Entschliessung 37 (1996)1 bezuglich der europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung

Der Kongress,

mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Regionen
und nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Kammer der Gemeinden,

1. nimmt Kenntnis vom Zwischenbericht, den Peter Rabe (Deutschland) bei der gegenwärtigen Tagung vorgelegt hat;

2. erinnert an die Entschliessungen Nr. 67 (1970) und Nr. 117 (1980) der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas;

3. erinnert an die Entschließung Nr. 8 (1994) und der Empfehlung Nr. 6 (1994) des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas sowie an die Aufforderung in der Entschließung Nr. 8, eine "Europäische Charta der regionalen Selbstverwaltung" zu erarbeiten, nach dem Modell der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung, so wie es in Paragraph 23 der Genfer Erklärung festgelegt ist;

4. erinnert an die Erklärungen, die anlässlich der Konferenzen und Konventionen, die die Ständige Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas organisiert hatte, angenommen wurden, insbesondere der Erklärungen von Galway (1975), Bordeaux (1978) und Genf (1993);

5. erinnert an die Entschließung über die "Gemeinschaftliche Regionalpolitik und die Rolle der Regionen", welche am 18. November 1988 vom Europäischen Parlament angenommen wurde;

6. erinnert an das Eintreten der Parlamentarischen Versammmlung für eine Regionalisierung und insbesondere an ihre Empfehlungen 1021 (1985) und 1256 (1996) über die Regionen im Europarat;

7. eingedenk der Europäischen Charta der Kommunalen Selbstverwaltung (Konvention Nr. 122 des Europarats) vom 15. Oktober 1985 gibt er seiner Freude darüber Ausdruck, daß diese Charta, deren 10jähriges Bestehen der Kongress gerade begangen hat, bis heute von 27 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 21 von ihnen ratifiziert worden ist;

8. erinnert an die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips, welches zum ersten Mal in einem internationalen Text definiert wurde und zwar in Artikel 4 Paragraph 3 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung und welches als bedeutsames Prinzip im Vertrag von Mastricht festgehalten wurde;

9. erinnert an die Empfehlung Nr. R (95) 19 des Ministerkomitees der Mitgliedstaaten über die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips, die am 12. Oktober 1995 angenommen wurde;

10. erinnert an die statutarische Entschließung Nr. (94) 3 zur Schaffung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas und an die Charta dieses Kongresses, insbesondere an die Übergangsbestimmung Nr. 1, die davon ausgeht, daß der Regionalisierungsprozeß in den Ländern, die keine Regionen haben, Fortschritte macht;

II. Stimmt vorläufig dem Entwuf der Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung zu, wie er in Anlage 1 zu dieser Entschließung vorliegt, in Anbetracht des erläuternden Entwurfs, wie er in der Anlage zu der Begründung vorliegt, den der Berichterstatter vorgelegt hat.

III. Beauftragt die Arbeitsgruppe "Europäische Charta der regionalen Selbstverwaltung"

i. zwischen den Tagungen 1996/97 folgende Punkte hinsichtlich ihrer Eingliederung in den Text zu prüfen:

- die Stellungnahme der Kammer der Gemeinden;
- die Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung;
- die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen;
- die Vorschläge der Delegierten im Laufe der jetzigen Sitzung, wie sie in Anlage 2 vorliegen;

ii. zwischen den Tagungen eine umfassende Konsultation aller europäischen Regionen durchzuführen, unter Einschaltung der Versammlung der Regionen Europas und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas;

iii. auf diesen Grundlagen ihm bei der 4. Tagung (1997) eine endgültige Textfassung zu präsentieren, deren Annahme dem Ministerkomitee empfohlen werden kann.

ANLAGE 1.

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Charta unterzeichnen,

1. in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu verwirklichen,

2. in der Erwägung, daß ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels der Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet ihrer jeweiligen territorialen Strukturen ist,

3. in der Erwägung, daß die Region - als wesentlicher Bestandteil des Staates - Europas Vielfalt verdeutlicht und zur Bereicherung seiner Kultur und zu seiner wirtschaftlichen Entfaltung beiträgt, unter Bewahrung seiner Traditionen und unter Beachtung seiner Geschichte;

4. in der Erwägung, daß die Regionen eine der Grundlagen ihrer demokratischen Systeme sind;

5. in der Erwägung, daß das Recht der Bürger auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten einer der demokratischen Grundsätze ist, die allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind,

