Empfehlung 122 (2002)1 betreffend die Gemeindedemokratie auf Malta

Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Gemeinden,

1. Erinnert an:

a. Artikel 2, Abschnitt 3, der Statutarischen Entschliessung (2000) 1 des Ministerkomitees betreffend den KGRE, worin dieser beauftragt wird, Land für Land Monitoringberichte über die Situation der Gemeinde- und Regionaldemokratie in den Mitgliedstaaten und in den Anwärterstaaten auszuarbeiten;

b. seine Entschliessungen 31 (1996), 58 (1997) und 106 (2000), worin die Leitlinien für die Ausarbeitung der oben erwähnten Berichte festgelegt sind;

2. In Anbetracht des seinem institutionellen Ausschuss erteilten Auftrags zur Ausarbeitung dieser Berichte sowie gemäss einem Abkommen mit dem Ausschuss der Regionen betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerbenden Länder;

3. Nach Prüfung des durch Herrn René Paas (Niederlande, G), Berichterstatter, verfassten Berichts des Institutionellen Ausschusses der Kammer der Gemeinden über die Gemeindedemokratie auf Malta;

4. Dankt den folgenden maltesischen Persönlichkeiten: Hon.Dr. Austin Gatt, Justizminister und Minister für kommunale Gebietskörperschaften; Dr. Charles Mangion, Mitglied des Parlaments; Herrn Joseph Galea, General-Auditor; Dr. Anthony Borg Barthet, Generalstaatsanwalt; Herrn Clyde Puli, Präsident des Kollegiums der Gemeindeabgeordneten der nationalistischen Partei; Dr. J. Brincat, Stellvertretender Leiter der Arbeitspartei; Dr. Ian Micallef, Präsident der Delegation Maltas beim KGRE, sowie den Bürgermeistern, den Gemeindeabgeordneten, dem Sekretär der Vereinigung der geschäftsführenden Sekretäre der kommunalen Parlamente sowie dem Vertreter der Delegation der Europäischen Union auf Malta, mit welchen der Berichterstatter anlässlich seiner beiden offiziellen Besuche auf Malta (1.-2. März und 1.-2. Juli 2002) zusammentraf, für ihre Beiträge zu einem offenen und konstruktiven Gespräch und für ihre eingehenden Informationen, die in den Bericht eingearbeitet worden sind;

5. Dankt insbesondere auch dem Präsidenten, dem Exekutivausschuss und dem Sekretariat der Vereinigung der kommunalen Parlamente Maltas für ihren wesentlichen Beitrag zu der Organisation der oben erwähnten Besuche und für die dem Berichterstatter zur Verfügung gestellten Unterlagen;

6. Dankt Prof. Eivind Smith (Norwegen), Mitglied der Gruppe unabhängiger Experten für die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, für die beträchtliche Hilfe, die er dem Berichterstatter bei der Erfüllung seiner Aufgabe leistete, Prof. Henry Frendo, ebenfalls Mitglied der Expertengruppe, für die Informationen und die Kommentare anlässlich der beiden oben erwähnten Besuche sowie dem Sekretär des Institutionellen Ausschusses für die diesbezüglich geleistete Hilfe;

7. Möchte die Aufmerksamkeit der maltesischen Parlaments- und Regierungsstellen auf die folgenden Erwägungen lenken:

a. Malta ist ein einheitlicher Staat: es gibt darin keine föderalen Strukturen oder Strukturen regionaler Selbstverwaltung;

b. das System der kommunalen Selbstverwaltung ist, seit 2001 eine Änderung angenommen wurde, in der Verfassung verankert; es wird vollständig geregelt durch das 1993 erstmals angenommene und später geänderte Gesetz;

c. im Jahre 1993 ratifizierten die maltesischen Behörden 25 Abschnitte der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 2; Artikel 3, Abschnitte 1 und 2; Artikel 4, Abschnitte 1, 2 und 4; Artikel 5; Artikel 7, Abschnitt 1; Artikel 8, Abschnitt 2; Artikel 9, Abschnitte 1 und 2; Artikel 10, Abschnitt 1; Artikel 11);

d. die Selbstverwaltung der maltesischen Kommunen arbeitet seit weniger als zehn Jahren nach diesem System. Es wird umgesetzt auf dem Territorium eines der kleinsten und am dichtesten bevölkerten Staaten Europas und umfasst gegenwärtig 68 Gemeindeparlamente, von denen jedes durchschnittlich 6000 Bewohner vertritt;

e. seitdem es erstmals verwendet wurde, hat sich dieses System aufgrund der Übertragung wachsender Aufgaben vonseiten der zentralstaatlichen Regierung an die Gemeinden sowie auf anderen Wegen zunehmend entwickelt;

f. wie es scheint, hat sich diese Entwicklung allmählich vollzogen, unter reiflicher Überlegung sowie in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Parlamenten, vertreten durch deren Vereinigung;

g. insgesamt ist anzuerkennen, dass die kommunale Selbstverwaltung auf Malta seit ihrer Einführung 1993 beträchtliche Fortschritte gemacht hat;

h. dennoch ist folgendes festzuhalten:

i. die Bemühungen um eine Verstärkung der Rolle der kommunalen Parlamente waren vergleichsweise bescheiden;

ii. infolgedessen bleibt der Anteil der öffentlichen Angelegenheiten, zu dessen Regelung und Durchführung die maltesischen Gemeinden das Recht und die Fähigkeit haben, relativ gering;

iii. der Bereich eigener Befugnisse, die auf kommunaler Ebene ausgeübt werden, ist eher beschränkt;

iv. im Verhältnis zu den Ausgaben der Zentralregierung sind die Budgets der kommunalen Parlamente wenig umfangreich, und es hat sich diesbezüglich auch keine deutliche Tendenz zu einer Verbesserung gezeigt;

