mit im wesentlichen marginalen Gemeindeverwaltungen, in den wenig mehr als zwanzig Jahren seit dem Inkrafttreten der neuen demokratischen Verfassung eines der am stärksten dezentralisierten Länder Europas geworden ist;

2. Begrüsst die Tatsache, dass Spanien 1988 die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im folgenden: die Charta) ratifiziert hat und stellt deren beträchtlichen Einfluss auf die kommunale Verwaltung sowie ihre Berücksichtigung durch die spanischen Gerichte fest;

3. Stellt fest, dass die grundlegende Entscheidung darin bestanden hat, durch die spanische Verfassung Selbstverwaltungsgemeinschaften (im folgenden: Comunidades autónomas) als Einheiten mit ausgeprägter Fähigkeit zur Innovation in das institutionelle System des Landes einzuführen;

4. Stellt im weiteren fest, dass diese Einführung vollbracht wurde, ohne dass dabei den kommunalen Gebietskörperschaften spezifische, in der Verfassung verankerte Garantien vorenthalten wurden;

5. Stellt fest, dass das entscheidende Element dieser Reform darin bestand, die Comunidades autónomas mit starker gesetzgeberischer Macht betreffend wichtige (in Artikel 148 der Verfassung aufgezählte) Angelegenheiten auszustatten, und dass es dank der beiden Pactos autonómicos von 1981 und 1992 vor allem die regionale Ebene war, die von dem beeindruckenden staatlichen Dezentralisierungsprozess in Form der Übertragung von Verwaltungs- sowie von Finanz- und Humanressourcen profitiert hat (was zu einem gewissen Ungleichgewicht der Kompetenzenverteilung zwischen den dezentralisierten Regierungsebenen zugunsten der Comunidades autónomas geführt zu haben scheint);

6. Nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die Verfassung von 1978 Spanien nicht in ein Land vom Typ eines Bundesstaats verwandelt hat;

F. Hinsichtlich der kommunalen Selbstverwaltung:

1. Stellt fest, dass das Grundgesetz für die kommunalen Gebietskörperschaften und das diese auszeichnende echte demokratische Leben Spanien zu einem Beispiel für eine korrekte und vollumfängliche Verwirklichung der in der Charta enthaltenen Grundsätze macht, sodass anzunehmen ist, dass der gesetzgeberische Rahmen und die reale Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung in Spanien weitgehend konsistent sind mit den Grundsätzen der Charta, diese sogar zuweilen ausnehmend fortschrittlich und innovatorisch umsetzend;

2. Nimmt dessen ungeachtet eine gewisse Anzahl zwar begrenzter, aber doch bedeutsamer Züge der rechtlichen Situation der Gemeinden zur Kenntnis, über die noch einmal nachzudenken sich rechtfertigt;

3. Stellt fest, dass die Befugnis, Vorschriften zuhanden der Gemeinden zu erlassen, aufgeteilt ist zwischen dem Zentralstaat und den Comunidades autónomas: ersterer legt wesentliche, für alle Gemeinden gleichartige Züge fest, während letztere die territorialen Unterschiede anbringen;

4. Stellt fest, dass die freie, geheime, gleiche, unmittelbare und allgemeine Wahl des Rates der Gemeinden (Art. 3 der Charta) zum Teil abgeschwächt wird durch die indirekte Wahl der Vollversammlungen in den Provinzen sowie der Räte der suprakommunalen Behörden in einigen Regionen (nimmt im übrigen die durch das Königreich Spanien bei der Ratifikation der Charta abgegebene Erklärung zur Kenntnis, wonach dieses sich durch Art. 3.2 der Charta als nicht gebunden fühlen werde, falls das in der Charta vorgesehene System der direkten Wahlen in sämtlichen Gemeinden ihres Anwendungsbereichs umgesetzt werden solle);

5. Fordert die Regionalbehörden auf, dort, wo es die Räte suprakommunaler Behörden gibt, Überlegungen hinsichtlich eines Wahlsystems für diese anzustellen, welches zu einer ausgewogenen, die Bevölkerungszahlen und politischen Zusammensetzungen berücksichtigenden Repräsentation der verschiedenen Typen von Gemeinden (städtischen und ländlichen) führen würde;

