15. SITZUNG

HERBSTTAGUNG
Straßburg, 2. – 3. Dezember 2008

Ernennungsverfahren des/der Generalsekretärs/in des Kongresses

Entschließung 273 (2008)[1]

Der Kongress, der bei seiner letzten Plenartagung die Entschließung 256 (2008) betreffend Geschäftsordnung des Kongresses und seiner Kammern verabschiedete, in der in Ziffer 6 der Ständige Ausschuss gemäß Artikel 15.1 der Charta des Kongresses beauftragt wird, das Ernennungsverfahren für den/die Generalsekretär/in des Kongresses zu verabschieden:

a. verabschiedet das Ernennungsverfahren des/der Generalsekretärs/in des Kongresses, das vom Präsidium des Kongresses ausgearbeitet und dem Anhang der vorliegenden Entschließung beigefügt wurde und beschließt, es im Anhang der Geschäftsordnung des Kongresses und seiner Kammern hinzuzufügen;

b. beschließt, dieses Verfahren, gemäß dem Zeitplan umzusetzen, der vom Präsidium vorgeschlagen und im Begründungstext festgelegt wurde, bei der nächsten Wahl des/der Generalsekretärs/in des Kongresses anzuwenden, die bei der 17. Plenartagung (13. – 15. Oktober 2009) stattfindet.

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ANHANG

ERNENNUNGSVERFAHREN DES/DER GENERALSEKRETÄRS/IN DES KONGRESSES

Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 2. Dezember 2008

1. Stellenausschreibung:

Für den Posten des/der Generalsekretärs/in des Kongresses findet eine Stellenausschreibung statt, die der/die Generalsekretär/in des Europarates für die externe Einstellung ausgearbeitet hat. Hier werden der Verantwortungsbereich des Postens, die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Ernennungsbedingungen beschrieben.

2. Abgabe der Kandidaturen:

a. die Abgabe der Kandidaturen für den Posten des Generalsekretärs des Kongresses ist frei;


b. die Kandidaturen müssen dem/der Generalsekretär/in des Europarates vor Ablauf der in der Stellenausschreibung angegebenen Frist zugehen, die spätestens acht Wochen vor der Eröffnung der Plenartagung enden muss, bei der die Wahl stattfindet;

3. Vorabprüfung der Kandidaturen:

a. die Unterlagen der Kandidaten, die vor der Frist eingehen, werden einer ersten Prüfung durch den/die Generalsekretär/in des Europarates unterzogen, um festzustellen, ob sie den in der Stellenausschreibung angeführten Kriterien entsprechen;

b. innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist, die in der Stellenausschreibung angegeben wurde, übermittelt der/die Generalsekretär/in des Europarates dem/der Präsident/in des Kongresses zwei Listen mit gemeldeten Kandidaturen, begleitet von einer Stellungnahme und den entsprechenden Unterlagen: Die Liste A enthält die Kandidatur/en, die nicht zulässig ist/sind und die Liste B die Kandidatur/en, die die Kriterien in der Stellenausschreibung erfüllt/en;

4. Ernennung des Kandidaten:

a. der/die Präsident/in des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern treten zusammen, um:

i.          die vom Generalsekretär/in des Europarats übermittelten Kandidaturen zu prüfen. Ausgehend von einer ersten Analyse der Vereinbarkeit der Kandidaturen mit den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien und den Kriterien in Punkt 4.b unten, können sie beschließen, einige oder alle Kandidaten zu einem Gespräch einzuladen;

ii.          eine Liste mit Namen aufzustellen, über die der Kongress abstimmen kann. Diese Liste enthält zwei bis fünf Namen (es sei denn auf der B-Liste steht nur ein Kandidat). Eventuell kann eine Rangliste aufgestellt werden, in der die Gründe für die Entscheidung schriftlich darzulegen sind;

b. bei der Erstellung dieser Liste beachten der/die Präsident/in des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern insbesondere folgende Kriterien:

i.          Einstellung von Personen mit der höchstmöglichen Integrität und den höchstmöglichen Kompetenzen für den zu besetzenden Posten;

ii.          Notwendigkeit, im Rahmen der Chancengleichheit im Europarat eine paritätische Vertretung von Männern und Frauen pro Kategorie und Dienstgrad sicherzustellen;

iii.         die Notwendigkeit einer ausgewogenen geographischen Verteilung der Posten auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Diese Funktion im Sekretariat ist nicht einem bestimmten Staat vorbehalten;

iv.         Notwendigkeit, die Qualifikationen und die Erfahrung der bereits beschäftigten Personen im Europarat zu berücksichtigen, um den Mitarbeitern des Sekretariats Aufstiegschancen einzuräumen;

c. der/die Präsident/in des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern übermitteln dem Präsidium des Kongresses die Liste, die gemäß den Punkten 4.a und b unten aufgestellt wurde und legen schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung dar;

d. das Präsidium prüft diese Liste und beschließt die definitive Kandidatenliste, eventuell erstellt es eine Rangliste. Es beauftragt den Präsidenten des Kongresses, diese sowie die entsprechenden Lebensläufe an die Mitglieder des Kongresses, spätestens eine Woche vor der Eröffnung der Tagung des Kongresses zu übermitteln, bei der die Wahl durchgeführt wird;

5. Verfahren im Kongress:

a. der Kongress schreitet zur Wahl. Nur die Vertreter oder ihre Stellvertreter, die gemäß Artikel 5.1 der Geschäftsordnung ernannt werden und deren Mandate vom Kongress gebilligt wurden, sind stimmberechtigt;


b. die Wahl ist geheim. Zwei Wahlhelfer pro Urne, die per Losverfahren gezogen werden, sind mit der Auszählung der Stimmen beauftragt. Wenn dem Kongress nur eine Kandidatur vorliegt, wird der/die Kandidat/in ohne Abstimmung als gewählt erklärt, es sei denn, eine Abstimmung wird von mindestens fünfundzwanzig Vertretern oder Stellvertretern gefordert, die gemäß Artikel 5.1 der vorliegenden Geschäftsordnung ernannt und deren Mandate vom Kongress gebilligt wurden;

c. wenn nach dem ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erhält, wird ein zweiter Wahlgang mit den Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang auf den ersten und zweiten Platz gekommen sind. Der Kandidat wird gewählt, der im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der Kandidat den Vorzug, dessen Geschlecht bei dem Dienstgrad des Postens im Europarat untervertreten ist. Wenn die Kandidaten das gleiche Geschlecht haben, wird der/die Kandidat/in gewählt, der/die älter ist;

d. jeder Stimmzettel, auf dem klar der Wille des Abstimmenden für eine/n Kandidaten/in der definitiven Liste zu erkennen ist, ist gültig.

6. Amtszeit:

a. der/die Generalsekretär/in des Kongresses wird für ein Mandat von fünf Jahren gewählt, das verlängert werden kann;

b. der/die Generalsekretär/in des Europarates ernennt ihn/sie in der Folge;

c. das Mandat des/der Generalsekretär/in des Kongresses endet spätestens mit dem Höchstalter der Mitarbeiter des Europarates, d.h. 65 Jahre.



[1] Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuß des Kongresses am 2. Dezember 2008 (siehe Dokument CG(15)30RES, Entschließungsentwurf vorgelegt durch H. Skard (Norwegen, L, SOC) und H. Van Staa (Österreich, R, EVP/DC), Berichterstatter).