Entschliessung 61 (1998)1 betreffend die statutarische Verstärkung und die Revision der Charta des Kongresses

Der Kongress,

1. In Anbetracht des durch den scheidenden Präsidenten, Herrn Haegi, vorgelegten Tätigkeitsberichts,

2. In Anbetracht der Schlusserklärung und des Aktionsplans des II. Gipfels der Staats- und Regierungschefs (10./11.Oktober 1997), der den Kongress in seiner Rolle als Organ des Europarats bestätigte,

3. In Anbetracht der Ersuchen, die das Präsidium dem durch das Ministerkomitee mit der Abgabe von Vorschlägen hinsichtlich der institutionellen Entwicklung und der Arbeitsmethoden des Europarats beauftragten Komitee der Weisen unterbreitet hat,

4. In Anbetracht der Empfehlung 1363 (1998) und der Entschliessung 1151 (1998) der Parlamentarischen Versammlung mit Vorschlägen für die Reform des Kongresses,

5. Nach Ziehung einer vorläufigen Bilanz seiner vier ersten Tätigkeitsjahre, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Entschliessung (94) 3 betreffend die Einsetzung des Kongresses und die Charta, am 14. Januar 1994 angenommen durch das Ministerkomitee,

6. Begrüsst die Stärkung der politischen Rolle des Kongresses, insofern dieser sowohl bezüglich der Prüfung der Entwicklung der Gemeinde- und Regionaldemokratie in seinen Mitgliedstaaten als auch bezüglich der Beobachtung der Umsetzung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung das Recht hat, Empfehlungen an das Ministerkomitee und/oder die Mitgliedstaaten zu richten,

7. Ist jedoch der Ansicht, dass die statutarische Rolle des Kongresses innerhalb des Systems des Europarats noch nicht ihre vollen Möglichkeiten entfalten konnte, ungeachtet der unbestreitbaren Fortschritte in seinen Beziehungen zum Ministerkomitee und zur Parlamentarischen Versammlung;

8. Unterstützt voll die durch das Präsidium des Kongresses an das Komitee der Weisen gerichteten Vorschläge, die insbesondere betreffen:

a. hinsichtlich der Aktivitäten und Strukturen des Kongresses:

i. Verstärkung seiner Aktivität vermittels der alljährlichen Organisation einer zweiten Plenartagung des Kongresses und damit auch seiner beiden Kammern,

ii. Verstärkung der Beteiligung der Kongressmitglieder an den Arbeiten des Kongresses vermittels der Wiedereinführung einer begrenzten Anzahl von statutarischen Auschüssen,

iii. Einrichtung eines deckungsfähigen Haushaltspakets innerhalb eines spezifischen Titels des Kongresses, der beinhaltet: die Personalkosten, die statutarischen Ausgaben, den Betrieb des Kongresses und die Verbesserung der Diäten der Kongressmitglieder, welche von denjenigen der Experten des Europarats getrennt behandelt werden sollten, sodass sie wirklich in der Lage sind, sich an den Zusammenkünften des KGRE und seiner Organe zu beteiligen,

iv. Unabhängigkeit, Verstärkung und Aufwertung seines Sekretariats innerhalb des Europarats und insbesondere Wahl des Leiters des Sekretariats durch den Kongress,

v. Verstärkung der Einbeziehung des Kongresses in die Beziehungen zu den Nichtmitgliedstaaten und zu den anderen internationalen Organisationen, vor allem zu der Europäischen Union und zu der OSZE;

b. hinsichtlich der Beziehungen zum Ministerkomitee:

i. breitere Konsultation des Kongresses durch das Ministerkomitee zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der kommunalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften (über die Arbeit des Lenkungsausschusses für kommunale und regionale Demokratie [CDLR] hinausgehende Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, der Statutarischen Entschliessung),

ii. Erweiterung der bilateralen Koordinationssitzungen des Kongress-Präsidiums mit den Ministerdelegierten,

iii. vermehrte Beteiligung des Kongress-Vorstands an den Sitzungen der Ministerdelegierten,

iv. stärkere Vertretung und Beteiligung des Kongresses an Lenkungsausschüssen und spezialisierten Ministerkonferenzen mit dem Status eines "Teilnehmers" statt eines "Beobachters",

v. Beitrag des Kongresses zu dem durch die Staats- und Regierungschefs verabschiedeten Aktionsplan, unterstützt durch eine angemessene Finanzierung,

c. hinsichtlich der Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung:

i. breitere Konsultation durch die Parlamentarische Versammlung zu Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der kommunalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften (Umsetzung von Artikel 2, Abschnitt 2 der Statutarischen Entschliessung),

