Entschliessung 148 (2003)1 betreffend den Kodex guter Wahlpraxis
Der Kongress,
1. In Anbetracht:
a. der Entschliessungen 1264 (2001) und 1320 (2003) sowie der Empfehlungen 1578 (2002) und 1595 (2003) der Parlamentarischen Versammlung betreffend die Annahme von Wahlregeln auf europäischer Ebene;
b. der Tätigkeit internationaler Organe im Bereich der Wahlregeln und -praxis auf europäischer Ebene und insbesondere der vor kurzem durch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) und die Vereinigung der offiziellen Wahlbehörden Zentral- und Osteuropas (ACEEEO) ausgearbeiteten Dokumente;
2. Begrüsst:
a. die Schaffung eines Rates für demokratische Wahlen durch die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht - Kommission von Venedig - in welchem auch die Parlamentarische Versammlung und der Kongress vertreten sind;
b. die Annahme eines Kodex guter Wahlpraxis durch die Kommission von Venedig, wie ihn die Parlamentarische Versammlung empfohlen und der Rat für demokratische Wahlen ausgearbearbeitet hatte;
3. Hat sich durch zwei seiner Mitglieder (je ein Mitglied aus der Kammer der Gemeinden und derjenigen der Regionen) an der Ausarbeitung des Kodex guter Wahlpraxis beteiligt;
4. Gratuliert der Parlamentarischen Versammlung und der Kommission von Venedig zu ihrer hervorragenden Arbeit und dankt diesen beiden Gremien dafür, den Kongress dazu beigezogen zu haben;
5. Überzeugt, dass es für den Europarat wichtig ist:
a. die von ihm innerhalb seiner Organisation auf dem Gebiet der Wahlen geleistete Arbeit, die ihm mit der Zeit einen grossen Schatz an Kenntnissen und Erfahrungen eingetragen hat, offiziell anzuerkennen;
b. seine institutionelle Verantwortung gegenüber diesem Besitz wahrzunehmen, indem er ihn gebührend fruchtbar macht;
6. Hofft, dass die Resultate der Schaffung des Rates für demokratische Wahlen und der Annahme des Kodex guter Wahlpraxis nun durch Initiativen erhärtet werden, die den hohen Zielen des Europarats entsprechen;
7. Beschliesst, den Text des Kodex guter Wahlpraxis mit einem Brief des Präsidenten an alle Kongressmitglieder zu übermitteln, damit er unverzüglich als Bezugsdokument für die Durchführung von Gemeinde- und Regionalwahlen herangezogen werden kann;
8. Bestätigt, dass die beiden Vertreter des Kongresses beim Rat für demokratische Wahlen aus der Kammer der Gemeinden und aus der Kammer der Regionen stammen müssen;
9. Bittet seinen institutionellen Ausschuss, den obenstehenden Abschnitt 8. durch die Ernennung von Vertretern aus den institutionellen Ausschüssen der beiden Kammern umzusetzen.
1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 21. März 2003 (s. Doc. CG(9)26, durch Herrn L. Cuatrecasas, Berichterstatter, vorgelegter Entschliessungsentwurf).