Empfehlung 40 (1998)1 betreffend den Entwurf einer Europäischen Landschaftskonvention

Der Kongress,

1. Im Bewusstsein der Bedeutung, die die europäischen Bürger ihrer Lebenswelt zubilligen, sowie der Tatsache,

a. dass sie verlangen, dass die Politiken und Urkunden, welche sich auf das Territorium auswirken, dahingehend überprüft werden, dass sie ihren Forderungen hinsichtlich der Qualität dieser ihrer Lebenswelt Rechnung tragen;

b. dass sie der Meinung sind, dass diese Qualität unter anderem von dem Gefühl abhängt, welches die - vor allem visuelle - Wahrnehmung der sie umgebenden Umwelt, also der Landschaft, in ihnen erzeugt;

c. dass ihnen zu Bewusstsein gekommen ist, dass die Qualität und Mannigfaltigkeit zahlreicher Landschaften unter der Einwirkung vieler verschiedener Faktoren abgenommen haben, und dass dieses Phänomen die Lebensqualität ihres Alltags beeinträchtigt;

2. Stellt fest, dass es in gesamteuropäischem Rahmen an einem spezifischen, umfassenden und ganz dem Schutz, der Verwaltung und der Aufwertung der Landschaft gewidmeten Dokument fehlt, das internationalen Rechtsurkunden zu Belangen der Umwelt, der Raumordnung und des Kulturerbes Bezugspunkte setzt;

3. In Anbetracht dessen,

a. dass ein internationales Übereinkommen ein lebendiges Rechtsinstrument ist, das sich zusammen mit den Gegenständen seiner Dispositionen weiterentwickelt;

b. dass es unerlässlich ist, dass ein internationales Rechtsinstrument, welches die Berücksichtigung der mit der Landschaft verbundenen Werte und Interessen bezweckt, imstande ist, sich zusammen mit dem veränderlichen Wesen jener Werte und Interessen weiterzuentwickeln;

c. dass eine internationale Rechtsurkunde zu Belangen der Landschaft, die nicht rechtlich zwingend und nicht von einem ad hoc-Kontrollsystem flankiert ist, Gefahr läuft, toter Buchstabe zu bleiben - eine Abfolge von Empfehlungen ohne Treibkraft, die den Kontakt mit den Problemen, die sie lösen wollen, mit der Zeit zu verlieren drohen;

4. Ist überzeugt,

a. dass die landschaftsbezogenen Aktivitäten von Behörden nicht mehr nur ein gewissen Spezialeinrichtungen vorbehaltener Bereich für wissenschaftliche Untersuchungen oder begrenzte Interventionen bleiben dürfen;

b. dass die Landschaft zu einem politischen Thema von allgemeinem Interesse werden muss, da sie sehr weitgehend zum Wohlbefinden der europäischen Bürger beiträgt und diese sich nicht mehr damit begnügen können, ihre Landschaften, in Abhängigkeit von ohne sie beschlossenen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen, "über sich ergehen zu lassen";

c. dass die Landschaft eine Angelegenheit sämtlicher Bürger und ein Anlass zu Demokratie gerade auf der Ebene der Gemeinde und der Region ist;

5. Meint daher,

a. dass die Zuerkennung einer aktiven Rolle an die Bürger bei Entscheidungen, die ihre Landschaften betreffen, diesen Gelegenheit gibt, sich mit den Gebieten und den Städten, wo sie arbeiten und wo sie sich erholen, zu identifizieren;

b. dass eine Kräftigung der Beziehung der Bürger zu ihrer Lebenswelt zugleich auch ihre Identität und das Bewusstsein für ihre kommunale oder regionale Besonderheit festigen und so zu ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung beitragen kann;

c. dass eine solche Entfaltung wiederum zu einer nachhaltigen Entwicklung führen kann, da die Qualität der Landschaft ein wesentlicher Faktor im Erfolg öffentlicher und privater Initiativen auf wirtschaftlichem wie auf sozialem Gebiet ist;

6. Ist der Ansicht,

a. dass sich das Betätigungsfeld landschaftsorientierter Politiken und Massnahmen auf die Gesamtheit des staatlichen Territoriums beziehen muss, handle es sich nun um landwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte ländliche Räume, um Stadt- oder Stadtrandgebiete;

b. dass sich solche Politiken und Massnahmen nicht nur auf die kulturellen oder künstlichen oder nur auf die natürlichen Elemente der Landschaft beschränken sollen oder nur den Schutz besonderer oder aussergewöhnlicher Landschaften betreffen dürfen;

c. dass das Wirkungsfeld landschaftsorientierter Aktivitäten der Behörden die gesamte landschaftliche Dimension des staatlichen Territoriums einbeziehen soll, bedeutet nicht, dass die selben Massnahmen und Politiken auf das gesamte Staatsgebiet anzuwenden sind: diese müssen Landschaften einbeziehen, die je nach ihren Merkmalen die unterschiedlichsten Massnahmen von der vollkommenen Erhaltung über den Schutz, die Verwaltung und die Erschliessung bis zur eigentlichen Erschaffung von Landschaften erfordern.