6. überzeugt, daß die Region eine geeignete Ebene der öffentlichen Gewalt ist, um die Ausübung dieses Rechtes zu fördern;

7. überzeugt, daß die Existenz von Regionen, die von in allgemeiner Wahl gewählten Vertretern geleitet werden und denen wirkliche Zuständigkeiten übertragen wurden, eine zugleich effektive wie auch bürgernahe Verwaltung ermöglicht,

8. in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung der regionalen Selbstverwaltung einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der Gewalt gründet;

9. in dem Bewußtsein, daß die Region eine adäquate Ebene der öffentlichen Gewalt für die effektive Umsetzung der Subisidiarität ist, die als einer der fundamentalen Grundsätze angesehen wird, die in Bezug auf die europäische Integration ebenso wie in bezug auf die innere Organisation der Staaten, die in diese Bewegung integriert sind, geachtet werden müssen;

10. in dem Bewußtsein, daß die Regionalisierung nicht auf Kosten der kommunalen Selbstverwaltung verwirklicht werden darf, sondern im Gegenteil von Maßnahmen, die auf ihren Schutz gerichtet sind, begleitet werden muß, unter vollständiger Beachtung der Errungenschaften der Europäischen Charta für kommunale Selbstverwaltung;

11. in dem Bewußtsein, daß die interregionale Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Staaten einen wertvollen und unverzichtbaren Beitrag zum Aufbau Europas darstellt;

12. in Bekräftigung ihrer Auffassung, daß diese Grundsätze die Existenz einer regionalen Ebene der öffentlichen Gewalt voraussetzen, die über demokratisch bestellte Entscheidungsorgane verfügt und weitgehende Selbständigkeit hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten, der Art und Weise, in der sie diese Zuständigkeiten ausübt, und der zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Mittel besitzt;

13. in Bekräftigung ihrer Auffassung, daß der Aufbau angemessener europäischer Institutionen hinsichtlich der Ausarbeitung und Ausführung von Politik, die auf europäischer Ebene in die Tat umgesetzt wird, die Existenz von Regionen in den europäischen Staaten berücksichtigen und die Teilnahme der Regionen am europäischen Entscheidungsprozeß fördern muß, und zwar innerhalb des des Kongresses der der Gemeinden und Regionen Europas, insbesondere in seiner Kammer der Regionen und innerhalb des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union;

14. in Bekräftigung ihrer Auffassung, daß die Anerkennung der Region als Faktum für die Regionen keine Gelegenheit bieten darf, die Loyalität gegenüber dem Staat, dem sie angehören, zu beeinträchtigen oder dessen Souveränität und territoriale Integrität in Frage zu stellen;

15. in Bekräftigung ihrer Auffassung, daß die Existenz von Regionen nicht zur Schwächung der unverzichtbaren Solidarität zwischen den verschiedenen Regionen führen darf und daß die Regionalisierung aus diesem Grund von Maßnahmen begleitet werden muß, die darauf ausgerichtet sind, diese Solidarität zwischen Regionen in die Tat umzusetzen und auf eine ausgewogene Entwicklung hinzuwirken;

16. in dem Glauben, daß es unabhängig von den grundlegenden Unterschieden, die zwischen den juristischen und institutionellen Traditionen der verschiedenen europäischen Länder bestehen, sowohl wünschenswert als auch zweckdienlich ist, den Prozeß der Regionalisierung in den europäischen Staaten auf der Basis der Grundsätze, die im folgenden dargelegt werden, fortzuführen;

sind wie folgt übereingekommen:

TEXT DER CHARTA

TEIL I

Artikel 1

Die Vertragsparteien gehen die Verpflichtung ein, sich durch die folgenden Artikel in der Weise und in dem Umfang als gebunden zu betrachten, wie es in einem der drei in den Artikeln 25 und 27 dieser Charta vorgesehenen Verfahren beschrieben ist.

GRUNDLAGE DER REGIONALEN SELBSTVERWALTUNG

Art. 2 - Grundlage der regionalen Selbstverwaltung

1. Der Grundsatz der regionalen Selbstverwaltung wird, soweit möglich, in der Verfassung anerkannt.

2. Der Inhalt der regionalen Selbstverwaltung kann lediglich durch Vorschriften des internationalen Rechts, Verfassung, Gesetz oder Statut der Region festgelegt werden.

