Entschliessung 75 (1999)1 betreffend die Überprüfung der Verfahren zur Ernennung der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE sowie der Mandate der Mitglieder

Der Kongress,

1. In Anbetracht der Artikel 2, 3 und 4.2 der Charta des KGRE und des Artikels 2bis der Geschäftsordnung des KGRE, worin die Zusammensetzung der nationalen Delegationen sowie das offizielle Ernennungsverfahren der Mitglieder und der Sondergast-Delegationen geregelt sind;

2. In Anbetracht des Artikels 3 der Statutarischen Entschliessung und des Artikels 6 der Charta des KGRE, worin eine ausgewogene Verteilung der nationalen Delegationen von ordentlichen Mitgliedern und von Stellvertretern zwischen den beiden Kammern gefordert ist;

3. Kenntnis nehmend von dem durch die Berichterstatter, Frau Dini und Herr Skard, vorgelegten Bericht des Präsidiums;

4. Angesichts auch der Tatsache, dass 1999 kein Jahr ist, in welchem die Delegationen erneuert werden und dass die vorliegende Entschliessung keine generelle Beurteilung der Lage vornehmen will, sondern Veränderungen und neue Tatsachen betrifft;

5. Erinnert daran, dass eine ausgewogene Zusammensetzung der beiden Kammern und die gleichgewichtige Verteilung von ordentlichen Mitgliedern und Stellvertretern zwei Vorbedingungen für das gute Funktionieren des KGRE darstellen und dass die Mitgliedstaaten deshalb in ihren nationalen Verfahren die Verteilung der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter zwischen den beiden Kammern explizit angeben müssen;

6. Macht jene Länder, in denen es noch keine regionale Selbstverwaltung gibt, darauf aufmerksam, dass Artikel 3 der Statutarischen Entschliessung sowie Artikel 6 der Charta des KGRE zur Anwendung gelangen;

7. Stellt mit Bedauern fest, dass sich das Ernennen von Stellvertretern, die keiner der beiden Kammern angehören - was früher ausnahmsweise akzeptiert wurde - inzwischen, trotz Abschnitt 9 der Entschliessung 60 (1998) und obschon dies den geltenden Regeln des KGRE nicht entspricht, bei den Delegationen verbreitet hat; in diesem Falle befinden sich Albanien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Island, Liechtenstein, San Marino und die "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien";

8. Bedauert, dass sämtliche Mitglieder der nationalen Delegation von Andorra sowie einige Mitglieder der Delegationen von Griechenland, Ungarn, Lettland, Luxemburg, der Moldau, Polen und der Ukraine es versäumt haben, in Konformität mit Artikel 2, Abschnitt 2(c), der Charta und Artikel 2, Abschnitt 3, der Geschäftsordnung ihre politische Zugehörigkeit zu deklarieren und fordert die betreffenden Kandidaten auf, diese Information so rasch wie möglich nachzureichen; hinsichtlich der Russischen Föderation ist das Sekretariat bisher zwar über die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den politischen Gruppierungen des KGRE, nicht aber über ihre politische Zugehörigkeit im nationalen Kontext in Kenntnis gesetzt worden;

9. Beklagt die Tatsache, dass in den meisten nationalen Delegationen die Frauen nicht so angemessen vertreten sind, wie Artikel 2, Abschnitt 2(d), der Charta des Kongresses dies vorschreibt und dass im weiteren die Delegationen von Andorra, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien und der "ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" überhaupt keine Frauen aufweisen; fordert diese Länder infolgedessen auf, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen;

10. Akzeptiert das Verfahren und die Delegation Georgiens, fordert die georgischen Behörden jedoch auf, beim nächsten Ernennungsverfahren sicherzustellen, dass die autonome Republik Adscharien, die einzige mit einem Selbstverwaltungsstatut versehene Region Georgiens, mit einem ordentlichen Mitglied in der Delegation vertreten wird;

11. Ist überzeugt, dass eine korrekte Anwendung von Artikel 2(1) der Charta und Artikel 2bis, Abschnitt 2(ii) der Geschäftsordnung die Ernennung türkischer Gouverneure für den Kongress in Zukunft verunmöglicht, solange die türkische Gesetzgebung nicht geändert wird. Nimmt zur Kenntnis, dass das bisherige Ernennungsverfahren der nationalen Delegation der Türkei bisher nicht modifiziert worden ist;

12. Stellt fest, dass die Frage betreffend das Verfahren der Ernennung niederländischer Bürgermeister und Provinzgouverneure in die Delegation der Niederlande noch offen ist und Gegenstand des Empfehlungsentwurfs Nr. .... bildet;

13. Stellt fest, dass die Herren KOVACS, RINGELHANN und VAGO der ungarischen Delegation seit mehr als 6 Monaten über keine gültigen Mandate mehr verfügen und daher nicht mehr Mitglieder des Kongresses sind;

14. Behält sich seine Stellungnahme zu der - ihm bisher noch nicht bekanntgegebenen - Zusammensetzung der Delegation Armeniens vor und beauftragt das Präsidium, die Mandate dieser Delegation bei deren Bekanntgabe zu überprüfen.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 15. Juni 1999, 1. Sitzung (siehe Dok. CG(6) 1, Entschliessungsentwurf, vorgelegt durch Frau Dini, Berichterstatterin, und Herrn Skard, Berichterstatter)