Entschliessung 34 (1996)1 betreffend die Folgearbeiten zu der Umsetzund der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung

Der Kongress,

mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Gemeinden,

1. Seine Überzeugung bestätigend, dass die kommunalen Gebietskörperschaften eines der wichtigsten Fundamente jedes demokratischen Systems sind, und dass ihre Selbstverwaltung nicht nur beschützt, sondern darüber hinaus gestärkt werden sollte;

2. Erneut die grosse Aktualität und Bedeutung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung enthaltenen Grundsätze bekräftigend, welche Charta die wesentlichen Merkmale einer wirksamen Gemeindedemokratie wie auch die Leitprinzipien für deren Weiterentwicklung aufführt;

3. In Erinnerung rufend, dass die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung bis heute das einzige internationale Instrument zur Verteidigung und Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung darstellt und somit, neben der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine tragende Säule des demokratischen Gewissens und der in der Satzung des Europarats verbrieften Werte darstellt;

4. In Erinnerung rufend, dass die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung europäische Bezugsnormen für die Einführung demokratischer kommunaler Selbstverwaltungssysteme in den neuen zentral- und osteuropäischen Demokratien gesetzt und dadurch für diese eine tragende Rolle gespielt hat;

5. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parlamentarische Versammlung die Befolgung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung niedergelegten Grundsätze als conditio sine qua non für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zum Europarat erachtet;

6. Erfreut über die steigende Anzahl von die Charta ratifiziert habenden Staaten und mit dem Wunsch, dass diese Zahl weiter steigt, und zwar nicht nur bei den neuen Mitgliedstaaten, sondern auch unter seinen älteren Mitgliedern, die die Charta, selbst wenn sie die darin enthaltenen Grundsätze in ihrer Gesetzgebung wie auch in ihrer Praxis befolgen, noch nicht ratifiziert, ja sogar zum Teil noch nicht einmal unterzeichnet haben;

7. Erinnernd an seine in seiner ersten Plenartagung angenommene Entschliessung 3 (1994) und Empfehlung 2 (1994) sowie an die Entschliessungen 187 (1988), 198 und 199 (1989), 217 (1990), 223 (1991), 233 (1992) und 250 (1993) der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas;

8. Daran erinnernd, dass der Kongress mit Zustimmung der Ministerkonferenz und in Abwesenheit eines zwischenstaatlichen Kontrollsystems für die Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung selber für die Überwachung der Umsetzung ihrer Bestimmungen und die Befolgung ihrer Grundsätze sorgt;

9. In Anbetracht, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig durch den Kongress mittels einer in seinen Reihen gebildeten Arbeitsgruppe besorgt wird, der ein unabhängiger Fachausschuss unter dem Präsidium von Herrn Alain DELCAMP (Frankreich) beisteht;

10. Erwägend, dass diese Überwachung resultiert:

- in einer dauernden Kontrolle ex officio der Anwendung der Artikel der Charta in sämtlichen Vertragsparteien zum Zweck der Abgabe von Beobachtungen und Vorschlägen an die Regierungen;

- in einer Kontrolle auf Verlangen, das von den Gemeinden und Regionen über ihre Repräsentativverbände oder ihre Delegationen beim KGRE angemeldet wird;

11. Sich beglückwünschend zu der stetigen und ernsthaften Arbeit der mit den Folgearbeiten zu der Umsetzung der Charta betrauten Arbeitsgruppe, dank derer die Kontrollverfahren bezüglich dieser Umsetzung nun dazu tendieren, Institution zu werden;

12. In Erwägung der anlässlich der Erstellung des Berichts über die Gemeindedemokratie in Rumänien erzielten positiven Ergebnisse, welcher Bericht zwar eine akute Situation reflektiert, zugleich aber einen grundlegenden Beitrag leistet zu der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Ziel, die Erfüllung der durch die Regierungen bei ihrem Beitritt übernommenen Verpflichtungen durchzusetzen, wie dies den Anträgen der Parlamentarischen Versammlung und den Beschlüssen des Ministerkomitees entspricht;

13. In Anbetracht des durch ihren Berichterstatter, Herrn Giorgio DE SABBATA (Italien), vorgelegten letzten Berichts dieser Arbeitsgruppe, der sich auf die durch den unabhängigen Fachausschuss durchgeführte Untersuchung der Umsetzung von Artikel 3, Artikel 6 Paragraph 2, Artikel 7 Paragraph 1 sowie Artikel 8 der Charta stützt und ein besonders vollständiges Bild von den institutionellen Beziehungen zwischen den zentralstaatlichen und/oder regionalen und den kommunalen Behörden gibt;

