Empfehlung 29 (1997)1 über den Stand der lokalen und regionalen Demokratie in der Türkei

Der Kongreß,

1. Im Bewußtsein des Mandates, das der Vorstand des Kongresses der für die Vorbereitung eines Berichtes über den Stand der lokalen und regionalen Demokratie in der Türkei verantwortlichen Arbeitsgruppe gegeben hat und das am 18. November 1996 erneuert wurde;

2. Unter Berücksichtigung der Entschließung 34 (1996) zur Überwachung der Umsetzung der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung und besonders des Absatzes 16, der auf einige Artikel der Charta hinsichtlich der Türkei aufmerksam macht;

3. Erinnert an die Entschließung 31 (1996) über die Leitprinzipien für den Kongreß, wenn Berichte über die lokale und regionale Demokratie in den Mitgliedsstaaten und den antragsstellenden Staaten vorbereitet werden;

4. Erinnert besonders an Absatz 11 der Entschließung 31 (1996), in der gefordert wird, einen ausführlichen Bericht über die lokale und regionale Demokratie über einen angemessenen Zeitraum in allen Mitgliedsstaaten zu verfassen;

5. Informiert über die Probleme hinsichtlich der Funktionsweise der lokalen und regionalen Demokratie in der Türkei, besonders im südöstlichen Teil des Landes;

6. In dem Bewußtsein, daß die jetzige Untersuchung über die lokale und regionale Demokratie in der Türkei Teil der Verpflichtung des Kongresses ist, den Stand der lokalen und regionalen Demokratie in den Mitgliedsstaaten des Europarates und den Staaten, die Bietrittskandidaten sind, zu untersuchen;

7. In dem Bewußtsein, daß die Türkei seit 1950 Mitglied des Europarates ist, begrüßt die Tatsache, daß die Europäische Charta für Europäische Selbstverwaltung (ETS 122) am 1. April 1993 in der Türkei in Kraft trat;

8. Begrüßt die Tatsache, daß die türkischen Verwaltungsgerichte seitdem der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung Rechnung tragen;

9. Gibt seiner Hoffnung Ausdruck, daß die türkische Regierung in naher Zukunft andere Übereinkommen des Europarates im Bereich der Kommunalverwaltung unterzeichnen und ratifizieren wird, insbesondere:

- das Europäische Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (ETS 106) und sein Zusatzprotokoll (ETS 159)

- das Übereinkommen über die Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (ETS 144) und

- die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen (ETS 148)
und die Europäische Rahmenkonvention zum Schutz der nationalen Minderheiten
(ETS 157);

10. Im Bewußtsein der Tatsache, daß, obwohl einige Änderungen in der Zwischenzeit verabschiedet wurden, wichtige Teile der türkischen Gesetzgebung, die die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften betreffen, recht alt sind (1924, 1930 oder sogar bis auf das Osmanische Reich zurückgehen, was die Provinzstruktur angeht).

11. In Kenntnis der Tatsache, daß die türkische Gesellschaft und Wirtschaft seit dieser Zeit tiefgreifende Veränderungen durchgemacht haben, einschließlich des Phänomens der Migration und der großen wirtschaftlichen Veränderungen;

12. In dem Bewußtsein, daß das türkische System der kommunalen und regionalen Verwaltung im Rahmen eines sehr zentralisierten Staates geschaffen wurde, der sich an das in Frankreich zu jener Zeit herrschende System anlehnte;

13. In dem Bewußtsein der Tatsache, daß in den circa 36.000 türkischen Dörfern, die lokale Demokratie nicht im gleichen Maße funktioniert wie in den Stadtbezirken und Großstädten und man daher davon ausgehen könnte, daß eine Landkarte der lokalen Demokratie in der Türkei einige weiße Flecken aufweist;

14. In Anbetracht der Tatsache, daß besondere Provinzverwaltungen immer noch einem sehr zentralisierten System unterliegen, in dem der Gouverneur, der dem Provinzrat vorsitzt und weder gewählt ist noch durch Ratsentscheidung entlassen werden kann, über keine demokratische Legitimation verfügt;

15. In der Überzeugung, daß das jetzige Finanzsystem der Kommunalverwaltung als solches nicht die ausreichenden Mittel für eine autonome Funktionsweise der kommunalen und regionalen Verwaltung zur Verfügung stellt und diese sich daher zu sehr besonders auf staatliche Kredite verlassen müssen;

16. Bedauert, daß die kommunale und regionale Verwaltung selbst, bei eigenen Angelegenheiten wie kommunalen Entscheidungen straffer staatlicher Kontrolle unterliegt, mit der Möglichkeit den Bürgermeister zu entlassen;

