Empfehlung 140 (2003)1 zur örtlichen Demokratie in Armenien

Der Kongress

1. Erinnert an:

a. Artikel 2 (1) b der satzungsgemäßen Entschließung (2000) 1 des Kongresses, worin festgehalten wird, dass „der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) dem Ministerkomitee Vorschläge zur Förderung der örtlichen und regionalen Demokratie unterbreiten wird“;

b. Artikel 2 (3) der satzungsgemäßen Entschließung (2000) 1 des Kongresses, worin es heißt, dass „der Kongress in regelmäßigen Abständen Länderberichte über die Situation der örtlichen und regionalen Demokratie in allen Mitgliedsstaaten und Beitrittskandidaten des Europarats erstellen und insbesondere sicherstellen wird, dass die Grundsätze der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung eingehalten werden“;

c. die Entschließungen 31 (1996), 58 (1997) und 106 (2000) des Kongresses, mit denen Leitlinien für derartige Berichte aufgestellt wurden;

2. Denkt an:

a. die von Armenien anlässlich seines Beitritts zum Europarat im Hinblick auf die Entwicklung der örtlichen Demokratie eingegangenen Verpflichtungen;

b. das Erläuternde Memorandum CPL (10) 8, Teil II, zur örtlichen Demokratie in Armenien, verfasst im Anschluss an zwei offizielle Besuche in Armenien (19.-22. Juni 2003 und 2.-5. Oktober 2003) von Herrn Christopher Newbury (Vereinigtes Königreich, Gemeindekammer) mit Hilfe von Herrn Prof. Chris Himsworth, Mitglied der Gruppe unabhängiger Experten in Sachen der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, dem hierfür Dank gebührt ;

c. den Bericht über die örtliche Demokratie in Armenien, der am 29. Februar 2000 vom Präsidium (sog. Bureau) des Kongresses angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Claude Casagrande, Frankreich, und Herr Gabor, Kolumban, Rumänien) sowie den Bericht über die Kommunalwahlen in Armenien, der am 13. November 2002 vom Präsidium (sog. Bureau) angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Newbury, Vereinigtes Königreich);

3. Dankt :

a. Frau Natalia Vutova, Sondervertreterin des Generalsekretärs in Armenien, dem Informationsbüro des Europarats in Jeriwan und dem Gemeindeverband Armeniens für ihre wertvolle Hilfe bei der Erstellung des Berichts für 2003;

b. dem Büro des Präsidenten der Republik Armenien, dem Ministerium für Gebietsverwaltung, der Nationalversammlung, den Provinzregierungen von Tavush und Loti, den Vereinigungen der kommunalen Selbstverwaltung, den in Armenien vertretenen internationalen Organisationen sowie den Mitgliedern der armenischen Delegation zum KGRE für ihre Hilfe bei der Erstellung des Berichts und ihre wertvollen Erläuterungen während der KGRE-Besuche;

4. möchte folgende Anmerkungen und Empfehlungen machen, gerichtet an die armenischen Behörden, das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung des Europarats;

5. Zur Einhaltung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (im Folgenden kurz: „Charta“) und ganz allgemein zur Entwicklung der örtlichen Demokratie in Armenien seit dem Jahr 2000:

a. der Kongress begrüsst die am 25. Januar 2002 erfolgte Ratifizierung der Charta durch Armenien, die am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Dies bewies Armeniens Entschlossenheit zu weiteren Reformen auf dem Gebiet der kommunalen Verwaltung;

b. der Kongress erkennt an, dass das Parlament und die Regierung Armeniens im Jahr 2000 gewisse Fortschritte, vor allem auf rechtlichem Gebiet, bei der Reform des Systems der nachgeordneten gemeindlichen Verwaltung gemacht haben;

c. der Kongress würdigt die positive Rolle, die der armenische Gemeindeverband hierbei gespielt hat;

d. der Kongress ist der Meinung, dass infolge dieses Prozesses die Praxis der kommunalen Selbstverwaltung mit Geist und Buchstaben der Charta in Einklang gebracht und die bestehende Gesetzgebung in vollem Umfang verwirklicht werden muss;