6. Stellt im weiteren die Notwendigkeit paralleler kommunaler Institutionen in gewissen Regionen, nämlich von Provinzen und suprakommunalen Behörden mit etwa den gleichen Aufgaben - der Unterstützung kleiner Gemeinden, jedoch mit unterschiedlichen Finanzierungsmodi - in Frage;

7. Begrüsst die Tatsache, dass das spanische System der kommunalen Selbstverwaltung in rechtlicher Hinsicht im grossen ganzen den in Art. 4 der Charta enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeiten entspricht;

8. Stellt fest, dass nach dem spanischen Rechtssystem einerseits die Übertragung eigener sowie delegierter Zuständigkeiten an die Gemeinden (Art. 4.1 der Charta) durch ein staatliches Gesetz oder durch ein Gesetz der Comunidades autónomas erfolgt, und dass andererseits die Gemeinden die allgemeine Befugnis haben, die Interessen ihrer Bevölkerung zu vertreten und somit andere als die ihnen durch das Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Funktionen zu übernehmen (ohne in Funktionen einzugreifen, die anderen Stellen zugewiesen sind (Art. 4.2 der Charta));

9. Stellt jedoch mit Beunruhigung eine häufige Tendenz fest, Zuständigkeiten innerhalb sektorieller Gesetzgebungen zu delegieren (vor allem auf der Ebene der Comunidades autónomas), anstatt sie unmittelbar den Gemeinden zu übertragen, sodass die Kontrolle der entsprechenden kommunalen Akte deren Zweckmässigkeit betreffen könnte, was den Grundsätzen der Charta weniger entspräche (s. auch die Abschnitte 16 und 25 weiter unten);

10. Stellt mit Befriedigung fest, dass das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4.3) bei der Zuteilung von Kompetenzen an die Gemeinden eindeutig als Leitprinzip der nationalen und regionalen Gesetzgebung befolgt wird;

11. Stellt zugleich fest, dass sich dieses Prinzip in den Gesetzen der Comunidades autónomas weniger stark bekräftigt findet;

12. Ist der Ansicht, dass eine wirksame Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips eine radikale Verbesserung bei der Zuweisung einer Reihe von jetzt noch auf der Ebene der Comunidades autónomas zentralisierten Befugnissen an die lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Provinzen) erfordern würde;

13. Empfiehlt als formelle Massnahme, dieses Prinzip explizit in alle Satzungen von Comunidades autónomas einzuführen, womit es auch möglich wird, die Auswirkungen des in den letzten Jahren eingeleiteten Dezentralisationsprozesses konkret zu bewerten;

14. Ist der Ansicht, dass dieses Prinzip hinsichtlich der Autonomie der kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten eingehalten wird;

15. Sieht allerdings noch einige Probleme hinsichtlich der konkreten Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung hinsichtlich der selbständigen Einführung von Regelungen und meint, dass die diesbezügliche Autonomie möglicherweise durch zwei miteinander konkurrierende Phänomene eingeschränt wird: zum einen, "stromaufwärts", durch das Vorliegen einer grossen Anzahl in der nationalen Gesetzgebung sowie in derjenigen der Comunidades autónomas enthaltener Detailbestimmungen, zum anderen durch die in der nationalen Gesetzgebung oder den Bestimmungen der Comunidades autónomas enthaltenen, das Regieren betreffenden Vorschriften hinsichtlich Zwangsvollstreckungen, Kontrollen und Sanktionen, welche ihrerseits die Fähigkeit der lokalen Gebietskörperschaften, die Ausübung ihrer Befugnisse selber zu gestalten, stark einengen;