17. Begrüßt die Tatsache, daß viele politische Kräfte in der Türkei und viele gewählte Ratsmitglieder der kommunalen und regionalen Verwaltung, sowie Professoren und Forscher davon überzeugt sind, daß wichtige Reformen im Bereich der kommunalen und regionalen Verwaltung notwendig sind, um die Funktionsweise des türkischen politischen Systems zu gewährleisten, die Bürgerrechte und die Demokratie zu vertiefen und alle Teile des türkischen Systems den allgemeinen europäischen Standards, besonders der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung anzupassen;

18. Würdigt die Tatsache, daß viele türkische Diskussionspartner angegeben haben, daß eine solche Reform aufgrund ihrer demokratischen Aspekte auch dazu beitragen kann, die Wurzeln einiger Aspekte des Terrorismus in der Türkei zu entfernen, da eine demokratischere Gesellschaft an der Basis die Frustration der Bürger und der kommunalen Ratsmitglieder im Lande allgemein, aber auch in den schwierigen Gegenden im Südosten verringert;

19. Würdigt die Tatsache, daß gründliche politische Reformen solcher Art eines breiten Konsenses bedürfen und begrüßt daher die Tatsache, daß die türkische Regierung Konsultationen mit allen Betroffenen über die vorgeschlagenen Reformen abhält;

20. In der Erkenntnis jedoch, daß obwohl ein allgemeiner Wille zu solchen Reformen besteht, die gegenwärtigen politischen Bedingungen die Aussichten für eine solche Reform kurzfristig nicht erleichtern;

21. Dankt den türkischen Behörden und besonders den Mitgliedern der Delegation im Kongreß für die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, einen offenen Dialog mit der Arbeitsgruppe des Kongresses zu führen;

22. Dankt den türkischen Ministerialbehörden für ihre Kooperation und besonders für die Überlassung von Material zur Reform;

23. Trotz der Unsicherheit bezüglich des Zeitplans für die vorgeschlagenen Reformen, in der Überzeugung, daß es an der Zeit ist, Vorschläge und Erläuterungen bezüglich der vorgesehenen Reformen im Bereich der kommunalen und regionalen Verwaltung an die entsprechenden türkischen Behörden zu richten;

24. In der Überzeugung, daß die türkische Republik sich seit der von Kemal Atatürk durchgeführten Reformen auf dem Wege zur vollen Integration in die europäischen demokratischen Traditionen befindet und daß nach 1989, in der neuen Zeit, in der sie sich Europa und dem Europarat öffneten, diese besondere türkische Erfahrung einen sehr positiven Beitrag für einige Staaten in Mittel- und Osteuropa leisten kann, die sich nun in der Phase des Übergangs zur Demokratie befinden.

25. In der Überzeugung, daß die Reform der kommunalen Verwaltung ein wichtiges Gut der Demokratie ist und eines der Schlüsselelemente für die Reform in der Türkei sein wird, zu denen unter anderem die Menschenrechte gehören, um die europäische Öffentlichkeit davon zu überzeugen, daß die Türkei bereit ist, die 1950 eingegangene Verpflichtung gegenüber den Zielen des Europarates einzuhalten;

26. Ersucht die türkische Regierung, die Reform der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage der in Anhang 1 dieser Empfehlung enthaltenen Vorschläge vorzunehmen;

27. Bietet den türkischen Behörden Unterstützung durch Berater aus anderen europäischen Ländern an, um eine ausführlichere Diskussion über die Gesetzesreformen zu führen, wenn dies nützlich erscheint;

28. Ersucht das Ministerkomitee, falls die türkischen Behörden auf die europäischen Kooperationsvorschläge eingehen, finanzielle Mittel für die Ausbildung von Beamten auf allen Ebenen und für Studienbesuche in anderen europäischen Ländern vorzusehen, besonders dort, wo wichtige Reformen zur Dezentralisierung in den ehemalig zentralisierten Staaten wie Frankreich oder Spanien durchgeführt wurden.

ANHANG 1

Vorschläge, die dazu dienen könnten, die beabsichtigten Reformen für die kommunale und regionale Verwaltung zu verbessern, wie in dem vom türkischen Innenministerium versandten Schreiben dargelegt

A. ANREGUNGEN BEZÜGLICH DER IN DEM SCHREIBEN ENTHALTENEN VORSCHLÄGE2

1. ÜBERBLICK

a. Offensichtlich betreffen die vorgeschlagenen Gesetzesvorlagen nicht eines der ältesten Gesetze der türkischen Republik, d.h. das Gesetz Nr.442 von 1924 zur Dorfverwaltung. Wenn jedoch die türkische Kommunalverwaltung auf allen Ebenen reformiert werden soll, dann müssen die Dörfer eine wichtige Rolle aufgrund ihrer großen Anzahl (36.000), aber auch wegen ihrer ungleichen Verteilung über das Land (die meisten befinden sich in den Regionen im Südosten und im Osten des Landes) spielen.

