Empfehlung 55 (1999)1 betreffend die lage der kommunalen und regionalen Demokratie in den Niederlanden

Der Kongress,

1. angesichts des durch das Präsidium des Kongresses am 17. April 1998 in Genf gefassten Beschlusses, einen Bericht über die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie in den Niederlanden auszuarbeiten sowie der Ernennung der beiden Berichterstatter (Herrn Moreno Bucci, Italien, und Herrn Hans-Ulrich Stöckling, Schweiz) durch das am 29. September 1998 in Strassburg versammelte Präsidium;

2. berücksichtigt die bei den gemeinsamen Zusammenkünften der Arbeitsgruppen geleistete Arbeit betreffend die Lage der Gemeindedemokratie in den Mitgliedstaaten und die Regionalisierung in Europa;

3. erinnert an seine Entschliessung 31 (1996) und die durch den Kongress zu befolgenden Grundsätze bei der Erarbeitung von Berichten über die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie in den Mitgliedländern des Europarats und den sich um eine Mitgliedschaft bei diesem bewerbenden Ländern;

4. erinnert insbesondere an den Abschnitt 1 der Entschliessung 31 (1996), worin der Kongress verlangt, dass innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne sämtliche Mitgliedstaaten Gegenstand eines ausführlichen Berichts über die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie werden;

5. erinnert an die durch die Ministerdelegierten am 24./25. November 1998 bei ihrer 650. Zusammenkunft gefassten Beschlüsse, worin sie "den Kongress einladen, seine Tätigkeit hinsichtlich der Land für Land erfolgenden Ausarbeitung von Berichten über die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie in allen Mitgliedstaaten fortzusetzen";

6. bedenkt daher, dass die vorliegende Überprüfung der kommunal- und regionalpolitischen Lage in den Niederlanden zu den allgemeinen Verpflichtungen des Kongresses gehört, die Lage der kommunalen und regionalen Demokratie in den Mitgliedstaaten und in den sich um eine Mitgliedschaft beim Europarat bewerbenden Staaten zu überprüfen;

7. ist sich dessen bewusst, dass die Niederlande zu den Gründungsmitgliedern des Europarats gehören und ein hohes Mass an Gemeindedemokratie und kommunaler Selbstverwaltung aufweisen, deren Prinzipien und Funktionieren allerdings in zahlreichen Punkten von der in den meisten übrigen Ländern Europas herrschenden Rechtslage und Praxis abweichen mögen, was sich aus einer langen Tradition im Zusammenhang mit der Tatsache erklärt, dass es sich hier um eine konstitutionelle Monarchie handelt, deren Funktionieren seit sehr langem keine wesentlichen Umwälzungen mehr erfahren hat, was zuweilen zu recht absonderlichen Situationen führt, deren ganze Komplexität einem auswärtigen Beobachter nicht leicht begreiflich ist;

8. stellt fest, dass die Bevölkerung mit den durch die Gebietskörperschaften erbrachten Diensten allgemein recht zufrieden ist, wennschon zu vermerken ist, dass sie sich für das demokratische Geschehen auf Gemeindeebene wenig und für dasjenige auf Provinzebene noch weniger interessiert;

9. ist sich darüber im klaren, dass die niederländische Demokratie oft eher in Form einer Suche nach einem Kompromiss beziehungsweise Konsens zwischen den das Land konstituierenden unterschiedlichen religiösen, politischen und gesellschaftlichen Gemeinschaften auftritt denn als simples Spiel von Majorität/Minorität;

10. ist der Überzeugung, dass auch diese politische Kultur der Konsenssuche ein Element im Funktionieren der kommunalen und regionalen Demokratie ist, das zahlreiche Vorteile hat, das jedoch den Prozess der Entscheidungsfindung zuweilen komplex, manchmal auch wenig transparent und daher für den Bürger nicht immer attraktiv macht;

11. stellt mit Befriedigung fest, dass die Niederlande die europäischen Empfehlungen und Entschliessungen angelegentlich berücksichtigen, wie sich dies z.B. daran zeigte, dass sie nach der "Benthem"-Beschwerde und dem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine echte Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt haben, die heute auch Gebietskörperschaften zugute kommt;

