Entschliessung 29 (1996)1 betreffend die überprüpfung der verfahren zur ernennung der nationalen abordnungen und der sondergäste beim kgre sowie die überprüfung der abgeordnetenmandate

Der Kongress,

1. In Anbetracht der Artikel 2, 3 und 4.2 der Charta des KGRE betreffend die Zusammensetzung der nationalen Delegationen, die offiziellen Verfahren zu ihrer Ernennung sowie die abgeordneten Sondergäste;

2. In Anbetracht der Paragraphen 2 - in dessen am 16. April 1996 geänderter Form - und 7 seiner Geschäftsordnung zu den selben Fragen;

3. Nach Kenntnisnahme des durch die Berichterstatter Lady Farrington und Herrn Chénard dem Präsidium vorgelegten Berichts;

4. Bedauert, dass die Regierung Albaniens - trotz der vor mehreren Monaten ergangenen Einladung und trotz des durch den albanischen Gemeindeverband geäusserten Wunsches nach Teilnahme am Kongress - nicht in der Lage war, ein Verfahren bekanntzugeben und eine Delegation zu berufen;

5. Billigt nicht eine Bestimmung in Österreichs Ernennungsverfahren, wonach die Ernennung eines einem nationalen Gemeindeverband gegenüber Verantwortlichen möglich ist, der über kein Mandat als gewählter Kommunalabgeordneter verfügt und ersucht dieses Land, sein Verfahren innerhalb von drei Monaten entsprechend zu ändern; billigt bis dahin die Ernennung, wenn auch nur als Kongressmitglied, eines Delegierten, welcher der Kammer der Gemeinden angehört, obwohl er über ein Mandat als Regionalabgeordneter verfügt; ersucht Österreich, die Zuteilung seiner Delegierten zu den Kammern innerhalb der genannten Frist zu überprüfen;

6. Ersucht Belgien, innerhalb von drei Monaten zusätzliche Informationen betreffend das Mandat als gewählter Kommunalabgeordneter eines Mitglieds seiner Delegation zu liefern;

7. Nimmt zur Kenntnis, dass die in die Kammer der Regionen berufenen Kommunalabgeordneten aus Zypern und Luxemburg an Verträgen über grenzüberschreitende oder interregionale Zusammenarbeit beteiligt sind; ersucht Slowenien, innerhalb von drei Monaten zusätzliche Auskünfte über die für die Berufung seiner Mitglieder in die Kammer der Regionen herangezogenen Kriterien zu liefern und sein Verfahren entsprechend zu überprüfen;

8. Ersucht die Tschechische Republik, innerhalb von drei Monaten die bei dem Berufungsverfahren ihrer Mitglieder in die Kammer der Regionen benützten Kriterien entsprechend den durch den Kongress beschlossenen neuen Leitlinien zu ändern, wie dies für die in Abschnitt 7 genannten Länder gilt; ersucht die Tschechische Republik, die Zusammensetzung ihrer Delegation und deren Verteilung auf die Kammern neu zu überprüfen, sobald das Kongresspräsidium dem abgeänderten Verfahren dieses Landes zugestimmt hat;

9. Billigt nicht jenen Paragraphen des italienischen Verfahrens, der die Ernennung von unmittelbar einem Gemeinde- oder Regionalverband gegenüber Verantwortlichen ohne Mandat als gewählte Kommunal- oder Regionalvertreter gestattet und ersucht dieses Land, innerhalb von drei Monaten sein Verfahren mit Bezug auf die Ernennung von gewählten kommunalen oder regionalen Organen gegenüber Verantwortlichen zu überprüfen; beauftragt das Präsidium, die Mandate der Mitglieder der italienischen Delegation im Lichte der ihm dann vorliegenden Informationen zu überprüfen;

10. Billigt nicht die Zuteilung eines stellvertretenden Mitglieds der Delegation Lettlands zu der Kammer der Regionen, da eine solche nicht der Charta entspricht und ersucht dieses Land, die Zuteilung der Mitglieder seiner Delegation zu den beiden Kammern innerhalb von drei Monaten zu überprüfen;

11. Ersucht Portugal, sein Ernennungsverfahren hinsichtlich der Mitglieder der Kammer der Regionen auf neuesten Stand zu bringen;

12. Billigt vorerst die Ernennung der gesamten rumänischen Delegation und ersucht dieses Land, innerhalb von drei Monaten sämtliche Abgeordneten, die kein Mandat im Sinne von Artikel 2 der Charta des Kongresses mehr innehaben, zu ersetzen;

13. Billigt vorerst die Ernennung eines Mitglieds der Schweizer Delegation, das vor kurzem sein Wahlmandat verloren hat und ERSUCHT die Schweiz, dieses Mitglied innerhalb von drei Monaten zu ersetzen;

14. Ersucht in diesem Zusammenhang sein Präsidium, jene Regel zu klären, welche Mitgliedern, die ihr Wahlmandat verloren haben, den Verbleib in ihrer Funktion während weiterer sechs Monate gestattet;

15. Ersucht das Vereinigte Königreich, das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung seiner Mitglieder zu den beiden Kammern zu klären und auf neuesten Stand zu bringen;

16. Billigt nicht die Ernennung eines Mitglieds der Delegation von Sondergästen aus Bosnien-Herzegowina, es sei denn, dieses Land belege innerhalb von drei Monaten, dass dessen Mandat dem Artikel 2 der Charta entspricht;

17. Beauftragt auf die Beschwerde eines Gemeindeverbandes hin sein Präsidium, das politische Gleichgewicht innerhalb der Delegation der Moldova zu überprüfen und ihm darüber innerhalb von sechs Monaten Bericht zu erstatten;

18. Beauftragt seine Arbeitsgruppe für die Mehrparteien-Gemeinde- und Regionaldemokratie, generell zu überprüfen, inwieweit sowohl die Ernennungsverfahren wie auch die faktische Ernennung der Kongressmitglieder den Grundsätzen eines politischen und kulturellen Pluralismus entsprechen;

19. Beauftragt seine für die Überwachung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verantwortliche Arbeitsgruppe mit der Prüfung, inwieweit die von staatlicher Seite erfolgte Ernennung von Beamten an die Spitze der Exekutive einer Gebietskörperschaft mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung sowie mit Artikel 2 der Charta des KGRE konform ist;

20. Billigt - vorbehaltlich der oben genannten Punkte - die Ernennungsverfahren und Mandate der Delegierten.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 2. Juli 1996, 1. Sitzung (siehe Dok. CG(3) 1, Entschliessungsentwurf vorgelegt von Lady Farrington und Herrn A. Chenard, Berichterstatter)