3. Die gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt der regionalen Selbstverwaltung festlegen, bieten im Rahmen des Möglichen den Regionen einen spezifischen Schutz hinsichtlich des Verfahrens oder der Bedingungen für ihre Verabschiedung.

DEFINITION DER REGIONALEN SELBSTVERWALTUNG

Art. 3 - Grundsatz

1. Regionale Selbstverwaltung bedeutet, daß die größten Gebietskörperschaften innerhalb eines jeden Staates, die über gewählte Organe verfügen und zwischen Staat und lokalen Gebietskörperschaften angesiedelt sind, entweder im Rahmen der Selbstverwaltung oder als Staaten das Recht und die tatsächliche Fähigkeit haben, die Verantwortung für einen wesentlichen Teil der Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in eigener Zuständigkeit und im Interesse ihrer Bevölkerung zu übernehmen, insbesondere zugunsten einer ausgewogenen Regionalentwicklung.

2. Der Umfang der regionalen Selbstverwaltung wird durch das innerstaatliche Recht jedes Staates unter Beachtung der Bestimmungen dieser Charta festgelegt.

REGIONALE ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Zuständigkeitsarten

Art. 4 - Eigene Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten der Regionen werden durch Verfassung, Gesetz, Statut der Region oder Vorschriften des internationalen Rechts anerkannt oder festgelegt.

2. Die eigenen Zuständigkeiten der Regionen können nur durch Verfassung oder Gesetz in Frage gestellt oder beschränkt werden.

3. Die Regionen haben in den Bereichen, die zu ihren eigenen Zuständigkeiten gehören, die Entscheidungs-und Ausführungsbefugnis. Diese Befugnisse ermöglichen die Annahme und die Durchführung einer jeder Region eigenen Politik.

Art. 5 - Exekutivzuständigkeit

1. Innerhalb der gesetzlichen Schranken sollte auf regionaler Ebene die Ausführung von Aufgaben, die in die nationale Zuständigkeit fallen, regionalen Organen übertragen werden.

2. Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Exekutivgewalt, insbesondere was die Aufsicht betrifft, die über diese Handlungen durch die nationalen Verwaltungsbehörden ausgeübt wird, entsprechen den Bestimmungen, die auf eigene Zuständigkeiten anzuwenden sind.

3. Der nationale Gesetzgeber stattet die Regionen mit den Mitteln aus, die für die Durchführung der Bestimmungen, deren Ausführung er ihnen überträgt, notwendig sind.

Art. 6 - Übertragene Zuständigkeiten

1. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können andere Ebenen der öffentlichen Gewalt Zuständigkeiten auf die Regionen übertragen.

2. Die Übertragung von Zuständigkeiten ist, in einem angemessenen Rahmen, eindeutig bestimmt. Die Mittel, insbesondere materieller und finanzieller Art, die die Ausübung dieser zusätzlichen Zuständigkeiten ermöglichen, werden in dem Rechtsakt zur Übertragung der Zuständigkeit angemessen berücksichtigt.

3. Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zuständigkeiten können in dem Übertragungsakt genauer bezeichnet werden werden. Allerdings verfügen die für die Ausübung dieser Zuständigkeiten zuständigen Organe im Rahmen des Möglichen über das Recht, im Interesse der Effizienz und in Übeinstimmung mit den Wünschen der Bewohner der Region die Durchführung an die spezifischen Bedingungen der Region und ihre organisatorischen Strukturen anzupassen. Die Berücksichtigung finanzieller Aspekte in dem Übertragungsakt darf dieses Recht nicht unverhältnismäßig beschränken.

2. Zuständigkeitsbereiche

Art. 7 - Regionale Angelegenheiten

1. Zusätzlich zu den Zuständigkeiten, die, gemäß den Grundsätzen von Artikel 3, durch Verfassung, Gesetz, Statut der Region oder Vorschriften des internationalen Rechts anerkannt oder den Regionen zugesprochen werden, umfassen regionale Angelegenheiten jede Frage von öffentlichem Interesse, die nicht von der regionalen Zuständigkeit ausgeschlossen oder einer anderen Stelle zugeordnet ist.

2. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten werden die Regionen unter Berücksichtigung des Rechtes von den Interessen ihrer Bürger gelenkt, achten die kommunale Selbstverwaltung, lassen sich vom Subsidiaritätsprinzip, wie es im innerstaatlichem und im europäischen Recht bestimmt ist, leiten und berücksichtigen die angemessenen Anforderungen nationaler und europäischer Solidarität.

