Entschliessung 107 (2001)1 betreffend die Überprüfung der Ernennungsverfahren und der Mandate der neuen Mitglieder der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE

Der Kongress,

1. Gestützt auf:

a. die Entschliessung 89 (2000) betreffend die Überprüfung der Verfahren zur Ernennung der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE;

b. den Bericht des Präsidiums [CG/Bur (7) 92 rev] vom März 2001 zuhanden des Ständigen Ausschusses betreffend die Folgeleistungen der einzelnen nationalen Delegationen auf die in der Entschliessung formulierten Forderungen und die nach der Annahme des genannten Berichts eingegangenen Antworten;

c. die durch den Ständigen Ausschuss anlässlich der Zusammenkunft vom 9. März 2001 angenommene Stellungnahme [CG/CP (7) 25 rev] betreffend die Interpretation der ersten Übergangsbestimmung der Charta des Kongresses, welche mit der gegenwärtigen Tagung in Kraft getreten ist (s. Anhang);

2. Begrüsst den Einsitz der nationalen Delegationen Armeniens und Aserbaidschans im Kongress infolge der Aufnahme dieser beiden Länder in den Europarat (die Stärke ihrer Delegationen ist auf 4 bzw. 6 Personen festgelegt worden);

3. Begrüsst die neue Zusammensetzung der Sondergastdelegation Bosnien-Herzegowinas, worin die verschiedenen Einheiten dieses Landes vertreten sind, und nimmt zur Kenntnis, dass das offizielle Ernennungsverfahren für die Delegationsmitglieder die Konsultation der Kommunalverbände vorsieht;

4. Hinsichtlich der Verfahren zur Ernennung der Delegationsmitglieder:

a. nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die albanischen und die litauischen Behörden dem Kongress entsprechend den in seiner Entschliessung 89 (2000) formulierten Forderungen neue Ernennungsverfahren für ihre Delegationsmitglieder vorgelegt haben, die den in der neuen Kongress-Charta festgelegten Kriterien entsprechen;

b. bedauert, dass die "Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" dem Kongress noch kein neues offizielles Ernennungsverfahren ihrer Delegationsmitglieder bekanntgegeben hat, welches im Einklang stünde mit Artikel 3.1 der neuen Charta des Kongresses, wonach bei der Zusammenstellung der nationalen Delegation die Konsultation der nationalen Kommunalverbände erforderlich ist;

c. fordert die georgischen und die aserbaidschanischen Behörden auf, ihre offiziellen Verfahren zur Ernennung der Delegationsmitglieder in Übereinstimmung zu bringen mit Artikel 3.1 der neuen Charta des Kongresses, wonach bei der Zusammenstellung der nationalen Delegation die Konsultation der nationalen Kommunalverbände erforderlich ist;

d. fordert die slowenischen Behörden auf, die Zusammensetzung der slowenischen Delegation beim Kongress dahingehend zu überprüfen, dass beide gegenwärtig in Slowenien bestehenden Kommunalverbände, von denen noch keine den Status eines nationalen Verbandes hat, nämlich die Versammlung der Städte und Gemeinden Sloweniens sowie die Vereinigung der Gemeinden Sloweniens, in der Delegation vertreten sind (diese Änderung muss spätestens zur 9. Tagung des Kongresses im Jahre 2002 vorgenommen worden sein);

e. fordert auch die zypriotischenBehörden auf, der durch die Union der ländlichen Gemeinden Zyperns vorgebrachten Bitte um Vertretung in der Delegation ihres Landes nachzukommen;

f. ruft ganz allgemein alle nationalen Delegationen, die dies noch nicht getan haben, auf, ihr Verfahren zur Ernennung der Mitglieder zu einem einzigen Schriftstück zusammenzufassen und für jede offizielle Benachrichtigung das durch das Kongress-Sekretariat ausgearbeitete Formular zu benützen, wobei darauf zu achten ist, dass die Namen der zum Zweck der Zusammenstellung der Delegation konsultierten assoziativen und/oder institutionellen Organe deutlich angegeben und diese Informationen innerhalb der festgelegten Fristen übermittelt werden, sodass das Präsidium des Kongresses in die Lage versetzt wird, seine Entscheidungen betreffend die nationalen Delegationen besser vorzubereiten;