12. stellt im übrigen mit grosser Befriedigung fest, dass die Niederlande hinsichtlich der Umsetzung von gemeinsamen Grundsätzen europäischer Demokratien oft die Rolle eines Wegbereiters innehaben; erinnert daran, dass dies vor allem auch in bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben der Gemeinde [STE 144] gilt, welches die Niederlande als erster Staat ratifizierten und dessentwegen sie seit 1985 einen kommunales Wahlrecht für Ausländer ohne Ansehen von deren Nationalität eingeführt haben;

13. begrüsst ebenso die Tatsache, dass die Niederlande zu den ersten Ländern gehörten, welche die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen [STE 148] ratifizierten; sie wenden die Grundsätze der Charta nicht nur auf das Friesische in ihrer Provinz Friesland an, sondern auch auf andere Sprachen, worunter solche, die - wie das Jiddische und das Romanes - kein Territorium haben;

14. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die friesländischen Gemeinden in sprachlicher Hinsicht über sehr ausgedehnte Rechte verfügen, sowohl beispielsweise über das Recht, sich in den Ratsversammlungen der Provinz Friesland des Friesischen zu bedienen, als auch sogar, was die freie Wahl ihrer Ortsnamen betrifft;

15. begrüsst ebenso die Tatsache, dass die Niederlande zu den Bahnbrechern der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa und der Anwendung des Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften und/oder -behörden sowie deren Zusatzprotokollen [STE 106, 159, 169] gehörten;

16. stellt mit Befriedigung fest, dass die Niederlande sehr offen sind nicht nur für die Zusammenarbeit mit den an ihren Grenzen gelegenen Gebietskörperschaften, sondern dass die niederländischen Gebietskörperschaften auch erhebliche Anstrengungen für die Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Länder, sei es in Zentral- oder Osteuropa oder in der Dritten Welt, unternehmen, um die Entwicklung der Gemeindedemokratie zu unterstützen;

17. ist sich auch im klaren darüber, dass die Niederlande infolge ihrer in Europa ausserordentlich hohen Besiedlungsdichte Fragen der Planung, des Städtebaus, der Umwelt, der nachhaltigen Entwicklung und der Aufwertung der Radfahrwege und öffentlichen Verkehrsmittel ganz besondere Aufmerksamkeit widmen;

18. begrüsst die Tatsache, dass man bei vielen niederländischen Gesprächspartnern den Wunsch findet, das gegenwärtige System gewissen gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen, um die kommunale und regionale Demokratie transparenter zu machen;

19 ist sich indessen bewusst, dass sich die Niederlande durch einen Geist des Konsens' und ihre Verbundenheit mit Verfahren auszeichnen, sodass das politische Leben an allmählichen Wandel besser angepasst ist als an plötzliche und drastische Veränderungen der politischen Organisation - wie sich dies beispielsweise auch im Zusammenhang mit der projektierten Schaffung von "Stadtprovinzen" (Stadsprovincies) gezeigt hat, aus denen nichts geworden ist, oder auch an dem Vorhaben einer versuchsweisen Übertragung von Kompetenzen zwischen den Gemeinden und der Provinz Friesland, das ebenfalls nicht das Licht des Tages erblickt hat;

20. ist sich jedoch darüber im klaren, dass Verfassungsänderungen sich als notwendig erweisen, wobei Änderungen an der Verfassung fordern, dass das Parlament die Reformen in identischer Weise in zwei verschiedenen Legislaturperioden annimmt; stellt fest, dass im Laufe der letzten fünfzig Jahre trotz dieser Schwierigkeit neun Verfassungsänderungen angenommen worden sind;

21. ist sich darüber im klaren, dass diese Situation eine Reform der Verfahren der Bürgermeisterwahl, worüber das Wesentliche in Artikel 131 der Verfassung der Niederlande steht, nicht erleichtert;

