Entschliessung 123 (2001)1 betreffend die Gemeinde- und Regionaldemokratie in der Ukraine

Der Kongress

1. Erinnert:

a. an Artikel 2.3 der Statutarischen Entschliessung (2000) 1 des Ministerkomitees betreffend den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas, worin dieser beauftragt wird, regelmässig, Land für Land, Monitoringberichte über die Situation der Gemeinde- und Regionaldemokratie in sämtlichen Mitgliedstaaten sowie in den sich um einen Beitritt zum Europarat bewerbenden Staaten auszuarbeiten;

b. an seine Entschliessungen 31 (1996), 58 (1997) und 106 (2000), worin die Leitprinzipien für die Ausarbeitung der oben erwähnten Berichte festgelegt sind;

c. an seine Empfehlung 48 (1998) und seine Entschliessung 68 (1998), die sich auf seinen ersten Monitoringbericht über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in der Ukraine2 stützt;

d. an den durch die Herren Louis Roppe (Belgien, G) und Leon Kieres (Polen, R), Berichterstatter, nach einem offiziellen Besuch in Kiew im Dezember 2000 erstellten Informationsbericht3;

e. an die beiden durch den institutionellen Ausschuss des Kongresses gutgeheissenen Expertenberichte über die Absetzung des Bürgermeisters von Myrhorod, welche die schwierigen Beziehungen zwischen den Kommunalabgeordneten und der zentralstaatlichen Verwaltung in den Gebietskörperschaften illustriert4;

2. Nach Prüfung des durch die Berichterstatter aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Februar 2001 ausgearbeiteten zweiten Monitoringberichts und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der offiziellen Besuche der Berichterstatter in Kiew und Tcherkassy vom 17. bis 21. Juli und vom 3. bis 4. September 2001;

3. Dankt

a. den staatlichen, parlamentarischen und präsidialen Stellen der Ukraine für ihre kooperative und konstruktive Einstellung bei der Ausarbeitung dieses zweiten Monitoringberichts;

b. den KGRE-Experten, Herrn Heinrich Hoffschulte und Herrn Giuseppe La Scala, sowie dem Sekretariat für die den Berichterstattern bei der Ausarbeitung des genannten Berichts geleistete Hilfe;

c. der Stiftung für kommunale Selbstverwaltung in der Ukraine sowie Herrn Vadym Proshko, dem ukrainischen Mitglied der Gruppe unabhängiger Sachverständiger des KGRE für die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, für ihren Beitrag zur Organisation der Treffen und für das Sammeln von Informationen;

4. Nimmt das am 30. August 2001 unterzeichnete Dekret Nr. 749/2001 des Präsidenten betreffend die "Staatliche Unterstützung der Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der Ukraine" (s. Anhang 3 der Erläuterung zu der vorliegenden Entschliessung) zur Kenntnis und erachtet diesen Text als das Eingehen einer politischen Verpflichtung seitens des Präsidenten der Ukraine gegenüber dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas, die Gemeindeautonomie in seinem Lande zu entwickeln;

5. Begrüsst insbesondere jene Artikel des genannten Dekrets, worin der Präsident der Ukraine:

a. die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung als eine politische Priorität erachtet und das Programm für die staatliche Unterstützung der Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der Ukraine bekräftigt;

b. eine spezifische Arbeitsgruppe schafft, die unter anderem verantwortlich ist für:

i. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der Ukraine;

ii. die Überprüfung der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Ukraine auf dem Gebiet der kommunalen Selbstverwaltung und

iii. die Organisation eines Systems mit der Bestimmung, die zuständigen Stellen im Europarat über die oben erwähnte Erfüllung auf dem laufenden zu halten;

6. Ist, um das genannte Proogramm zu unterstützen, bereit, offizielle Kontakte mit den präsidenziellen Stellen, der Verkhovna Rada (ukrainisches Parlament) und der Regierung der Ukraine sowie, im besonderen, mit der Stiftung für die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der Ukraine und der oben erwähnten Arbeitsgruppe zu unterhalten;