5. Hinsichtlich der Beteiligung von Frauen an den nationalen Delegationen:

a. stellt fest, dass die liechtensteinische Delegation zwei Frauen als Stellvertreterinnen umfasst, dass von nun an je eine Frau in der estnischen und der irischen Delegation mitwirkt und dass der rumänischen Delegation nach ihrer Erneuerung eine Frau angehören wird;

b. stellt mit Bedauern das Fehlen von Frauen in den nationalen Delegationen Maltas sowie zukünftig auch Österreichs und Belgiens fest;

c. fordert diese Länder dringend auf, so rasch wie möglich, spätestens aber zur nächsten Plenartagung (2002), Frauen in ihre Delegationen einzugliedern;

d. ruft in Erinnerung, dass gemäss Artikel 2.d der Charta des Kongresses in der Delegation jedes Mitgliedstaates beim KGRE für eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern gesorgt werden soll;

e. ist generell der Ansicht, dass die in das Auswahlverfahren für die Mitglieder der nationalen Delegationen einbezogenen Kommunalverbände die Beteiligung von Frauen an den nationalen Delegationen fördern müssen, ungeachtet deren schwache Beteiligung am öffentlichen Leben auf der kommunalen und regionalen Ebene mancher Länder (wie dies aus den Antworten der nationalen Delegationen hervorgeht);

6. Hinsichtlich der Vertretung in der Kammer der Regionen:

a. begrüsst die Tatsache, dass die georgischen Behörden aufgrund der durch den Kongress in seinen Entschliessungen 75 (1999) und 89 (2000) vorgebrachten Forderungen ein Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Adscharien ("Vereinigung für die Erneuerung") zum ordentlichen Mitglied der Kammer der Regionen ernannt haben;

b. begrüsst die Ernennung eines Vertreters der Obersten Ratsversammlung (Ali Majlis) der Autonomen Republik Nachitschewan zum ordentlichen Mitglied der Kammer der Regionen, stellt fest, dass ein Stellvertretersitz in der Kammer der Regionen unbesetzt geblieben ist und eigentlich der Autonomen Republik Nachitschewan zugeteilt werden sollte;

c. stellt fest, dass die neuen Mitglieder der armenischen und der aserbaidschanischen Delegation (ausgenommen Herr Vahid Agahasanov) in der Kammer der Regionen und deren Organen mit beratender Stimme vertreten sein werden;

d. fordert die ukrainische Delegation auf, dafür zu sorgen, dass die Krim-Republik zur 9. Plenartagung des Kongresses in Übereinstimmung mit Artikel 2.2.b der Charta des Kongresses in der Kammer der Regionen vertreten ist;

7. Hinsichtlich der politischen Zugehörigkeit der Mitglieder:

a. fordert alle nationalen Delegationen auf, das durch den Ständigen Ausschuss bei seiner Zusammenkunft vom 9. März 2001 angenommene und von der gegenwärtigen Tagung an geltende Gutachten zur Interpretation der ersten Übergangsbestimmmung der Charta des Kongresses [CG/CP (7) 25 rev] (s.Anhang) zur Kenntnis zu nehmen und bei der Erneuerung der nationalen Delegationen zu berücksichtigen;

b. stellt fest, dass das Mandat von Frau Adela Maria Barrero Florez, Generaldirektorin für europäische Angelegenheiten der Autonomen Region Asturias, in Ermangelung der am 30. März 2001 erbetenen Informationen nicht anerkannt werden kann und fordert die spanischen Behörden auf, einen anderen Stellvertreter in die Kammer der Regionen zu entsenden;

c. ruft den betroffenen Delegationen in Erinnerung, dass gemäss Artikel 4.3 der Geschäftsordnung des Kongresses Delegierte, die ihr Wahlmandat eingebüsst haben, nicht länger als sechs Monate über den Verlust ihres Mandats hinaus Mitglieder des Kongresses bleiben können;

9. Heisst, vorbehaltlich der in dieser Entschliessung an eine Reihe von Delegationen gerichteten Forderungen, die seit der letzten Plenartagung des Kongresses vorgelegten Mandate der neuen Mitglieder gut.

ANHANG

Gutachten
zur Interpretation der ersten Übergangsbestimmung
der Charta des Kongresses

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1. Im Anschluss an die Erneuerung der italienischen Delegation vom November 2000 sah sich das Präsidium veranlasst, die Vereinbarkeit des Mandats von Frau Dini (italienische Delegation) mit der Übergangsbestimmung Nr. 1 der Charta des Kongresses zu prüfen. Das bewog das Präsidium, den Ständigen Ausschuss um eine Interpretation dieser im März 2000 in die Charta aufgenommenen Übergangsbestimmung zu bitten.

