Entschliessung 89 (20001 betreffend die Überprüfung der Verfahren zur Ernennung der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE

Der Kongress,

1. Gestützt auf die Artikel 2, 3 und 4 sowie auf die erste Übergangsbestimmung der durch das Ministerkomitee am 15. März 2000 angenommenen Charta des KGRE sowie auf die Artikel 2 bis 6 der Geschäftsordnung des KGRE, worin die Zusammensetzung der nationalen Delegationen, das offizielle Ernennungsverfahren der Mitglieder und der Sondergastdelegationen sowie die Überprüfung der Mandate geregelt sind;

2. Gestützt auf Artikel 4.2 der Statutarischen Entschliessung (2000)1 und auf Artikel 7 der Charta des KGRE, worin eine ausgewogene Verteilung der nationalen Delegationen, bzw. ihrer Vertreter und Stellvertreter, zwischen den beiden Kammern gefordert ist;

3. Nach Kenntnisnahme des durch die Berichterstatter, Frau Dini und Herrn Skard, vorgelegten Berichts des Präsidiums;

4. In Berücksichtigung auch der Tatsache, dass das Jahr 2000 ein Jahr ist, in welchem eine Erneuerung der Delegationen aufgrund der neuen statutarischen Bestimmungen stattfindet;

5. Stellt mit Bedauern fest, dass erhebliche Verspätungen beim Empfang dieser Verfahren und der die Delegationen bekanntgebenden Listen zu verzeichnen waren;

6. Ruft in Erinnerung, dass Artikel 3.1 der Charta die Staaten auffordert, in ihren nationalen Verfahren "die Konsultation der in den Mitgliedstaaten vorhandenen einschlägigen Verbände und/oder Institutionen sowie die Erarbeitung der Grundsätze, nach welchen [ihre] Vertreter für die beiden Kammern bestimmt sind" vorzusehen;

7. Fordert jene Länder, deren Verfahren nicht mit der Charta konform sind (Albanien, Georgien, Litauen, Malta, Moldau, Portugal, "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Armenien, Bosnien-Herzegowina) auf, diese so zu revidieren, dass sie den in Artikel 3 der Charta festgelegten Anforderungen entsprechen;

8. Fordert jene Länder, deren Verfahren ihrer gegenwärtigen Verfassungsrealität nicht entsprechen, auf, diese so bald wie möglich den Gegebenheiten anzupassen;

9. Stellt ganz allgemein die Forderung an die Länder, insbesondere auch an die "ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien", die ihre aktuellen Verfahren konstituierenden Elemente in Anlehnung an das vom Sekretariat gelieferte Formular in einem einzigen Schriftstück zu dokumentieren;

10. Legt als Schlusstermin für die Anpassung der Verfahren den 31. Dezember 2000 fest und beauftragt das Präsidium, anlässlich der Sitzung des Ständigen Ausschusses von März 2001 Bericht zu erstatten über die durch die nationalen Behörden vorgenommenen Folgeleistungen;

11. Beklagt hinsichtlich der Repräsentation der Frauen, dass die bereits in der Entschliessung 75 (1999) kritisierte Situation im allgemeinen nicht verbessert worden ist und die Frauen in einer beträchtlichen Anzahl nationaler Delegationen nicht gleichvertreten sind, was Artikel 2, Abschnitt 2.d der Charta des Kongresses zuwiderläuft;

12. Beklagt insbesondere, dass folgende Delegationen überhaupt keine Frauen aufweisen: Estland, Irland, Liechtenstein, Malta, Rumänien;

13. Fordert die Delegationen generell auf, dem Sekretariat bis Jahresende den Prozentsatz weiblicher Mitglieder in kommunalen und regionalen Regierungsgremien bekanntzugeben und den Prozentsatz von Frauen in ihren Delegationen entsprechend zu ändern;

14. Beauftragt das Präsidium, anlässlich der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom März 2001 über die Folgen Bericht zu erstatten, welche der obengenannten Aufforderung innerhalb der nationalen Delegationen geleistet worden sind;

15. Nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Länder in Ermangelung von Regionen im Sinne der Empfehlung 56 (betreffend die statutarische Verstärkung und Revision der Charta des Kongresses) "in der Kammer der Regionen und deren Organen mit beratender Stimme" vertreten sein werden: Andorra, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Island, [Litauen]2, Luxemburg, Malta, San Marino, Slowakei, Slowenien, "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien". Für Albanien betrifft dies nur 2 der 4 Mitglieder der Kammer der Regionen. Diese Bestimmung tut der vollgültigen Beteiligung dieser Mitglieder am Plenarkongress und dessen Organen keinerlei Abbruch;

16. Bedauert, dass folgende nationale Delegationen dem Kongress die politische Zugehörigkeit ihrer Mitglieder oder eines Teiles ihrer Mitglieder nicht bekanntgegeben haben: Albanien (1), Andorra (3), Belgien (3), Griechenland (9), Ungarn (5), Litauen (1), Luxemburg (4), Polen (2), Portugal (1), Russische Föderation (32), San Marino (1), "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" (5), Ukraine (14), Armenien (4), wodurch dem Präsidium die Überprüfung der Konformität dieser Delegationen mit Artikel 2, Abschnitt 2.c der Charta sowie Artikel 3, Abschnitt 2 der Geschäftsordnung verunmöglicht ist, und fordert die betreffenden Delegationen auf, die fehlenden Informationen bis zum 30. Juni 2000 nachzureichen, andernfalls das Präsidium eine Neuüberprüfung der Mandate der betreffenden Delegationen ins Auge fassen könnte;

17. Hinsichtlich der Anwendung der in der Charta enthaltenen Übergangsbestimmung:

- stellt mit Befriedigung fest, dass die Türkei diese bei der Erneuerung der Zusammensetzung der nationalen Delegation nicht in Anspruch genommen hat;

- stellt fest, dass die Niederlande die Zahl der davon betroffenen Delegierten reduziert hat und dass die Delegation gegenüber den Berichterstattern eine Erklärung hinsichtlich der in dieser Bestimmung enthaltenen Bedingungen abgegeben hat;

18. Stellt mit Bedauern fest, dass die nationalen Behörden Georgiens nicht in der Lage ware, bei der Erneuerung ihrer Delegation für deren geographisch ausgewogene Verteilung in der Kammer der Regionen zu sorgen (die diesbezüglich bereits in der Entschliessung 75 (1999) vorgebrachte Kritik wurde nicht berücksichtigt) und fordert die betreffenden Behörden auf, diesbezüglich innerhalb einer Frist von sechs Monaten Abhilfe zu schaffen;

19. Fordert die nationalen Behörden Litauens gemäss den Artikeln 2.4 und 3.1 der Charta auf, die Situation ihrer Delegierten in der Kammer der Regionen abzuklären, sodass deren Status in dieser Kammer sich verdeutlicht;

20. Akzeptiert im derzeitigen Stadium die slowenische Delegation als mit den Kriterien der Charta und mit dem nationalen Verfahren übereinstimmend, fordert jedoch die Berichterstatter über die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie in Slowenien auf, die Situation der nationalen Kommunalverbände in diesem Lande abzuklären;

21. Heisst die Verfahren zur Ernennung der Delegationen sowie zur Überprüfung der Mandate der Delegierten unter Vorbehalt der in der vorliegenden Entschliessung erhobenen Forderungen gut.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 23. Mai 2000, 1. Sitzung (siehe Doc. CG (7) 1, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch Herrn H. Skard, Berichterstatter).

2 Vorbehaltlich dessen, dass über deren einer regionalen Wahl unterliegende Mandate zu einem späteren Zeitpunkt informiert wird.