7. Möchte - in Anbetracht des Gesagten und als Gremium aus kommunalen und regionalen Abgeordneten mit Verantwortung für die Verwaltung der Städte und Gebiete, die die Lebenswelt der europäischen Bevölkerungen sind - über das internationale Recht zum Schutz, zur Verwaltung und zur Gestaltung der landschaftlichen Dimension Europas beitragen;

8. Im Hinblick hierauf und gestützt auf:

a. die Entschliessung 256 (1994) betreffend die 3. Konferenz der Mittelmeerregionen der ehemaligen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas, welche den Kongress zur Ausarbeitung eines Rahmenübereinkommens für die Verwaltung und den Schutz der natürlichen wie der Kultur-Landschaften ganz Europas aufforderte;

b. den nach der ersten gesamteuropäischen Konferenz der Umweltminister durch die Europäische Umweltagentur der Europäischen Union herausgegebenen "Bericht von Dobris: Die Umwelt Europas", der den Wunsch enthält, der Europarat möge eine europäische Landschaftskonvention ausarbeiten;

c. das durch den Internationalen Verband für die Natur (IUCN) 2 herausgegebene Dokument "Parks für das Leben: Aktionen für die Schutzgebiete in Europa", worin die Umsetzung einer internationalen Konvention betreffend den Schutz der ländlichen Landschaften Europas unter Beteiligung des Europarats befürwortet wird;

9. In Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge bei den durch seine Arbeitsgruppe organisierten Anhörungen einerseits von nationalen und regionalen privaten und öffentlichen wissenschaftlichen Institutionen und betroffenen NROs am 8.-9. November 1995 sowie andererseits der einschlägigen internationalen Organisationen und regionalen Behörden am 24. März 1997;

10. Den zahlreichen Experten - insbesondere den Professoren Régis Ambroise, Michael Dower, Bengt Johansson, Yves Luginbühl, Michel Prieur und Florenico Zoido sowie Frau Cristiana Storelli, Berichterstatterin über die europäische Städtecharta - für ihre Beiträge zu den Vorbereitungsarbeiten dankend;

11. Erinnert an seine Entschliessung 53 (1997), worin er den auf eine nicht juristisch ausformulierte Version sowie auf eine Untersuchung in vergleichendem europäischen Recht gestützten Vorentwurf einer Europäischen Landschaftskonvention guthiess;

12. In Berücksichtigung der Rechtstexte aus dem nationalen, dem gemeinschaftlichen und dem internationalen Recht und der internationalen Programme, wie sie im Anhang 2 der Erwägungsgründe der vorliegenden Empfehlung figurieren;

13. In Anbetracht der sehr ermutigenden Ergebnisse der von ihm auf Einladung des italienischen Ministeriums für kulturelle Umweltgüter und der Region Toscana vom 2.-4. April in Florenz durchgeführten zwischenstaatlichen Konsultationskonferenz, in welcher ein konstruktiver Dialog mit den für Umweltfragen verantwortlichen staatlichen Behörden der Mitgliedstaaten des Europarats eingeleitet werden konnte betreffend die Aufstellung gemeinsamer Regeln internationalen Rechts für den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung ihrer Landschaften, und diesen Behörden für ihre aktive Mitwirkung an der Konferenz dankend;

14. Erinnert an seine Empfehlung 31 (1997), worin er um Stellungnahmen vonseiten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union zu dem in seiner Entschliessung 53 (1997) enthaltenen Vorentwurf einer Konvention bat;

15. Dankt

a. der Parlamentarischen Versammlung für ihren Beitrag zu den Vorbereitungsarbeiten und ihre in ihrer Entschliessung 1150 (1998) enthaltene wohlwollende vorläufige Stellungnahme zu dem Vorentwurf der Konvention;

b. dem Komitee für das Kulturerbe des Europarats für seinen Beitrag zu den Vorbereitungsarbeiten und seine an der obenerwähnten Konferenz abgegebene wohlwollende vorläufige Stellungnahme zu dem Vorentwurf der Konvention;

d. der Europäischen Kommission, die dank ihrer aktiven Beteiligung an der obenerwähnten Konferenz Wichtiges zur Verbesserung des Textes des Vorentwurfs der Konvention beigetragen hat;