7. Begrüsst die Tatsache, dass der Ausschuss für staatliche Reform und kommunale Selbstverwaltung der Verkhovna Rada (ukrainisches Parlament) den KGRE um eine offizielle Stellungnahme zu dem in Vorbereitung befindlichen Gesetzentwurf betreffend die kommunale Selbstverwaltung gebeten hat und bestätigt sein Vorhaben, sich an der Ausarbeitung des diesbezüglichen Rechtsgutachtens unter der Verantwortung der Direktion des Europarats für die Zusammenarbeit im Dienste der Gemeinde- und Regionaldemokratie zu beteiligen;

8. Ist entschlossen, die problematischen Beziehungen zwischen den kommunalen Abgeordneten und den staatlichen Exekutivbehörden in den Gebietskörperschaften weiterhin aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls Informationsreisen zu organisieren und eingehende Expertenberichte zu dieser Frage auszuarbeiten;

9. Nimmt mit Befriedigung den durch den Vizepräsidenten des ukrainischen Städteverbandes am 10. September 2001 an den KGRE gerichteten Brief zur Kenntnis (s. Anhang 4 der Erläuterung zu der vorliegenden Entschliessung), welcher bestätigt, dass nach den beiden letzten Besuchen der Berichterstatter in der Ukraine Massnahmen zur Stärkung der Gemeindedemokratie unternommen worden sind;

10. Hofft, dass sich diese Tendenz in Zukunft bestätigt und fordert die Kommunal- und Regionalverbände, vor allem auch den oben genannten Verband, auf, den institutionellen Ausschuss des Kongresses regelmässig über folgende Punkte zu informieren:

a. Umsetzung des präsidialen Dekrets und des entsprechenden Regierungsprogramms (beide oben erwähnt);

b. regelmässige Konsultation der oben erwähnten Verbände durch die zentralstaatlichen Behörden im Vorfeld aller die Gemeinden unmittelbar betreffenden Beschlüsse;

c. regelmässige Konsultation der oben erwähnten Verbände durch die zuständigen zentralstaatlichen Behörden bezüglich der Ernennung der Delegationen im KGRE;

11. Beauftragt im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der vorliegenden Entschliessung das Sekretariat des institutionellen Ausschusses des Kongresses, nötigenfalls direkte Beziehungen mit sämtlichen Kommunal- und Regionalverbänden der Ukraine sowie mit den in der Ukraine tätigen internationalen Institutionen einschliesslich der NGOs aufzunehmen zum Zwecke des regelmässigen Austauschs von Informationen und der Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung der Gemeinde- und Regionaldemokratie in dem Lande;

12. Ist in diesem Sinne entschlossen, die Umsetzung der Empfehlungen zu beobachten, welche er den ukrainischen Behörden aufgrund seines zweiten Monitoringberichts über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in der Ukraine hat zukommen lassen und das Ministerkomitee, die Parlamentarische Versammlung sowie die zuständigen Behörden der Europäischen Union über seine zukünftigen Konklusionen betreffend die Entwicklung der Gemeinde- und Regionaldemokratie in diesem Lande auf dem laufenden zu halten.

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 9. November 2001 (s. Dok. CG(8)22, durch die Herren L.Kieres und L. Roppe, Berichterstatter, vorgelegter Entschliessungsentwurf).

2 Dok. KGRE CG(5)6, Teil II, datiert 19. Mai 1998. Berichterstatter: die Herren A. Chénard (Frankreich, G) und K. Bodfish (Vereinigtes Königreich, R).

3 Dok. KGRE CG/BUR (7) 95, datiert 21. Februar 2001. Berichterstatter: die Herren L. Roppe (Belgien, L) und L. Kieres (Polen, R).

4 Dok. KGRE CG/INST (7)21 und CG/INST (8)2.