e. der Kongress stellt fest, dass trotz einiger Änderungen in der heimischen Gesetzgebung seit Februar 2000, einschließlich der im Mai 2002 erfolgten Verabschiedung eines neuen Gesetzes über kommunale Selbstverwaltung (in seiner Fassung vom Dezember 2002), der Prozess der Entwicklung starker Gemeinden sich in jüngster Zeit verlangsamt hat. Der Kongress ist der Ansicht, dass viele seiner Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2000 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und Anklang finden sollten;

f. in dieser Hinsicht erinnert der Kongress daran, dass er im Jahr 2000 zwar den neuen Charakter der kommunalen öffentlichen Einrichtungen in Armenien anerkannt hatte, jedoch zu dem Schluss gekommen war, dass die Arbeitsweise der kommunalen Verwaltung noch an manchen „Fehlern und Mängeln“ krankte, die es zu beheben gelte (vor allem auf solchen Gebieten wie Haushaltsmittel und Personal der Gemeinden, Gemeindeaufsicht durch die Zentralregierung und Rechtsstellung Jeriwans);

g. der Kongress begrüßt in diesem Zusammenhang die Ergebnisse des Rundtischgesprächs zur Ausarbeitung von Gesetzesänderungen der Republik Armenien bezüglich der kommunalen Selbstverwaltung des Europarates in Erivan am 14. und 15. Oktober, bei dem ein Aktionsplan für die Reformen im Bereich der Gemeindedemokratie verabschiedet wurde;

h. der Kongress findet, dass die kommunale Selbstverwaltung in Armenien – allgemein gesprochen – noch schwach geblieben ist und dass große Teile der Charta noch umzusetzen sind;

i. der Kongress stellt fest, dass allenthalben in Armenien und besonders in ländlichen Gemeinden die kommunalen Verwaltungsorgane noch wenig wirkliche Machtbefugnisse haben und dass ihre Autonomie durch ungenügende Finanzausstattung und das Fehlen sonstiger Mittel wie etwa das Nichtvorhandensein einer starken kommunalen Beamtenschaft beeinträchtigt wird;

j. der Kongress empfiehlt:

i. dem Parlament und der Regierung Armeniens, mit Hilfe des Europarats und in Beachtung der nachfolgend aufgeführten Empfehlungen sich auch künftig um einen Ausbau der Gesetzgebung (in Fragen der kommunalen Beamtenschaft, des kommunalen Eigentums, der Rechtsstellung Jeriwans und bei der Novellierung des derzeitigen Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung), zu bemühen;

ii. den armenischen Behörden, eine Erklärung des Inhalts, dass Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 (2) und Artikel 10 (3) der Charta bindenden Charakter für das Land haben, zu erwägen;

6. Zur verfassungsmäßigen und gesetzlichen Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung:

a. der Kongress erkannt an, dass der allgemeine Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung sowohl in der Verfassung Armeniens als auch in der Gesetzgebung klar verankert ist;

b. der Kongress erinnert daran, dass

i. der Kongress im Jahr 2000 anlässlich der Kommentierung des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung angemerkt hat, dass dessen Bestimmungen zwar „eine beeindruckende Reihe von Grundsätzen“ enthielten, es jedoch von Vorteil wäre, wenn einige davon direkt in die Verfassung geschrieben würden, um ihnen größeres Gewicht zu geben. Der Kongress ist der Ansicht, dass diese Empfehlung auch für das gegenwärtige Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung vom Jahr 2002 relevant bleibt;

ii. andererseits kritisiert wurde, dass die Verfassung zu starr sei und wünschenswerte Reformen in einer Reihe von Gebieten (vor allem die Begrenzung der Amtsdauer der kommunalen Wahlbeamten auf drei Jahre, die Rechtsstellung Jeriwans und die Befugnis der Regierung, Bürgermeister abzusetzen) behindere;

c. der Kongress ist der Ansicht, dass solche spezifischen Aspekte eher in das Gemeindegesetz gehören;

d. der Kongress erinnert daran, dass sich die armenischen Behörden im Jahr 2000 bereit erklärt hatten, die oben genannten Empfehlungen zu beherzigen;

