Empfehlung 56 (1999)1 betreffend die statutarische Verstärkung und die Revision der Charta des Kongresses

Der Kongress,

1. Begrüsst die wachsende Anerkennung, welche die Gemeinden und Regionen seit der ersten Tagung der Konferenz der Gemeinden Europas im Jahre 1957 im Europarat erfahren haben;

2. Begrüsst insbesondere die mit der am 14. Januar 1994 durch das Ministerkomitee angenommenen und dem Kongress seine Charta gebenden Statutarischen Entschliessung (94)3 stattgefundene Einsetzung des heutigen Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas - eine Folge des 1. Gipfels der Staats- und Regierungschefs - sowie dessen seither erfolgte Entwicklung und gewachsene Anerkennung;

3. Begrüsst insbesondere die in dem durch das Komitee der Weisen im November 1998 vorgelegten Bericht "Aufbau des Grossen Europa ohne Trennungslinien" der bedeutenden Rolle des Kongresses für die gesamte Organisation erwiesene Anerkennung;

4. Erinnert in diesem Zusammenhang an die durch den Ständigen Ausschuss am 4. März 1999 angenommene Stellungnahme Nr.11 (1999) zu diesem selben Bericht des Komitees der Weisen;

5. Begrüsst die guten Beziehungen zwischen dem Kongress und der Parlamentarischen Versammlung und begrüsst in diesem Zusammenhang insbesondere die Empfehlung 1363 (1998) betreffend den "Kongress der Gemeinden und Regionen Europas: neuere Aktivitäten und Reformvorschläge";

6. Nimmt bezug auf die Entschliessung 61 (1998) betreffend die statutarische Verstärkung und die Revision der Charta des Kongresses;

7. Trägt Rechnung dem Meinungsaustausch der drei Präsidenten und der beiden Berichterstatter mit den Ministerdelegierten vom 4. März 1999 über den Bericht des Komitees der Weisen und die Möglichkeiten einer Strukturreform des Kongresses;

8. Befolgt die Übergangsbestimmungen der Charta, welche eine Revision dieser letzteren nach einer Frist von sechs Jahren verlangen, welche Frist im Jahre 2000 abläuft;

9. Berücksichtigt die Stellungnahmen und Vorschläge vonseiten des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie der Versammlung der Regionen Europas;

10. Berücksichtigt die durch die Parlamentarische Versammlung am 26. Mai angenommene Entschliessung 1188 (1999);

11. Begrüsst die durch das Ministerkomitee erfolgte Annahme des Berichts über die Folgearbeiten zum Schlussbericht des Komitees der Weisen, worin die Durchführung gemeinsamer Sitzungen von Kongress und Ministerkomitee vorgesehen ist, "wenn sich die zu behandelnden Themen als genügend wichtig erweisen, um solche Sitzungen gerechtfertigt erscheinen zu lassen" [CM (99) 64, Hauptempfehlung 11];

12. Nimmt zur Kenntnis die durch Jean-Claude Van Cauwenberghe und Halvdan Skard vorgelegte Darstellung der Erwägungsgründe [Dokument CG (6) 5 Teil II].

Empfiehlt

Dem Ministerkomitee:

13. Gewisse Bestimmungen der Statutarischen Entschliessung (94) 3 betreffend die Einsetzung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas mit Blick auf die im Anhang I enthaltenen Vorschläge abzuändern;

14. Die durch das Ministerkomitee am 14. Januar 1994 angenommene Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas mit Blick auf die im Anhang II der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Vorschläge abzuändern;

15. Die obenstehend ins Auge gefassten Reformen wenn möglich noch vor Ablauf des Jahres 1999, jedenfalls aber so rechtzeitig vorzunehmen, dass die im Jahre 2000 stattfindende 7. Tagung des Kongresses bereits auf der Grundlage der neuen Charta vorbereitet werden kann;

16. Den Generalsekretär zu beauftragen, ihm im Rahmen der einschlägigen Verfahren und nach Massgabe der Haushaltsansätze die - gegebenenfalls auf zwei Haushaltsjahre (2000 und 2001) veranschlagten - Anträge auf die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Reformen benötigten Haushalts- und Personalmittel vorzulegen.

Der Parlamentarischen Versammlung:

17. Ihre aktive Unterstützung der durch den Kongress vorgeschlagenen und im wesentlichen den durch die Parlamentarische Versammlung selbst bekundeten Wünschen entsprechenden Reformen aufrechtzuerhalten.

