Entschliessung 95 (2000)1 betreffend das Wahlverfahren für den/die geschäftsführende(n) Direktor/Direktorin des KGRE
Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag des Präsidiums,
1. In Anbetracht der Empfehlung 56 (1999) betreffend die statutarische Verstärkung und Revision der Charta des Kongresses,
2. In Anbetracht der Empfehlung 1409 (1999) und der Entschliessung 1188 (1999) der Parlamentarischen Versammlung betreffend allfällige Änderungen und die Aktualisierung der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas,
3. In Anbetracht des Berichtes des Komitees der Weisen (November 1998) und insbesondere des Absatzes 53,
4. Gestützt auf die am 15. März 2000 durch die Delegierten der Minister erfolgte Annahme der Statutarischen Entschliessung (2000) 1 betreffend den KGRE sowie der Charta des KGRE und hierin insbesondere des Artikels 15,
nimmt das Wahlverfahren für den/die Geschäftsführend(n) Direktor/in des KGRE, so wie es in Anhang I figuriert, an.
ANHANG
Wahlverfahren
für den/die Geschäftsführende(n) Direktor/in des KGRE
1. Stellenausschreibung
Der Posten eines/r Geschäftsführenden Direktors/in ist Gegenstand einer durch den Generalsekretär verfassten externen Stellenausschreibung, worin die geforderten Qualifikationen angegeben werden.
2. Bewerbungen
a. Die Eingabe von Bewerbungen für den Posten des/der Geschäftsführenden Direktors/in ist frei.
b. Die Bewerbungen müssen dem Generalsekretär des Europarats bis zu dem in der Stellenausschreibung angegebenen Schlusstag zugehen.
3. Vorgängige Prüfung der Bewerbungen
a. Die bis zu dem Schlusstag eingegangenen Bewerbungen werden durch den Generalsekretär im Lichte der in der Stellenausschreibung angegebenen Erfordernisse einer ersten Prüfung unterzogen.
b. Innerhalb zweier Wochen nach dem in der Stellenausschreibung angegebenen Schlusstag übermittelt der Generalsekretär dem Präsidenten des Kongresses die Liste der eingegangenen Bewerbungen mit der Angabe der nicht in Frage kommenden Kandidaten (Liste A) und der Kandidaten, welche die in der Stellenausschreibung angegebenen Kriterien erfüllen (Liste B).
4. Wahlvorschläge
a. Der Präsident des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern kommen zusammen, um
i. die Liste der durch den Generalsekretär übermittelten Bewerber zu prüfen. Gewisse Bewerber können zu einem persönlichen Gespräch geladen werden;
ii. ausgehend von der Liste der durch den Generalsekretär für wählbar gehaltenen Bewerber eine Liste mit höchstens fünf Namen aufzustellen, die dem Kongress zur Wahl vorgelegt werden soll.
Bei der Aufstellung dieser Liste berücksichtigen der Präsident des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern insbesondere die folgenden Kriterien:
i. Rekrutierung der Personen mit der höchsten Kompetenz, Integrität und Befähigung für den zu versehenden Posten.
ii. Notwendigkeit, entsprechend der Europaratspolitik der Chancengleichheit tendenziell dafür zu sorgen, dass pro Kategorie und Grad eine gleiche Anzahl Männer und Frauen beschäftigt werden.
iii. Notwendigkeit, die zu versehenden Posten geographisch gleichmässig unter den Angehörigen der Mitgliedstaaten zu verteilen. Dieser Sekretariatsposten soll nicht als das Vorrecht eines bestimmten Mitgliedstaats betrachtet werden.
iv. Notwendigkeit, die Qualifikationen und Erfahrung der bereits beim Europarat im Dienst stehenden Personen zu berücksichtigen, um den Mitgliedern des Sekretariats vernünftige Beförderungsperspektiven zu bieten.
b. Der Präsident des Kongresses und die Präsidenten der beiden Kammern erstatten dem Präsidium des Kongresses Bericht, welches beschliesst, die endgültige Kanidatenliste an die Kongressmitglieder weiterzuleiten.
c. Die endgültige Liste und die curricula vitae der vorgemerkten Bewerber werden den Kongressmitgliedern mindestens eine Woche vor der Eröffnung der Tagung unterbreitet, in deren Verlauf die Wahl stattfinden soll.
5. Verfahren im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas
a. Der Kongress nimmt die Wahl vor.
b. Es wird in geheimer Wahl gewählt. Zwei durch das Los bestimmte Stimmzähler werden mit der Auszählung der Stimmen betraut.
c. Wenn nach dem ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Stimmenmehrheit vonseiten der in den Kongress delegierten Vertreter erhalten hat, erfolgt im zweiten Wahlgang die Wahl eines Bewerbers mit der relativen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die Wahl auf die Kandidatin, sofern eine solche involviert ist, und danach auf den ältesten Bewerber.
6. Amtsdauer
a. Der/die Geschäftsführende Direktor/in wird für eine Zeitspanne von fünf Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
b. Die Amtszeit des/der Geschäftsführenden Direktors/in endet spätestens mit der Altersgrenze - 65 Jahre - der Europaratsbediensteten.
1 Diskussion und Annahme durch den Ständigen Ausschuss am 25. Mai 2000 (siehe Dok. CG (7) 9, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch Herrn A. Chénard, Berichterstatter).