2. Das Ministerkomitee des Europarats hat anlässlich der 702. Zusammenkunft seiner Ministerdelegierten vom 15. März 2000 die Statutarische Entschliessung (2000) 1 betreffend den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats sowie die Charta des Kongresses (im folgenden: Charta) angenommen. Die Charta legt in ihrem Artikel 2 fest, dass "der KGRE sich, vorbehaltlich der in der ersten Übergangsbestimmung der vorliegenden Charta erwähnten Ausnahme, aus Vertretern zusammensetzt, die aus den über ein Wahlmandat in den kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften verfügenden Personen ausgewählt sein müssen".

3. Der Ständige Ausschuss ist der Ansicht, dass das Ministerkomitee und der Kongress mit der Annahme einer solchen Bestimmung die Anzahl derjenigen Vertreter beim Kongress reduzieren wollten, die einzig über ein Mandat als unmittelbar Verantwortliche gegenüber einer kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaft verfügen, und dass sie den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich die Möglichkeit nehmen wollten, sich durch solche Personen im Kongress vertreten zu lassen. Um nun gewissen nationalen Delegationen Gelegenheit zu geben, ihr internes Verfahren zur Ernennung der Vertreter beim Kongress dieser Forderung anzupassen, wurde eine Übergangsbestimmung betreffend eine Ausnahme von Artikel 2 angenommen. Nach dem Wortlaut dieser ersten Übergangsbestimmung "können als Ausnahme zu Artikel 2, Abschnitt 1, nichtgewählte Personen, die über ein Mandat als gegenüber einem gewählten kommunalen oder regionalen Organ Verantwortliche verfügen, als Vertreter im Kongress Einsitz nehmen, vorausgesetzt, dass sie durch das betreffende gewählte Organ oder infolge eines Beschlusses desselben individuell abberufen werden können, und dass diese Befugnis zur Abberufung im Gesetz verankert ist".

4. Nach Ansicht des Ständigen Ausschusses soll diese Bestimmung nur auf eine begrenzte Anzahl spezieller Fälle, bespielsweise niederländische Bürgermeister und Kommissare, türkische Gouverneure oder spanische, italienische und deutsche Mitglieder regionaler Regierungen anwendbar sein, die über kein direktes Wahlmandat verfügen, sondern durch die Zentralregierung oder gewählte regionale Exekutiven ernannt werden. Die Bestimmung soll nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren erneut geprüft werden.

5. Der Ausschuss stellt unter Hinweis auf Gegenstand, Zweck und Geist der Charta klar, dass sich ein von einer regionalen oder kommunaleen Regierung ernanntes (nicht gewähltes) Mitglied nur dann auf die erste Übergangsbestimmung berufen kann, wenn es ein Mitglied der betreffenden Regierung gewesen ist und ein generelles Mandat innerhalb einer kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaft innegehabt hat, bevor es zu einem Mitglied der nationalen Delegation beim Kongress ernannt wurde. Das heisst, dass die Ausübung dieses generellen Mandats zu seinen generellen Aufgaben als Mitglied einer kommunalen oder regionalen Exekutive gehört hat. Damit reicht die Funktion des Vertreters einer kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaft beim Kongress, auch wenn diese durch ein gewähltes Organ beschlossen wurde, nicht hin, um vom Kongress als Mitglied akzeptiert werden zu können. Ausserdem muss ein solches Mitglied, wie dies in der Übergangsbestimmung Nr. 1 gefordert ist, vor einem kommunalen oder regionalen gewählten Organ unmittelbar verantwortlich und von diesem direkt gewählten Organ oder durch Beschluss desselben individuell abrufbar sein, und dies muss gesetzlich verankert sein.

6. In Anbetracht des Vorstehenden heisst der Ausschuss die Interpretation der 1. Übergangsbestimmung der Charta, so wie sie in den Abschnitten 3, 4 und 5 des vorliegenden Gutachtens dargelegt ist, gut. Diese Interpretation der ersten Übergangsbestimmung der Charta muss von der nächsten Tagung im Mai 2001 an bei allen Ernennungen in nationale Kongress-Delegationen Anwendung finden.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 29. Mai 2001, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (8) 1, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch die Herren H. Skard und L. Kieres, Berichterstatter)