Art. 8 - Beziehungen zu kommunalen Gebietskörperschaften

1. Die Regionen, die über Zuständigkeiten verfügen, die die Gebietskörperschaften betreffen, auf die die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Anwendung finden soll, beachten Sinn und Inhalt dieser Konvention in ihren Beziehungen zu diesen Gebietskörperschaften.

2. Die Regionen wenden das Subsidiaritätsprinzip, wie es im innerstaatlichen und im europäischen Recht bestimmt ist, auf ihre Beziehungen zu kommunalen Gebietskörperschaften an.

3. Die Regionen können gewisse ihnen zustehende Zuständigkeiten auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen, gemäß den in Artikel 6 niedergelegten Grundsätzen.

4. Sofern es in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, bemühen die Regionen sich, soweit erforderlich, einen Finanzausgleich zwischen den lokalen Gebietskörperschaften, die zu ihrem Territorium gehören, sicherzustellen.

Art. 9 - Interregionale Beziehungen

1. Innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereiches sind die Regionen berechtigt, Aktivitäten zur interregionalen Zusammenarbeit durchzuführen.

2. Diese Aktivitäten finden unter Berücksichtigung des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen des Staates statt.

3. Unter interregionalen Beziehungen ist zu verstehen:

-. zum einen jede Aktivität, die keine direkte Änderung der rechtlichen Situation der Region, ihres Staates oder der Einwohner des Staates mit sich bringt;

- zum anderen Handlungen oder Abkommen zur Zusammenarbeit oder zur Vereinigung mit anderen Regionen oder lokalen Gebietskörperschaften, um Ziele von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen, sofern solche Abkommen nicht unter das allgemeine internationale öffentliche Recht fallen.

4. Dementsprechend sind Abkommen, die bestimmte Regionen ihrem nationalen Recht gemäß innerhalb des internationalen Rechts abschließen dürfen, nicht in den Bereich der interregionalen Beziehungen eingeschlossen.

5. Die interregionalen Beziehungen von Regionen werden von den internationalen Abkommen auf diesem Gebiet geregelt, soweit sie anwenbar sind.

Art. 10 - Grenzüberschreitende Beziehungen und Strukturen

1. In den Bereichen, die in die eigene Zuständigkeit fallen, steht den Regionen das Recht zu, in grenzüberschreitender Zusammenarbeit tätig zu werden.

2. Regionen, die zu einem grenzüberschreitenden Raum gehören, sind, unter Beachtung der Normen aller betroffenen nationalen Rechtsordnungen sowie des Völkerrechts, berechtigt, sich mit gemeinsamen Organen beratender bzw. ausführender Art auszustatten. Die Maßnahmen dieser Organe sind den Verfahren vor den zuständigen Gerichten in demselben Umfang unterworfen, als ob sie von einem regionalen Organ ausgeführt worden wären, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften.

Art. 11 - Vertretung im Ausland

Die Regionen haben das Recht, entweder individuell oder gemeinschaftlich mit anderen Regionen oder kommunalen Gebietskörperschaften, Verbindungsbüros bei anderen Regionen oder kommunalen Gebietskörperschaften oder bei internationalen Organisationen, insbesondere europäischen Organisationen, einzurichten, die im Bereich der regionalen Zuständigkeiten tätig sind, um ihre Interessen zu fördern oder zu vertreten.

Art. 12 - Beteiligung an den Angelegenheiten des Staates

1. Sofern auf Staatsebene angenommene Bestimmungen den Umfang der regionalen Selbstverwaltung ändern oder die Interessen der Regionen berühren können, dürfen sich die Regionen am Entscheidungsprozeß beteiligen.

2. Die Beteiligung der Regionen an Staatsangelegenheiten kann:

-. entweder verwirklicht werden durch eine angemessene Vertretung der Regionen in den Organen der Gesetzgebung oder der Verwaltung,
-. oder Gegenstand von Beratungen zwischen den Organen des Staates und jeder Region sein,
-. oder sich aus einer Beratung ergeben, an der die Staatsorgane und eine Vertretungsstruktur der Regionen beteiligt sind.

Diese Beteiligungsformen schließen einander nicht aus.

Art. 13 - Beteiligung an europäischen und internationalen Angelegenheiten

1. Die Regionen haben das Recht, innerhalb der Einrichtungen, die speziell zu diesem Zweck geschaffen wurden, an den Arbeiten der europäischen Institutionen teilzunehmen.