e. dem Komitee für das Welterbe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) für die anlässlich seiner 21. Session (Neapel, Italien, 1.-6. Dezember 1997) abgegebene wohlwollende Stellungnahme zu dem Vorentwurf der Konvention sowie dem Zentrum für das Welterbe der UNESCO für seinen Beitrag zu den Vorarbeiten zu diesem Vorentwurf;

f. dem Weltausschuss für Schutzgebiete und dem Ausschuss für Umweltrecht der Weltunion für die Natur (IUCN) für ihre anlässlich der obenerwähnten Konferenz formulierte wohlwollende Stellungnahme zu dem Vorentwurf der Konvention;

g. sämtliche NROs, die an der Ausarbeitung und der Konsultation betreffend den Vorentwurf der Konvention mitgearbeitet haben;

16. Eingedenk des durch die Staats- und Regierungschefs an ihrem Gipfel vom Oktober 1997 in Strassburg angenommenen Aktionsplans, worin eine Kampagne "Europa, ein gemeinsames Erbe" mit dem Ziel vorgesehen ist, das gemeinsame Zugehörigkeitsgefühl zu Europa durch das Bewusstsein und die Aufwertung seines Kultur-und Natur-Erbes zu fördern;

17. Empfiehlt dem Ministerkomitee des Europarats,

a. unter Berücksichtigung des erläuternden Berichts zu dem im Anhang zu den Erwägungsgründen der vorliegenden Empfehlung figurierenden Konventionsentwurf: den im Anhang figurierenden Entwurf zu der Europäischen Landschaftskonvention zu prüfen im Hinblick auf seine, wenn möglich bereits anlässlich der obenerwähnten Kampagne erfolgende, Annahme;

b. angesichts der Komplexität des Themas und des pluridisziplinären Charaters des Gegenstandes des Entwurfs einer Europäischen Landschaftskonvention, im Rahmen der zwischenstaatlichen Prüfung dieses Entwurfs und parallel zu dieser bereits auch das Komitee für das Kulturerbe sowie das Komitee für die Aktivitäten des Europarats im Bereich der biologischen und landschaftlichen Vielfalt mit dem Entwurf zu befassen;

c. den Kongress aufzufordern, den erwähnten Konventionsentwurf als spezifischen Beitrag eines Organs des Europarats im Rahmen der zwischenstaatlichen gesamteuropäischen Aktivitäten mit Bezug auf die Landschaft vorzustellen;

18. Fordert die Parlamentarische Versammlung des Europarats auf, den Entwurf der Europäischen Landschaftskonvention im Hinblick auf seine Annahme durch das Ministerkomitee und seine Auflegung zur Unterzeichnung als Text internationalen Rechts von rechtlich zwingender Tragweite im Rahmen der obenerwähnten Kampagne weiterhin zu unterstützen.

ANHANG

ENTWURF EINER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION

PRÄAMBEL

Die Unterzeichnerstaaten der vorliegenden Konvention,

1. In Anbetracht dessen, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern, und dass dieses Ziel vor allem durch den Abschluss von Verträgen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet verfolgt wird.

2. In der Sorge, eine nachhaltige, auf einem harmonischen Gleichgewicht zwischen Individuum, Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt aufbauende Entwicklung zu erreichen.

3. Zur Kenntnis nehmend, dass die Landschaft, als ein komplexes Element der Umwelt, der Raumordnung und des Städtebaus wichtige, im allgemeinen Interesse liegende Funktionen auf kultureller, ökologischer und sozialer Ebene hat und eine ökonomische Ressource darstellt, deren gute Bewirtschaftung zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann.

4. Im Bewusstsein dessen, dass die Landschaft einen wesentlichen Aspekt der Lebenswelt der Bevölkerungen darstellt, zur Ausformung der Ortskulturen beiträgt und einen wesentlichen Bestandteil des kulturellen wie des natürlichen Erbes von Europa bildet, der zur Entfaltung der Menschen und zur Festigung der europäischen Identität beiträgt.

5. Feststellend, dass die Entwicklungen der Produktionstechniken auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem, industriellem und bergbaulichem Gebiet und der Praxis im Städtebau, Verkehrswesen, Infrastrukturwesen, Tourismus und bei den Freizeitaktivitäten und die weltweiten wirtschaftlichen Veränderungen ganz allgemein sich beschleunigend auf die Veränderung der Landschaften auswirken;

6. Den Wunsch der Bevölkerungen erfüllen wollend, in den Entwicklungen der Landschaft eine aktive Rolle zu spielen und in den Genuss qualitativ hochwertiger Landschaften zu kommen.

