Entschliessung 151 (2003)1 betreffend die Gemeinde- und Regionaldemokratie in Aserbaidschan

Der Kongress

1. Erinnert an:

a. Artikel 2, Abschnitt 3, der Statutarischen Entschliessung (2000)1 des Ministerkomitees, worin dieses den KGRE mit der Ausarbeitung, Land für Land, von Berichten über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie (monitoring-Berichte) in den Mitggliedstaaten beauftragt;

b. seine Entschliessungen 31 (1996), 58 (1997) und 106 (2000), worin die leitenden Grundsätze für die Ausarbeitung der oben erwähnten Berichte festgelegt sind;

2. In Anbetracht:

a. des durch sein Präsidium anlässlich des Beitritts von Aserbaidschan zum Europarat verfassten Berichts>2 und des am 2. Oktober 2000 durch den Präsidenten des Kongresses an den Justizminister der Republik Aserbaidschan gerichteten Briefes;

b. der Entschliessung 1305 (2002)3 der Parlamentarischen Versammlung betreffend die Einhaltung seiner Verpflichtungen durch Aserbaidschan, welche das Land im Rahmen seines eigenen Monitoring-Verfahrens und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des KGRE bezüglich der Lage der Gemeindedemokratie in dem Lande verfasst hatte;

c. der durch das Ministerkomitee an die Behörden von Aserbaidschan gerichteten, durch Vermittlung der Monitoring-Gruppe GT-AGO ausgearbeiteten Empfehlungen, welche hinsichtlich der Lage der Gemeindedemokratie in dem Lande ebenfalls ausdrücklich auf die Empfehlungen des KGRE Bezug nehmen;

3. Nach Prüfung des Berichts seines Institutionellen Ausschusses über die Lage der Gemeinde- und Regionaldemokratie in Aserbaidschan, der durch die Herren Berichterstatter Alan LLOYD (Vereinigtes Königreich, G) und Gregory GRZELAK (Polen, R) in Verbindung mit dem Mitberichterstatter, Herrn Jean-Claude FRECON (Frankreich, G) ausgearbeitet worden ist;

4. Angesichts der Empfehlung.... (2003), welche er, gestützt auf diesen Bericht, anlässlich seiner 10. Tagung angenommen hat;

5. Betreffend die Schaffung eines repräsentativen Kommunalverbandes von Aserbaidschan4:

a. Ist bereit, sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 zusammen mit dem Justizministerium der Republik Aserbaidschan an der Organisation>5 eines Seminars zu beteiligen, das die Schaffung eines solchen Verbandes erleichtern könnte;

b. Möchte diesen Verband nach seiner Schaffung unterstützen bei der Einrichtung angemessener Verbindungen zu anderen Verbänden auf europäischer Ebene;

6. Betreffend den Konflikt in der Region Berg-Karabach:

a. ist auf Verlangen der interessierten Parteien bereit, zusammen mit der Kommission von Venedig und den übrigen Organen des Europarats die Gruppe von Minsk im Hinblick auf Vorschläge von Rechtsformen für den Status von Berg-Karabach zu unterstützen;

b. Beauftragt sein Präsidium, die diesbezügliche Diskussion zu verfolgen, sodass ein solcher Beitrag, wenn benötigt, im geeigneten Augenblick und in der oben genannten Weise geleistet werden kann;

7. Beauftragt seinen institutionellen Ausschuss im weiteren:

a. die Entwicklung der kommunalen und regionalen Demokratie in der Republik Aserbaidschan zu verfolgen;

b. nach der Teilnahme des für kommunale Belange zuständigen Ministers der Republik Aserbaidschan an seiner institutionellen Herbsttagung (Strassburg, 25. November 2003)6 zu Beginn des Jahres 2004 zusammen mit dem Präsidium die Möglichkeit zu prüfen, innerhalb kurzer Frist einen zweiten Monitoring-Bericht über das Land zu erstellen.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 21. Mai 2003, 2. Sitzung (siehe Dok. CG (10) 4, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch die Herren A. Llloyd, G. Grzelak und J.-C. Frécon, Berichterstatter).

2 Dokument CG/BUR(6)172 vom 24. Mai 2000, Berichterstatter: die Herren Alan Lloyd (Vereinigtes Königreich (G)) und Guy Milcamps (Belgien, G).

3 Angenommen durch die Parlamentarische Versammlung am 26. September 2002 anlässlich ihrer 31. Tagung aufgrund des durch den Monitoring-Ausschuss ausgearbeiteten Dokuments 9545, Berichterstatter: die Herren Gross (Schweiz) und Martinez Casañ (Spanien).

4 Siehe hierzu den Abschnitt 8.2.7 der Empfehlung 126 (2003) des KGRE

5 In Verbindung mit dem Direktorat für die Zusammenarbeit im Dienste der Gemeinde- und Regionaldemokratie des Generalsekretariats des Europarats

6Siehe diesbezüglich den Abschnitt 10.c der Empfehlung 126 (2003) des KGRE