Obwohl Dorfvorsteher und Räte gewählt werden, haben sie tatsächlich keine große Entscheidungsbefugnis und ihre Befugnisse scheinen mehr und mehr begrenzt zu werden, wie es auch im Regierungsbericht heißt (“aufgrund von finanziellen Engpässen, werden den Dörfern übertragene Aufgaben mehr und mehr von besonderen Provinzverwaltungen und von der Zentralverwaltung übernommen”).

Zur Förderung der Demokratie an der Basis sollte eine gründliche Reform des “Dorfgesetzes” (Village Act) beabsichtigt werden. Es wird vielleicht notwendig sein, entweder Dorfgruppierungen zu fördern oder viele im Augenblick existierende kleine Dörfer in größeren Gemeinden zusammenzufassen, die dann klar festgelegte Befugnisse hätten und sich nicht an Provinz- oder Staatsbehörden wenden müßten, um Grundbedürfnisse wie Investitionen oder zur Verfügungstellung von Dienstleistungen abzudecken. Der Mangel an Reformen im Bereich der Dorfverwaltung ist daher eine ernste Lücke im gegenwärtigen Reformprozeß.

b. In mehreren Diskussion wurden Zweifel daran geäußert, ob alle notwendigen Reformen ohne Reform einiger Artikel der Verfassung in die Tat umgesetzt werden können. Dies beträfe Artikel 67, bezüglich des Wahlrechtes und Artikel 127, der besonders die Kommunalverwaltungen behandelt und 1982 nach der militärischen Intervention von 1980 in Kraft trat. Diese Vorschläge sind unter Punkt B noch weiter entwickelt.

2. ZIELE DER REFORM

Die allgemeinen Prinzipien, die die Ziele der Reform sind, scheinen mit den Zielen der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung und anderen Texten des Europarates übereinzustimmen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die spezifischen Reformvorschläge es erlauben, diese Ziele in die Praxis umzusetzen.

So ist es z.B. von größter Bedeutung, den Anteil der Ausgaben der Kommunalverwaltung an den öffentlichen Gesamtausgaben zu erhöhen. Dieses Ziel kann jedoch nicht durch Zusatzsteuern oder andere Ressourcen erreicht werden, die den Kommunalverwaltungen als eigene Einkünfte zugestanden werden. Eine ernsthafte Verschiebung der Ressourcen aus dem Staatshaushalt hin zu den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften wäre anzustreben. Die Tendenz ging bis jetzt eher zum Gegenteil: besonders der Anteil des Provinzhaushaltes an den öffentlichen Ausgaben ist über die Jahre hinweg von 15%, vorgesehen im Gesetz Nr. 3360 auf 4% 1996 gesunken. Das jetzige System der Subventionen ist fast völlig an spezifische Zwecke gebunden und die Subventionen werden oft nach Gutdünken verteilt. Dies steht daher im Widerspruch zur Europäischen Charta für Kommunale Selbstverwaltung.

Ein weiteres Beispiel wird als “erstickt die unnötige Treuhandverwaltung der Zentralbehörde über die Kommunalverwaltungen” beschrieben. Zu berücksichtigen ist, daß das System der zentralen Regierungskontrolle, genannt “Treuhandverwaltung”, sich auf Artikel 127 der Verfassung gründet, in dem sehr weit gesteckte Ziele für eine solche Kontrolle festgelegt sind, dazu gehört eine Kontrolle über die Zweckmäßigkeit der Politik der Kommunalverwaltung. Dies stände im Widerspruch zu Artikel 8 der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung. Daher wäre es nötig, eine Veränderung von Artikel 127 der Verfassung vorzuschlagen, der sich auf das “Prinzip der vollkommenen Einheit der Verwaltung” stützt. Dieses Prinzip kann am Ende im Widerspruch zu dem Prinzip der Subsidiarität stehen, das der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung zugrunde liegt.

3. VERBESSERUNGEN

a. Verbesserungen bezüglich aller Arten von Kommunalverwaltungen

i. Es ist ein positiver Schritt, den Kommunalverwaltungen zu gestatten, eine Reform der kommunalen Dienste vorzunehmen. Nicht klar ist jedoch, ob die Anregung, die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, bedeutet, daß das Gesetz eine wirkliche Verpflichtung für die staatlichen Behörden beinhalten wird, einen Teil ihrer Ressourcen abzutreten, damit die Kommunalverwaltungen solche kommunalen Dienste durchführen können.

