Entschliessung 60 (1998)1 betreffend die Überprüfung der Verfahren zur Ernennung der nationalen Delegationen und der Sondergäste beim KGRE sowie der Mandate der Mitglieder

Der Kongress,

1. In Anbetracht der Artikel 2, 3 und 4.2 der Charta des KGRE und des Artikels 2bis der Geschäftsordnung des KGRE, worin die Zusammensetzung der nationalen Delegationen sowie das offizielle Ernennungsverfahren der Mitglieder und der Sondergast-Delegationen geregelt sind;

2. In Anbetracht des Artikels 3 der Statutarischen Entschliessung und des Artikels 6 der Charta des KGRE, worin eine ausgewogene Verteilung der nationalen Delegationen von ordentlichen Mitgliedern und von Stellvertretern zwischen den beiden Kammern gefordert ist;

3. In Kenntnisnahme des Berichts 8028 mit dem Titel "Kongress der kommunalen Gebietskörperschaften: neue Aktivitäten und Reformvorschläge", der Empfehlung 1363 (1998) und der Entschliessung 1151 (1998) der Parlamentarischen Versammlung betreffend zukünftige Änderungen der Geschäftsordnung des KGRE im Hinblick auf die Überprüfung der Mandate seiner Mitglieder;

4. In Erinnerung rufend, dass das Ministerkomitee im Jahre 2000 die Übergangsbestimmungen der Charta des KGRE, einschliesslich der Kriterien für die Zusammensetzung der Kammer der Regionen, neu überprüfen muss;

5. Kenntnis nehmend von der in der Entschliessung 29 (1996) erbetenen Stellungnahme vonseiten der Arbeitsgruppe für die Überwachung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung betreffend die Konformität der Regeln für die zentralstaatliche Ernennung von Beamten zu Präsidenten der Exekutive einer Gemeinde oder Region mit Artikel 2 der Charta des KGRE;

6. Kenntnis nehmend von dem durch die Berichterstatter Frau Dini und Herrn Skard vorgelegten Bericht des Präsidiums;

7. Erinnert daran, dass eine ausgewogene Zusammensetzung der beiden Kammern und die gleichgewichtige Verteilung von ordentlichen Mitgliedern und Stellvertretern zwei Vorbedingungen für das gute Funktionieren des KGRE darstellen und dass die Mitgliedstaaten deshalb die Verteilung der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter zwischen den beiden Kammern bei ihren nationalen Verfahren ausdrücklich angeben müssen;

8. Macht jene Länder, in denen es noch keine regionale Selbstverwaltung gibt, darauf aufmerksam, dass Artikel 3 der Statutarischen Entschliessung sowie Artikel 6 der Charta des KGRE zur Anwendung gelangen;

9. Stellt mit Bedauern fest, dass sich das Ernennen von Stellvertretern, die keiner der beiden Kammern angehören, - was früher ausnahmsweise akzeptiert wurde - inzwischen bei den Delegationen verbreitet hat, obschon es den geltenden Regeln des KGRE nicht entspricht; in diesem Falle befinden sich: Albanien, Bulgarien, Island, Norwegen, San Marino und die "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien";

10. Fordert Andorra, Bulgarien, Ungarn, Malta und Slowenien auf, ihre Kriterien für die Ernennung der Mitglieder der Kammer der Regionen innerhalb der nächsten 5 Monate deutlich zu erklären;

11. Fordert das Vereinigte Königreich im Lichte der dort stattfindenden Reformen auf, im Hinblick auf die nächste Erneuerung der Delegationen (im Jahr 2000) genaue Kriterien für die Verteilung seiner Delegation zwischen den beiden Kammern festzulegen;

12. Bedauert, dass sämtliche Mitglieder der nationalen Delegationen von Andorra, Island, der Russischen Föderation und der Ukraine sowie einige Mitglieder der Delegationen von Österreich, Zypern, Estland, Griechenland, Lettland und Portugal es versäumt haben, in Konformität mit Artikel 2, Abschnitt 2(c), der Charta und Artikel 2, Abschnitt 3, der Geschäftsordnung ihre politische Zugehörigkeit zu deklarieren und fordert die betreffenden Kandidaten auf, diesbezüglich innerhalb der kommenden 5 Monate Auskunft zu geben;

