Empfehlung 61 (1999)1 betreffend die Rolle der Vermittler/Ombudsmänner in der Verteidigung der Rechte des Bürgers

Der Kongress,

1. Erinnernd an die wichtigsten vom Ministerkomitee angenommenen Texte, insbesondere:

2. Die Empfehlung Nr. 13 (1985) betreffend die Institution des Ombudsmanns;

3. Die Entschliessung Nr. 8 (1985) betreffend die Zusammenarbeit unter den Ombudsmännern der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dem Europarat;

4. Die Empfehlung Nr. 14 (1997) betreffend die Schaffung unabhängiger nationaler Einrichtungen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte;

5. Die Entschliessung Nr. 11 (1997) betreffend die Zusammenarbeit unter den nationalen Institutionen der Mitgliedstaaten für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sowie zwischen diesen und dem Europarat;

6. In Anbetracht der Hauptempfehlung Nr. 23 und des Artikels 72 im Schlussbericht des Komitees der Weisen;

7. Nach Kenntnisnahme der durch den Europarat im Rahmen der "Gespräche am Runden Tisch mit den europäischen Ombudsmännern" von Florenz (7.-8. November 1991), Limassol (8.-10. Mai 1996), Lissabon (16.-17. Juni 1994) und Malta (Oktober 1998) geleisteten Arbeiten;

8. In Berücksichtigung der Ergebnisse der Konferenz von Messina (Italien, 13.-15. November 1997) über "Ein bürgernäherer Rechtsschutz: der Vermittler auf kommunaler und regionaler Ebene";

9. In der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Bürgern und Behörden kompliziert und schwierig und damit möglicherweise konfliktträchtiger werden, während die Bürger sich vor den Behörden zugleich in einer Position der Schwäche befinden;

10. Stellt fest, dass die wachsende Komplexität des Verwaltungsapparats, die die guten Beziehungen zwischen Bürgern und Bürokratie hemmenden Hindernisse sowie die praktischen Schwierigkeiten, denen die Bürger bei der Anrufung eines Verwaltungsgerichts begegnen, im Begriff sind, zu einer Hauptsorge der Behörden und insbesondere der Gemeinden und Regionen zu werden;

11. Unterstreicht, dass die öffentliche Meinung in den europäischen Ländern einen zunehmenden Mangel an Interesse an den öffentlichen Angelegenheiten und eine wachsende Tendenz zeigt, Abstand zu halten von der öffentlichen Verwaltung und den Behörden;

12. Glaubt, dass die europäischen Bürger sich im allgemeinen ein besseres Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Schaffung einfacher, zuverlässiger Zugangsmöglichkeiten zu den Verwaltungsprozeduren wie auch angemessener Beschwerdemöglichkeiten wünschen;

13. Macht aufmerksam auf die Tatsache, dass die Einrichtungen der Justiz in einer Reihe von Staaten häufig überlastet und daher nicht in der Lage sind, Fälle von schlechter Verwaltung richtig zu überprüfen und gegebenenfalls wirksam zu bestrafen;

14. Ist der Überzeugung, dass die Einrichtung des (europäischen, nationalen, regionalen, provinziellen, kommunalen usw.) Vermittlers dazu beiträgt, einerseits die Systeme zum Schutz der Menschenrechte zu festigen und andererseits die Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und ihren Benützern zu verbessern;

15. Bekundet seinen Willen, jede Aktion zur Verbesserung des Schutzes der Bürger und der Leistung der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen und zu vertiefen;

16. Stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten des Europarats Vermittlungsstellen eingerichtet und dass auch etliche europäische Städte und Regionen lokale bzw. regionale Vermittler eingesetzt haben;

17. Ist angesichts der in diesen Ländern gemachten Erfahrungen überzeugt, dass die Arbeit des Vermittlers, insbesondere auf kommunaler und regionaler Ebene, erheblich dazu beitragen kann,

18. Bedauert, dass die Bürger in den meisten Mitgliedstaaten des Europarats nicht genügend informiert sind über die Existenz einer solchen Einrichtung und die Möglichkeiten, sie zu realisieren;

19. Folge leistend den vonseiten der Konferenzteilnehmer in Messina, vor allem der Angehörigen von Staaten ohne diese Form des Bürgerschutzes, geäusserten Wünschen nach einer derartigen Einrichtung, vor allem auf kommunaler und regionaler Ebene, auch in ihrem Lande;

20. Und in Berücksichtigung der die Institution des Vermittlers leitenden Grundsätze, wie sie mit seiner Entschliessung Nr.....(1999) vom ....1999 (in deren Anhang sie figurieren) angenommen wurden;

Empfiehlt:

I. Den Regierungen jener Mitgliedstaaten, die noch nicht über eine solche Instition verfügen:

21. Die Schaffung von Vermittlungsstellen auf nationaler Ebene wie auch auf derjenigen der Städte und Regionen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass auch die Gemeinden und Regionen mithilfe angemessener rechtlicher und finanzieller Instrumente in der Lage sind, zum Schutz der Bürger und der Minderheiten, zur Respektierung des Rechts, zu einer verbesserten Führung der öffentlichen Geschäfte und Leistung ihrer Verwaltungen beizutragen;

II. Den Regierungen der Mitgliedstaaten, wo es diese Institution auf nationaler Ebene bereits gibt:

22. Ihre Schaffung auch auf kommunaler und regionaler Ebene an die Hand zu nehmen und die Bürger über das Wesen dieser Institution und die durch sie gebotenen Möglichkeiten angemessen zu informieren.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 17. Juni 1999, 3. Sitzung (siehe Dok. CG (6) 9, Empfehlungsentwurf, vorgelegt durch Herrn M. Haas, Berichterstatter)