16. TAGUNG

STÄNDIGER AUSSCHUSS

Brdo, 10. Juni 2009

Entwurfsprotokoll Nr. 3 über das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden für euroregionale Kooperationszusammenschlüsse

Stellungnahme 30 (2009)[1]

Der Kongress,

1. Unter Berücksichtigung des Entwurfsprotokolls Nr. 3 über das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden für euroregionale Kooperationszusammenschlüsse, das kürzlich durch den Europäischen Ausschuss für lokale und regionale Demokratie (CDLR) verabschiedet wurde.

2. Unter Berücksichtigung des Antrags des Ministerkomitees auf eine Stellungsnahme zum Entwurfsprotokoll Nr. 3 über das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden für euroregionale Kooperationszusammenschlüsse;

3. Erinnert daran, dass:

a. die grenzüberschreitende und interterritoriale Kooperation gegenwärtig auf die Schaffung von Körperschaften oder Zusammenschlüssen hinausläuft, die multinational sind und unter dem generischen Namen von Euroregionen gegründet werden;

b. lokale und regionale Behörden sich immer stärker für multinationale, grenzüberschreitende und interterritoriale Kooperationsinitiativen einsetzen, die durch die Einführung eines internationalen rechtlichen Rahmenwerks unterstützt werden könnten;


c. der Kongress dazu beigetragen hat, das Bewusstsein für grenzüberschreitende und interterritoriale Kooperationen durch seinen Bericht „Europäsche Rechtsinstrumente für die interregionale Kooperation”[2] und mit der Vorbereitung des Protokolls Nr. 3 des Europäischen Rahmenübereinkommens durch die aktive Mitwirkung an den Sitzungen der verschiedenen beteiligten Expertenausschüsse und der Herstellung der schriftlichen Kommentare unterstützt hat.

4. Begrüßt den Protokollentwurf, da er ein umfassendes rechtliches Rahmenwerk für die Gründung von grenzüberschreitenden und interterritorialen Kooperationskörperschaften (ECG) zwischen den territorialen Gemeinden oder Körperschaften der Mitgliedstaaten des Europarats darstellt.

5. Merkt an, dass der geografische Umfang des Protokolls alle Mitgliedstaaten des Europarats sowie, durch den vorherigen Beitritt zum Madrider Rahmenübereinkommen, europäische Nichtmitgliedstaaten einschließt.

6. Merkt des Weiteren an, dass, wenn die Gründung einer ECG zwischen territorialen Gemeinden oder Körperschaften in Vertragsstaaten zum Protokoll erlaubt sind, ähnliche Körperschaften aus Nichtvertragsstaaten ebenfalls unter bestimmten Bedingungen Mitglieder einer ECG werden können.

7. Ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Kompatibilität des Protokolls Nr. 3 mit der Verordnung der Europäischen Union über den europäischen Verbund zur territorialen Zusammenarbeit (EGTC)[3] sicherzustellen und:

a. verweist diesbezüglich mit Zufriedenheit auf die Änderungen, die in den vorläufigen Entwürfen durchgeführt wurden, um das Protokoll mit der Verordnung kompatibel zu machen;

b. betont diesbezüglich, dass das Entwurfsprotokoll nicht in Widerspruch steht mit der Verordnung der Europäischen Union, sondern vielmehr die lokalen und regionalen Körperschaften in die Lage versetzt, das geeignetste Instrument für eine Kooperation auszuwählen, bei gleichzeitiger Gewährleistung von Flexibilität und Wahlfreiheit.

8. Merkt diesbezüglich an, dass das Entwurfsprotokoll die weitergehende Etablierung von Modellgesetzgebungen fördert, die vom Ministerkomitee zu entwerfen und zu verabschieden und an das Protokoll anzuhängen sind.

9. Ist der Überzeugung, dass auf diesem Wege die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus den zahlreichen, sich voneinander unterscheidenden Gesetzgebungen, die auf ECG anwendbar sind, überwunden werden und damit die Schaffung euroregionaler Kooperationszusammenschlüsse innerhalb eines „größeren“ Europas ermöglichen wird.

10. Zu diesem Zweck:

a. fordert der Kongress das Ministerkomitee auf, das Entwurfsprotokoll Nr. 3 über das Rahmenübereinkommen zu verabschieden und zur Unterzeichnung aufzulegen;

b. und schlägt, in Erwägung, dass eines der Themen der 16. Sitzung der Konferenz der für die lokale und regionale Selbstverwaltung zuständigen Minister des Europarats die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sein wird, den Ministern vor, das Protokoll bei dieser Gelegenheit am 16. und 17. November 2009 in Utrecht zur Unterzeichnung aufzulegen;

c. ermutigt die Mitgliedstaaten des Europarats, das Protokoll Nr. 3 zu unterzeichnen und anschließend zu ratifizieren, damit das Recht auf Gründung von ECGs in einem wesentlichen Teil des europäischen Territoriums in Kraft treten kann;

d. fordert die territorialen Gemeinden und Körperschaften auf, ihre jeweiligen Regierungen zu drängen, das Protokoll zu unterzeichen und den anschließenden Ratifizierungsprozess einzuleiten;

11. Steht bereit, zu zukünftigen Entwürfen für eine Modellgesetzgebung beizutragen, die er als weitere Gelegenheit zum Ausbau der Euroregionen betrachtet, die gegründet wurden.[4].



[1] Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 10. Juni 2009, Berichterstatter: J.‑P. Heider, Frankreich (R, EVP/CD)).

[2] Studienbericht CPR/GT/CIR (14) 3

[3] Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund zur territorialen Zusammenarbeit.

[4] Adriatische Euroregion (EA) und Schwarzmeer-Euroregion (BSER)