16. Ist der Meinung, dass die übermässige Praxis der Delegation von Zuständigkeiten anstelle der Übertragung von Zuständigkeiten anstelle der Übertragung voller und ausschliesslicher Zuständigkeiten sowie die häufig vorkommende Zerstückelung von Zuständigkeiten und Verteilung von Teilzuständigkeiten auf verschiedene Regierungsebenen (die staatliche Gesetzgebung fordert zwar für gewisse Bereiche eine Übertragung der Befugnisse; dies kann sich aber auch auf eine blosse Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an der Ausübung der betreffenden, anderen Regierungsebenen übertragenen Zuständigkeit beschränken) dem Grundsatz der Übertragung voller und ausschliesslicher Zuständigkeiten sowie dem in Art. 3.1 festgelegten Grundsatz der Übertragung "eines wesentlichen Teils der öffentlichen Angelegenheiten" an die kommunalen Gebietskörperschaften zuwiderlaufen;

17. Fordert die nationalen und regionalen Behörden auf, Möglichkeiten der Übertragung voller und ausschliesslicher Zuständigkeiten an die kommunalen Gebietskörperschaften zu prüfen;

18. Erachtet die Bestimmungen betreffend die delegierten Zuständigkeiten, insoweit sie das Verfahren betreffen, als der Charta entsprechend, da die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist, an welche die Zuständigkeiten delegiert werden sollen;

19. Stellt hinsichtlich der kommunalen Finanzen ein gewisses Ungleichgewicht zugunsten der Comunidades autónomas sowie ein Ungenügen der kommunalen Mittel fest, vor allem dann, wenn die höheren Regierungsebenen den kommunalen Gebietskörperschaften neue Kompetenzen übertragen, ohne deren finanzielle Grundlagen zu verändern;

20. Ist diesbezüglich der Meinung, dass das in der Empfehlung 792 des KGRE erläuterte Konnexitätsprinzip zur Anwendung gelangen sollte;

21. Teilt die gerechtfertigte Besorgnis der Gemeinden, die wissen möchten, welche andere Steuer die Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeit ersetzen könnte, damit ein unverändertes Steueraufkommen gesichert bleibt;

22. Fordert die nationale Regierung auf, ihre Konsultationen mit den Gemeindevertretern zu intensivieren, um eine Lösung zu finden, die den Gemeinden ein gleichbleibendes Einkommen sicherstellt;

23. Fordert aus dem selben Blickwinkel heraus die zentralstaatlichen Behörden auf, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Gemeinden sich nicht selten veranlasst sehen, aufgrund des Nachbarschaftsprinzips Kompetenzen auszuüben, die ihnen im nationalen Grundgesetz nicht zugeteilt sind und für die sie weder die angemessenen Mittel noch eine gerechte Entschädigung erhalten (neuestes Beispiel hierfür ist die Aufnahme und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen);

24. Begrüsst die durch das nationale Grundgesetz vollzogene Abschaffung der über die Gemeindebeschlüsse ausgeübten Zweckmässigkeitskontrollen;

25. Wiederholt allerdings seinen Hinweis darauf, dass eine übermässige Tendenz zur Delegation von Kompetenzen anstelle von deren Übertragung die Auswirkungen der Abschaffung dieser Form der Kontrolle über die Gemeindebeschlüsse abschwächen könnte;

26. Ist der Ansicht dass die in der Charta enthaltenen Grundsätze betreffend die kommunale Autonomie hinsichtlich der Organisation und Führung der Verwaltung und ihres Personals (Art. 6) im grossen und ganzen eingehalten sind;

27. Stellt mit Bedauern eine Lücke im nationalen Grundgesetz fest, insofern es hier an Normen und statutarischen und wirtschaftlichen Garantien fehlt, welche einerseits die Übernahme eines öffentlichen Mandats auf lokaler Ebene erleichtern und es andererseits den ausseidenden lokalen Abgeordneten erleichtern würden, zu ihren angestammten Berufstätigkeiten zurückzukehren;

28. Ist der Ansicht, dass diese Situation unweigerlich gewisse Berufskategorien benachteiligen und sie von öffentlichen Mandaten auf kommunaler Ebene ausschliessen muss;