7. Überzeugt, dass die Landschaft, als wesentliches Element des individuellen wie des sozialen Wohlbefindens, jedem Menschen Rechte und Pflichten bereithält.

8. Die Gesetzestexte berücksichtigend, die auf internationaler Ebene in den Bereichen Schutz und Verwaltung des Natur- und Kulturerbes, der Raumordnung, der kommunalen Selbstverwaltung und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorliegen.

9. Feststellend, dass kein internationales Rechtsdokument unmittelbar und umfassend dem Schutz, der Verwaltung und der Planung der europäischen Landschaften dient.

Sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1: Definitionen

Im Sinne der vorliegenden Konvention bedeutet:

a. "Landschaft": ein bestimmtes Stück des Territoriums, das als solches von den Bevölkerungen wahrgenommen wird, zu dem Küsten- und/oder landesinnere Gewässer gehören können und dessen Aussehen sich aus der Einwirkung der natürlichen und der menschlichen Faktoren sowie aus der Kombination beider ergibt;

b. "Landschaftsschutz": ein Handeln für die Erhaltung der bestehenden Merkmale einer Landschaft, das durch deren hervorragenden Wert gerechtfertigt ist, welcher entweder in ihrer besonderen natürlichen Gestalt oder aber in der Art begründet ist, wie sie von den Menschen genutzt wird;

c. "Landschaftsverwaltung": ein Handeln, das im Sinne nachhaltiger Entwicklung den regelmässigen Unterhalt der Landschaft und die Harmonisierung der durch wirtschaftliche oder soziale Notwendigkeiten verursachten Entwicklungen anstrebt.

d. "Landschaftsplanung": ein auf besonders stark zukunftsorientierten Projekten beruhendes Handeln mit dem Ziel der Schaffung neuer Landschaften entsprechend den Wünschen der betroffenen Bevölkerungen;

e. "Landschaftliches Qualitätsziel": die Formulierung der Wünsche der Bevölkerungen hinsichtlich der landschaftlichen Merkmale ihrer Umwelt durch die zuständigen Behörden;

Artikel 2: Anwendungsbereich

Diese Konvention findet Anwendung in dem gesamten europäischen Territorium der Parteien und gilt für natürliche, ländliche, städtische und stadtnahe Gebiete. Es betrifft gewöhnliche oder alltägliche Landschaften nicht weniger als besondere, beeinflussen sie doch alle die Qualität der Lebenswelt der europäischen Bevölkerungen.

Artikel 3: Ziele

Mit der vorliegenden Konvention verpflichtet sich jede Partei, den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung der Landschaften durch die Einführung nationaler Massnahmen und die Organisation einer europäischen Zusammenarbeit sicherzustellen.

KAPITEL II - NATIONALE MASSNAHMEN

Artikel 4: Kompetenzenverteilung

Jede Partei stellt im Rahmen ihrer internen Rechtsordnung und entsprechend der bei ihr geltenden Kompetenzenverteilung die für die Umsetzung der vorliegenden Konvention unter Wahrung des in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung niedergelegten Subsidiaritätsprinzips am besten geeignete territoriale Ebene fest.

Artikel 5: Allgemeine Massnahmen

Jede Partei verpflichtet sich,

a. die Landschaft rechtlich zu verankern als wesentlichen Bestandteil der Lebenswelt der Bevölkerungen, als Ausdruck der Vielfalt ihres gemeinsamen kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Erbes und als Fundament ihrer Identität .

b. Landschaftspolitiken zu entwerfen und umzusetzen, die den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung der Landschaften durch die Annahme der in Artikel 6, unten, dargestellten besonderen Massnahmen anstreben.

c. Verfahren für die Beteiligung des breiten Publikums, der kommunalen und regionalen Behörden und der übrigen Akteure einzuführen, die an der Festlegung und Verwirklichung der in (b), oben, erwähnten Landschaftspolitiken interessiert sind;

d. Die Landschaft systematisch mitzuberücksichtigen in ihren Raumordnungs- und Städtebaupolitiken, ihren Kultur-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitiken wie auch in allen übrigen sektoriellen Politiken mit möglichen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die Landschaft.

Artikel 6: Besondere Massnahmen

I. Sensibilisierung

Jede Partei verpflichtet sich, bei der öffentlichen Meinung, den Abgeordneten und den Vereinigungen Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die darauf abzielen, ein Bewusstsein für den Wert gegenwärtiger und zukünftiger Landschaften zu wecken und zu fördern.