8. Fordert angesichts dieser Erwägungen die maltesischen Behörden auf, ihre besondere Aufmerksamkeit den eingehenderen Feststellungen und Überlegungen zu widmen, welche sich in dem unter "3.", oben, erwähnten Bericht über die Gemeindedemokratie auf Malta finden; es empfiehlt sich vor allem die Beschäftigung mit folgenden Fragen:

a. die Einhaltung von Artikel 3, Abschnitt 1, und Artikel 4, Abschnitt 3, der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung muss überprüft werden, vor allem hinsichtlich des Rechts der Gemeinden, entsprechend dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip "einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten" zu regeln und zu gestalten;

b. die Tatsache, dass der den maltesischen Gemeindeparlamenten anvertraute Anteil der öffentlichen Angelegenheiten noch immer sehr geringfügig ist, sollte als Sprungbrett dienen für vermehrte und kontinuierliche Bemühungen um eine umfassendere Rolle der Gemeindeparlamente auf Malta;

c. es ist bedauerlich, dass auf die ursprüngliche Ratifikation von 25 Abschnitten der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung nicht die Annahme weiterer Abschnitte der Charta gefolgt ist. Insbesondere, da die maltesische Gesetzgebung mit den in Artikel 7, Abschnitt 2, sowie Artikel 9, Abschnitte 4 bis 6, enthaltenen Bestimmungen der genannten Charta vollständig im Einklang zu stehen scheint, sollten die maltesischen Behörden die Möglichkeit einer Ratifikation der genannten Abschnitte, verstanden als einen ersten Schitt zur Annahme der übrigen Abschnitte, prüfen;

d. in Anbetracht der Bedeutung, die der Erhebung kommunaler Steuern für den Aufbau eines Systems verantwortungsvoller kommunaler Selbstverwaltung zukommt, werden die maltesischen Behörden aufgefordert, die Möglichkeit der Einführung eines solchen Systems einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Um sich diesem Ziel Schritt für Schritt zu nähern und auch, damit die Kommunen sich im Umgang mit Steuerfragen üben können, sollten die zuständigen maltesischen Stellen die Möglichkeit prüfen, die auf zentralstaatlicher Ebene erhobenen Steuern mit den Kommunen zu teilen;

e. es wurde zur Kenntnis genommen, dass Art. 49.1 des Gesetzes betreffend die Gemeindeparlamente verlangt, dass die Gemeinden vor der Ernennung ihres geschäftsführenden Sekretärs das Ministerium konsultieren; eine solche Konsultation sollte jedoch niemals als das Einholen einer Genehmigung vonseiten des zuständigen Ministers verstanden werden;

f. ganz allgemein sind die maltesischen Behörden aufgefordert, die weitere Entwicklung des Systems der kommunalen Selbstverwaltung auf Malta zu prüfen angesichts des allgemein herrschenden Eindrucks, dass die Aufgaben der Gemeindeparlamente, ihre Haushaltsbudgets, die Zahl ihrer Gemeindebediensteten, die Verwaltungsräumlichkeiten sowie die Gehälter der Bürgermeister beschränkt sind, während die Ratsmitglieder überhaupt keine Entschädigung erhalten, es keinerlei Möglichkeit zur Erhebung von Steuern gibt und die zentralstaatlichen Behörden weitgehende Kontrollbefugnisse innehaben;

g. es erscheint daher im Rahmen der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung und der Werte, die dieser zugrundeliegen, als die einzige Lösung, weiterhin klar definierte Zuständigkeiten auf dem Wege der Gesetzgebung an die Gemeinden zu übertragen (oder solche an sie zu delegieren), wobei eine solche Übertragung (oder Delegation) von den entsprechenden Finanzmitteln begleitet sein muss, welche zum Teil aus Gemeindesteuern herrühren sollen;

9. In Anbetracht des oben Gesagten:

a. lädt das Ministerkomitee ein, die vorliegende Empfehlung zusammen mit ihren Erwägungsgründen den maltesischen Behörden zu übermitteln;

b. lädt die Europäische Kommission ein, diese Empfehlung und ihre Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Beitrittsverfahren Maltas zur Europäischen Union zu berücksichtigen und lässt je eine Kopie dieser Texte dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss der Regionen zugehen;

c. lädt den für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen maltesischen Minister ein, an der im Mai 2003 in Strassburg stattfindenden Plenartagung der Kammer der Gemeinden des Kongresses teilzunehmen, um die im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung ergriffenen und/oder vorgesehenen Massnahmen vorzustellen.

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 14. November 2002 (s.Doc. CPL(9)7, durch Herrn R. Paas, Berichterstatter, vorgelegter Empfehlungsentwurf).