ii. Einladung der Kongressmitglieder in den Ständigen Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung, in ihren Ausschuss für Umwelt, Raumordnung und Kommunalfragen sowie, nach Bedarf, Einladung des Präsidenten des Kongresses in das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung,

iii. Möglichkeit, dass der Präsident während seiner zweijährigen Mandatszeit mindestens ein Mal in der Plenartagung der Parlamentarischen Versammlung das Wort ergreift,

d. hinsichtlich der Koordination mit dem Ministerkomitee und der Parlamentarischen Versammlung:

i. jährlich einmal Durchführung einer dreiseitigen Konferenz von Ministerkomitee, Parlamentarischer Versammlung und Kongress und/oder

ii. Einladung des Präsidenten des Kongresses zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses,

9. Beauftragt sein Präsidium, beim Komitee der Weisen, dem Ministerkomitee, der Parlamentarischen Versammlung und dem Generalsekretär alle notwendigen Schritte zu tun, damit den in Artikel 8, oben, genannten Vorschlägen hinsichtlich der Verstärkung des Statuts des Kongresses innerhalb des Europarats nachgekommen wird;

10. Beauftragt sein Präsidium, zu der 6. Plenartagung (Mai/Juni 1999) Vorschläge für die Revision der Kongress-Charta - deren Übergangsbestimmungen im Januar 2000 zum Teil ablaufen - auszuarbeiten und dabei den von der Parlamentarischen Versammlung ausgearbeiteten Vorschlägen Rechnung zu tragen. Unter anderem wird es dabei um folgendes gehen:

i. hinsichtlich der Kongressmitglieder eine genauere Definition von "Wahlmandat" und von "unmittelbar verantwortlich" einem gewählten lokalen oder regionalen Organ gegenüber (Artikel 2, Abschnitt 1),

ii. eine extensivere Definition in Fällen, wo nationale Delegationen sich während ihrer Mandatszeit verändern (Artikel 2, Abschnitt 5),

iii. genauere Regeln hinsichtlich der Verfahren bei der Wahl der nationalen Delegationen in den Kongress (Artikel 3) und insbesondere hinsichtlich der besonderen Rolle, welche die nationalen Kommunal- und Regionalverbände bei der Wahl der nationalen Delegationen spielen sollten,

iv. Schaffung einer begrenzten Anzahl von statutarischen Ausschüssen für die Besorgung ständiger Aktivitäten wie beispielsweise das Monitoring der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die Ausarbeitung der Monitoring-Berichte und, zu gegebener Zeit, [die entsprechende Betreuung] der Europäischen Charta der regionalen Selbstverwaltung,

v. Organisation einer zweiten jährlichen Tagung in Verbindung mit der Einberufung der statutarischen Ausschüsse (Artikel 5),

vi. Klärung der Aufgabenverteilung zwischen dem Ständigen Ausschuss und dem Präsidium des Kongresses,

vii. Erhöhung der Zahl der Präsidiumsmitglieder des Kongresses und seiner Kammern (Artikel 6, Abschnitt 2) sowie der Mitglieder seiner Arbeitsgruppen (Artikel 9, Abschnitt 1) in Berücksichtigung der wachsenden Anzahl Mitgliedstaaten,

viii. Stärkung der Stellung des Sekretariats und Wahl seines Leiters (Artikel 14),

ix. Revision der Kriterien für die Zusammensetzung der Kammer der Regionen (Übergangsbestimmung Nr. 1) und für die zu unternehmenden Schritte hinsichtlich jener Mitglieder von nationalen Delegationen, die nicht die nötigen Voraussetzungen für eine volle Mitgliedschaft bei der Kammer der Regionen besitzen,

x. Änderung der für die Annahme an das Ministerkomitee oder an die Parlamentarische Versammlung gerichteter Empfehlungen und Stellungnahmen nötigen Mehrheit (Artikel 12, Abschnitt 1.b.),

xi. Konsolidierung der Übergangsbestimmungen betreffend die Finanzierung der Aktivitäten des Kongresses und der Teilnahme der Vertreter im Kongress (Übergangsbestimmung Nr. 4) unter Berücksichtigung der Spezifität des Kongresses sowie der Notwendigkeit, die Bedingungen für die Spesenvergütung an die Kongressmitglieder zu verbessern.

11. Beauftragt sein Präsidium, die politischen Prioritäten und finanziellen Auswirkungen der in der vorliegenden Entschliessung enthaltenen Vorschläge zu evaluieren.

1 Diskussion und Annahme durch den Kongress am 26. Mai 1998, 1. Sitzung (siehe Dok. CG (5) 2, Entschliessungsentwurf vorgelegt von Herrn Claude HAEGI, Berichterstatter)