29. Stellt mit Befriedigung fest, dass das Vereinigungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften (Art. 10 der Charta) voll respektiert ist, und zwar sowohl hinsichtlich des Rechts der Wahl von Formen der interkommunalen Vereinigung und Zusammenarbeit (vorherrschend ist die volle Vereinigungsfreiheit) als auch hinsichtlich des Rechts auf den Beitritt zu nationalen oder regionalen, die Gemeinden und ihre Interessen vertretenden Vereinigungen;

30. Stellt diesbezüglich mit Befriedigung fest, dass die Spanische Vereinigung von Gemeinden und Provinzen (im folgenden: FEMP) hohes Prestige geniesst und über erhebliche Verhandlungsmacht auf nationaler Ebene verfügt;

31. Glaubt, dass Spanien hinsichtlich des rechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung zu den weit fortgeschrittenen europäischen Ländern gehört;

32. Begrüsst in diesem Zusammenhang die kürzlich erfolgte Änderung des nationalen Gesetzes betreffend den Verfassungsgerichtshof (im folgenden: Tribunal Constitucional), mit dem Ziel, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, gegen nationale oder regionale Gesetze zu appellieren, von welchen angenommen wird, dass sie die Rechte der kommunalen Selbstverwaltung beeinträchtigen (es handelt sich hier um eine bemerkenswerte Neuerung, die Spanien hinsichtlich der Umsetzung des in Art. 11 der Charta festgelegten Prinzips eine führende Rolle verleiht);

33. Bemerkt allerdings diesbezüglich, dass die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen die Aufgabe, die erforderliche Anzahl von mehr als tausend Gemeinden auf nationaler Ebene zusammenzubekommen, besonders stark erschweren könnten;

34. Hält das Risiko für real, dass die Zeit für das Sammeln der zum Rekurs benötigen minimalen Anzahl Gemeinden den Entscheid des Verfassungsgerichts in seiner Bedeutung abschwächt;

35. Hielte es deshalb für wünschenswert, dass ein ähnlicher Rekurs vonseiten der betroffenen Region eingereicht würde, sodass ein wirkungsvoller Rekurs innerhalb möglichst kurzer Zeit sichergestellt ist;

36. Fragt sich, ob die Bürger eine klare Vorstellung haben vom Funktionieren einer Reihe von Konsortien und Agenturen für die Erbringung öffentlicher Dienste, welche in gewissen Regionen die Grossstadtbezirke ersetzt haben;

G. Hinsichtlich der regionalen Selbstverwaltung:

1. Findet, dass die Schaffung der Comunidades autónomas die Reform der spanischen Institutionen stark geprägt hat und dass es Spanien gelungen ist, ein völlig demokratisches Regierungssystem zu verwirklichen und zu konsolidieren, das die kulturelle und politische Vielfalt der Regionen achtet und zugleich imstande ist, die notwendige nationale Einheit zu gewährleisten - letzteres sogar angesichts separatistischer Vorstösse, welche terroristische Formen angenommen haben, was der Kongress ausdrücklich und rückhaltlos verurteilt;

2. Begrüsst die Tatsache, dass der mit der Annahme der neuen Verfassung bis Ende 2000 begonnene Dezentralisierungsprozess eine umfangreiche Übertragung von Kompetenzen und von Personal vom Zentralstaat zu den Comunidades autónomas, begleitet von bedeutenden Änderungen des Finanzierungssystems, ermöglicht hat, deren bedeutendste die Umwandlung der wichtigsten nationalen Steuer, der Einkommenssteuer, in eine zwischen dem Zentralstaat und den Comunidades autónomas aufgeteilte Steuer ist;

3. Ist der Meinung, dass sich nun, da die Übertragung von Kompetenzen und Mitteln an die Comunidades autónomas bereits sehr weit gediehen ist, das Problem stellt, den neuen Dezentralisationsstaat mit einer besser ausgewogenen Organisation zu versehen, die dem neu erworbenen Gewicht der regionalen Regierungsebene Rechnung trägt;

4. Hebt aus dieser Sicht hervor, dass die objektive Stärkung der Stellung der Comunidades autónomas nicht begleitet wurde von einer entsprechenden Änderung der Beziehungen zwischen den Comunidades autónomas und dem Zentralstaat;