e. der Kongress nimmt das Scheitern der Volksabstimmung vom Mai 2003 über eine Verfassungsänderung sowie die Bereitschaft des neu gewählten Parlaments, einen neuerlichen Dialog über Verfassungsänderungen führen zu wollen, zur Kenntnis;

f. der Kongress empfiehlt den armenischen Behörden, bei der Vorbereitung neuerlicher Verfassungsänderungen die Empfehlungen des KGRE-Berichts vom Jahr 2000 sowie die im vorliegenden Text gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere, was die dreijährige Amtsdauer der kommunalen Wahlbeamten, die Rechtsstellung von Jeriwan und die Befugnis der Regierung zur Absetzung von Bürgermeistern anlangt, um unnötig starre Regelungen auf diesen reformbedürftigen Gebieten zu beseitigen;

7. Zum Umfang der kommunalen Selbstverwaltung:

a. der Kongress nimmt zur Kenntnis, dass das neue Gesetz von 2002 den Gemeinden eine beeindruckende Anzahl von Befugnissen im eigenen sowie im übertragenen Wirkungskreis zuweist;

b. der Kongress stellt jedoch fest und bedauert, dass – vor allem in ländlichen Gegenden – in Wirklichkeit nur sehr wenige Aufgaben tatsächlich von den Gemeinden wahrgenommen werden, weil diese dazu häufig nicht in der Lage sind und ihnen hauptsächlich die Mittel fehlen;

c. der Kongress ist der Auffassung, dass Artikel 4 der Charta insoweit in der Praxis nicht voll verwirklicht ist;

d. der Kongress stellt fest, dass die Stadtbezirke in Jeriwan weniger Befugnisse haben als Bezirke anderswo im Lande;

e. der Kongress bedauert, dass das Verfahren für die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Gemeinden nicht klar geregelt ist und dass der Unterschied zwischen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreis im Gesetz nicht ganz klar bestimmt ist;

f. der Kongress empfiehlt deshalb:

i. den armenischen Behörden, in Absprache mit Gemeindevertretern zu klären, wie die eigenen Aufgaben der Gemeinden, vor allem in ländlichen Gegenden und in den Bezirken Jeriwans am wirksamsten erledigt werden können;

ii. ein Verfahren für die Übertragung von Aufgaben einzuführen;

8. Zu Struktur und Mitteln der Verwaltung:

a. der Kongress stellt fest, dass es noch erhebliche Hindernisse für qualitativ gute Dienstleistungen der Gemeinden in Armenien gibt, dass die Einstellung, Beurteilung und Ausbildung von gemeindlichen Bediensteten nicht gesetzlich geregelt ist und dass es insoweit bisher keine staatliche Politik gibt;

b. der Kongress hält dies für ein besonders dringliches Problem in vielen kleinen Gemeinden;

c. der Kongress nimmt zur Kenntnis, dass der Entwurf eines Gemeindebeamten-Gesetzes in Armenien in Vorbereitung ist;

d. der Kongress regt die öffentliche Erörterung dieses Entwurfs, vor allem unter Beteiligung von Gemeindevertretern, an;

e. der Kongress hofft, dass ein neues Gemeindebeamten-Gesetz die wichtigsten diesbezüglichen Probleme lösen wird;

f. der Kongress wirft die Frage auf, ob der stellvertretende Bürgermeister, der ja nicht gewählt ist, nicht zu viel Machtbefugnisse hat;

g. der Kongress empfiehlt den armenischen Behörden, zusammen mit dem Europarat den Entwurf des Gesetzes über das Gemeindepersonal fertig zu stellen und eine staatliche Ausbildungspolitik auszuarbeiten;

h. der Kongress regt an, den stellvertretenden Bürgermeister, der in Abwesenheit des Bürgermeisters weitreichende Vollmachten genießt, aber nicht gewählt ist, künftig wählen zu lassen, entweder direkt zur gleichen Zeit wie der Bürgermeister oder aus dem Kreis der Gemeinde- oder Stadträte;

