Entschliessung 130 (2002)1 betreffend die Überprüfung der Ernennungsverfahren und der Mandate der neuen Mitglieder der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE

Der Kongress,

1. Gestützt auf seine Entschliessung 107 (2001) betreffend die Überprüfung der Ernennungsverfahren und der Mandate der Mitglieder der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE;

2. Erfreut über die aufgrund des Beitritts von Bosnien-Herzegowina zum Kongress erfolgte Ankunft der nationalen Delegation dieses Landes (für diese Delegation sind fünf Sitze festgelegt worden);

3. Begrüsst die erneute Delegation der Sondergäste aus der Bundesrepublik Jugoslawien, welche der Ständige Ausschuss am 22. März 2002 gutgeheissen hatte;

4. Betreffend die Verfahren zur Ernennung der Delegationsmitglieder:

a. begrüsst die Tatsache, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihr Verfahren durch die Benützung des vom Kongresssekretariat vorbereiteten Formulars nun vereinfacht und transparent gemacht haben, indem sie die konsultierten Verbände und/oder Institutionen genannt und die besonderen Fälle erläutert haben, in welchen sie sich auf die erste Übergangsbestimmung der Charta stützten;

b. fordert jene Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, ihre Ernennungsverfahren mithilfe des genannten Formulars darzustellen;

c. nimmt das von den Behörden Aserbaidschans bekanntgegebene neue Verfahren zur Kenntnis, fordert diese Behörden jedoch auf, so rasch wie möglich abzuklären, ob ihr Verfahren nun mit Artikel 3.1 der Charta des Kongresses übereinstimmt, wonach bei der Zusammenstellung der nationalen Delegation die Konsultation der einschlägigen Verbände und/oder Institutionen erforderlich ist;

d. begrüsst die Tatsache, dass die zypriotischen Behörden der von der Vereinigung der zypriotischen Landgemeinden vorgebrachten Bitte, in der Delegation ihres Landes vertreten zu sein, nun Rechnung getragen haben;

e. nimmt zur Kenntnis, dass die georgischen Behörden infolge der am 2. Juni 2002 in ihrem Lande stattgefundenen Kommunalwahlen nicht in der Lage waren, ihr Ernennungsverfahren im Sinne der in der Entschliessung 107 (2001) geforderten Harmonisierung mit der Charta zu revidieren, sich jedoch verpflichten, dies demnächst in Konsultation mit den neuen Abegordneten und deren Verbänden zu tun; fordert die genannten Behörden auf, ihr revidiertes Verfahren noch vor Ende des Jahres 2002 bekanntzugeben;

f. begrüsst die Tatsache, dass die slowenischen Behörden der in der Entschliessung 107 (2001) enthaltenen Aufforderung nachkommend ihr Verfahren dahingehend geändert haben, dass beide gegenwärtig in Slowenien bestehenden Kommunalverbände in der slowenischen Delegation vertreten sind;

g. begrüsst die Tatsache, dass die "Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" ein neues, dem Artikel 3.1 der Charta entsprechendes Verfahren bekanntgegeben hat, worin bei der Zusammenstellung der nationalen Delegation die Konsultation der nationalen Kommunalverbände verlangt ist, ersucht jedoch die Behörden dieses Landes, ihr Verfahren hinsichtlich einer möglichen Beanspruchung der ersten Übergangsbestimmung der Kongress-Charta noch zu klären;

5. Bedauert die Abwesenheit der nationalen Kongress-Delegation von San Marino bei dieser 9. Tagung und lädt die Behörden dieses Landes ein, den Kongress so bald wie möglich von der Zusammensetzung seiner Delegation zu unterrichten;

6. Betreffend eine angemessene Vertretung der den Organen der Gemeinden und Regionen angehörenden Frauen und Männer in den nationalen Delegationen (Artikel 2.d der Charta):

a. ist der Ansicht, dass diesem Kriterium bei der Zusammenstellung der nationalen Delegationen im allgemeinen nur sehr ungenügend Rechnung getragen wird - mit der beachtlichen Ausnahme von vier Ländern, deren Delegationen zu 50% aus Frauen bestehen;

b. beklagt insbesondere das völlige Fehlen von Frauen in den Delegationen Belgiens, Zyperns und Rumäniens und fordert diese Länder eindringlich auf, diesbezüglich noch vor dem 1. Januar 2003 Abhilfe zu schaffen;

c. ist ganz allgemein der Meinung, dass die am Ernennungsverfahren der nationalen Delegationen beteiligten Kommunal- und Regionalverbände der Mitgliedstaaten die Anwesenheit von Frauen in den nationalen Delegationen fördern sollten, unabhängig von deren - wie die Lektüre der von den nationalen Delegationen gegebenen Antworten nahelegt - in mehreren Ländern zu beobachtenden schwachen Beteiligung am öffentlichen Leben der Gemeinde und der Region;

d. bedauert die sehr ungenügende Anzahl von Frauen in den nationalen Delegationen vieler Länder, auch wenn diese - wie Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, die Russische Föderation und die Ukraine - zahlreiche Sitze im Kongress innehaben, und fordert diese Länder auf, diesbezüglich bis spätestens zur nächsten Tagung des Kongresses Abhilfe zu schaffen;