13. Beklagt die Tatsache, dass in den meisten nationalen Delegationen die Frauen nicht so angemessen vertreten sind, wie Artikel 2(d) der Charta des KGRE dies vorschreibt, und dass im weiteren die Delegationen von Andorra, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation (in der Kammer der Regionen) sowie der "ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" überhaupt keine Frauen aufweisen; fordert infolgedessen die aufgezählten Länder auf, diesbezüglich innerhalb der nächsten 5 Monate Abhilfe zu schaffen, andernfalls die Mandate dieser Delegationen vor der nächsten Plenartagung neu überprüft würden;

14. Billigt vorderhand die Ernennung der gesamten Delegationen Polens und der Slowakei mit dem Vorbehalt, dass die nächsten in diesen Ländern stattfindenden Gemeinde- und Regionalwahlen das darin herrschende Gleichgewicht zwischen Gemeinden und Regionen beträchtlich verändern können;

15. Fordert Italien und Spanien auf, sich weniger auf Artikel 2, Abschnitt 1, der Charta zu berufen, worin es um die Ernennung von Personen ohne Wahlmandat in einer Gemeinde oder Region, sondern mit unmittelbarer Verantwortung einem gewählten lokalen oder regionalen Organ gegenüber geht; es ist bei der nächsten Erneuerung der Delegationen (Jahr 2000) insbesonder geboten, Artikel 2bis, Abschnitt 2(ii) der Geschäftsordnung des KGRE (Recht dieser Personen auf vollgültige Mitgliedschaft in einem politischen Exekutivorgan) zu respektieren; beschliesst, dass dieses Problem im Hinblick auf zukünftige, für das selbe Jahr vorgemerkte Revisionen der Charta im Auge behalten werden muss;

16. Ist überzeugt, dass eine korrekte Anwendung von Artikel 2(1) der Charta und Artikel 2bis, Abschnitt 2(ii), der Geschäftsordnung die Ernennung der türkischen Gouverneure in den Kongress verhindern würde und fordert deshalb das Präsidium auf, zusammen mit dem betreffenden Land zu prüfen, wie diesbezüglich rechtzeitig vor der nächsten Erneuerung der Delegationen (7. Tagung, Jahr 2000) Abhilfe geschaffen werden kann;

17. Ist überzeugt, dass eine korrekte Anwendung von Artikel 2(1) der Charta und Artikel 2bis, Abschnitt 2(ii), der Geschäftsordnung die Ernennung der niederländischen Bürgermeister und Provinzgouverneure, wie diejenige der türkischen Gouverneure, verhindern würde und fordert das Präsidium daher auf, zusammen mit den betreffenden Ländern zu prüfen, wie diesbezüglich rechtzeitig vor der nächsten Erneuerung der Delegationen (7. Tagung, Jahr 2000) Abhilfe geschaffen werden kann;

18. Akzeptiert vorläufig die Beglaubigung von Herrn Jozo Lucic (Delegation von Bosnien und Herzegowina), unterstreicht aber, dass innerhalb der nächsten 5 Monate vollständige Informationen über das betreffende Verfahren geliefert werden müssen, desgleichen eine vollständige Liste der Delegation, in welcher entsprechend Artikel 2, Abschnitt 2, der Charta das geographische und politische Gleichgewicht gewahrt, die verschiedenen territorialen Verwaltungsebenen berücksichtigt und für eine angemessene Vertretung der Frauen gesorgt sein muss; wenn diese Bedingungen innerhalb der angegebenen Frist nicht erfüllt werden, kann die Beglaubigung entzogen werden; kann im übrigen die Beglaubigung von Herrn Tarik Ahic, mangels eines Wahlmandats als Abgeordneter, nicht akzeptieren;

19. Behält sich seine Stellungnahme zu der - noch nicht erhaltenen - Zusammensetzung der Delegationen Frankreichs (Kammer der Regionen) und Armeniens noch vor und beauftragt das Präsidium, die Mandate dieser Delegationen nach Erhalt zu prüfen;

20. Beauftragt das Präsidium, die Umsetzung der Abschnitte 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 durch die betreffenden Länder zu verfolgen und anlässlich des Zusammentretens des Ständigen Ausschusses im Frühling 1999 über die erzielten Fortschritte zu berichten sowie genaue Kriterien für die nationalen Ernennungsverfahren der Delegationsmitglieder und eine klare Darstellung des Verfahrens, um die neuen Delegationsmitglieder beim Kongress festzulegen;

21. Billigt, unter den oben spezifizierten Vorbehalten, die Verfahren zur Ernennung der Delegationen und zur Überprüfung der Mandate der Delegierten.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 28. Mai 1998, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (5) 1, Entschliessungsentwurf vorgelegt von Frau Patricia DINI und Herrn H. SKARD, Berichterstatter)