22. hat die Argumente der niederländischen Vertreter betreffend die Bürgermeister und die Gouverneure der Königin gehört, denen zufolge sich ihr Land mit den Genannten den politischen Konsens begünstigende politische Ämter zugelegt habe, insofern nämlich diese Persönlichkeiten, die nach politischer Zugehörigkeit und Verdienst ausgewählt werden, nach ihrer Wahl als neutral und über den Parteien stehend erachtet werden, weshalb sie einen wohltuenden Einfluss auf die Abwicklung der Gemeindegeschäfte hätten und als neutrale Gesprächspartner der Bevölkerung wirkten - wie dies in Artikel 170 des Gesetzes über die Gemeinden und Artikel 175 des Gestzes über die Provinzen festgehalten ist;

23 stellt fest, dass dieses System zwar dazu führt, dass den Gemeinden oft eine Persönlichkeit von hervorragendem Niveau zugewiesen wird, dass es aber insofern nicht recht zum Gedanken der Selbstverwaltung passt, als die für den Posten ausgewählten Kandidaten selten aus der betreffenden Gemeinde stammen;

24. stellt allerdings fest, dass sich die Bürgermeister und Gouverneure der Königin im allgemeinen als echte Vertreter ihrer kommunalen Gebietskörperschaft erachten, wie dies auch - entsprechend Artikel 171 des Gesetzes über die Gemeinden und Artikel 176 des Gesetzes über die Provinzen - die Bevölkerung und ihre Abgeordneten tun;

25. hebt hervor, dass die Bürgermeister ihren Einsatz für eine Partei zwar nicht auf kommunaler Ebene an den Tag legen, dass sie aber Gelegenheit haben, dies zuvor, für ihre Karriere als Bürgermeister, oder für andere frühere oder spätere Karrieren als Abgeordnete, beziehungsweise Minister zu tun;

26. hebt hervor, dass die Bürgermeister und Gouverneure der Königin (Provinzgouverneure) aufgrund einer Empfehlung des Innenministeriums oder der Regierung, nach Konsultation eines geheimen Ausschusses des Gemeinderats, durch die Königin ernannt werden und politisch sowie hierarchisch unabhängig sind;

27. nimmt ausserdem die dem Ständigen Ausschuss von Herrn Engel vorgelegte Stellungnahme über "die Konformität der Berechtigung des Staates, Beamte an die Spitze der Exekutive einer Gebietskörperschaft zu berufen, mit Artikel 2 der Charta des KGRE" zur Kenntnis, insoweit sie die Situation der niederländischen Bürgermeister und Gouverneure der Königin im Vergleich mit den Ernennungsverfahren der Kongressmitglieder betrifft [Dokument CPL/GT/CEAL (4) 38 rev.];

28. stellt ausserdem fest, dass die "Lobbyisten" der im nationalen Parlament vertretenen Parteien hinsichtlich der Wahl der Kandidaten bei der Regierung intervenieren;

29. bedauert, dass dieses Verfahren - zumindest was die grossen Städte betrifft - das relative Gewicht der Parteien im nationalen Parlament (Zweite Kammer) und nicht die Mehrheitsverhältnisse auf der lokalen Ebene berücksichtigt, was, wie es scheint, dem eigentlichen Grundsatz der Selbstverwaltung zuwiderläuft;

30. erinnert in diesem Zusammenhang an die Entschliessung 60 (1998) des Kongresses betreffend die Überprüfung der Verfahren zur Ernennung der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE sowie der Mandate der Mitglieder und insbesondere an deren Abschnitt 17 betreffend die Situation der Bürgermeister und Provinzgouverneure der niederländischen Königin;

31. stellt fest, dass die niederländischen Gemeinden und Provinzen jeweils durch drei formell unterschiedene Organe geleitet werden: für die Gemeinden sind dies der Gemeinderat, die Gemeinde-Exekutive (der Bürgermeister zusammen mit Beisitzern) und der Bürgermeister; für die Provinzen ist es der Provinzialrat, die Provinzialstände ("gedeputeerde staten" einschliesslich des Provinzgouverneurs) und der Provinzgouverneur; und begrüsst die Tatsache, dass in der niederländischen Verfassung (Artikel 125) der Gemeinderat und die Provinzialstände deutlich als oberstes Organ bezeichnet werden;