II. Ausbildung und Erziehung

Jede Partei verpflichtet sich:

a. Ausbildungsmöglichkeiten für Spezialisten in Landschaftskenntnis und in landschaftsbezogenen Interventionen zu schaffen;

b. interdisziplinäre berufsbegleitende Ausbildungsprogramme für die direkt oder indirekt mit Landschaft zu tun habenden privaten und öffentlichen Berufskategorien einzuführen;

c. Schul- und Universitätskurse zu entwickeln, welche in den einschlägigen Fächern die mit Landschaft verbundenen Werte sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz, der Verwaltung und der Gestaltung der Landschaft behandeln.

III. Identifikation und Evaluation

1. Unter Mobilisierung der betroffenen Akteure entsprechend Artikel 5.c, oben, und im Sinne einer besseren Kenntnis ihrer Landschaften verpflichtet sich jede Partei:

a. ihre eigenen Landschaften, einschliesslich der bedrohten, zu identifizieren und ihre Merkmale sowie die sie verändernden Kräfte und Pressionen zu untersuchen;

b. die identifizierten Landschaften unter Berücksichtigung der ihnen durch die betroffenen Aktuere beigemessenen besonderen Werte zu evaluieren;

2. Diese Identifikations- und Evaluationsverfahren gewinnen aus dem Austausch von Erfahrungen und Methodologien, der auf europäischer Ebene in Anwendung von Artikel 8 der vorliegenden Konvention zwischen den Parteien organisiert wird.

IV. Landschaftliche Qualitätsziele

Jede Partei verpflichtet sich, in Anwendung von Artikel 5.c, oben, im Rahmen einer öffentlichen Befragung auf örtlicher Ebene landschaftliche Qualitätsziele für die identifizierten und evaluierten Landschaften zu formulieren.

V. Interventionsmittel

Jede Partei verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der formulierten landschaftlichen Qualitätsziele Interventionsmittel mit dem Ziel des Schutzes, der Verwaltung und/oder der Gestaltung der Landschaften bereitzustellen. Diese Mittel können sich an den im Anhang zu der vorliegenden Konvention aufgeführten Beispielen orientieren.

KAPITEL III - EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 7: Grundlagen

Die Parteien anerkennen, dass es sich bei den europäischen Landschaften um eine allen gemeinsame Ressource handelt, für deren Schutz, Verwaltung und Gestaltung sie die Pflicht haben, zusammenzuarbeiten.

Artikel 8: Gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch

Die Parteien verpflichten sich:

a. einander durch den Austausch von landschaftsbezogenen Erfahrungen und Forschungsarbeiten technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten;

b. den Austausch von Landschaftsspezialisten, vor allem für die Ausbildung und Information, zu fördern.

c. zum Informationsaustausch in allen von den Bestimmungen der vorliegenden Konvention berührten Belangen.

Artikel 9: Grenzübergreifende Landschaften

Die Parteien verpflichten sich, wo immer nötig grenzübergreifende Programme für den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung der grenzübergreifenden Landschaften gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Konvention aufzustellen, wobei sie sich unter der Aegide des Rahmenübereinkommens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften oder -behörden wenn möglich auf die Gemeinden und Regionen stützen.

Artikel 10: Umsetzung der Konvention

1. Das Ministerkomitee des Europarats ist beauftragt, die Anwendung der Konvention zu fördern und zu verfolgen. Es kann sich hierbei durch andere Organe des Europarats helfen lassen.

2. In Anwendung von Artikel 1, oben, ist das Ministerkomitee insbesondere beauftragt,

a. den Parteien Empfehlungen über Massnahmen für die Umsetzung der Konvention zu geben und dabei, wenn nötig, ihre Aufmerksamkeit auf bedrohte Lanschaften lenken;

b. Leitlinien betreffend allgemeine und besondere Massnahmen zum Schutz, für die Verwaltung oder die Gestaltung der nationalen Landschaften anzunehmen;

c. Programme für die Sensibilisierung des Publikums sowie für die Berufsausbildung zu fördern und gemäss Artikel 5.I und 5.II, oben, den Austausch von Informationen und Forschungsarbeiten mit Bezug zur Landschaft zu begünstigen;

d. in Anwendung von Artikel 9 der vorliegenden Konvention den Einsatz von Programmen zum Schutz, für die Verwaltung und für die Gestaltung der grenzübergreifenden Landschaften anzuregen;

e. den "Europäischen Landschaftspreis" zu vergeben und die Kriterien für seine Vergebung festzulegen;

f. die "Liste der Landschaften von europäischem Interesse" sowie die Kriterien für die Eintragung darin festzulegen;

g. alle 5 Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung der Landschaftspolitiken der Parteien auszuarbeiten und den Parteien sowie, zur Kenntnisnahme, der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen Europas zuzustellen;

h. die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Landschaft insbesondere dadurch zu erleichtern, dass er freiwillige finanzielle Beiträge vonseiten öffentlicher und privater Stellen an die Anwendung der vorliegenden Konvention anregt, die zu den normalen Beiträgen der Parteien hinzukommen;

i. die notwendigen Änderungen der Konvention auszuarbeiten und die gemäss Artikel 18, unten, vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen.