5. Stellt fest, dass die Frage der Vertretung der Regionen auf der zentralstaatlichen Ebene (sei es in Form einer mit regionalen Vertretern besetzten zweiten gesetzgebenden Kammer, sei es in Form von beratenden Organen, welche die Verbindung zwischen den Regierungen von Zentralstaat und Comunidades autónomas enger gestalten) nicht angemessen geregelt ist, sodass das Risiko besteht, dass die aktive Beteiligung der Regionen an den wichtigsten sie selbst betreffenden institutionellen Weichenstellungen gebremst sein könnte;

6. Hält für möglich, dass sich die aufgezeigten Grenzen in Zukunft immer stärker bemerbar machen könnten, und zwar gerade deshalb, weil der natürliche Zuwachs an Befugnissen und Aufgaben aufseiten der Comunidades autonomas tendenziell bewirkt, dass immer wichtigere politische Teilbereiche unter die Zuständigkeit der Regionen fallen;

7. Meint, dass es sich, um diese institutionelle Situation in Richtung auf eine engere Einbindung der Organe der Comunidades autónomas in die Entscheidungsfindung über regionale Belange zu verändern, eventuell nahelegt, an Verfassungsänderungen zu denken;

8. Fordert deshalb die nationalen Behörden auf, mit den Regionen eine weiterreichende Reform des Senats zu besprechen, sodass eine angemessenere Vertretung der Interessen der Comunidades autónomas auf der zentralstaatlichen Ebene ermöglicht würde;

9. Findet, dass sich die bereits realisierten Änderungen (Schaffung einer Sonderkommission für die Comunidades autónomas innerhalb des Senats sowie Abhaltung von sektoriellen Konferenzen) als für eine tatsächliche Beteiligung der Comunidades autónomas an den wichtigsten legislativen und administrativen Entscheidungen eher ungenügend erweisen;

10. Hält es daher für sachdienlich, Überlegungen im Hinblick auf eine tiefgreifende Änderung der Gesetzgebung betreffend die - zur Zeit ungenügend scheinenden - Verbindungs- und Beratungsinstrumente zwischen Zentralstaat und Comunidades autónomas anzustellen;

11. Nimmt an, dass eine auf die legislative Ebene beschränkte Intervention sich als nicht hinreichend erweisen würde und dass es gilt, neue Lösungen für die Festlegung sämtlicher nationalen Politiken unter Einbeziehung der Comunidades autónomas zu finden, die sich auf die Entwicklung und die Aktivität der letzteren auswirken könnten (nach dem Muster der Ständigen Konferenzen, in denen die nationalen und regionalen Exekutiven vertreten sind);

12. Begrüsst die bedeutsame Rolle, welche das Tribunal constitucional während des Regionalisierungsvorgangs und bei der Lösung des Kompetenzenkonflikts zwischen Zentralstaat und Regionen gespielt hat;

H. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Comunidades autónomas und den Gemeinden:

1. Hat den Eindruck, dass die Comunidades autónomas ihrerseits den direkten Beziehungen zu den Gemeinden innerhalb der jeweiligen Region und vor allem der Schaffung von Strukturen für die Mitwirkung der Gemeinden an den sie betreffenden Entscheidungen der Comunidades autónomas wenig Bedeutung beimessen;

2. Nimmt mit Erstaunen die geringe Aufmerksamkeit zur Kenntnis, die der Frage einer engeren Verbindung zwischen den Comunidades autónomas und den Gemeinden entgegengebracht wird, was im Widerspruch zu stehen scheint mit den umfangreichen Befugnissen der Regionen inbezug auf den Erlass von Vorschriften für die Gemeinden;

3. Ist der Ansicht, dass die Zukunft immer umfangreichere Möglichkeiten für die Koordination von Politiken und administrativem Handeln bringen wird, für deren Gestaltung angemessene Verfahren vorliegen müssen - genau deshalb, damit für jeden Partner einer solchen Zusammenarbeit volle Entscheidungsfreiheit gewährleistet ist;

