(Herbsttagung, Moskau, 14. - 15. November 2006)
Empfehlung 206 (2006) 1
über
die Wiederholung der kommunalen Teilwahlen in Aserbaidschan,
beobachtet am 6. Oktober 2006
1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 15. November 2006 (siehe Dokument CG(13)33, Empfehlungsentwurf, vorgelegt von M. Juhkami (Estland, L, EVP/CD), im Namen von V. Moreira (Frankreich, R, SOC) Berichterstatter).
Der Kongress,
1. Unter Verweis auf:
a. die Statutarische Entschließung des Ministerkomitees (2000) 1, den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und insbesondere Artikel 2, Absatz 3 betreffend, in dem der Kongress aufgefordert wird, länderspezifische Berichte über die Situation der Gemeinde- und Regionaldemokratie in den Mitgliedstaaten (Monitoringberichte) zu verfassen;
b. die Prinzipien in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die Aserbaidschan am 15. April 2002 ratifizierte und die dort am 1. August 2002 in Kraft trat;
c. Empfehlung 126 (2003) und Entschließung 151 (2003) betreffend Gemeinde- und Regionaldemokratie in Aserbaidschan und die Berichte über die Beobachtung der Gemeindewahlen in Aserbaidschan (1999 (wiederholt 2000) und 2004)[1];
d. Empfehlung 182 (2005) über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Gemeindefragen und -wahlen;
e. den Bericht über die Gemeindewahlen am 6. Oktober 2006 und die Schlussfolgerungen der Beobachtungsmission des Kongresses;
2. Erinnert an die Schlüsselrolle der nationalen Verbände der Gemeinden und Regionen bei der Ausübung der Gemeinde- und Regionaldemokratie im Allgemeinen und an die Bemühungen des Kongresses und des Norwegischen Verbandes der Gemeinden und Regionen bei der Unterstützung der Entwicklung der Gemeindedemokratie in Aserbaidschan durch ihr gemeinsames Projekt zur Einrichtung eines nationalen Gemeindeverbandes in Aserbaidschan;
3. Begrüßt die Bereitschaft der aserbaidschanischen Behörden, mit dem Kongress in diesem Bereich zusammenzuarbeiten und lobt die aserbaidschanischen Behörden für ihre Bemühungen bei der Durchführung der Gemeindewahlen, die im Großen und Ganzen den internationalen Wahlnormen entsprechen, gemäß dem „Präsidialerlass zur Verbesserung der Wahlpraxis” (11. Mai 2005);
4. Der Kongress stellte jedoch fest:
a. dass, abgesehen von den Verpflichtungen durch die Ratifizierung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die Gemeinden in Aserbaidschan immer noch keine angemessenen Befugnisse, ausgebildete Mitarbeiter und Mittel erhalten haben, die es ihnen ermöglichen würden, eine wesentliche Rolle zu übernehmen und das Vertrauen zu den Zentralbehörden in der Bevölkerung zu stärken;
b. dass Faktoren wie die geringe Wahlbeteiligung und das Fehlen einer aktiven Kampagne vor den Wahlen nach Auffassung des Kongresses zeigen, welch geringe Priorität die Regierungsbehörden und politischen Kräfte der tatsächlichen Ausübung der Gemeinde- und Regionaldemokratie beimessen;
c. dass, obgleich die Frauen in Funktionen bei der Durchführung der Wahlen vertreten sind, sie wenig einflussreiche Positionen im politischen Leben innehaben;
d. dass Wahlen in Aserbaidschan durch einen recht dichten Wahlkodex geregelt werden, der nicht alle Empfehlungen der Venedig-Kommission beinhaltet;
e. dass immer noch ernstzunehmende Unregelmäßigkeiten in den Wahllokalen auftreten, außerhalb der Wahllokale Einflussnahme/Einschüchterung zu beobachten waren und dass die meisten Wahllokale schwer erreichbar oder unzugänglich waren für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen;
5. Fordert die aserbaidschanischen Präsidial-, Parlaments- und Regierungsbehörden auf, alle notwendigen Schritte zur Umsetzung der folgenden Empfehlungen zu ergreifen, nämlich:
a. die Bemühungen zu verstärken, um die Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, indem die Gemeinden einen wesentlichen Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten erhalten und sicherzustellen, dass entsprechende Mittel für die Umsetzung bezüglich des Status von Baku oder anderer großer Städte vorgesehen werden, indem ein direkt von den Bürgern gewählter Stadtrat eingesetzt wird, der der Kommunalverwaltung auf Stadtebene vorsteht;
b. dem Ausbildungsbedarf der Mitglieder der Wahlkommission, der kommunal gewählten Vertreter und des Gemeindepersonals bei der täglichen Ausübung ihrer Pflichten zu entsprechen als Grundvoraussetzung für die Verbesserung der demokratischen Praktiken, zusätzlich zu einem echten Verständnis der Gemeindedemokratie in der Bevölkerung und der Ermunterung der Beteiligung der Zivilgesellschaft durch öffentliche Debatten und Versammlungsfreiheit;
c. sich für den Vorschlag des Kongresses auszusprechen, einen einheitlichen Verband der kommunalen Selbstverwaltung oder eine nationale Struktur einzurichten, die am besten alle Interessen der Gemeinden auf nationaler und internationaler Ebene vertreten könnte;
6. Fordert das Ministerkomitee auf, die vorliegende Empfehlung und den Begründungstext zur Kenntnis zu nehmen und an die entsprechenden Organe des Regierungssektors, die Venedig-Kommission, das Direktorat für Kooperation bei Gemeinde- und Regionaldemokratie, das Direktorat für politische Fragen und den Kommissar für Menschenrechte zu übermitteln;
7. Fordert die Parlamentarische Versammlung des Europarates auf, die oben stehenden Empfehlungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen Aserbaidschans zur Kenntnis zu nehmen;
8. Bekräftigt seine Bereitschaft, die aserbaidschanischen Behörden bei ihren Bemühungen zur Umsetzung der oben stehenden Empfehlungen zu unterstützen und die Gemeinde- und Regionaldemokratie, im Einklang mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zu stärken. Der Kongress fordert daher die Behörden von Aserbaidschan auf, das Präsidium des Kongresses über den Stand der Umsetzung der Empfehlung 126 (2003) betreffend Gemeinde- und Regionaldemokratie in Aserbaidschan zu informieren.
[1] Berichte über Gemeindewahlen in Aserbaidschan: CG/Bur (6) 184 - 6. März 2000 und CG/Bur (11) 95 - 17. Dezember 2004.