7. Betreffend die Vertretung in der Kammer der Regionen:

a. begrüsst zwar die Tatsache, dass die ukrainischen Behörden entsprechend der in der Entschliessung 107 (2002) enthaltenen Aufforderung einen Vertreter der Krim-Republik in die Kammer der Regionen entsandt haben, fordert sie jedoch auf, ihr Verfahren bis spätestens zur nächsten Tagung des Kongresses in volle Übereinstimmung mit Artikel 2.4 der Charta des Kongresses zu bringen, wonach die Mitglieder der Kammer der Regionen aus Einheiten kommen müssen, die sich zwischen dem Gesamtstaat und den lokalen Gebietskörperschaften befinden;

b. bedauert, dass die albanischen Behörden zwei Mitglieder in die Kammer der Regionen entsandt haben, die über ein Mandat einzig als kommunale Abgeordnete verfügen und daher in der Kammer der Regionen nur beratende Stimme haben, während Albanien doch echte Regionen aufweist; fordert die albanischen Behörden deshalb auf, diese Situation bis zur nächsten Tagung zu bereinigen und zugleich ihr Verfahren auf neuen Stand zu bringen, sodass die Schaffung einer regionalen Ebene in ihrem Lande darin ihren Niederschlag findet;

8. Betreffend die geographische Ausgewogenheit der nationalen Delegationen (Artikel 2.a der Charta):

a. stellt fest, dass die geographische Ausgewogenheit der Delegation Finnlands etwas beeinträchtigt wurde durch das Bestreben, vor allem sämtlichen auf kommunaler und regionaler Ebene vorhandenen politischen Parteien einen Platz in der Delegation zu sichern; fordert die Behörden dieses Landes deshalb auf, im Hinblick auf die nächste Erneuerung ihrer Delegation die Kriterien der geographischen und der politischen Ausgewogenheit als solche ausgewogener zu gewichten;

b. fordert die französischen Behörden auf, ihre nationale Delegation vor der nächsten Tagung dahingehend zu ändern, dass unter den französischen Mitgliedern der Kammer der Gemeinden eine ausgewogenere Verteilung zwischen der Herkunft aus städtischen und derjenigen aus ländlichen Gebieten zustande kommt;

c. nimmt zur Kenntnis, dass die von Lettland ursprünglich vorgeschlagene Delegation geographisch unausgewogen ist und begrüsst den Vorschlag der lettischen Behörden, wonach unmittelbar nach der 9. Tagung nicht nur die geographische Ausgewogenheit wieder hergestellt, sondern auch die Vertretung der Frauen in der Delegation verbessert werden soll;

9. Betreffend die politische Zugehörigkeit der Kongressmitglieder:

a. fordert die Delegation der Russischen Föderation auf, dem Kongress die noch fehlenden Angaben über die politische Zugehörigkeit einiger Mitglieder ihrer Delegation bis zum 15. September 2002 nachzureichen;

10. Betreffend die Wahlmandate der Kongressmitglieder:

a. stellt fest, dass einige Länder noch Gebrauch machen von der ersten Übergangsbestimmung der Charta des Kongresses, ruft diesen Ländern wie auch den übrigen Mitgliedstaaten die durch den Ständigen Ausschuss am 9. März 2001 gutgeheissene, an der 8. Tagung in Kraft getretene und der Entschliessung 107 (2001) angefügte Interpretation der ersten Übergangsbestimmung der Charta in Erinnerung und weist sie darauf hin, dass diese Bestimmung nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren, beginnend im März 2000, einer Überprüfung unterzogen werden soll;

b. ruft den davon betroffenen Delegationen in Erinnerung, dass nach Artikel 4.3 [VISA svp. - d'après ma version allemande du Règlement intérieur, datant pourtant de 1997, cette question est traîtée dans l'art.2.3] der Geschäftsordnung des Kongresses Vetreter, die ihr Wahlmandat verloren haben, nicht länger als sechs Monate nach dem Verlust Mitglieder des Kongresses bleiben können;

11. Bedauert, dass zahlreiche Länder nicht in der Lage waren, die für das Einreichen des Ernennungsverfahrens und der Zusammensetzung ihrer Delegationen erforderlichen Fristen einzuhalten, was deren Überprüfung durch die Berichterstatter und das Präsidium des Kongresses verzögert und vor allem das Risiko birgt, der Teilnahme der ernannten Mitglieder an der Kongressarbeit zu schaden;

12. Stimmt, unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Entschliessung an eine Reihe von Delegationen gerichteten Aufforderungen, den Ernennungsverfahren und den Mandaten der Mitglieder der 43 nationalen Delegationen wie auch denjenigen der mit dem Status eines Sondergastes beim Kongress dotierten Bundesrepublik Jugoslawien zu.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 4. Juni 2002, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (9) 2, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch die Herren H. Skard und L. Kieres, Berichterstatter)