DREIZEHNTE TAGUNG

(Herbsttagung, Moskau, 14. – 15. November 2006)

Entschließung 223 (2006) 1

über

neue Formen der Kontrolle der Gemeinden

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeinden am 14. November 2006 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 15. November 2006 (siehe Dokument CPL(13)6, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch I. Pereverzeva (Russische Föderation, L, SOC) im Namen von G. Rhodio (Italien, L, EVP/CD), Berichterstatter).


Der Kongress,

1. Unter Verweis auf:

a. Artikel 8 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im Folgenden „die Charta”);

b. Empfehlung 20 (1996) des Kongresses über die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung;

c. Empfehlung (98) 12 des Ministerkomitees über die Überwachung der Aktionen der Gemeinden;

d. den Begründungstext CPL (13) 6, vorgelegt von Guido Rhodio (EVP/CD, Italien, L);

2. Stellt fest, dass die Verbreitung der allgemeinen Prinzipien der Charta dazu führte, dass sich die Zentralregierung weniger einmischt und die Aktionen der Gemeinden einer systematischen Überwachung und Kontrolle unterzogen werden, die nach internen Verfahren durchgeführt wird, mit dem Ziel, die Einhaltung der selbst auferlegten Normen zu gewährleisten;

3. Ist jedoch der Auffassung, dass die begründete Sorge besteht, dass in einigen Ländern die Zweckmäßigkeitskontrollen erneut aufgenommen werden und neue Kontrollformen, hauptsächlich zur Überwachung des Managements und der optimalen Nutzung der Ressourcen, im Namen der Wirtschaft und Effizienz auftauchen;

4. Erkennt an, dass paradoxerweise diese Phänomene eher auf eine allgemeine Stärkung statt eine Schwächung der kommunalen Selbstverwaltung zurückgehen, da den Gemeinden mehr Aufgaben übertragen werden und die Zentralregierung daher stärker mit der Sicherung der Effizienz (und einer gewissen Einheitlichkeit) bei der Erbringung der Dienste beschäftigt ist;

5. Stellt trotzdem fest, dassin den Ländern, in denen die Befürchtungen bestehen, diese Phänomene zur Einrichtung zusätzlicher Finanz- oder Sektorkontrollen führen können, um die gemeindepolitischen Entscheidungen zu beeinflussen oder Überwachungsformen (oder externe Prüfung) vorsehen, um festzustellen, ob die Ressourcen optimal genutzt werden. Das könnte politische Folgen haben;

6. Lehnt jede Tendenz zu verstärkten Zweckmäßigkeitskontrollen ab, die über die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Aktionen und Ausgaben der Gemeinden hinausgehen;

7. Ist der Auffassung, dass die externe Prüfung der Gemeinden nicht die kommunale Selbstverwaltung untergraben darf, in Fällen, bei denen es darum geht, die optimale Verwendung der Ressourcen zu überwachen;

8. Ist besorgt, dass außerdem eine Ausweitung der Rolle der Regionalstufe zwischen der Zentral- und der Gemeindeebene in bestimmten Fällen zu einer Ausweitung der Zweckmäßigkeitskontrollen der Regionalregierung über die Gemeinden führen könnte;


9. Ist daher der Auffassung, dass:

a. der Geist und der Buchstabe von Artikel 8 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung von den Zentral- und Regionalregierungen genauestens einzuhalten sind;

b. die Einführung einer intermediären Regionalebene der Regierung nicht als Vorwand für die Verstärkung der Verwaltungskontrolle dienen darf;

c. externe Prüfungen von Organen durchzuführen sind, die durch innerstaatliches oder regionales Recht festgelegt und reguliert werden und wirklich unabhängig von der Zentral- oder Regionalregierung sind;

d. externe Prüfungen und Praktiken zur optimalen Nutzung der Ressourcen nicht als Druckmittel zu politischen Zwecken eingesetzt werden dürfen, sondern nur als Hilfe oder Information bei der Verwaltung zu sehen sind;

e. diese Praktiken weder die freie Ausübung der Mandate der kommunal gewählten Vertreter noch die Entscheidungen der gewählten Organe bei der Ausübung ihrer Verantwortung beeinträchtigen dürfen.

10. Fordert den Institutionellen Ausschuss auf, die vorliegenden Elemente bei der Umsetzung von Artikel 8 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.