9. Zur Gemeindeaufsicht (und besonders zur Anwendung von Artikel 72 der armenischen Verfassung):

a. der Kongress stellt fest, dass es eine ganze Anzahl staatlicher Stellen gibt, die zur Gemeindeaufsicht befugt sind;

b. der Kongress hält Artikel 72 der Verfassung für zu vage, weil es dort heißt, dass ein Bürgermeister entlassen werden kann, „wenn der Bürgermeister seine gesetzlichen Machtbefugnisse nicht im Rahmen der tatsächlichen Einnahmen des Gemeindehaushalts wahrnimmt oder er staatlich übertragene Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigt, desgleichen, falls eine Reihe von rechtswidrigen Entscheidungen und sonstige Handlungen des Bürgermeisters gerichtlich aufgehoben wurden oder wenn das Gericht feststellt, dass der Bürgermeister mehrfach sich nicht an Beschlüsse des Gemeinde-/Stadtrats gehalten hat“;

c. der Kongress findet, dass die bloße Existenz einer Verfassungsbestimmung für solche Entlassungsfälle, vor allem eine, die einfach „in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen“ anwendbar ist, sich schwer mit der Charta rechtfertigen lässt;

d. der Kongress nimmt zur Kenntnis, dass weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass eine Reform der Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen in dieser Hinsicht notwendig ist;

e. der Kongress empfiehlt,

i. die Befugnis, Bürgermeister zu entlassen, entweder ganz zu streichen oder sie den Gerichten zu übertragen;

ii. insbesondere aber allein die Gerichte entscheiden zu lassen, ob ernsthafte und dauernde Verstöße gegen Verfassung und Gesetze vorliegen;

f. der Kongress regt an, Vorschriften über die Entlassung oder Suspendierung von kommunalen Wahlbeamten in einem Gesetz, nicht aber in der Verfassung unterzubringen;

g. der Kongress empfiehlt,

i. mit Hilfe des Europarats ein besonderes Gesetz über die verwaltungsmäßige Gemeindeaufsicht auszuarbeiten; die Überprüfung sollte im nachhinein erfolgen und sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Verfassung beschränken (sog. Rechtsaufsicht);

ii. in der Zwischenzeit die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeaufsicht noch näher auszugestalten, vor allem hinsichtlich der Befugnisse und der Anzahl der verschiedenen nationalen und staatlichen Stellen, die zu weitreichenden Inspektionen berechtigt sind;

10. Zu den Bedingungen für die Ausübung eines Mandats als kommunaler Wahlbeamter:

a. der Kongress ist der Meinung, dass eine dreijährige Amtsdauer für Bürgermeister und Gemeinde- oder Stadträte zu kurz ist, um auf kommunaler Ebene Verantwortung zu übernehmen;

b. der Kongress empfiehlt,

i. die Amtsdauer auf vier oder fünf Jahre zu verlängern;

ii. die Aufhebung der Beschränkung zu erwägen, der zufolge Bürgermeister nur einmal wiedergewählt werden können;

11. Zu Finanzausstattung der Gemeinden:

a. der Kongress sieht ein, dass Armenien insgesamt wirtschaftlich und finanziell in einer schwachen Lage ist und dass die Haushaltsprobleme im ganzen öffentlichen Sektor und besonders die akute Unterfinanzierung der Gemeinden davon herrühren;

b. der Kongress ist der Meinung, dass

i. die staatlichen Finanzämter wenig Anreize haben, Grund- und Vermögenssteuern zu erheben, während das Fehlen kommunaler Einkünfte und der eingeschränkte Zugang zu Datenbanken (und zum national geführten Katasteramt) die Fähigkeit der Gemeinden, über geeignete eigene Mittel zu verfügen, erheblich beeinträchtigt haben;

ii. die im Gesetz vom 7. Mai 2002 vorgesehene Regelung der Gemeindefinanzen zwar im Grundsatz wohldurchdacht ist, aber in der Praxis zur Unterfinanzierung der Gemeinden führt, und dass den Gemeinden fast kein wesentliches Einkommen aus Quellen unter ihrer eigenen Kontrolle zufließt ;

c. der Kongress bedauert, dass

i. der Staat den Gemeinden seit 1996 kein Geld für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises überwiesen hat;