Es scheint ein gewisser Widerspruch zu den in Absatz (v) dargelegten Prinzipien zu bestehen, in dem Pflichten und Verantwortung an die Gouverneure der Provinzen und Bezirke übertragen werden. Warum werden diese Pflichten und Verantwortung nicht auf die Kommunalverwaltungen selbst übertragen?

ii. Es ist ein positiver Schritt, die Fähigkeit der Kommunalverwaltungen im Bereich Planung und Umsetzung zu verbessern. Die Anregung, die bestehende zentrale Treuhandverwaltung zu “verringern”, wirft einige Fragen auf: sollte diese Treuhandverwaltung nicht allgemein abgeschafft werden oder nur beibehalten werden, um die Übereinstimmung der Verwaltungsakte der kommunalen und regionalen Verwaltung mit der Verfassung und dem Gesetz zu überprüfen?

iii. Die vorgeschlagene Übertragung und die steigende Beteiligung der Gemeinden und Provinzbehörden am allgemeinen Haushalt ist ein sehr positiver Schritt. Es sollte jedoch auf die Mechanismen geachtet und sichergestellt werden, daß solche Übertragungen im Hinblick auf die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung auch wirklich durchgeführt werden. Die Verwendung der übertragenen Ressourcen sollte freigestellt sein.

iv. Es ist wichtig, daß die Kommunalverwaltungen die Macht haben, neue Einkommensquellen zu gewinnen. Es wäre jedoch eine Illusion zu glauben, daß so im Fall der Türkei ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden könnten, die es den Kommunalverwaltungen erlauben, angemessene kommunale Dienste einzurichten. Daher ist sicherzustellen, daß diese Idee nur ein Zusatz zu der unter Punkt (iii) vorgesehenen Übertragung ist.

v. Die Übertragung von Verantwortung und Pflichten vom Zentralstaat auf die Gouverneure der Provinzen und Bezirke bringt die zentrale Staatsverwaltung den Bürgern näher und ist daher als positiver Schritt zu werten. Es muß jedoch klar sein, daß dies nicht Teil der Reform der Kommunalverwaltung ist, da die Gouverneure Staatsorgane bleiben. Ihre Entscheidungsgewalt ist nur von den zentralen Staatsbehörden ohne demokratische Kontrolle auf kommunale Ebene übertragen. Diese Dezentralisierung kann daher auf keinen Fall eine Übertragung der Machtbefugnisse und Verantwortung auf die demokratisch gewählte kommunale und regionale Verwaltung auf verschiedenen Ebenen ersetzen.

vii.3 Der Vorschlag, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung von Personal und die Veränderung ihres Status zu erleichtern, erscheint etwas vage. Es wäre wichtig, ein wirkliches Gesetz über kommunales und regionales Verwaltungspersonal zu erlassen, in dem alle notwendigen Elemente enthalten sind und deutlich wird, daß dieses Personal unter der Verantwortung der Städte und Provinzräte arbeitet und auch von ihnen eingestellt wird.

x.² Die Idee, die Dorfvorsteher enger mit den Provinzräten und die Bezirksvorsteher mit den Gemeinderäten zu verbinden, ist sicherlich gut. Man könnte jedoch daran zweifeln, ob die Anregung, sie zu Vollmitgliedern in den entsprechenden Räten zu machen, der richtige Weg hierzu ist. Diese Lösung würde diese Räte in Organe umwandeln, die aus einer Mischung von direkt und indirekt gewählten Mitgliedern bestehen. Dies könnte zu Verwirrung und Verwässerung der Verantwortung führen.

xi.² Die Beteiligung der Berufsverbände an Provinz- und Gemeinderäten kann ein Element der Transparenz sein und vernünftige Entscheidungen fördern, solange klar ist, daß sie Beobachter ohne Wahlrecht sind. Es ist jedoch sicherzustellen, daß ein solches Element nicht die normale Funktionsweise der demokratisch gewählten Institutionen behindern darf. Es kann auch passieren, daß bestimmte Themen unter Ausschluß der Öffentlichkeit diskutiert werden müssen. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Berufsverbände von bestimmten Teilen der Treffen auszuschließen.

xiii.² Es wird sicherlich wichtig sein, Bestimmungen für die Übertragung von Land auf die Gemeinde- und Provinzverwaltungen, das zum jetzigen Zeitpunkt Staatseigentum ist, festzulegen. Zu überlegen wäre jedoch, ob hier nicht eine Verpflichtung statt nur die Möglichkeit in geeigneten Fällen festgelegt werden sollte. Eine solche Übertragung wäre ein sehr positiver Schritt, damit die Städte eine ausgewogene Stadtentwicklung und Wohnprogramme in den kommenden Jahren gewährleisten können.