32. bedauert indes, dass der Status der Beisitzer und ihre Bezüge dem hohen Grad ihrer Verantwortung nicht ganz zu entsprechen scheinen;

33. begrüsst die Tatsache, dass der Zweiten Kammer ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, wonach die Situation hinsichtlich der Ernennung der Bürgermeister und königlichen Gouverneure insofern verbessert würde, als der Gemeinderat selbst eine Stellungnahme zu den Kandidaten abgeben soll - wenn diese Stellungnahme auch darunter litte, dass der Gemeinderat darin immer mindestens zwei Kandidaten zugleich behandeln soll;

34. begrüsst überdies die Tatsache, dass gemäss diesem Gesetzentwurf in gewissen Fällen eine Befragung der Bevölkerung über die beiden bestplacierten Kandidaten mittels Referendum vorgenommen werden kann;

35. begrüsst schliesslich die Tatsache, dass dieser Gesetzentwurf ausdrücklich ein Verfahren vorsieht, welches die Praxis und die in den letzten Jahren zunehmenden Anfragen formalisiert und dem Gemeinderat oder Provinzialrat ermöglicht, den Rücktritt eines Bürgermeisters oder königlichen Gouverneurs zu verlangen, was als ein wesentliches Element einer Demokratie erscheint, vor allem dann, wenn die Möglichkeit fehlt, den Bürgermeister oder Gouverneur selbst zu wählen oder durch die Bevölkerung wählen zu lassen;

36 begrüsst auch die Tatsache, dass die niederländische Regierung im Oktober 1998 eine aus herausragenden Persönlichkeiten zusammengesetzte Königliche Kommission (Kommission betreffend Dualismus und Gemeindedemokratie) eingesetzt hat mit der Aufgabe, Überlegungen über eine Modernisierung der Strukturen der Gebietskörperschaften und über das Problem des Monismus vs. Dualismus (Ausübung der Exekutivmacht durch den Gemeinderat selbst oder durch eine von diesem getrennte, aber von ihm beaufsichtigte Exekutive) anzustellen; hofft, dass die laufenden Diskussionen dieser Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die laut Mandat bis Ende Jahr erfolgen soll, helfen können;

37. begrüsst die Tatsache, dass die niederländischen Provinzen eine Rolle hinsichtlich der Verfassung spielen, insofern die Provinzialräte die Mitglieder der Ersten Kammer des Parlaments (die demnach die Funktion des Senats erfüllt) wählen, auch wenn die Wahlen aufgrund nationaler Listen vorgenommen werden;

38. bedauert, dass die Provinzen verhältnismässig wenig Macht haben, was die Provinzwahlen für die Bürger wenig attraktiv macht;

39 stellt im übrigen fest, dass ein Problem hinsichtlich der räumlichen Organisation und der Kompetenzstufe besteht, insbesondere bezüglich der Umgebung grosser Städte, vor allem der "Randstad Holland";

40. erinnert in diesem Zusammenhang an das von Gemeindeabgeordneten gestellte Ansuchen im Zusammenhang mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung anlässlich der geplanten Schaffung einer Stadtprovinz von Rotterdam und des dafür durchgeführten Referendums sowie an die damals erteilte Antwort und stellt fest, dass sich das Ansuchen erübrigt hat, da das betreffende Projekt fallengelassen wurde;

41 ist sich dessen bewusst, dass sich verschiedene soziale Probleme - wie die Zuteilung von Standorten für den Bau von Wohnungen, Unternehmen oder grossen Verbindungsstrassen, die Arbeitslosigkeit, die Anpassung des Unterrichts an den Arbeitsmarkt, die Unsicherheit, die Verteilung der finanziellen Lasten zwischen der zentralen [städtischen] Gemeinde und den Stadtrandgemeinden - zumeist nicht mehr auf der Ebene der Gemeinden oder Provinzen stellen, was die Schaffung oder Änderung demokratischer Strukturen erfordert, um die dafür erforderlichen Entscheidungsprozesse zu erleichtern;

