Empfehlung 124 (2003)1 betreffend Kodex guter Wahlpraxis

Der Kongress,

1. Angesichts:

a. der Entschliessungen 1264 (2001) und 1320 (2003) sowie der Empfehlungen 1578 (2002) und 1595 (2003) der Parlamentarischen Versammlung betreffend die Annahme von Wahlregeln auf europäischer Ebene;

b. der Tätigkeit der internationalen Organisationen auf dem Gebiet der europäischen Regeln und Verfahrensweisen ,im Zusammenhang mit Wahlen, insbesondere der unlängst durch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) und die Vereinigung der offiziellen Wahlbehörden Zentral- und Osteuropas (ACEEEO) ausgearbeiteten Dokumente;

2. Begrüsst:

a. die Gründung eines Rates für demokratische Wahlen durch die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht - Kommission von Venedig - , in welcher die Parlamentarische Versammlung und der Kongress vertreten sind;

b. die Annahme durch die Kommission von Venedig eines Kodex guter Wahlpraxis, wie er von der Parlamentarischen Versammlung vorgeschlagen und vom Rat für demokratische Wahlen ausgearbeitet worden war;

3. Hat sich durch zwei seiner Mitglieder - je einen Vertreter der Kammer der Gemeinden und einen solchen der Kammer der Regionen - an der Ausarbeitung des Kodex guter Wahlpraxis beteiligt;

4. Möchte der Parlamentarischen Versammlung und der Kommission von Venedig zu der von ihnen geleisteten hervorragenden Arbeit gratulieren und ihnen für die Beiziehung des Kongresses zu ihrer Tätigkeit danken;

5. Überzeugt, dass es für den Europarat wichtig ist:

a. die von ihm innerhalb seiner Organisation auf dem Gebiet der Wahlen geleistete Arbeit, die ihm mit der Zeit einen umfangreichen Besitz an Kenntnissen und Erfahrungen eingetragen hat, offiziell anzuerkennen;

b. seine institutionellen Verantwortung gegenüber diesem Besitz wahrzunehmen, indem er ihn gebührend fruchtbar macht;

6. Stellt fest, dass es bis heute weder einen bindenden Rechtstext mit den Grundregeln für die Durchführung von Wahlen noch ein für Wahlen verantwortliches permanentes europäisches Organ gibt;

7. Hofft, dass die mit der Gründung des Rats für demokratische Wahlen und der Annahme des Kodex guter Wahlpraxis erzielten Ergebnisse durch Initiativen gefestigt werden, die den hohen Ansprüchen des Europarats entsprechen;

8. Fordert deshalb die Kommission von Venedig auf:

a. die Tätigkeit des Rates für demokratische Wahlen auf eine dauerhafte Basis zu stellen unter Beibehaltung seiner dreiseitigen Zusammensetzung (Kommission von Venedig, Parlamentarische Versammlung, Kongress);

b. die Kompetenzen dieses Rates auf folgende Gebiete auszudehnen:

i. die Errichtung einer europäischen Datenbank betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wahlen;

ii. die Ausarbeitung eines computerisierten Musterfragebogens als Hilfe für Wahlbeobachter, der sich auf die Prinzipien des oben erwähnten Kodex bezieht;

iii. das Aufsetzen von Stellungnahmen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wahlen In Konsultation mit der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress;

9. Fordert das Ministerkomitee auf:

a. den Kodex guter Wahlpraxis - unter Berücksichtigung allfälliger Initiativen anderer auf diesem Gebiet tätiger internationaler Organisationen - als ein europäisches Übereinkommen anzunehmen;

b. zu diesem Zweck eine intergouvernementale Expertengruppe ins Leben zu rufen, die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung, der Kommission von Venedig sowie des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas als Beobachter umfasst;

10. Fordert die Parlamentarische Versammlung auf, ihre Anstrengungen beim Ministerkomitee und bei der Kommission von Venedig zugunsten einer Weiterentwicklung des Rates für demokratische Wahlen und des Kodex guter Wahlpraxis sowie dafür einzusetzen, dass die weitere Entwicklung des Kodex in der oben befürworteten Richtung verläuft.

1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 21. März 2003 (s. Dok. CG (9) 26, durch Herrn Cuatrecasas, Berichterstatter, vorgelegter Empfehlungsentwurf).