Sofern nicht jede Region unmittelbar innerhalb der europäischen Instanzen vertreten sein kann, müssen auf nationaler Ebene Verfahren oder spezifische Vertretungsstrukturen geschaffen werden, die die bestmögliche Interessenvertretung für alle Regionen eines Landes garantieren und zwar durch gewählte Vertreter, die in den europäischen Institutionen, die im vorigen Abschnitt angesprochen wurden, einen Sitz innehaben.

2. Die Regionen haben das Recht, wenn ihr Staat über den Abschluß eines internationalen Vertrages oder die Annahme eines anderen Rechtsinstruments im Rahmen einer europäischen Organisation verhandelt, und dadurch unmittelbar die Kompetenzen oder grundlegenden Interessen der Regionen berührt werden könnten, von ihrer nationalen Regierung konsultiert zu werden.

Die nationalen Regierungen können die Regionen am Verhandlungsprozeß beteiligen, insbesondere durch die Aufnahme regionaler Vertreter in die nationalen Delegationen.

-.
INSTITUTIONELLE ORGANISATION DER REGIONEN

Art. 14 - Prinzip der regionalen Selbstorganisation

Im größtmöglichen Umfange müssen die Regionen das Recht haben, das Statut, das ihre konstituierenden Elemente unter Berücksichtigung der in der Verfassung niedergelegten fundamentalen Grundsätze bestimmt, anzunehmen oder zumindest zu vervollständigen.

Art. 15 - Organe der Region

1. Die Regionen verfügen - unbeschadetet der verschiedenen Formen der Bürgerbeteiligung an der Entscheidungsfindung - über eine gewählte Versammlung und ein ausführendes Organ.

2. Die Versammlung wird in freier, geheimer, gleicher, unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählt.

3. Die Rechtsstellung der gewählten Regionalvertreter muß die freie Ausübung ihres Amtes gewährleisten, insbesondere durch eine angemessene Entschädigung.

4. Außer im Fall der direkten Wahl durch die Bevölkerung muß das ausführende Organ der Versammlung gegenüber verantwortlich sein unter den Bedingungen und entsprechend der Modalitäten, die vom innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei vorgesehen sind.

5. Die Mitglieder der gewählten Versammlung oder des ausführenden Organes dürfen nicht Überwachungsmaßnahmen der zentralstaatlichen Behörden ausgesetzt sein, die die freie Ausübung der Funktionen, die ihnen anvertraut wurden, beeinträchtigen.

Art. 16 - Regionalverwaltung

1. Die Regionen verfügen über eigenes Vermögen, eine eigene Verwaltung, eigene Einrichtungen, die sie schaffen können, und über eigenes Personal.

2. Die Regionen können frei die internen Strukturen ihrer Verwaltung und ihrer Einrichtungen festlegen.

3. Die Regionen können das Statut ihres Personals im Rahmen der allgemeinen Grundsätze bestimmen, die möglicherweise durch die nationale oder föderale Staatsgewalt in diesem Bereich festgelegt werden können.

-.

REGIONALE FINANZEN

Art. 17 - Grundsätze

1. Das System zur Finanzierung der regionalen Haushalte ermöglicht die Bereitstellung eines vorhersehbaren Gesamtbetrages der öffentlichen Einnahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Kompetenzen der Regionen steht und der es ermöglicht, regionale öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Diese Einnahmen bieten zugleich den Regionen die Möglichkeit, auch andere als die öffentlichen Dienstleistungen anzubieten, zu denen sie kraft Gesetzes verpflichtet sind.

2. Zur Ausführung der eigenen regionalen Zuständigkeiten besteht der größere Teil der Finanzmittel der Regionen aus eigenen Mitteln, die die regionalen Gebietskörperschaften frei verwenden können.

3. Die regionalen Gebietskörperschaften haben die Möglichkeit, regionale Steuern und Gebühren zu erheben und deren Hebesätze festzulegen.

4. Die Finanzierungsquellen der Regionen sollten sich aus hinreichend vielen Elementen zusammensetzen und entwicklungsfähig sein, damit die Regionen mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und mit der tatsächlichen Kostenentwicklung bei der Ausübung der Zuständigkeiten Schritt halten können.