xv.² Es ist sicherlich richtig, daß die Kommunalverwaltungen die Möglichkeit haben sollten, Amateursportclubs zu subventionieren. Man könnte sich fragen, ob solche Möglichkeiten auf den Sport beschränkt sein sollten und ob die Stadtbezirke nicht die Möglichkeit haben sollten, auch Bürgervereinigungen, die an anderen Themen wie Jugend, Kultur, Bildung, soziales Wohl arbeiten, zu subventionieren. Warum könnte man nicht eine allgemeine Möglichkeit vorsehen, die Aktivitäten von gemeinnützigen, nichtstaatlichen Organisationen zu subventionieren?

xvi. Es wird sicherlich nützlich sein, ein Institut zur Forschung und Ausbildung für Kommunalverwaltung zu haben. Man könnte sich fragen, ob das Innenministerium dafür der beste Platz ist. Vorstellbar wäre, ein solches Institut als autonomes Organ ähnlich den Universitäten zu führen oder es unter die Schirmherrschaft der Vereinigung türkischer Gemeinden zu stellen.

xviii.² Es erscheint merkwürdig, daß die Aufhebung der Pflicht der Kommunalverwaltungen, beim Kauf von Fahrzeugen die Erlaubnis der Ministerrates einzuholen, besonders erwähnt wird. Zu erwarten wäre, daß die allgemeine Aufhebung oder Verringerung der Treuhandverwaltung, wie unter Punkt (ii) erwähnt, natürlich unter anderem auch diesen Punkt einschließt.

xix. Für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Provinz- und Gemeinderäte ist es sicher wichtig, daß sie sozial abgesichert sind. Man könnte sich jedoch fragen, ob hier nicht ein allgemeinerer Ansatz gefunden werden sollte, indem der Status eines Gemeinde- oder Provinzratsmitgliedes definiert wird. Das würde einen allgemeinen Rahmen für ihre Rechte und Pflichten festsetzen und ihnen so ihre Unabhängigkeit garantieren.

b. Verbesserungen bezüglich der Städte und Großstädte

i. Bei der Gründung neuer Gemeinden könnte man sich fragen, ob es nicht möglich wäre, Städte zu schaffen, die alle die Gebiete umfassen, die jetzt autonome Dörfer sind. Dies würde diesen neu gegründeten Kommunalverwaltungen eine wirkliche Unabhängigkeit geben und einer lokalen Demokratie mit zwei Ebenen ein Ende setzen.

iv.+v.² Die Erhöhung der Kompetenzen der Großstädte ruft bei den Bezirksgemeinden Besorgnis hervor, da sie bereits Probleme haben, ihre Macht mit den Großstädten zu teilen, die sich zu stark einmischen. Wenn die Befugnisse der Großstädte erhöht werden, sollten neue Befugnisse vom Zentralstaat und nicht von den Bezirksgemeinden kommen. Es wird nicht deutlich, warum den Bezirksgemeinden die Verantwortung für die Umsetzungspläne entzogen werden sollte. Außerdem sollte den Metropolen keine Treuhandverwaltung über die Handlungen der Bezirksgemeinden gegeben werden.

ix.² Es wäre in der Tat wünschenswert, daß die Kommunalbehörden Ausbildungseinheiten als private Bildungszentren schaffen könnten. Jedoch sollte dafür gesorgt werden, daß eine solche Maßnahme nicht die Trennung zwischen Staat und Religion, wie in der türkischen Republik festgelegt, untergräbt.

xii. Wichtig ist es, sicherzustellen, daß die Bürgermeister der Großstädte, aber auch andere Bürgermeister über ein Einkommen verfügen, das ihrem hohen Grad der Verantwortung entspricht. Es sollten klare Regeln zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und anderer gewählter Mitarbeiter aufgestellt werden.

c. Verbesserungen bezüglich Sonderprovinzverwaltungen und Dörfer

i. Es bestehen Zweifel an der Anregung, eine neue Organisation nach den lokalen Bedingungen und Bedürfnissen der Sonderprovinzverwaltungen einzurichten, besonders da eine solche Organisation von den Gouverneuren, das heißt den Staatsorganen, kontrolliert werden soll. Eine solche Organisation oder Agentur verfügt daher über keine demokratische Struktur. Sie wäre, was die Staatsverwaltung angeht, vielleicht effizienter, fördert aber nicht die lokale und regionale Demokratie.

