Entschließung 150 (2003)1 betreffend die Überprüfung der Mandate neuer Mitglieder und neuer Ernennungsverfahren

Der Kongress,

1. Gestützt auf seine Entschliessung 130 (2002) betreffend die Überprüfung der Ernennungsverfahren und der Mandate der neuen Mitglieder der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE;

2. Erfreut über die Ankunft der nationalen Delegation von Serbien-Montenegro beim Kongress infolge des Beitritts von Serbien-Montenegro zum Europarat als dessen 45. Mitgliedsstaat (für diese Delegation sind sieben Sitze festgelegt worden);

3. Bedauert die Abwesenheit der georgischen Delegation beim KGRE seit dem 2. Dezember 2002, an welchem Datum 6 Monate seit den georgischen Lokalwahlen vergangen waren: dem Kongress sind die an dieser Delegation aufgrund jener Wahlen vorzunehmenden Änderungen nicht mitgeteilt worden;

4. Hinsichtlich der Ernennungsverfahren:

a. bedauert, dass die Behörden von Aserbaidschan nicht in der Lage waren, ihr Verfahren hinsichtlich der Konsultation der Verbands- und/oder institutionellen Strukturen gemäss Artikel 3.1 der Charta zu klären, wie dies in den Entschliessungen 107 (2001) und 130 (2002) verlangt worden war, und fordert die Behörden dieses Landes auf, diesbezüglich bis spätestens Ende 2003 Abhilfe zu schaffen;

b. bedauert, dass die georgischen Behörden nicht in der Lage waren, dem Kongress die hinsichtlich des vorgeschlagenen neuen Ernennungsverfahrens, vor allem betreffend die gemäss Artikel 3.1 der Charta konsultierten Verbands- und/oder institutionellen Strukturen, verlangten Klärungen zu übermittlen und hat deshalb das dem Kongress am 7. März 2003 bekanntgegebene neue Verfahren nicht gutgeheissen;

c. stimmt der am ukrainischen Ernennungsverfahren entsprechend der in der Entschliessung 130 (2002) enthaltenen Aufforderung angebrachten Änderung zu, welche das Verfahren entsprechend dem Artikel 2.4 der Charta des Kongresses gestaltet, und nimmt zur Kenntnis, dass es zur nächsten Erneuerung der Delegationen, das heisst vor der Plenartagung 2004, in Kraft treten wird;

d. stimmt der am Ernennungsverfahren der Russischen Föderation vorgenommene Änderung zu;

e. stimmt der Verlängerung des Ernennungsverfahrens von Serbien-Montenegro, das nun zum Ernennungsverfahren für die nationale Delegation dieses Mitgliedstaates wird, zu;

f. fordert alle Länder, die dieses noch nicht getan haben, auf, für die Bekanntgabe ihres nationalen Ernennungsverfahrens das durch das Sekretariat des Kongresses ausgearbeitete Formular zu benützen;

5. Hinsichtlich der Zusammensetzung der nationalen Delegationen und der Berücksichtigung der in der Charta enthaltenen Kriterien, insbesondere im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung der in den Organen der Gemeinden und Regionen des einzelnen Mitgliedstaates Einsitz habenden Frauen und Männer:

a. wiederholt seine generelle Beobachtung, wonach dieses Kriterium anlässlich der Zusammenstellung der Delegationen nicht genügend berücksichtigt wird und ist der Meinung, dass die für die Ernennung der Delegationen konsultierten Kommunal- und Regionalverbände vermehrt darauf achten müssen, dasws Frauen in die Delegationen aufgenommen werden, auch wenn deren Beteiligung am öffentlichen Leben auf kommunaler und regionaler Ebene anteilmässig niedrig ist;

b. beklagt das in zahlreichen nationalen Delegationen - mit den bekannten Ausnahmen Finnland, Norwegen, San Marino und Schweden - noch ungenügende Vorhandensein von Frauen, und dies vor allem in den zahlreiche Sitze innehabenden Delegationen etwa Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Rumäniens, der Russischen Föderation und der Türkei, von denen sich mehrere nicht an die vom Kongress in seiner Entschliessung 130 (2002) erhobenen Forderungen gehalten haben;

c. beklagt insbesondere das Fehlen von Frauen in der Delegation Griechenlands und den ausserordentlich schwachen Anteil von Frauen in der polnischen Delegation und fordert diese beiden Länder nachdrücklich auf, diesbezüglich anlässlich der Ernennungen für die noch leer gebliebenen Sitze, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 2004, Abhilfe zu schaffen;

d. nimmt zur Kenntnis, dass sich die ukrainischen Behörden verpflichtet haben, die Anzahl Frauen in ihrer Delegation anlässlich der nächsten Erneuerung vor der Plenartagung 2004 zu verbessern;