I. Hinsichtlich der Verhandlungen im Rahmen des Pacto local:

1. Stellt fest, dass der 1996 auf Anregung der FEMP in die Wege geleitete Pacto local erste bedeutungsvolle Resultate im Bereich der Konsolidierung der Gemeindedemokratie erbracht hat, hinsichtlich der Kompetenzen jedoch nur mühsame Fortschritte macht;

2. Erachtet die Verhandlungen in diesem Rahmen für noch offen und begrüsst den an alle politischen Parteien Spaniens gerichteten Vorschlag einer allgemeinen politischen Vereinbarung betreffend das zweite zweite Stadium der Dezentralisierung;

3. Stellt fest, dass sich die diesbezügliche Konsultation der Comunidades autónomas als sehr schleppend erweist;

4. Ist der Ansicht, dass der Pacto local sich als ein den gesamten Prozess beschleunigender und für mehr Öffnung sorgender Katalysator ausgewirkt hat, dass seine eigentliche Verwirklichung jedoch Sache jeder einzelnen Comunidad autónoma sein müsse;

5. Forert daher sämtliche Comunidades autónomas auf, die Verhandlungen mit den Gemeinden im regionalen Rahmen fortzusetzen oder solche aufzunehmen;

6. Bleibt davon überzeugt, dass der Pacto local an Breite gewinnen könnte, wenn zugleich die Comunidades autónomas als Garanten des gesetzlichen und finanziellen Status der Gemeinden gestärkt, mit anderen Worten, wenn dieses System auf eine deutlicher regionale Basis gestellt würde;

7. Ist der Meinung, dass man, sobald der Prozess einer echten Dezentralisierung der Kompetenzen zu den Gemeinden mit der Annahme aller entsprechenden Massnahmen auf zentralstaatlicher Ebene wie auf derjenigen der Comunidades autónomas wirklich in Gang kommt, geeignete Lösungen für die benötigte Übertragung von personellen und finanziellen Mitteln an die Gemeinden (aufgrund des Konnexitätsprinzips) sowie für die Einrichtung wirksamerer Verbindungsinstrumente zwischen Comunidades autónomas und Gemeinden finden muss;

8. Glaubt, dass die Einrichtung engerer Beziehungen zwischen den Regionen und den Gemeinden auf längere Sicht eine Verstärkung der regionalen Befugnisse zur Regelung kommunaler Belange, etwa in Finanzierungsfragen - im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen betreffend die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie durch die Verfassung und die nationale Gesetzgebung festgelegt sind - bewirken könnte;

J. Begrüsst die Tatsache, dass Spanien folgende unter der Aegide des Europarats ausgearbeiteten europäischen Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat:

- das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (SEV Nr. 106);
- die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (SEV Nr. 148);

K. Fordert die spanischen Behörden auf, die Möglichkeit der Unterzeichnung und Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben (SEV Nr. 144) zu prüfen;

L. Ruft die spanische Regierung auf, den Entwurf eines Übereinkommens des Europarats betreffend die regionale Selbstverwaltung im Rahmen zukünftiger Diskussionen über dieses Rechtsdokument zu unterstützen;

M. Ersucht die staatlichen und regionalen Behörden Spaniens, die oben formulierten Beobachtungen und Empfehlungen anlässlich zukünftiger institutioneller Reformen zu berücksichtigen.

 

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 14. November 2002 (s. Dok.CG(9)22, durch die Herren J. Olbrycht und A. Lloyd, Berichterstatter, vorgelegter Empfehlungsentwurf).

2 Gemäss Abschnitt 3e in Anhang I zur Empfehlung 79 bedeutet das Konnexitätsprinzip, dass im Sinne der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Kompetenzen und den Mitteln zu deren Ausübung jede Übertragung einer weiteren Kompetenz von einem klaren Finanzierungsmodus begleitet sein müsse, sei es in Form einer neuen Steuerressource, neu zugegewiesenen Mitteln, neu zugewiesenem Personal oder der Abtretung materieller Strukturen.