ii.+iii. Man könnte sich fragen, was es bedeutet, wenn die Befugnisse auf Sonderprovinzverwaltungen übertragen werden. Werden sie auf den Gouverneur als Staatsorgan übertragen oder stehen sie den demokratisch gewählten Provinzräten zur Verfügung? Nur wenn das Letztere der Fall ist, geht die Reform in die richtige Richtung.

iv. Die für die Bezirksräte vorgesehene neue Struktur entspricht keinem Modell der lokalen Demokratie. Abgesehen von den gewählten Bürgermeistern, umfaßt sie Dorf- und Bezirksvorsteher und Vertreter des öffentlichen Sektors. Außerdem würden diese Räte von Bezirksgouverneuren geleitet, die nicht gewählt sondern Regierungsbeamte sind. Die angestrebte Lösung stimmt daher nicht mit den Grundforderungen der lokalen Demokratie überein.

Angemessen wäre es vielleicht, Bezirksräte als autonome Ebene der Kommunalverwaltung mit allen Befugnissen einzusetzen.

v. Die vorgeschlagenen Verwaltungseinheiten, die Dienstleistungen für die Dörfer erbringen sollten, leiden unter den gleichen Problemen wie die unter Punkt (iv) erwähnten Bezirksräte.

vi. Das Vorrecht der Provinzräte ihren Vorsitzenden zu wählen, ist ein großer Schritt in Richtung regionale Demokratie. Es wird jedoch viel von der Frage abhängen, ob der Vorsitzende des Provinzrates oder der Gouverneur die Schlüsselrolle bei den staatlichen Finanzen auf Provinzebene spielen werden. Normalerweise wäre zu erwarten, daß der Vorsitzende des Provinzrates auch Leiter der Provinzverwaltung ist und daher ein wirkliches Exekutivorgan hat oder zumindest, daß das Exekutivorgan dem Provinzrat verantwortlich ist. So lange dies nicht der Fall ist, ist die Grundvoraussetzung der regionalen Demokratie nicht erfüllt. Die Gouverneure können natürlich im Amt bleiben, auch in diesem Fall, aber, wie in dem neuen französischen System, als Kommissare des Staates, die für den lokalen Bereich der Staatsdienste und die Beziehungen zwischen Staat und Kommunalverwaltungen verantwortlich sind.

vii. Die Möglichkeit, bei bestimmten Angelegenheiten ihr eigenes Sicherheitspersonal zu haben, wurde auch den Städten zugestanden und ist sicherlich ein wichtiger Schritt nach vorne.

xviii. Das gleiche gilt für besondere Sicherheitsabteilungen, die in diesem Absatz erwähnt wurden, vorausgesetzt, daß sie den Provinzräten unterstehen und nicht dem Gouverneur.

x. Die oben angeführten Bemerkungen werden nützlich sein, wenn die allgemeine Philosophie der Reform dahin geht, die türkische Kommunalverwaltung zu befähigen, stärker im Einklang mit der Europäischen Charta für Kommunale Selbstverwaltung zu stehen als das zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall ist.

B. VORSCHLÄGE BEZÜGLICH DER PUNKTE, DIE NICHT IN DER TÜRKISCHEN REFORMVORSCHLÄGEN ENTHALTEN SIND

1. Eine Reform von Artikel 127 der türkischen Verfassung sollte vorgeschlagen werden. Obwohl deutlich ist, daß die Türkei ein Einheitsstaat bleiben möchte, sollte in Artikel 127 ein klarer Bezug auf das Prinzip der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung und auf die Subsidiarität genommen werden, wenn möglich unter Bezugnahme auf die Europäische Charta für Kommunale Selbstverwaltung. Dies würde Artikel 2 der Europäischen Charta für Kommunale Selbstverwaltung entsprechen.

2. Eine solche Reform sollte auch das Recht des Innenministers behandeln, Organe der Kommunalverwaltung aus dem Amt zu entfernen. Eine solche Entscheidung sollte dem Gerichtswesen überlassen werden, das auch in der Lage sein sollte, auf Ersuchen der befugten Staatsorgane schnelle vorläufige Entscheidungen zu treffen.

3. Die in Artikel 127 erwähnte Treuhandverwaltung über die Handlungen der Kommunalverwaltung sollte sich darauf beschränken, um die Einhaltung des Gesetztes und der Verfassungsprinzipien gemäß Artikel 8 der Europäischen Charta für kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen. Überwachung bei Fragen der Zweckdienlichkeit sollte auf Aufgaben beschränkt sein, bei denen die Ausführung der Aufgaben der Zentralregierung von Behörden auf höchster Ebene auf die Kommunalverwaltungen übertragen wurde.