Artikel 11: Europäischer Landschaftspreis

1. Der Europäische Landschaftspreis kann kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie deren Verbänden zugesprochen werden, welche im Rahmen der Landschaftspolitik eines Vertragsstaats der vorliegenden Konvention eine Politik oder Massnahmen für den Schutz, die Verwaltung und/oder die Gestaltung ihrer Landschaften eingeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erweisen und somit den übrigen europäischen Gebietskörperschaften als Beispiel dienen können.

2. Das Ministerkomitee legt die Kriterien für die Verleihung des "Europäischen Landschaftspreises" fest und veröffentlicht sie.

3. Bitten um Erteilung des "Europäischen Landschaftspreises" werden dem Ministerkomitee durch die Staaten übermittelt. Auch grenzübergreifende kommunale und regionale Gebietskörperschaften sowie Gruppen von Gemeinden oder Regionen können sich bewerben, vorausgesetzt, sie verwalten die betreffende Landschaft gemeinsam.

4. Aufgrund der Prüfung der eingegangenen Bitten kann das Ministerkomitee, in Ausführung von Abschnitt 3, oben, und in Anwendung der von ihm ausgegebenen Kriterien, den ausgewählten Gebietskörperschaften den "Europäischen Landschaftspreis" verleihen;

5. Der "Europäische Landschaftspreis" auferlegt den damit bedachten kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften, für nachhaltigen Schutz, Verwaltung und/oder Gestaltung der betreffenden Landschaften zu sorgen;

Artikel 12: Liste der Landschaften von europäischem Interesse

1. In die "Liste der Landschaften von europäischem Interesse" können Landschaften von bedeutendem Interesse für sämtliche europäischen Bevölkerungen eingetragen werden.

2. Das Ministerkomitee definiert und veröffentlicht die besonderen Kriterien, aufgrund deren eine Landschaft in die "Liste der Landschaften von europäischem Interesse" eingetragen werden kann. Diese Landschaften müssen bereits auf nationaler Ebene als von bedeutendem Interesse anerkannt worden sein;

3. Jede Partei kann für Landschaften auf ihrem Territorium beim Ministerkomitee ein Gesuch um Aufnahme in die "Liste der Landschaften von europäischem Interesse" einreichen. Zwei oder mehr Parteien können dies gemeinsam für grenzübergreifende Landschaften tun.

4. Jedem Gesuch muss eine technische Dokumentation beiliegen, welche die betreffende Landschaft identifiziert, evaluiert und ihre europäische Bedeutung inbezug auf die in Abschnitt 2, oben, erwähnten besonderen Kriterien darlegt.

5. Aufgrund der durch die Parteien gemäss Abschnitt 3, oben, eingereichten Gesuche und der zuvor veröffentlichten Kriterien entscheidet das Ministerkomitee sodann, nach Konsultierung des oder der betroffenen Staaten, der betroffenen Gemeinden und Regionen sowie der interessierten NROs, ob die betreffende nationale oder grenzübergreifende Landschaft in die "Liste der Landschaften von europäischer Bedeutung" aufgenommen wird oder nicht.

6. Die "Liste der Landschaften von europäischer Bedeutung" wird regelmässig nachgeführt und veröffentlicht.

7. Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich der in die "Liste der Landschaften von europäischer Bedeutung" aufgenommenen Landschaften gemäss den in der vorliegenden Konvention aufgeführten Grundsätzen sowie in Anwendung eines durch das Ministerkomitee bei jeder Aufnahme in die Liste erstellten, speziellen Pflichtenhefts für besonderen Schutz zu sorgen.

8. Die von einer Eintragung in die "Liste der Landschaften von europäischem Interesse" betroffenen Parteien legen dem Ministerkomitee alle 3 Jahre einen Bericht vor.

9. Das Ministerkomitee kann die eingetragene Landschaft im Falle der Nichtbefolgung des in Abschnitt 7, oben, erwähnten Pflichtenhefts und des Nichterfüllens der in Artikel 2, oben, erwähnten Kriterien nach Anhörung der betroffenen Partei(en) und nach Konsultation der betroffenen Gemeinden, Regionen und Vereinigungen von der "Liste der Landschaften von europäischer Bedeutung" streichen.