5. Das Bestehen eines Finanzausgleichs stellt ebenso wie die Verpflichtung, Haushaltsbestimmungen und ein klares und auf nationaler Ebene vereinheitlichtes Buchführungssystem anzunehmen, keine Einschränkung der Finanzautonomie der Regionen dar.

6. Die Verwaltung der regionalen Steuern kann, im Sinne der Rationalisierung, Effizienz und Koordination ohne daß dies Auswirkungen auf das Eigentum und die Verwendung der Einnahmen hat, durch eine mehreren Gebietskörperschaften gemeinsame Verwaltung oder durch eine Verwaltung, die zu einer anderen Gebietskörperschaft gehört, ausgeführt werden.

Art. 18 - Eigenmittel

1. Die Eigenmittel bestehen im wesentlichen aus Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Regionen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen erheben dürfen. Die regionalen Anteile an geteilten Steuern werden als Eigenmittel betrachtet, sofern sie durch die Verfassung oder das Gesetz festgelegt werden.

2. Ein bedeutsamer Anteil der Eigenmittel der Regionen sollte aus einer begrenzten Anzahl von allgemeinen Steuern auf regionaler Ebene stammen, für die die Regionen die Freiheit haben sollten, den Steuersatz in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen festzulegen. Sofern eigene regionale Steuern fehlen, sollten die Regionen die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen zusätzliche Prozentsätze auf die von anderen öffentlichen Behörden einzunehmenden Steuersätze festzulegen.

Art. 19 - Transferzahlungen und Finanzausgleich

1. Das Solidaritätsprinzip beinhaltet - innerhalb eines jeden Staats - die Existenz eines wirksamen Finanzausgleichs, dessen Ziel es ist, den Lebensstandard in den verschiedenen Regionen anzunähern. Dieses Ziel beinhaltet insbesondere eine Verringerung der Abweichungen, die sich auf die ungleichmäßige Verteilung des Steuerpotentials und der auf den Regionen ruhenden Lasten gründen.

2. Jeder Finanzausgleich muß eine Nivellierung verhindern, um das Interesse der Regionen an der Pflege und der vernünftigen Nutzung ihres fiskalischen Potentials zu erhalten.

3. Der Finanzausgleich kann mit Hilfe von Transferzahlungen des Zentralstaates an die Regionen, durch Bestimmungen zur Verteilung der durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen geteilten Steuern oder durch Transferzahlungen von relativ wohlhabenden Regionen zugunsten von wirtschaftlich schwachen Regionen erfolgen.

4. Die Verteilung von Transferzahlungen oder von geteilten Steuern muß entsprechend vorher festgelegter Bestimmungen und auf einer dem Ermessen nicht zugänglichen Grundlage erfolgen gemäß wenigen objektiven Kriterien, die für die tatsächlichen Bedürfnisse repräsentativ und dazu geeignet sind, die Entwicklungen der wirtschaftlichen Situation der Region zu berücksichtigen. Sie muß gleichermaßen die Höhe der von den Regionen zur Finanzierung ihrer Dienste erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben berücksichtigen.

5. In den Staaten, in denen die gemeinsamen Steuern und Transferzahlungen einen wesentlichen Anteil an den allgemeinen Mitteln der Regionen darstellen, werden geeignete Verfahren zur Beratung mit der Gesamtheit der Regionen im Hinblick auf die Modalitäten der Mittelzuweisung geschaffen.

6. Die Transferzahlungen werden vorzugsweise gemäß dem Prinzip der Nicht-Zweckgebundenheit statt zur Finanzierung spezifischer Projekte geleistet. Keine Subvention darf mit Bedingungen versehen sein, die Beeinträchtigungen für die regionale Selbstverwaltung, wie sie in dieser Charta und durch nationales Recht definiert ist, mit sich bringen würden.

7. Sofern eine zusätzliche Zuständigkeit von einer anderen Ebene der öffentlichen Gewalt auf eine Region übertragen wird, wird ein angemessener Transfer der Finanzmittel, die zur Ausführung einer solchen übertragenen Zuständigkeit bestimmt sind, vorgesehen.

Art. 20 - Anleihen

1. Die Regionen haben unter der Bedingung Zugang zum Kapitalmarkt, daß sie ihre Fähigkeit beweisen können, den Schuldendienst während des gesamten Rückzahlungszeitraumes auf der Grundlage ihrer eigenen Einnahmen zu garantieren.

2. Die durch eine andere Stelle ausgeübte Aufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anleihe stellt keine Beschränkung der regionalen Selbstverwaltung im Sinne dieser Charta dar.