4. Die Verfassungsgarantien zur kommunalen Selbstverwaltung sollten Punkte wie kommunale Regierungsfinanzen einschließen, nach denen den Kommunalverwaltungen eigene angemessene finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen sollten, über die sie gemäß Artikel 9 der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung frei verfügen können. Sie sollten gemäß Artikel 6 ihr eigenes Personal und das Recht haben, sich frei zu vereinigen (Artikel 10) und zu Rechtsmitteln der Charta greifen zu können (Artikel 11).

5. Alle diese Prinzipien sollten gleichermaßen auf Dörfer, Bezirke und Provinzen ausgedehnt werden. Diese Ebenen der Kommunalverwaltung sollten auch über eigene Finanzen, Mitarbeiter und Exekutivorgane verfügen, damit sie ihre eigene Politik im Rahmen ihrer Kompetenzen betreiben können. Falls die Meinung bestünde, die Dörfer seien zu klein, um solche Machtbefugnisse effizient ausüben zu können, dann sollten natürliche kommunale Gebietskörperschaften von einer ausreichenden Größe mit allen demokratischen Eigenschaften auf geeigneter Ebene geschaffen werden, indem entweder die ländlichen Bezirke in echte kommunale Gebietskörperschaften umgewandelt oder die bestehenden Kommunalverwaltungen befähigt werden, Strukturen der Kooperation zu schaffen, um die ihnen gestellten Aufgaben bewältigen zu können.

6. In diesem Zusammenhang ist auch zu unterstreichen, wie wichtig es ist, einen Finanzausgleich zu schaffen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, gemäß Artikel 9, Absatz 5 der Europäischen Charta. Es muß klar sein, daß ein solcher Ausgleich sich auf objektive Kriterien gründen muß, nicht die Machtbefugnis der Kommunalverwaltungen verringern darf, die sie in ihrem eigenen Verantwortungsbereich ausüben und daß Subventionen nicht an die Finanzierung spezifischer Projekte gebunden sein dürfen und nicht willkürlich sind. So lange ein solches Ausgleichssystem fehlt, werden die bestehenden Unterschiede zwischen Dörfern, Städten und Großstädten noch verstärkt und stellen ein Hindernis für eine ausgewogene Entwicklung der verschiedenen Arten der Kommunalverwaltung dar.

7. Artikel 67 der Türkischen Verfassung verweigert Personen, die in den Streitkräften dienen, Studenten aus Militärakademien, Inhaftierten und Gefangenen das Wahlrecht. Durch andere rechtliche Bestimmungen wird das Recht zu kandidieren für bestimmte Personenkategorien einschließlich Universitätsprofessoren beschränkt. Solche Einschränkungen sollten nicht notwendig sein.

8. Es sollte auch angestrebt werden, bei Kommunalwahlen Ausländern, die legal auf dem Hoheitsgebiet der türkischen Republik wohnen, das Wahlrecht zuzugestehen. Dadurch könnte die Türkei Mitglied des Europäischen Übereinkommens über die Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Eben werden (ETS 144), das am 1. Mai 1997 in Kraft tritt. Die Türkei könnte so, im Sinne der Gegenseitigkeit, zur Förderung von mehr demokratischen Rechten für türkische Einwanderer in anderen europäischen Ländern beitragen.

9. Bezüglich der besonderen Provinzverwaltungen wäre es sicherlich wichtig, dafür zu sorgen, daß der Vorsitzende des Provinzrates gewählt wird und die Kompetenzen des Provinzrates und des Gouverneurs klar unterschieden werden; oder daß der Vorsitzende des Provinzrates mit allen Hauptfunktionen ausgestattet wird, besonders der Ausführung von Entscheidungen, die vom Provinzrat getroffen wurden, die nun die Funktion der “Vali” sind. Dies würde bedeuten, daß der Provinzrat seine eigene Exekutive, seine eigene Verwaltung und seine eigenen Befugnisse im Bereich Finanzen haben sollte, die es ihm ermöglichen, die getroffenen Entscheidungen auszuführen.

10. Bezüglich der Gebiete mit einer großen kurdischen Bevölkerung sollten den betroffenen Provinzen besondere kulturelle und linguistische Rechte zugestanden werden. Als Beispiel könnten Länder dienen wie Belgien, Italien, Spanien oder die Schweiz, in denen es zweisprachige Provinzen oder Regionen gibt.