10. Die Aufnahme in die "Liste der Landschaften von europäischer Bedeutung" ist unabhängig von einer allfälligen, in Anwendung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturguts erfolgten Eintragung in die Liste der Weltgüter und kann sich daher mit dieser kumulieren.

11. Eine wissenschaftliche Zusammenarbeit und Koordination mit dem Unesco-Ausschuss für die Weltgüter und dem Ministerkomitee des Europarats sollte Gegenstand eines entsprechenden, gemäss Artikel 13.7 der in Abschnitt 10, oben, erwähnten Konvention zu schliessenden Abkommens zwischen der Unesco und dem Europarat sein.

12. Das Ministerkomitee kann eine formelle Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, mit NROs und zwischenstaatlichen Programmen für den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung der europäischen Landschaften einleiten.

KAPITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die Bestimmungen der vorliegenden Konvention beeinträchtigen nicht die Anwendung spezifischer vorteilhafterer Bestimmungen aus anderen geltenden Urkunden internationalen Rechts.

Artikel 14

1. Diese Konvention wird zur Unterschrift durch die Mitgliedstaaten des Europarats aufgelegt. Sie wird Gegenstand einer Ratifikation, Annahme oder Zustimmung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden sollen beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt werden.

2. Die vorliegende Kovention tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem Datum folgt, an welchem drei Mitgliedstaaten des Europarats sich bereit erklärt haben, entsprechend den im vorangegangenen Abschnitt genannten Bestimmungen durch die Konvention gebunden zu werden.

3. Für jeden Unterzeichner, der sich später bereit erklärt, durch die Konvention gebunden zu werden, tritt diese am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde folgt.

Artikel 15

1. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention kann das Ministerkomitee des Europarats die Europäische Gemeinschaft sowie jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der vorliegenden Konvention aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses gemäss Artikel 20 (d) des Europarats-Statuts und des einstimmigen Beschlusses der Vertragsstaaten mit Einsitzrecht im Ministerrat beizutreten.

2. Für sämtliche beigetretenen Staaten und für die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt die Konvention am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 16

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Gebiet(e) bezeichnen, auf welche(s) die vorliegende Konvention Anwendung findet, ohne den in Artikel 2, oben, bezeichneten Anwendungsbereich begrenzen zu können.

2. In der Folge kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung den Anwendungsbereich dieser Konvention auf jedes andere, in dieser Erklärung erwähnte, Territorium ausdehnen. Für solche Territorien tritt die Konvention drei Monate nach dem Datum des Empfangs der Erklärung durch den Generalsekretär in Kraft.

3. Jede aufgrund der beiden vorangegangenen Abschnitte abgegebene Erklärung kann für jedes in einer solchen Erklärung erwähnte Territorium durch Notifizierung an den Generalsekretär wieder zurückgezogen werden. Ein solcher Rückzug tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Empfang der Notifizierung durch den Generalsekretär folgt.

Artikel 17

1. Jede Vertragspartei kann die vorliegende Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Empfang der Notifizierung durch den Generalsekretär folgt.

Artikel 18

1. Jede Partei kann Änderungen an dieser Konvention beantragen.

2. Ihr Text wird dem Generalsekretär des Europarats schriftlich vorgelegt; er sorgt für dessen Übermittlung an jede vertragnehmende Partei, jeden Unterzeichnerstaat und jeden Mitgliedstaat des Europarats.

3. Das Ministerkomitee nimmt jede Änderung mit einer Dreiviertelsmehrheit der abgegebenen Stimmen an. Sie muss den vertragnehmenden Parteien zur Annahme vorgelegt werden.

4. Jede Änderung tritt für die sie angenommen habenden Parteien am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Datum folgt, an welchem drei Mitgliedstaaten des Europarats den Generalsekretär davon benachrichtigt haben, dass sie die Änderung annehmen. Für jede die Änderung später annehmende Partei tritt diese am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum folgt, an welchem die betreffende Partei den Generalsekretär von ihrer Annahme der Änderung unterrichtet hat.

Artikel 19

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem der vorliegenden Konvention beigetretenen Staat sowie der beigetretenen Europäischen Gemeinschaft:

a. jede Unterschrift;
b. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jedes Datum eines Inkrafttretens dieser Konvention entsprechend den Artikeln 14,15,16 und 18;
d. jeden in Anwendung von Artikel 10 erstellten Bericht oder Beschluss;
e. jede zufolge der Bestimmungen in Artikel 17 erfolgte Notifikation;
f. jede andere mit der vorliegenden Konvention zusammenhängende Handlung, Notifizierung, Information oder Kommunikation.

