13. PLENARTAGUNG

Straßburg, den 5. Mai 2006                                                                                                     CG(13)10

Empfehlung

DREIZEHNTE TAGUNG

(Straßburg, 30. Mai – 1. Juni 2006)

Empfehlungsentwurf 192 (2006) 1

über die Beobachtung der Gemeinde- und Regionalwahlen in der Ukraine

am 26. März 2006

Berichterstatter: David Lloyd-Williams, Vereinigtes Königreich

Kammer der Regionen

Fraktion: ILDG

(1)  Diskussion und Annahme durch den Kongress am 1. Juni 2006, 3.  Sitzung (siehe Dok. CG(13)10, Empfehlungsentwurf vorgelegt durch D. Lloyd-Williams(Vereinigtes Königreich, R, ILDG), Berichterstatter).Angenommen von den Mitgliedern deas Präsidiums des Kongresses am 24. April 2006

Mitglieder:

G. Di Stasi, Präsident des Kongresses, H. Skard, Präsident der Kammer der Gemeinden, Y. Mildon, Präsident der Kammer der Regionen, D. Suica, H. Pihlajasaari, J.C. Frécon, L. Sfirloaga, A. Lloyd, A. Knape, G. Krug, I. Micallef, A. Saltykov, S. Bernat, I. Kulichenko, I. Borbely Z. Begashvili, Ddr H. Van Staa, Ehemaligen-Präsident des Kongresses.

NB. Die Namen der abstimmenden Mitglieder sind kursiv gedruckt.

Sekretariat des Präsidiums: M.A. L’Hyver-Yésou     Zuständig für den Bericht: P. Morales


Der Kongress,

1. uUnter Bezug auf:

a. die Statutarische Entschließung des Ministerkomitees (2000) 1 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates;

b. die in der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung festgelegten Prinzipien, die die Ukraine am 11. September 1997 ratifizierte und die für dieses Land am 1. Januar 1998 in Kraft trat;

c. seine Empfehlungen 48 (1998) und 102 (2001) über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in der Ukraine, in der die uUkrainischen Behörden aufgefordert werden, mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung und die Politik in der Ukraine den Verpflichtungen entspricht, die sie nach der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung eingegangen sind;

d. seine Berichte über die Gemeinde- und Regionalwahlen 1998 und 2002 in der Ukraine, in denen die Ergebnisse über die Beobachtung der Gemeinde- und Regionalwahlen 1998 und 2002 dargelegt werden und in denen der Kongress die uUkrainischen Behörden aufforderte, mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, die dass die Organisation und Durchführung der Gemeinde- und Regionalwahlen den internationalen Wahlnormen voll und ganz entspricht;[1]

e. seine Entschließungen 68 (1998) und 123 (2001) über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in der Ukraine, in denen er, entschlossen die Umsetzung der Empfehlungen zu verfolgen, die er im zweiten Monitoringbericht über die Lage der Gemeinden und Regionaldemokratie in der Ukraine an die ukrainischen Behörden gerichtet hatte, den Iinstitutionellen Ausschuss des Kongresses beauftragt, die Entwicklungen hierbei aufmerksam zu verfolgen und den uUkrainischen Behörden bei der Erreichung dieses Zieles beiseite zu stehen;

f. die Schlussfolgerungen des Rundens Tisches über die Gemeinde- und Regionalwahlen am 26. März 2006 in der Ukraine;

g. seinen Bericht über die Gemeinde- und Regionalwahlen, die am 26. März 2006 in der Ukraine abgehalten wurden, der die Ergebnisse der Beobachtungsmission des Kongresses aufzeigt und Vorschläge vorlegt, um sicherzustellen dass die künftigen Gemeinde- und Regionalwahlen den internationalen Wahlnormen entsprechen;

h. die Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission zur Beobachtung der Parlamentswahlen in der Ukraine am 26. März 2006 und den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über besagte Wahlen;

2. Vverweist auf die Rolle des Kongresses bei der Wahlbeobachtung, insbesondere bei den Gemeinde- und Regionalwahlen, in der Überzeugung, dass die Abhaltung Durchführung freier und gerechter Gemeinde- und Regionalwahlen und ihre Organisation im Einklang mit internationalen Wahlnormen wesentlich ist, um die Legitimität der Institutionen zu sichern, ein demokratisches System aufzubauen, das auf einer festen Grundlage steht und den Boden für Good Governance auf lokaler und regionaler Ebene zu bereiten.;;

3. Llenkt die Aufmerksamkeit des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates auf die nachstehenden Empfehlungen;.