ii. kein Verfahren zum finanziellen Ausgleich zwischen den Stadtbezirken Jeriwans vorgesehen wurde;

d. der Kongress stellt fest, dass die Einkünfte der Gemeinden hauptsächlich aus direkten staatlichen Zuschüssen bestehen, was die Gemeinden in höchstem Maße vom Staat abhängig macht;

e. der Kongress begrüßt die gegenwärtig erfolgende allmähliche Übertragung gewisser Steuerbefugnisse auf die Gemeinden: nämlich das Recht, Einzelpersonen mit örtlichen Grund- und Vermögenssteuern zu belegen, und stellt fest, dass dies bereits zu einer spürbaren Erhöhung der Steuereinnahmen geführt hat;

f. der Kongress regt an,

i. die Gemeinden insbesondere zu ermächtigen, den Hebesatz der kommunalen Steuern festzulegen und so ihre Steuereinnahmen im Rahmen des Gesetzes flexibel zu gestalten;

ii. verschiedene Modelle der Steueraufteilung näher zu prüfen;

g. der Kongress empfiehlt,

i. ein Verfahren zur Finanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises einzuführen;

ii. den armenischen Behörden, die Finanzausgleichsverfahren transparenter zu gestalten und sie auf verlässliche wirtschaftliche und statistische Daten zu stützen;

iii. den zuständigen Ministerien und staatlichen Stellen (z.B. dem Finanzministerium und dem staatlichen Kataster- und Besteuerungsausschuss), bei der Entwicklung eines gesunden und leistungsfähigen Gemeindefinanzsystems eng mit den Gemeinden zusammenzuarbeiten;

iv. ein finanzielles Ausgleichsverfahren zwischen den Stadtbezirken Jeriwans einzuführen;

12. Zum Gemeindevermögen:

a. der Kongress begrüßt die gesetzliche Anerkennung des Rechts der Gemeinden, Vermögen zu besitzen, erkennt aber an, dass Armenien mit der Verwaltung gemeindlichen Eigentums Neuland betreten hat;

b. der Kongress stellt fest, dass die im Gesetz über die staatliche Erfassung von Eigentumsrechten von 1999 vorgesehene Eigentumserfassung nur schleppend vorangeht und sich als kompliziert erweist, zumal die Gemeinden für die Eintragung ihres Eigentums hohe Gebühren entrichten müssen, weshalb sie oft erst gar keinen Antrag stellen;

c. der Kongress empfiehlt, diese Eintragungsgebühren zu ermäßigen, um die Gemeinden dazu zu bewegen, das Gemeindeeigentum eintragen zu lassen;

d. der Kongress regt an, den Erhalt von Informationen vom Katasteramt zu verbessern und die Informationen auf verlässliche wirtschaftliche und statistische Daten zu stützen;

e. der Kongress empfiehlt den armenischen Behörden, ganz allgemein in Übereinstimmung mit der KGRE-Empfehlung 132 (2003) über Gemeindevermögen den Gemeinden Eigentum zu übertragen;

13. Zur Rechtsstellung von Jeriwan

a. der Kongress erkennt zwar an, dass die Stellung Jeriwans als Hauptstadt besonders berücksichtigt werden muss, ist aber der Meinung, dass die Bedingungen der örtlichen Demokratie in der Stadt reformbedürftig sind;

b. der Kongress findet, dass die den Stadtbezirken Jeriwans übertragenen Aufgaben zu beschränkt sind;

c. der Kongress empfiehlt :

i. den Oberbürgermeister Jeriwans vom Volk wählen anstatt ihn vom Präsidenten der Republik Armenien ernennen zu lassen und den Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung im Stadtbereich von Jeriwan zu reformieren und dabei in angemessener Zeit zwei Verwaltungsebenen vorzusehen;

ii. den armenischen Behörden, unter Berücksichtigung des oben Gesagten im Verlauf etwaiger späterer Verfassungsänderungen der Stellung Jeriwans besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