SCHUTZ DER REGIONALEN SELBSTVERWALTUNG

Art. 21 - Schutz der Gebietsgrenzen der Regionen

1. Die Änderung des Gebietes einer Region kann - unbeschadet der Verfahren der direkten Demokratie, die insofern gegebenenfalls vom innerstaatlichen Recht vorgesehen werden können - nur erfolgen, wenn diese ihre Zustimmung erklärt hat.

2. Im Falle eines umfassenden Verfahrens zur Neuordnung der Regionalgrenzen kann die Zustimmung jeder einzelnen Region durch eine Konsultation der Gesamtheit der betroffenen Regionen ersetzt werden.

Art. 22 - Rechte der Regionen zur Anrufung von Gerichten

Die Regionen müssen über die Möglichkeit verfügen, Rechtsmittel vor den zuständigen Gerichten einzulegen, damit die freie Ausführung ihrer Zuständigkeiten und die Beachtung der in dieser Charta und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien verankerten Grundsätze der regionalen Selbstverwaltung sichergestellt werden.

Art. 23 - Kompetenzkonflikte

1. Kompetenzkonflikte werden gerichtlich entschieden.

2. Kompetenzkonflikte werden den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Grundsätzen jedes Staates entsprechend entschieden. Sofern das anwendbare positive Recht keine eindeutige Antwort vorsieht, findet das Subsidiaritätsprinzip bei der Entscheidung Berücksichtigung.

Art. 24 - Kontrolle über die regionalen Rechtsnormen

1. Eine Kontrolle über die von den Regionen beschlossenen Rechtsnormen kann nur in den in Verfassung oder Gesetz vorgesehen Fällen und nach den dort vorgesehenen Verfahren erfolgen.

2. Die Kontrolle, die im Hinblick auf die regionalen Rechtsnormen ausgeübt werden kann, darf nur darauf abzielen, die Beachtung der Gesetzmäßigkeit sicherzustellen.

3. Dennoch kann die Kontrolle eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung beinhalten in bezug auf die Ausführung der Zuständigkeiten, die von der Zentralregierung auf die Regionen übertragen wurden.

TEIL II

Art. 25 - Verpflichtungen und Vorbehalte

1. Die Vertragsparteien willigen darin ein, daß sie durch alle Bestimmungen dieser Charta gebunden sind, und verpflichten sich, durch keine Maßnahme die tatsächliche Ausübung der in Art. 26 der Charta vorgesehenen Kontrollmechanismen zu behindern.

2. Um der Vielschichtigkeit und dem entwicklungsfähigen Charakter der regionalen Gegebenheiten in den europäischen Staaten Rechnung zu tragen, sind die Staaten berechtigt, Vorbehalte hinsichtlich folgender Artikel geltend zu machen:

-. Art. 5,
-. Art. 10 Abs. 2,
-. Art. 13 Abs. 2,
-.-. Art. 16 Abs. 3.

In Staaten, in denen die Regionalversammlung traditionell aus gewählten Vertretern der lokalen Gebietskörperschaften, aus den sich die Region zusammensetzt, besteht, ist der Staat berechtigt, einen Vorbehalt zu formulieren hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Wahl, wie sie in Artikel 15 Abs. 2 vorgesehen ist.

3. Andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorbehalte sind unzulässig.

4. Die Vorbehalte werden dem Generalsekretär des Europarates zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes notifiziert.

5. Ein Staat, der Vorbehalte formuliert hat, kann sie jederzeit durch Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarates aufheben.

Art. 26 - Kontrolle der Anwendung der Charta

1. Jede Vertragspartei erstellt im Verlauf des Jahres, in dem die Charta für sie in Kraft tritt, und in der Folgezeit alle 5 Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Charta.

2. Die Staaten, die in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Vorbehalte formuliert haben, legen in ihrem Bericht die Sachdienlichkeit ihrer Aufrechterhaltung dar.

3. Dieser Bericht wird dem KGRE zur Prüfung vorgelegt, der ihn mit seinen Anmerkungen dem Ministerkomitee des Europarates übermittelt. Letzteres prüft jeden nationalen Bericht entsprechend der von ihm festzulegenden Verfahren, und notifiziert seine Schlußfolgerungen dem betroffenen Staat ebenso wie dem Präsidenten des KGRE.