4. lLobt die ukrainischen Behörden für die erzielten Fortschritte, damit die Wahlen am 26. März 2006 grundsätzlich im Einklang mit den internationalen Wahlnormen, Prinzipien und Werten stehen konnten;.

5. bBegrüßt die Entscheidung des Verkhovna Rada (Ukrainisches Parlament) Anfang April 2006, Bestimmung 7, Artikel 30 des Gesetzes über den Status der Abgeordneten des Gemeinderates der Ukraine, zurückzunehmen, der es ermöglichte, dass Strafverfahren gegen Gemeinderatsmitglieder nur auf Beschluss des jeweiligen Rates vorgebracht durchgeführt werden konnten und daher den Gemeinderatsmitgliedern umfassende Immunität vor strafrechtlichen und administrativen Ermittlungen garantierte. Dies stellt nach Ansicht des Kongresses eine Bedrohung für die Gemeindedemokratie dar;;.

6. Sstellt jedoch fest, dass: 

a. die Wahlen in der Ukraine immer noch von verschiedenen Gesetzen geregelt werden und dass dies zu Verwirrung, Wiederholung und Widersprüchen führt;

b. die Abhaltung Durchführung mehrerer Wahlen gleichzeitig am 26. März 2006 sowohl den Gemeinde- als auch den Regionalwahlen schadete und zu zahlreichen Funktionsproblemen führte, die ernsthaft die Fortschritte der uUkrainischen Behörden bei der Abhaltung Durchführung von effizientern Wahlen im Einklang mit den internationalen Wahlnormen unterminierte;

c. immer noch große Ungenauigkeiten bei der Registrierung der Wähler in der Ukraine bestehen;

d. das Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Obersten Rates der Autonomen Republik der Krim, Gemeinderäte, Stadtsiedlungen und Stadtvorsteher keine Bestimmung enthält, die die Beteiligung von unparteiischen nationalen Beobachtern bei der Beobachtung der Gemeinde- und Regionalwahlen zulässt;

e. es daher Probleme bei der Einrichtung von Bezirks- und Kreiswahlkommissionen gibt und es an angemessener Ausbildung aller Mitglieder der Wahlkommission fehlt;

f. einige Wahllokale immer noch unzureichend sind und die meisten Wahllokale für Menschen mit Behinderungen unzugänglich sind und auch für ältere Menschen nur schwer zugänglich sind.

7. fFordert die uUkrainischern Behörden auf, alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der folgenden Empfehlungen zu ergreifen, insbesondere:

a. die Möglichkeit einer Kodifizierung des gesamten Wahlgesetzes in einem einzigen Gesetz zu erwägen;

b. künftige Gemeinde –und Regionalwahlen getrennt von den Parlamentswahlen abzuhalten;

c. die genauen Registrierung der Wähler zu verbessern und Fehler bei der Wählerregistrierung zu korrigieren;

d.sicherzustellen, dass das Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Obersten Rates der Autonomen Republik der Krim, Gemeinderäte, Stadtsiedlungen und Stadtvorsteher abgeändert wird, damit eine Bestimmung aufgenommen wird, die es unparteiischen nationalen Beobachtern erlaubt, die Gemeinde- und Regionalwahlen zu beobachten;


e. sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Wahlkommission eine professionelle, rechtzeitige und angemessene Ausbildung erhalten und schlägt hierzu vor:

i.          spezielle Bildungs- und Ausbildungsprogramme unter anderem mit Hilfe der Venedig-Kommission des Europarates zu erstellen und zu organisieren;

ii.          eine solche Ausbildung in Kooperation mit dem Kongress durchzuführen und unter anderem die Erfahrung des Europäischen Netzes der Schulungszentren für Gemeinden und Regionen (ENTO) zu nutzen;.

f. sicherzustellen, dass die Wahllokale an die Bedürfnisse der Wähler angemessen angepasst und angemessen sind und hierfür:

i.          die Wahllokale, soweit wie möglich, für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen;

ii.          das Gesetz über die Zahl der Wähler pro Wahllokal erneut zu überprüfen und eine Reihe von Hilfswahllokalen in jedem Gebäude vorzusehen;.

8. Eerneuert seine Bereitschaft, die uUkrainischen Behörden bei ihren Bemühungen zur Umsetzung der oben erwähnten Empfehlungen zu unterstützen und die Gemeinde- und Regionaldemokratie im ganzen Land zu konsolidieren, im Einklang mit den uUkrainischen Verpflichtungen, die es nach der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung eingegangen ist.



[1] CG/BUR (4) 132 rev, CG/Bur (8) 164