Anhang I

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BETREFFEND DIE STATUTARISCHE ENTSCHLIESSUNG (94) 3

1. Im 2. Absatz der Präambel ist nach den Worten "…ihrer Satzung" einzufügen: "und von dem Kongress der Gemeiden und Regionen Europas betreffend seine statutarische Verstärkung und die Revision seiner Charta";

2. Am Schluss des 3. Absatzes der Präambel ist der folgende Satz einzufügen: " , und ihr Beitrag zur Entwicklung der Demokratie auf regionaler und lokaler Ebene wurde berücksichtigt;

3. In Artikel 2, nach Abschnitt 1., ist folgender neuer Abschnitt einzufügen:"Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der Kongress ein wichtiges Element der demokratischen Entwicklungen auf lokaler und regionaler Ebene, denn er beteiligt die Gebietskörperschaften am Aufbau Europas";

4. Am Schluss des 3. Absatzes der Präambel ist der folgende Satz einzufügen: " , und ihr Beitrag zur Entwicklung der Demokratie auf regionaler und lokaler Ebene wurde berücksichtigt";

5. Nach dem Ende dieses selben Abschnitts 2 von Artikel 2 folgenden Satz einfügen: "Was das Ministerkomitee betrifft, so wird es die diese Anhörungen regelnden Verfahren festlegen."

6. Am Schluss des gegenwärtigen Artikels 2 ist folgender neuer Artikel anzufügen: "Der Kongress ist befugt, Vertreter in jene Sitzungen der Lenkungsausschüsse zu entsenden, die sich mit Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften befassen.";

7. Am Schluss des gegenwärtigen Artikels 2 der Statutarischen Entschliessung und nach dem oben unter 6. vorgeschlagenen Abschnitt ist folgender Abschnitt anzufügen:"Der Kongress arbeitet regelmässig Berichte über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie reihum in jedem Mitgliedstaat und jedem sich um den Beitritt zum Europarat bewerbenden Staat aus und sorgt insbesondere für die tatsächliche Befolgung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verankerten Grundsätze durch sämtliche Mitgliedstaaten.";

8. In Artikel 3 ist der Anfang des ersten Satzes von Abschnitt 1 folgendermassen abzuändern:" Sofern die Charta des KGRE keine Ausnahme vorsieht, setzt sich der KGRE aus Vertretern zusammen, die über ein Wahlmandat innerhalb einer lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft verfügen." Der Satzteil "oder ein Mandat verfügen, aufgrund dessen sie einem gewählten kommunalen oder regionalen Organ gegenüber unmittelbar verantwortlich sind." ist zu streichen;

9. Artikel 4, 1. Abschnitt, der erste Satz ist folgendermassen zu ändern: "Der KGRE tritt jedes Jahr zu mindestens einer ordentlichen Tagung...";

10. Nach Abschnitt 2 von Artikel 4 ist folgende Bestimmung anzufügen: "Der Ständige Ausschuss kann gemeinsam mit einem oder mehreren Statutarischen Ausschüssen zusammentreten. Die dies bestimmenden Beschlüsse werden durch das Präsidium des Kongresses und die Präsidien der beiden Kammern gefasst."

11. In Artikel 4, Abschnitt 2, 2. Satz, sind nach "Ständiger Ausschuss" die folgenden vier Statutarischen Ausschüsse einzufügen: "Institutioneller Ausschuss, Ausschuss für Kultur und Bildung, zuständig auch für Medien, Jugend, Sport und Kommunikation, Ausschuss für nachhaltige Entwicklung, zuständig auch für Umwelt, Raumordnung und Städtebau sowie Ausschuss für soziale Kohäsion, zuständig auch für Belange der Beschäftigung, der Bürgertums, der zwischengemeinschaftlichen Beziehungen, des öffentlichen Gesundheitswesens, eine begrenzte Anzahl von ad-hoc-Arbeitsgruppen."

Anhang 2

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BETREFFEND DIE CHARTA DES KONGRESSES

1. In Artikel 1 ist gegebenenfalls die Nummer des Bezugsartikels in der Statutarischen Entschliessung zu ändern.

2. Abschnitt 1 von Artikel 2 wird folgendermassen abgeändert: "Der KGRE setzt sich aus Vertretern zusammen, die unter den Persönlichkeiten auszuwählen sind, die über ein Wahlmandat innerhalb einer lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft verfügen, es sei denn, eine Übergangsbestimmung der vorliegenden Charta sehe eine Ausnahme vor." Der Teil des Artikels "oder ein Mandat verfügen, aufgrund dessen sie einem gewählten lokalen oder regionalen Organ gegenüber unmittelbar verantwortlich sind." fällt weg;

3. Nach Artikel 2, Abschnitt 3, ist der folgende Abschnitt 3bis einzufügen: "Was die Kammer der Regionen betrifft, so müssen die Vertreter aus Körperschaften kommen, die zwischen Zentralstaat und lokalen Gebietskörperschaften angesiedelt sind, entweder im Rahmen der Selbstverwaltung oder als Staaten das Recht und die tatsächliche Fähigkeit haben, in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verantwortung für einen wesentlichen Teil der Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in eigener Zuständigkeit und im Interesse ihrer Bevölkerung zu übernehmen.2 Wenn es in einem Staat weiträumige Gebietskörperschaften gibt, deren Zuständigkeiten zugleich kommunaler und regionaler Natur sind, so sind deren Vertreter ebenfalls befugt, in der Kammer der Regionen Einsitz zu nehmen. Die Liste dieser Gebietskörperschaften wird im Rahmen des nationalen Ernennungsverfahrens übermittelt. Mitgliedstaaten, die über keine regionalen Gebietskörperschaften im Sinne dieses Abschnitts verfügen, können Vertreter mit beratender Stimme in die Kammer der Regionen und in deren Organe entsenden 3.";