4. Das Ministerkomitee wird gegebenenfalls und nach Konsultation des KGRE Bestimmungen verabschieden, die die Prüfung von Berichten ermöglichen, die von einem Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, vorgelegt werden.

-.Art. 27 - Verpflichtung der in einem Regionalisierungsprozeß befindlichen Staaten

1. Staaten, in denen gegenwärtig ein Regionalisierungsprozeß stattfindet, können die Verpflichtung eingehen, die in dieser Charta festgelegten Grundsätze bei der Schaffung und Entwicklung regionaler Strukturen zu beachten. Sie verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren von dem Tag an, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, den rechtlichen Rahmen und die administrativen und finanziellen Mechanismen zu schaffen, die es ihnen erlauben, hinsichtlich ihrer Regionen die in dieser Charta festgelegten Rechte unter den in Art. 25 Abs. 1 oder 2 präzisierten Bedingungen zu beachten.

2. Jede Vertragspartei, für die die Charta unter den im vorherigen Absatz vorgesehenen Bedingungen in Kraft getreten ist, erstellt im Laufe des Jahres, in dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, und in der Folgezeit alle drei Jahre einen Bericht über die Entwicklung des Regionalisierungsprozesses; diese Berichte sind dem in Art. 26 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Verfahren unterworfen. Im Anschluß an den 4. Bericht notifiziert die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarates ihre Verpflichtung zur Beachtung der Charta unter den Bedingungen des Art. 25 Abs. 1 oder 2.

TEIL III

Art. 28 - Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten

1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

3. Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 29 - Regionen, auf welche die Charta Anwendung findet

Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der regionalen Selbstverwaltung gelten für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestehenden Regionen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Regionen bezeichnen, auf die sie den Anwendungsbereich der Charta beschränken oder die sie von ihrem Anwendungsbereich ausschließen will.

Art. 30 - Beitritt europäischer Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind

Nach dem Inkrafttreten dieser Charta und nach Konsultation des KGRE kann das Ministerkomitee, ohne Gegenstimme beschließen, einen europäischen Nichtmitgliedstaat einzuladen, dieser Charta beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die die Konvention ratifiziert haben.

Art. 31 - Kündigungen

Jede Vertragspartei kann diese Charta nach einem Zeitabschnitt von fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarates unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, daß deren Zahl fünf nicht unterschreitet.

Art. 32 - Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates

a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Art. 28;
d) jede in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 und 5 in bezug auf Vorbehalte erhaltene Notifikation;
e) jede Notifikation bezüglich des Ausschlusses bestimmter Regionen vom Anwendungsbereich dieser Charta gemäß Artikel 29;
f) die von einem Staat, der die Charta gemäß Art. 27 ratifiziert hatte, bei Ablauf des in Art. 27 Abs. 2 vorgesehenen Zeitabschnittes vorgenommene Notifikation;
g) alle Berichte des Ministerkomitees und des KGRE, die im Rahmen des Mechanismus zur Kontrolle der Umsetzung dieser Charta angenommen wurden;
h) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.

Geschehen zu................................am ............................ in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

ANLAGE 2.

AN DER 3. TAGUNG DES KONGRESSES DURCH DIE DELEGIERTEN EINGEBRACHTE ANTRÄGE

1. Änderungen des Wortlauts von Artikel 3, Abschnitt 1 der Charta :

"... und unterhalb der gesamtstaatlichen oder auf der selben Ebene wie die kommunalen Gebietskörperschaften angesiedelt sind"

2. Ergänzung des Artikels 10 des Charta-Entwurfs unter dem Titel "Grenzüberschreitende Beziehungen und Strukturen":

"Bei ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit berücksichtigen die Regionen die Rechte und Interesse der in grenzübergreifenden Regionen gelegenen nationalen Gemeinwesen und tragen bei der Festlegung der Grenzbestimmungen zur Lösung von deren Problemen bei."

3. Anfügung eines Abschnitts 8 an Artikel 19 der Charta:

"8. Der Grundsatz der Solidarität impliziert auch das Vorhandensein eines Finanzausgleichs innerhalb der Europäischen Union. Dieses Ausgleichssystem muss darauf angelegt sein, in Befolgung der Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts die Ungleichheiten zwischen den Regionen zu beheben."

1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 3. Juli 1996 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 5. Juli 1996 (siehe Dok. CPR (3) 3, Entschliessungsentwurf vorgelegt von Herrn P. Rabe, Berichterstatter)