Empfehlung 159 (2004)1 über regionale Bürgerbeauftragte: Ein Amt im Dienste der Bürgerrechte

Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Regionen,

1. Unter Verweis auf die wichtigsten Texte des Ministerkomitees insbesondere Empfehlung 13 (1985) betreffend das Amt des Bürgerbeauftragten, Entschließung 8 (1985) betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und zwischen den Bürgerbeauftragten und dem Europarat, Empfehlung 14 (1997) betreffend die Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, Empfehlung 11 (1997) betreffend die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und dem Europarat;

2. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung 1460 (2000) betreffend die Einrichtung eines europäischen Bürgerbeauftragten (ombudsman) für Kinder und 1615 (2003) betreffend die Einrichtung des Bürgerbeauftragten;

3. Eingedenk der verschiedenen Arbeiten des Europarates im Rahmen der „Rundtische mit den europäischen Bürgerbeauftragten“, die in Florenz (7. – 8. November 1991), Lissabon (16. – 17. Juni 1994), Malta (7. – 9. Oktober 1998), Zürich (21. – 24. November 2001) und Oslo (3. – 5. November 2003) stattfanden;

4. Unter Verweis auf die Ergebnisse der Konferenz von Messina mit den lokalen und regionalen Bürgerbeauftragten aus den Mitgliedstaaten des Europarates (13. – 15. November 1997) betreffend „Ein bürgernaher Schutz der Rechte: Der Bürgerbeauftragte auf lokaler und regionaler Ebene“;

5. Unter Hinweis auf Empfehlung 61 (1999) betreffend die Rolle der lokalen und regionalen Bürgerbeauftragten/Ombudsmänner in der Verteidigung der Rechte der Bürger;

6. Begrüßt die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten des Europarates seitdem bei der Einrichtung der regionalen Bürgerbeauftragten erzielt haben, insbesondere in der Russischen Föderation;

7. Begrüßt das Interesse des Kommissars für Menschenrechte an der Einrichtung der regionalen Bürgerbeauftragten in Europa; 

8. Übernimmt die Schlussfolgerungen (im Anhang beifügt) des „Rundtisches der europäischen regionalen Bürgerbeauftragten“, den der Kommissar für Menschenrechte des Europarates und der Kongress zusammen mit dem Bürgerbeauftragten Kataloniens organisiert hatten;

9. Eingedenk der Prinzipien der guten Verwaltung, die in der Empfehlung R (80) 2 und der Entschließung (77) 31 des Ministerkomitees und im europäischen Kodex für gute Verwaltung festgelegt wurden, die das Europäische Parlament auf Vorschlag des europäischen Bürgerbeauftragten am 6. Juni 2001 billigte;

10. Angesichts der Tatsache, dass die Bürger, die oft über ihre Rechte nicht gut informiert sind und Schwierigkeiten haben, diese bei den öffentlichen Verwaltungen, die schwerfällig arbeiten und undurchsichtig sind, geltend zu machen, eine effektive und leicht zugängliche Hilfe benötigen;

11. Stellt fest, dass die Regionalbehörden vielfältige Verantwortlichkeiten in Bereichen wie Sozialversicherung, Bildung, Wohnungsbau, Gesundheit und Umwelt übernehmen. Diese Pflichten sind juristisch und verwaltungstechnisch komplex. Dies erschwert den Zugang und die Informationen der Bürger über ihre Bürger- und Sozialrechte;

12. Besorgt über die engen Verbindung zwischen den Missständen in der Verwaltung und den Menschenrechtsverletzungen und im Hinblick auf die administrativen und finanziellen Schwierigkeiten bei den juristischen Regelungsverfahren, die den Zugang zur Justiz besonders für die benachteiligten Bürger erschweren;

13. Unterstreicht, dass die Kontrolle, die die Bürger über die öffentlichen Behörden und Verwaltungen ausüben, eine Bedingung für das Fortbestehen der Demokratie und eine Garantie für den sozialen Zusammenhalt ist;