42 ist sich dessen bewusst, dass die als diesbezüglichen Behelf geschaffenen Strukturen für interkommunale Zusammenarbeit über keine durch die Bevölkerung gewählten Ratsversammlungen verfügen, was ein Hindernis für die direkte demokratische Kontrolle darstellt;

43 anerkennt die Anstrengungen, die unternommen wurden zur Neubelebung und Stärkung der Provinzialebene, vor allem nach dem Misserfolg der Reformvorhaben, welche die Schaffung einer Zwischenebene ermöglicht hätten;

44. begrüsst im übrigen die Tatsache, dass die Niederlande zu den ersten Staaten gehörten, die die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung [STE 122] ratifiziert haben;

45. bedauert jedoch, dass die Niederlande bei der Ratifikation Vorbehalte hinsichtlich Artikel 7, Abschnitt 2; Artikel 8, Abschnitt 2; Artikel 9, Abschnitt 5; Artikel 11 der Charta anbrachten und die Regierung sich nicht bereit zeigt, diese Vorbehalte aufzuheben, ausgenommen unter bestimmten Bedingungen eventuell Artikel 7, Abschnitt 2, betreffend die angemessene finanzielle Entschädigung der Abgeordneten;

46. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Charta durchaus Anwendung findet auf die niederländischen Gemeinden und Provinzen, dass aber die Überseegebiete, als nicht zum eigentlich niederländischen Staat gehörend, auch nicht in den Anwendungsbereich der Charta fallen;

47. bedauert, dass die kommunalen Eigenmittel knapp 15% ihrer Einkommen ausmachen, welcher Prozentsatz bezüglich der Provinzen noch kleiner zu sein scheint; der Rest wird aus dem Gemeindefonds bzw. dem Provinzialfonds verteilt, was den in Artikel 9 enthaltenen Grundsätzen der Charta nicht entspricht;

48. dankt allen niederländischen Gesprächspartnern, die es den Berichterstattern ermöglicht haben, das gegenwärtige System der kommunalen und regionalen Demokratie sowie die Reformprojekte zu untersuchen, vor allem aber auch dem niederländischen Kommunalverband ("Vereniging van Nederlands Gemeenten"), dem Verband der niederländischen Provinzen ("Inter-Provinciaal Overleg"), der niederländischen Delegation und ihrem Präsidenten, Alexander Tchernoff, dem Innenminister Peper und seinen Mitarbeitern, den vielen kommunalen und regionalen Abgeordneten sowie den Bürgermeistern und königlichen Provinzgouverneuren, die zu einem Gespräch bereit waren, und insbesondere den Vertretern der Provinz Friesland und der Stadt Leeuwarden mit ihrer besonderen Sprache und Kultur, den Mitgliedern der Königlichen Kommission und den zahlreichen Professoren und Forschern, die freiwillig beigetragen haben zur Information der Berichterstatter;

49 nimmt im weiteren Kenntnis von dem Bericht "Strukturen und Funktionieren der kommunalen und regionalen Demokratie in den Niederlanden", (Lage von 1997), den der CDLR, gestützt auf Informationen der niederländischen Behörden, herausgegeben hat.

50 Gestützt auf das bisher Gesagte und mit Bezug auf den von Moreno Bucci und Hans-Ulrich Stöckling in der 6. Plenartagung vorgelegten Bericht, empfiehlt der Kongress der Regierung der Niederlande und den übrigen zuständigen Stellen des Landes:

k) Möglichkeiten zu prüfen, wie den Provinzen mehr institutionelles Gewicht verliehen werden könnte, bietet doch diese Stufe der demokratischen Machtausübung eine für die umfassende und dezentralisierte Führung der öffentlichen Geschäfte notwendige Dimension, zu diesem Zweck eine Erhöhung der Kompetenzen und Handlungsbefugnisse der Provinzen in die Wege zu leiten, indem Kompetenzen - insbesondere im Bereich von Raumordnung und Umwelt - von der staatlichen Ebene auf diejenige der Provinzen übertragen werden.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongreß am 16. Juni 1999, 2. Sitzung (siehe Dok. CG (6) 4, Empfehlungsentwurf, vorgelegt durch die Herren M. Bucci und U. Stöckling, Berichterstatter)