15. TAGUNG

HERBSTSITZUNG
(Straßburg, 2. – 3. Dezember 2008)

Politik des Kongresses bei der Beobachtung von Gemeinde- und Regionalwahlen

Entschließung 274 (2008)[1]

1. Die Wahlbeobachtung im Europarat, die nach dem Fall der Berliner Mauer 1989 begann, spielte bei der Prüfung der Beitrittsgesuche bei einigen neuen Demokratien eine wichtige Rolle;

2. Der Kongress wurde beauftragt, die Gemeinde- und Regionalwahlen in den Übergangsländern zu beobachten und so die Arbeit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu ergänzen, die die nationalen Wahlen und die Präsidentschaftswahlen überwacht;

3. Zur Sicherung der Basisdemokratie und Sicherstellung, dass die nationalen Behörden den Gemeinde- und Regionalwahlen die nötige Aufmerksamkeit schenken, verabschiedete der Kongress Maßnahmen, um sicherzugehen, dass angemessene Maßnahmen als Reaktion auf die Wahlbeobachtung getroffen werden und einigte sich auf Prinzipien zur Verbesserung der Beobachtungskapazität;

4. Angesichts der einzigartigen Rolle des Kongresses bei der Beobachtung der Gemeinde- und Regionalwahlen wird in der Statutarischen Entschließung sowie in der Charta des Kongresses, die das Ministerkomitee des Europarates am 2. Mai 2007 verabschiedete, ausdrücklich festgestellt, dass der Kongress, zusätzlich zu den detaillierten Beobachtungsberichten, nun auch Empfehlungen betreffend die Wahlbeobachtung an die nationalen Behörden gibt;


5. In der festen Überzeugung, dass die Erfahrung bei der Überwachung der Gemeindedemokratie konsolidiert werden muss, ist der Kongress der Ansicht, dass die Wahlbeobachtung zuallererst:

a. dazu beitragen sollte, institutionelle Strukturen gemäß der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in der die Prinzipien der Gemeindedemokratie festgelegt sind, einzurichten zusammen mit den Aktivitäten des Institutionellen Ausschusses des Kongresses und in enger Kooperation mit den Monitoringorganen des Europarates, insbesondere der Venedig Kommission;

b. das Bewusstsein für die Gemeinde- und Regionaldemokratie stärken sollte, indem auf die Wahlen aufmerksam gemacht und sichergestellt wird, dass alle Akteure diese berücksichtigen und die Überwachung der Wahlprozesse auf supranationaler und europäischer Ebene unter Beteiligung des EU-Ausschusses der Regionen und der nationalen Verbände verstärkt wird;

c. die besondere Rolle des Kongresses bei der Wahlbeobachtung durch die Förderung der Partnerschaften stärkt;

6. Der Kongress verweist darauf, dass die Wahlbeobachtung eine gemeinsame Aktivität ist, bei der Vertreter der Gemeinden und Regionen aus verschiedenen geographischen Gebieten und unterschiedlichen politischen Strömungen ihr Fachwissen teilen, sich mit der Situation vor Ort befassen und sowohl unparteiisch bleiben als auch die Wahlbeobachtung und die Schlussfolgerungen gemeinsam durchführen;

7. Der Kongress wünscht, dass die Wahlbeobachtung in dem Bestreben nach Kooperation zwischen den betroffenen nationalen Behörden und der Delegation des Kongresses sowie nach Transparenz im Wahlverfahren stattfindet, zu der das Gastland sich verpflichten muss;

8. Der Kongress, der die wichtige Rolle der nationalen Verbände bei der Förderung der Gemeinde- und Regionaldemokratie in Europa anerkennt, konsolidierte seine Kooperation mit diesen in einer Entschließung, die der Ständige Ausschuss 2007 verabschiedete und forderte sie auf, sich an den Wahlbeobachtungen des Kongresses zu beteiligen;

9. Angesichts des oben Erwähnten möchte der Kongress:

a. die Entwicklung einer echten Wahlbeobachtungsstrategie des Kongresses begrüßen;

b. den Ständigen Ausschuss auffordern, Leitlinien für die Beobachtung der Wahlen des Kongresses zu erstellen, unter Berücksichtigung der Erfahrungen der anderen zuständigen Strukturen und Organe;

c. die Mitglieder der Wahlbeobachtungen auffordern, sich voll und ganz daran zu beteiligen;

d. externe Partner auffordern, an den Wahlbeobachtungen teilzunehmen, insbesondere die Verbände der Gemeinden und Regionen und den EU-Ausschuss der Regionen, um sicherzustellen, dass die betroffenen nationalen Regierungen die entsprechenden Maßnahmen zu den verabschiedeten Texten ergreifen;

e. sich seinerseits zur Umsetzung dieser Strategie verpflichten und ein Follow-up für die Empfehlungen des Kongresses gewährleisten, insbesondere durch eine gute Kooperation mit den beteiligten Instanzen des Europarats, nämlich dem Institutionellen Ausschuss des Kongresses, der Venedig Kommission und dem Monitoring-Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung.



[1] Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 3. Dezember 2008 (siehe Dokument CG(15)35RES, Entschließungsentwurf vorgelegt durch V. Moreira (Frankreich, R, NR), Berichterstatter).