4. Am Schluss von Artikel 2, Abschnitt 5, ist der folgende Satz anzufügen: "Im übrigen kann die nationale Delegation nach Massgabe neuer politischer Realitäten infolge von Lokal- und/oder Regionalwahlen spätestens einen Monat vor der Plenartagung geändert werden. In diesem Fall muss auch die neue Delegation den weiter oben genannten Kriterien entsprechen.";

5. In Artikel 3, Abschnitt 1, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:"Dieses Verfahren beinhaltet insbesondere die Konsultation der geeigneten Verbands- und Institutionsstrukturen in jedem Mitgliedstaat und die Prinzipien, die die Verteilung der Vertreter in den beiden Kammern regeln.";

6. Nach Artikel 3 ist ein neuer Artikel über die Mandatsprüfung einzurücken: "Nach jeder Ernennung von Mitgliedern überprüft das Präsidium die Mandate der neu ernannten Vertreter. Diese Überprüfung durch das Präsidium führt zu einer Abstimmung an der Tagung oder, wenn es sich um eine zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte Ernennung handelt, im Ständigen Ausschuss. Die Nichtannahme des Mandats eines Mitglieds kann zu Folgen führen, die von der Nichtbezahlung der Sitzungsgelder bis zum Ausschluss reichen."

7. Der erste Satz von Artikel 5 ist folgendermassen abzuändern: "Der KGRE führt jedes Jahr mindestens eine ordentliche Tagung durch. Im weiteren kann der Ständige Ausschuss zusammen mit einem oder mehreren Statutarischen Ausschüssen tagen. Der Institutionelle Ausschuss kann ein mal mehr zusammentreten als die übrigen Ausschüsse. Die Beschlüsse hierüber fassen das Präsidium des Kongresses und die Präsidien der beiden Kammern.";

8. In Artikel 6, Abschnitt 2, ist die angegebene Zahl von "sechs" in "neun" umzuwandeln;

9. Es empfiehlt sich, in Artikel 7, Abschnitt 1, den zweiten Satz fallen zu lassen, da er sich als wenig praktikabel erwiesen hat. Die Zuständigkeiten in diesem Bereich könnten unter die Statutarischen Ausschüsse entsprechend ihren Tätigkeitsfeldern aufgeteilt und die anfallende Koordination durch das Präsidium geleistet werden;

10. Unter Artikel 7 ist ein neuer Abschnitt anzufügen: "Der Ständige Ausschuss kann die Präsidenten der politischen Gruppierungen mit beratender Stimme zu seinen Zusammenkünften einladen. Desgleichen kann er die Vertreter der Statutarischen Ausschüsse einladen, um eine wünschenswerte Koordination zu erreichen.";

11. Unter Artikel 7 ist folgender neue Abschnitt anzufügen: "Der Stellvertreter des Präsidenten des Kongresses kann an der nichtöffentlichen Zusammenkunft des Ständigen Ausschusses teilnehmen, insoweit der Präsident selbst nicht daran teilnimmt.";

12. Artikel 8 der Charta lautet wie folgt:

13. Nach Artikel 8 ist ein neuer Artikel betreffend die Statutarischen Ausschüsse einzufügen:

14. Der Schluss von Artikel 12, Abschnitt 1.b. der Charta ist folgendermassen zu ändern: "..... mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden;";

15. Artikel 14 der Charta soll folgendermassen lauten:

16. Betreffend Haushaltsfragen sollte ein neuer Artikel etwa folgenden Wortlauts in die Charta eingefügt werden:

17. Die jetzt geltenden Übergangsbestimmungen werden gestrichen;

18. Es wird eine neue Übergangsbestimmung folgenden Wortlauts angefügt:

 

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 16. Juni 1999, 2. Sitzung (siehe Dok. CG (6) 5 rev., Empfehlungsentwurf, vorgelegt durch die Herren Skard und Van Cauwenberghe, Berichterstatter)

2 Diese Formulierung entspricht Artikel 3.1 des Entwurfs einer Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung.

3 Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die vollberechtigte Teilnahme dieser Vertreter am Plenarkongress und seinen Organen. Diese Formulierung entspricht Artikel 3.1 des Entwurfs einer Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die vollberechtigte Teilnahme dieser Vertreter am Plenarkongress und seinen Organen.