6. Bedauert das Freibleiben von Sitzen innerhalb gewisser nationaler Delegationen, was diese Delegationen der vollumfänglichen Beteiligung an den Arbeiten des Kongresses beraubt;

7. Hinsichtlich der Vertretung in der Kammer der Regionen:

a. beklagt die Tatsache, dass die albanischen Behörden der in der Entschliessung 130 (2002) enthaltenen Aufforderung nicht nachgekommen sind, ihr Verfahren vor der Tagung 2003 dahingehend zu revidieren, dass darin der Schaffung einer regionalen Ebene in ihrem Lande Rechnung getragen wird und für die Kammer der Regionen nur auf regionaler Ebene gewählte Abgeordnete ernannt werden; ersucht die Behörden Albaniens, dieser Forderung bis spätestens Ende 2003 nachzukommen;

b. bedauert, dass eines der von den ungarischen Behörden für die Kammer der Regionen ernannten Mitglieder über ein kommunales Wahlmandat verfügt, sodass es in der Kammer der Regionen nur beratende Stimme hat;

c. ist der Meinung, dass die durch die ungarischen Behörden für die Kammer der Regionen vorgenommene Ernennung eines Mitgliedes des gewählten Organs einer Euroregion diesem Mitglied in der Kammer der Regionen nur beratende Stimme verleiht, da eine Euroregion keine Region Ungarns ist;

d. bedauert, dass die polnischen Behörden zwei Mitglieder für die Kammer der Regionen ernannt haben, welche die unterhalb der polnischen Regionalebene gelegene Ebene der Powiats vertreten, was ihnen gemäss Artikel 2.4 der Charta in der Kammer der Regionen nur beratende Stimme verleiht;

8. Hinsichtlich der geographischen Ausgewogenheit der nationalen Delegationen:

a. beklagt, dass Frankreich der in der Entschliessung 130 (2002) durch den Kongress ausgesprochenen Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen ist, seine nationale Delegation vor der nächsten Plenartagung dahingehend zu ändern, dass die für die Kammer der Gemeinden ernannten Mitglieder eine ausgewogenere Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Gebieten repräsentieren und fordert dieses Land auf, diesbezüglich so bald wie möglich, spätestens aber anlässlich der nächsten Erneuerung, Abhilfe zu schaffen;

9. Hinsichtlich der Wahlmandate der Kongressmitglieder:

a. macht jene Länder, die noch von der ersten Übergangsbestimmung der Charta Gebrauch machen, darauf aufmerksam, dass diese Bestimmung nach Ablauf von 6 Jahren, ausgehend von März 2000, überprüft wird und verweist auf die der Entschliessung 107 (2001) beigeheftete Interpretation dieser Bestimmung;

b. stellt anhand der durch die Behörden von Bosnien-Herzegowina gelieferten Klärungen fest, dass das Mandat eines Stellvertreters aus ihrer Delegation mit der 1. Übergangsbestimmung der Charta nicht konform ist und ersucht deshalb um die Ernennung eines neuen Stellvertreters vor dem 30. September 2003;

c. ruft den betroffenen Delegationen in Erinnerung, dass Vertreter, welche ihr Wahlmandat verloren haben, gemäss Artikel 4, Abschnitt 3, der Geschäftsordnung des Kongresses ihre Eigenschaft als Kongressmitglied nicht über eine Frist von 6 Monaten nach dem Verlust ihres Mandats beibehalten können;

d. bedauert, dass gewisse Länder die nach der Durchführung von Gemeinde- oder Regionalwahlen anstehenden Änderungen ihrer nationalen Delegationen hinauszögern und nimmt zur Kenntnis, dass Ernennungen für einige Delegationen oder Änderungen von deren Zusammensetzung kurz nach dieser Tagung vorgenommen werden;

10. Bedauert, dass zahlreiche Länder nicht in der Lage waren, die für die Übermittlung ihres Ernennungsverfahrens und für die Änderungen der Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation angesetzten Fristen einzuhalten, was deren Überprüfung durch die Berichterstatter und das Präsidium des Kongresses verzögert und vor allem der Beteiligung der ernannten Mitglieder an den Arbeiten des Kongresses schadet;

11. Stimmt, unter Vorbehalt der in der vorliegenden Entschliessung hinsichtlich einiger Delegationen erhobenen Forderungen, den für die 44 nationalen Delegationen beim Kongress seit der letzten Plenartagung offiziell bekannmtgegebenen Mandaten zu.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 20. Mai 2003, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (10) 2, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch die Herren H. Skard und L. Kieres, Berichterstatter)