11. Im Bereich der Ausbildung wäre es wichtig, in der Türkei besondere Institutionen zur Ausbildung von Beamten der kommunalen und regionalen Verwaltung einzurichten und auch Berufsausbildung für Bürgermeister und Ratsmitglieder, die auf diesen Ebenen gewählt wurden, anzubieten. In diesem Sinne könnte die mit ENTO (“European network of Training Organisations”) gesammelte Erfahrung auf europäischer Ebene genutzt werden, um die türkischen Behörden bei der Einrichtung von geeigneten Ausbildungsinstitutionen zu unterstützen, gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Europäischen Charta.

12. Was die Dörfer angeht, so scheint die jetzige Situation besonders weit von einer Reihe von Grundforderungen der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung entfernt zu sein. Daher ist es bedauerlich, daß die Bemühungen zur Reform der Kommunalverwaltung in der Türkei keine gründliche Reform des “Dorfgesetzes” (Village Act), das auf das Jahr 1924 zurückgeht (Gesetz Nr. 442) vorsieht. Dazu wäre wahrscheinlich eine territoriale Umbildung der Dörfer nötig, die es ihnen erlaubt, mit dem türkischen Staat Schritt zu halten, der in allen Bereichen der Gesellschaft, Wirtschaft und Kommunikation modernisiert wurde. Wenn den Dörfern erlaubt würde, in einem echten System der lokalen Demokratie zu funktionieren, dann wäre das auch ein Beitrag zur Eindämmung der Migration aus den Dörfern in die großen Städte, die der türkischen Gesellschaft im allgemeinen und den betroffenen Kommunalverwaltungen im besonderen vielfältige Schwierigkeiten bereitet. Außerdem sollten geeignete Schritte unternommen werden, um die Dörfer vor Zerstörung zu schützen.

13. Nicht nur in den türkischen Gemeinden, sondern auch auf Provinzebene gibt es ein sogenanntes “Exekutivkomitee”, das in Wahrheit das Hauptexekutivorgan ist. Dieses Organ, das das Hauptorgan ist, das für die kommunalen Angelegenheiten verantwortlich ist, setzt sich in der Mehrheit aus Beamten zusammen. Obwohl auch einige Bürgermeister und Ratsmitglieder Mitglied sind, können sie nicht als demokratische Organe betrachtet werden. Obwohl zuzugeben ist, daß das technische Wissen der Beamten notwendig ist, um Entscheidungen zu treffen, steht diese Praxis nicht in Einklang mit den demokratischen Prinzipien. Das technische Wissen könnte auch durch Beamte in einer beratenden Funktion gewährleistet werden. Die Reform sollte daher Schritte ergreifen, um die Natur solcher Exekutivausschüsse zu verändern.

14. Sonderbestimmungen sind vorzusehen, damit die Vereinigungsfreiheit der türkischen Kommunal-und Provinzverwaltung garantiert wird.

15. Sicher zu stellen ist bei Veränderung der Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften oder der Provinzen, einschließlich der Gründung neuer Gemeinden oder neuer Provinzen, daß die bestehenden lokalen Gemeinden gemäß Artikel 5 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung konsultiert werden müssen.

16. Sonderbestimmungen sind in der Verfassung oder im Gesetz vorzusehen, damit die Kommunal- und Provinzbehörden grenzüberschreitende, interregionale Zusammenarbeit oder Zusammenarbeit zwischen Gemeinden über nationale Grenzen hinweg unter Berücksichtigung der Souveränität des Landes durchführen können. In diesem Zusammenhang sollte Bezug genommen werden auf das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (ETS 106).

17. Im Hinblick auf die Großstädte und Stadtbezirke sollte eine klare Trennung der Befugnisse und Ressourcen zwischen Großstädten und Stadtbezirken vorgenommen werden. Insbesondere sollten die Großstädte keine Kontrollfunktionen über die Stadtbezirke besitzen. Die Trennung der Befugnisse sollte in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen, wie es in Artikel 4, Absatz 3 der Europäischen Charta dargelegt ist.

18. Räte sollten auf allen Ebenen direkt und frei gewählt werden, gemäß Artikel 3, Absatz 2 der Europäischen Charta.

19. Regeln, die den lokalen Räten untersagen über “politische Themen” zu diskutieren, sollten abgeschafft werden. Normalerweise sind alle Diskussionen über kommunale Angelegenheiten politischer Natur. Natürlich sind Entscheidungen der Kommunalverwaltungen nur dann gültig, wenn der betroffene Gegenstand in die Kompetenz der Kommunalverwaltung fällt.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 3. Juni 1997, 1. Sitzung (s. Doc. CG (4) 3, Empfehlungsentwurf, vorgelegt von Herrn Halvdan SKARD, Berichterstatter)

2 Die Anregungen unter dieser Überschrift folgen den im Anhang 1 des Begründungstextes

3 Nicht alle Reformvorsc