Entschliessung 84 (1999)1 betreffend die 5. Konferenz des Mittelmeer- und Schwarzmeerbeckens

Der Kongress,

1. Nimmt den von Herrn Mehmet Buldanli, Mitglied des Departementsrats von Izmir sowie des Kongresses vorgelegten Bericht über die vom 25.-27. Februar 1999 in Marmaris (Türkei) stattgefundene "5. Konferenz des Mittelmeer- und Schwarzbeckens: interparlamentarische und interregionale Zusammenarbeit für Frieden, demokratische Stabilität und nachhaltige Entwicklung" zur Kenntnis;

2. Begrüsst den Erfolg dieser mit der Parlamentarischen Versammlung, dem Kongress sowie parlamentarischen, kommunalen und regionalen Organen der Türkei gemeinsam organisierten Konferenz und begrüsst insbesondere die aktive und zahlreiche Mitwirkung der südlichen und östlichen Mittelmeeranrainerstaaten an dieser Initiative;

3. Unterstützt voll die Schlussfolgerungen, welche die mit der Vorbereitung der Konferenz beauftragte Arbeitsgruppe ausgearbeitet hatte, vor allem hinsichtlich der Notwendigkeit, die tatsächliche Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Förderung einer dauerhaften Entwicklung, von Frieden und demokratischer Stabilität in der Region durch konkrete Massnahmen anzuerkennen;

4. Berücksichtigt

a. die Entschliessungen 162 (1985), 200 (1989), 256 (1993) und 36 (1996) des KGRE betreffend die vier seit 1985 durch den Kongress gemeinsam mit der Parlamentarischen Versammlung organisierten Konferenzen der Mittelmeerregionen und die diesen beigehefteten Schlusserklärungen sowie die Entschliessung 69 (1998) betreffend dezentralisierte Zusammenarbeit und Migrationsströme im Mittelmeerbecken;

b. die Empfehlung 1359 (1998) der Parlamentarischen Versammlung betreffend die nachhaltige Entwicklung der Becken von Mittelmeer und Schwarzem Meer, insbesondere die sich auf die Förderung der Zusammenarbeit unter den Gebietskörperschaften rings um das Mittelmeer beziehenden Elemente hieraus;

c. die Antwort des Ministerkomitees (CM/Dél/Déc(98)3.1) auf die oben erwähnte Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung, indem er die Tatsache begrüsst, dass die Zusammenarbeit im Mittelmeer- und Schwarzmeerbecken unter der Schirmherrschaft des Europarats ihren Fortgang nimmt.

5. Ist überzeugt,

a. dass die Zusammenarbeit im Mittelmeer- und Schwarzmeerbecken die wesentliche Rolle berücksichtigen muss, welche den Gemeinden und Regionen der beiden Becken als den zunächst den Bürgern und ihren Entwicklungsbedürfnissen gelegenen Instanzen hinsichtlich dieser zukommt;

b. dass diese Zusammenarbeit dem unerlässlichen Umweltschutz in den beiden Becken besondere Bedeutung beimessen muss mithilfe eines angemessenen rechtlichen Rahmens, der die Gemeinden und Regionen wie auch die parlamentarischen Organe sämtlicher betroffener Länder vereint in konkreten Sensibilisierungsaktionen bei der Bevölkerung für die Erfordernisse einer dauerhaften Entwicklung ihrer Region;

c. dass diese Zusammenarbeit ausserdem in einer wirksamen Förderung der Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gründen muss, vor allem dem Recht der Gemeinden und Regionen, mit ihresgleichen in anderen Staaten zusammenzuarbeiten, dem Recht, repräsentative nationale Verbände zu gründen, den Prinzipien demokratischer Führung von Gemeinden und Regionen sowie der Transparenz und Angemessenheit ihrer Finanzmittel.

6. Beschliesst in Anbetracht des Gesagten,

a. in enger Verbindung mit der Parlamentarischen Versammlung, den betroffenen Partnerländern und anderen in diesem Bereich aktiven Stellen eine Charta der dauerhaften Entwicklung von Mittelmeer- und Schwarzmeerbecken zu entwerfen, welche der Kongress den Städten und Regionen der Anrainerstaaten beider Becken zum Beitritt anbieten würde;

b. den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betroffenen Länder dabei zu helfen, alle den Ernst der Umweltsituation in den Becken von Mittelmeer und Schwarzem Meer aufzeigenden Daten und Informationen sowie sämtliche Aktionsvorschläge im Hinblick auf Abhilfe zu sammeln und in der breiten Öffentlichkeit bekanntzumachen;

c. die Beteiligung der Gemeinden und Regionen der dem Europarat nicht angehörenden Mittelmeerländer an den Aktivitäten des Europarats insbesondere dadurch zu verstärken, dass er eine Zusammenarbeit mit den nationalen Kommunal- und Regionalverbänden dieser Länder aufbaut und/oder die Entwicklung solcher Verbände fördert;

d. die euro-mediterrane Dimension seiner Tätigkeit, insbesondere im Rahmen einer Revision seiner statutarischen Strukturen, zu bekräftigen und zu stärken;

e. mit und in den mediterranen Nichtmitgliedstaaten praktische Aktivitäten (wie Seminarien, Workshops, Veröffentlichungen) durchzuführen, welche die Gemeinden und Regionen am Nord-, Süd- und Ostufer des Mittelmeeres unmittelbar einbeziehen unter Bevorzugung der folgenden Gebiete: Umweltschutzpolitiken von kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften, Verbreitung der Grundsätze kommunaler Selbstverwaltung unter Bezugnahme auf die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung und den Entwurf einer Weltcharta der kommunalen Selbstverwaltung, demokratische Führung lokaler Gebietskörperschaften, Ausbildung von Gemeindeabgeordneten und Gemeindepersonal.

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 16. Juni 1999 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 17. Juni 1999 (siehe Dok. CPR(6) 6, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch Herrn L. Cuatrecasas im Namen des Herrn M. Buldanli, Berichterstatter)