Urkundlich dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die vorliegende Konvention unterzeichnet.
Ausgefertigt in am auf französisch und englisch, wobei beide Texte gleich verbindlich sind, in einem einzigen, in den Archiven des Europarats aufbewahrten Exemplar. Eine beglaubigte Kopie davon wird durch den Generalsekretär des Europarats allen Mitgliedstaaten des Europarats sowie allen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft übermittelt, die eingeladen sind, der vorliegenden Konvention beizutreten.

ANHANG ZU DEM ENTWURF EINER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION

Beispiele für spezifische juristische, administrative, fiskalische und finanzielle Mittel, die für den Schutz, die Verwaltung und die Gestaltung von Landschaften eingeführt werden können.

1. Ausarbeitung langfristiger Pläne oder Programme oder Pläne zur Festlegung des Charakters der Landschaften, die an zukünftige Generationen weitergegeben werden.

2. Vor allem für besonders stark geschädigte oder sich rasch entwickelnde Gebiete die Ausarbeitung von Landschaftsplänen auf kommunaler oder regionaler Ebene, worin gegebenenfalls nach den Wünschen der betroffenen Bevölkerung die Anlage neuer Landschaften vorgesehen ist.

3. Berücksichtigung landschaftlicher Belange bei der Konzeption und der Umsetzung von Programmen betreffend Naturschutzgebiete oder geschützte Kulturdenkmäler.

4. Schaffung eines Sonderstatus für Landschaften, die aufgrund ihrer Qualität, Seltenheit, ihres historischen und/oder natürlichen Interesses oder anderer spezifischer Interessen eine spezielle Schutzmassmahme oder eine andersgeartete Aktion erfordern.

5. Integration der Landschaftsziele und -politiken in bestehende Stadt- und Raumplanungsurkunden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, einschliesslich vor allem der Berücksichtigung des Wertes der Landschaft bei Baugenehmigungsanträgen und bei Umweltverträglichkeitsuntersuchungen.

6. Einbeziehung der landschaftlichen Qualitätsziele bei der Verwirklichung grösserer öffentlicher Bau- und Infrastrukturaufträge sowie in sektoriell aufgegliederten Politiken für Umwelt, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Verkehr sowie die soziale, kulturelle, industrielle, bergbauliche und touristische Entwicklung.

7. Annahme finanzieller und/oder fiskalischer Anreize zur Sicherstellung eines wirkungsvolleren Schutzes und einer wirksameren Verwaltung und Gestaltung von Landschaften. Solche Massnahmen müssen so weitgehend wie möglich den verschiedenen Landschaftstypen sowie den Bedürfnisse der betroffenen Gemeinden angepasst werden.

8. Ermutigung aller öffentlichen und privaten Personen, mit Bauern, Landbesitzern oder Nicht-Regierungsorganisationen Landschaftsverträge abzuschliessen, um den Schutz, die Verwaltung und Gestaltung der Landschaften sicherzustellen.

9. Aufforderung an private Grundstückseigentümer in Gebieten mit identifizierter und evaluierter Landschaft, entsprechend den aufgestellten landschaftlichen Qualitätszielen Massnahmen für den Schutz, die Verwaltung oder Gestaltung der in erster Linie durch sie selbst verwalteten Landschaft zu treffen.

10. Auforderung an öffentliche, halböffentliche und private Stellen, einschliesslich derjenigen ohne Gewinnerzielung, auf nationaler, regionaler und/oder kommunaler Ebene Massnahmen anzunehmen für den Schutz, die Verwaltung oder Gestaltung der Landschaft in Gebieten, die sie besitzen oder verwalten und, gegebenenfalls, diese Gebiete dem Publikum zu öffnen.

11. In dringenden Fällen ein Eingreifen der verantwortlichen Behörden, welche Aufgabe diese an evtl. betroffene Nichtregierungsorganisationen übertragen können, für den Schutz aussergewöhnlicher oder schwer bedrohter Landschaften im Sinne ihrer Erhaltung.

12. Im Bedarfsfall, und wenn dies die einzige Möglichkeit ist, eine Landschaft zu schützen, ein direktes Eingreifen der Behörden, wobei der Ankauf eines Grundstücks auf gütlichem Wege oder auch dessen Enteignung gegen Entschädigung vorgesehen werden kann.

 

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 27. Mai 1998, 2. Sitzung (siehe Dok. CG (5) 8, Empfehlungsentwurf vorgelegt von Herrn François PAOUR, im Namen von Pierre HITIER, Berichterstatter).

2 u.a. unterstützt durch die schwedische Agentur für Umweltschutz, das niederländische Ministerium für Landwirtschaft, Raumordnung und Fischereiwesen, das norwegische Umweltministerium, die englische "Countryside Commission", das deutsche Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das französische Umweltministerium und den "World Wildlife Fund"