14. Ausgehend von der Erfahrung zahlreicher Mitgliedstaaten des Europarates, in denen mit Hilfe nationaler, regionaler und lokaler Bürgerbeauftragter sowohl die Kontrolle der Bürger über die staatlichen Behörden als auch der Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Minderheiten und die Sozialrechte gestärkt wird;

15. In der Auffassung, dass aufgrund der Nähe zu den Bürgern und den Regionalbehörden die regionalen Bürgerbeauftragten dazu beitragen, effektiv den Zugang zu den Rechten zu garantieren und den Dialog zwischen den Verwaltungen und den Verwalteten zu verbessern;

16. In der Überzeugung, dass das Wissen nicht nur um die Auswirkungen, sondern auch um die Ursachen der Missstände in der Verwaltung es den regionalen Bürgerbeauftragten erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Strukturen, Verfahren und das Verhalten der Verwaltungen zu verbessern;

17. In der Auffassung, dass der Bedarf an regionalen Bürgerbeauftragten im Rahmen des Dezentralisierungsprozesses, der die Selbstverwaltung der Regionen und Gemeinden stärkt, noch größer wird. Außerdem verleihen die Tendenzen zur Privatisierung der Sozialdienste dahingehend, die Nutzer von den Verwaltungen zu entfernen, die diese Dienste überwachen, der Rolle des Bürgerbeauftragen eine neue Dimension;

18. Unterstreicht, dass die regionalen Bürgerbeauftragten ein klares Mandat erhalten sollten, in dem ihre Beziehungen zu den staatlichen Stellen und möglichen Schlichtungsstellen auf nationaler und/oder lokaler Ebene aufgezeigt werden und in dem festgelegt wird, dass die regionalen Bürgerbeauftragen neben den nationalen Bürgerbeauftragten arbeiten können oder Funktionen eines nationalen Bürgerbeauftragten ausüben können, wenn dieser noch nicht existiert;

19. Unterstützt jede Maßnahme zur Verbesserung des Schutzes der Bürgerrechte und zur Steigerung der Effizienz und Transparenz der öffentlichen Verwaltungen;

20. Sieht mit Interesse die neuen Initiativen, damit Beschwerden bei einer Schlichtungsstelle vorgebracht und der Zugang zu den Bürgerrechten und die gute Verwaltung der neuen administrativen und juristischen Organe, insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich, gewährleistet werden können;

21. Teilt die Auffassung der Teilnehmer des Rundtisches von Barcelona, nach der das Amt des Bürgerbeauftragten in allen Regionen Europas konsolidiert werden muss, damit er auf die Bedürfnisse der Bürger und der Demokratie eingehen kann;

22. Wiederholt die Gültigkeit der Prinzipien für das Amt des Bürgerbeauftragten, die der Kongress im Anhang seiner Entschließung 80 (1999) verabschiedet hat;

23. Fordert die Mitgliedstaaten des Europarates auf, den Prozess der Dezentralisierung und Regionalisierung fortzusetzen und/oder gegebenenfalls zu stärken, der zur Einrichtung der Demokratie beiträgt und einen effektiven bürgernahen Zugang der Bürger zu den Sozialrechten garantiert, damit in Regionen, in denen noch kein regionaler Bürgerbeauftragter existiert, diese Stelle eingerichtet werden kann;

24. Fordert den Europarat auf:

a. die Einrichtung von europäischen Netzen der regionalen Bürgerbeauftragen auf nationaler und europäischer Ebene zu erleichtern, damit der Erfahrungsaustausch und die Übermittlung von Informationen und guten Praktiken verbessert wird;

b. seine Initiativen bei der Schlichtung fortzusetzen und in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Netzes der regionalen Bürgerbeauftragten in Europa zu erwägen;

c. die Fortsetzung der Rundtische für Bürgerbeauftragte auf allen Ebenen zu erwägen, unter besonderer Betonung der Fragen der Menschenrechte.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 4. November 2004 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 5. November 2004 (siehe Dok. CPR (11) 7, Empfehlungsentwurf vorgelegt durch Y. Mildon (Turkei, R, EVP/CD) im Namen von D. Ansari (Vereinigtes Königreich, R, GILD) und H. M. Tschudi (Schweiz, R, GILD), Berichterstatter).