Entschliessung 119 (2001)1 betreffend die internationale Zusammenarbeit auf regionaler Ebene

Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Regionen,

1. Erinnernd an die Bedeutung der interregionalen Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und ökologischem Gebiet und an ihren Beitrag zum Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedstaaten des Europarats;

2. Unterstreichend, dass die interregionale Zusammenarbeit einen erheblichen Beitrag leistet zum Transfer von Kenntnissen und Erfahrungen, die in die Partnerschaftsnetze und in die bestehenden und die geplanten vernetzten Hilfsprogramme eingebracht werden sollten;

3. Die Notwendigkeit unterstreichend, dass neue politische Initiativen und Konzepte zur Anregung der Mobilität der Arbeitskräfte sowie Bildungsprogramme für die junge Generation entwickelt werden;

4. In Erwägung, dass die interregionale Zusammenarbeit zur demokratischen, politischen und wirtschaftlichen Stabilität der Übergangsländer, vor allem auch in Südosteuropa, beiträgt;

5. Daran erinnernd, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein wichtiges Element der interregionalen Zusammenarbeit darstellt und in einander benachbarten Ländern Europas intensiviert werden sollte;

6. Die Schaffung interregionaler Netze in europäischen Grossräumen wie rings um die Ostsee, im Donaubecken, im Schwarzmeerbecken usw. begrüssend;

7. Fordert die Regionen auf,

a. vermehrt Partnerschaften einzugehen mit den neuen zentral- und osteuropäischen, vor allem auch den südosteuropäischen Mitgliedstaaten des Europarats;

b. die bi- und trilaterale Zusammenarbeit zu fördern, vor allem auch mit dem Ziel eines West-Ost-Transfers von technischen und finanziellen Mitteln sowie von technischem und administrativem Know-how;

c. sich vermehrt an multilateralen Strukturen der Zusammenarbeit zu beteiligen, dies vor allem auch im Rahmen der Kammer der Regionen als eines Forums beim Europarat für konkrete interregionale Partnerschaften und technische Zusammenarbeit auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und ökologischem Gebiet;

d. sich aktiv an den aus dem Stabilitätspakt für Südosteuropa resultierenden Programmen für Zusammenarbeit und Partnerschaft zu beteiligen und daher das "Wirtschaftsforum" als Programm der Kammer der Regionen zur Anregung der wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Regionen zu unterstützen;

e. die Aktivitäten und Strukturen der europäischen Institutionen aufmerksam zu verfolgen, um so zu deren demokratischer Transparenz, zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und zur Berücksichtigung der Stellungnahmen und Vorschläge beizutragen, die aus der Arbeit der Volksvertreter bei den europäischen Regionen hervorgehen;

8. Fordert die Euroregionen auf,

a. nicht nur multilateral, sondern auch bilateral mit anderen Euroregionen zusammenzuarbeiten, um verstärkte Partnerschaftsstrukturen mit den neu geschaffenen zentral- und osteuropäischen Euroregionen zu schaffen und diesen so Erfahrungen und technisches Know-how betreffend grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu übermitteln, die ihnen bei ihren Bemühungen um die Einrichtung und Vertiefung grenzüberschreitender Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Bürger wie der politischen Akteure - vor allem auf wirtschaftlichem, ökologischem und kulturellem Gebiet - helfen;

9. Fordert die Versammlung der Regionen Europas und den Rat der Gemeinden und Regionen Europas auf,

a. eine engere Zusammenarbeit mit der Kammer der Regionen einzuleiten, um gemeinsam Programme für eine interregionale Zusammenarbeit auszuarbeiten und doppelte Arbeit zu vermeiden;

10. Fordert die Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen auf,

a. bei ihren Arbeiten die neuen Mitgliedstaaten des Europarats in Zentral- und Osteuropa vorrangig zu berücksichtigen, um beizutragen zur demokratischen Stabilität in jener Region und um - unter besonderer Beachtung der Minderheitenprobleme - gutnachbarschaftliche Beziehungen über die Grenzen hinweg zu schaffen;

b. in ihren grenzübergreifenden Programmen zur Vorbereitung der EU-Anwärterstaaten auf die Regionalpolitik der Gemeinschaft vermehrt mit dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas zusammenzuarbeiten und die Ergebnisse der einschlägigen Arbeiten des Kongresses sowie des Europarats in diese Programme mit einzuarbeiten;

c. bei der Vorbereitung der achten Konferenz der europäischen Grenzregionen konstruktiv unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorangegangenen Konferenzen mit dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas zusammenzuarbeiten;

11. Fordert die Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas auf,

a. ihr Betätigungsfeld insoweit auszudehnen, dass sie die Raumentwicklung der Regionen Ost- und Südosteuropas, insbesondere der Regionen des Ostseebeckens, der Adria und des Schwarzmeerbeckens, unterstützen und auch die Förderung der Gemeinde- und Regionaldemokratie in ihre Arbeit aufzunehmen;

12. Beauftragt die Kammer der Regionen,

a. den Regionen bei der Intensivierung und Organisation der interregionalen Zusammenarbeit vor allem durch eine europaweite Vernetzung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Programms "Wirtschaftsforum" sowie von Partnerschaften Hilfe zu bieten;

b. die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu prüfen, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz von Ausbildungseinrichtungen für Gebietskörperschaften (ENTO) einen Erfahrungsaustausch über die Strukturen und Programme der europäischen Regionen auf dem Gebiet der Europabildung des regionalen Verwaltungspersonals zu pflegen;

c. eine Studie für die Förderung der Regionalisierung als eines politischen Instruments für die Prävention und Lösung soziokultureller und politischer Konflikte auf nationaler wie europäischer Ebene auszuarbeiten;

d. ihre Arbeiten zur Unterstützung der Regionen bei deren Bemühungen um die Verbesserung ihrer Stellung im Hinblick auf eine bessere Anwendung des Susidiaritätprinzips und die Dezentralisierung der Macht gemäss dem Entwurf der Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung fortzuführen.

1 Diskussion und Annahme durch die Kammer der Regionen am 29. Mai 2001 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 31. Mai 2001 (siehe Dok. CPR (8) 2, Entschliessungsentwurf vorgelegt durch Herrn D. Vierin, Berichterstatter)