14. In Anbetracht der Tatsache, dass - hinsichtlich der institutionellen Beziehungen der zentralstaatlichen und/oder regionalen zu den kommunalen Behörden und hier vor allem hinsichtlich der Frage der Beaufsichtigung von Verwaltungsakten, aber auch von Personen und kommunalen Organen - bei Überprüfungen die kombinierten Bestimmungen von Artikel 7 Paragraph 1 und von Artikel 8 der Charta einen hinreichenden Sockel für die Gewährleistung einer freien und demokratischen Selbstverwaltung durch die gewählten Kommunalvertreter abgeben, so dass es in diesem Stadium genügt, Empfehlungen an die die Charta ratifiziert habenden Regierungen abzugeben;

15. In Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen sowie der Notwendigkeit, ein neues, den Weiterentwicklungen der Charta angepasstes Kontrollsystem aufzubauen, das gegenüber dem aktuellen System einen nennenswerten Fortschritt bedeutet:

a) hinsichtlich der Kontrolle ex officio der Umsetzung der Artikel der Charta in den Mitgliedstaaten des Europarats:

- bestätigt das Mandat der zuständigen Arbeitsgruppe, die somit, weiterhin unterstützt durch den unabhängigen Fachausschuss, im Rahmen des durch sie selbst aufgestellten Programms fortfahren soll, die üblichen, regelmässigen Berichte auszuarbeiten;

- schlägt im Sinne einer Verbesserung des Überwachungsverfahrens vor, jeweils vor der Übermittlung eines Empfehlungsvorschlags an das Ministerkomitee eine Stellungnahme des Lenkungsausschusses für lokale und regionale Gebietskörperschaften (CDLR) einzuholen, und beauftragt sein Präsidium, zusammen mit der Arbeitsgruppe den CDLR betreffend die Einrichtung eines effizienten Verfahrens hierfür zu konsultieren;

b) hinsichtlich der Kontrolle der Umsetzung der Charta auf Bitten von Gemeinden aus Mitgliedstaaten des Europarats, die diese durch ihre Repräsentativverbände oder ihre Delegationen beim KGRE vorgebracht haben:

- bestätigt die Zweckmässigkeit, Einzelberichte für jedes Land zu erstellen;

- schlägt für den Fall, dass solche Bitten eine rasche, gegebenenfalls vor Ort eingeholte Information rechtfertigen, eine Kontaktnahme des Präsidiums mit den nationalen Behörden des betreffenden Landes auf dem hierzu geeignetsten Wege vor;

c) Akzeptiert auch die Erstellung eines Berichts von der Art der unter b), oben, erwähnten auf Verlangen des Präsidiums nach Konsultation der Arbeitsgruppe, oder nach Anrufung des Präsidiums durch die Arbeitsgruppe aufgrund von Konklusionen vonseiten des unabhängigen Fachaussschusses;

16. Nimmt - in Anwendung von Paragraph 15c), oben, und in Anbetracht des von der zuständigen Arbeitsgruppe betreffend die Anwendung von Artikel 3, Artikel 6 Paragraph 2, Artikel 7 Paragraph 1 und Artikel 8 der Charta vorgelegten Berichts - den Beschluss des Präsidiums zur Kenntnis, einen Bericht über die Lage der Gemeindedemokratie in der Türkei speziell auch im Hinblick auf die Anwendung dieser Artikel auszuarbeiten, fordert das Präsidium auf, das selbe auch für Italien zu veranlassen sowie Deutschland und Österreich um zusätzliche statistische Angaben zu bitten;

17. Nimmt das in Beantwortung seiner Empfehlung 2 (1994) vom Ministerkomitee herausgegebene Dokument CM (96) 8 addendum, revidiert, zur Kenntnis, welchem ein durch den Lenkungsausschuss für lokale und regionale Gebietskörperschaften (CDLR) verfasster Bericht mit Informationen der 21 Delegationen des CDLR zugrunde liegt, und behält sich vor, es zur eingehenderen Prüfung an die zuständige Arbeitsgruppe weiterzuleiten.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Gemeinden am 3. Juli 1996 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 5. Juli 1996 (siehe Dok. CPL (3) 7, Entschliessungsentwurf vorgelegt von Herrn G. De Sabbata, Berichterstatter)