14. Zu den Landgemeinden:

a. der Kongress stellt fest, dass laut Gesetz alle Gemeinden ohne Rücksicht auf ihre Größe die gleichen Befugnisse haben;

b. der Kongress ist sich darüber im Klaren, dass viele Landgemeinden nicht in der Lage sind, die meisten ihrer Aufgaben zu erfüllen, und zwar hauptsächlich deswegen, weil ihnen die Geldmittel dazu fehlen;

c. der Kongress ist der Meinung, dass die Landgemeinden, wo es derzeit mit der kommunalen Selbstverwaltung am meisten hapert, besondere Aufmerksamkeit verdienen;

d. der Kongress regt diesbezüglich (vgl. die folgenden Absätze) Folgendes an:

i. die Verstärkung der bestehenden Vorschriften im Gesetz vom 7. Mai 2003, um den Zusammenschluss kleinerer Gemeinden zu Gemeindeverbänden für die Erfüllung ihrer wichtigsten Aufgaben zu ermöglichen und gegebenenfalls zu fordern;

ii. die Schaffung eines Systems örtlicher Selbstverwaltung auf zwei Ebenen in Armenien mit vom Volk gewählten Beamten, die in der Lage sind, wichtige kommunale Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen;

15. Zur Zusammenarbeit unter den Gemeinden

a. der Kongress glaubt, dass die Gemeinden das Recht haben sollten, sich zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen, sowie das Recht, sowohl inländischen als auch ausländischen Vereinigungen anzugehören, wie von Artikel 10 der Charta gefordert, um ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten und zu fördern;

b. der Kongress ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, solche Zusammenschlüsse zu bilden, ein wichtiges Mittel wäre, um die Leistungsfähigkeit kleiner Landgemeinden in Armenien zu stärken, stellt aber fest, dass es derzeit nur sehr wenige solcher Zusammenschlüsse im Lande gibt und ihre gesetzliche Grundlage keinesfalls gesichert ist;

c. der Kongress findet, dass die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden – unbeschadet solcher Zusammenschlüsse – die Gemeinden in vielfacher Hinsicht in die Lage versetzen würde, ihre hauptsächlichen Aufgaben zu erfüllen;

d. der Kongress empfiehlt den armenischen Behörden, die Bildung langfristiger und leistungsfähiger Gemeindezusammenschlüsse im ganzen Land gesetzlich auf eine solide Grundlage zu stellen und Anreize verschiedener Art zu schaffen, um den Landgemeinden die Vorteile davon schmackhaft zu machen;

16. Der Kongress ruft die armenischen Behörden dringend dazu auf, die nach den letzten Kommunalwahlen vom Kongress verabschiedeten Empfehlungen zu beherzigen, vor allem diejenigen, welche die Genauigkeit der Wählerlisten, die Höhe der von den Kandidaten zu hinterlegenden Kaution, die politische Ausgewogenheit der Wahlkommissionen und den gleichberechtigten Zugang der Kandidaten zu den Medien betreffen;

17. Zur Unterstützung durch den Europarat:

a. der Kongress empfiehlt dem Ministerkomitee des Europarats, seine Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzgebung und seine Hilfsprogramme (notfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und anderen in Armenien vertretenen internationalen Organisationen) zu verstärken, und zwar auf Gebieten wie der Ausbildung der gewählten Kommunalvertreter und der Kommunalbeamten (besonders in Fragen der Finanzverwaltung, der Verwaltung allgemein, der Haushaltsaufstellung und der kommunalpolitische Planung);

b. der Kongress fordert das Ministerkomitee auf, die vorliegende Empfehlung den armenischen Behörden sowie der sog. AGO-Gruppe des Ministerkomitees im Rahmen der Kontrolle (sog. Monitoring) der von Armenien als Mitgliedsstaat des Europarats übernommenen Verpflichtungen zuzuleiten;

c. der Kongress empfiehlt der Parlamentarischen Versammlung, die oben gemachten Anmerkungen und Empfehlungen im Rahmen des sog. Monitoring-Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der von Armenien eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis zu nehmen.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeinden am 25. November 2003 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 26. November 2003 (siehe Dok. CPL (10) 8, Empfehlungsentwurf, vorgelegt durch Herrn C. Newbury, Berichterstatter).