Entschließung 30 (1996)1 betreffend Änderungen an der Geschäftsordnung der Kammer der Regionen

Die Kammer der Regionen des KGRE,

1. erinnernd an die Statutarische Entschließung (94) 3 zur Einsetzung des KGRE;

2. im Hinblick darauf, dass Artikel 12.1 der Charta des KGRE der Kammer die Annahme ihrer eigenen Geschäftsordnung erlaubt;

3. im Hinblick darauf, dass die Kammer am 30. Mai 1995 die Entschließung 14 (1995) betreffend die Geschäftsordnung der Kammer der Regionen angenommen und beschlossen hat, sie auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrungen erneut zu überprüfen;

4. im Hinblick darauf, dass das Präsidium der Kammer Lady Farrington um die Ausarbeitung eines Berichts über die Revision der genannten Geschäftsordnung gebeten hat;

5. die Schlußfolgerungen und Vorschläge der Berichterstatterin zur Kenntnis genommen habend;

6. eingedenk der Dringlichkeit, sich zu einer Reihe von wichtigen Fragen mit klaren Regeln zu versehen;

7. beschließt, die Geschäftsordnung der Kammer der Regionen provisorisch folgendermaßen zu ändern und

8. beschließt, die Plenartagung der Kammer nach der Wahl des neuen Präsidiums um Bestätigung dieser Änderungen zu ersuchen.

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1. Sondergäste

1.1 Die Überschrift C: "Nationale Delegationen, Beobachter" ist durch die Worte "und Sondergäste" zu ergänzen.

1.2 Es ist ein neuer Paragraph 16bis unter der Überschrift "Sondergäste" mit folgendem Wortlaut einzufügen:
"Paragraph 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des KGRE gelangt mutatis mutandis zur Anwendung.".

2. Änderungen und Sub-Änderungen

Unter der Überschrift "Änderungen und Sub-Änderungen" ist ein neuer Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut einzufügen:
"Paragraph 23 der Geschäftsordnung des Kongresses gelangt mutatis mutandis zur Anwendung.".

3. Überprüfung der Benennungen (Paragraph 2)

Absatz 3 von Paragraph 2 erhält folgenden Wortlaut:

"Das Präsidium der Kammer der Regionen prüft die Gültigkeit dieser Benennungen und übermittelt seine Konklusionen dem Präsidium des Kongresses bei dessen Zusammenkunft am Vortag jeder ordentlichen Tagung."

Absatz 4 von Paragraph 2 entfällt.

4. Annahme der Tagesordnung und Eilverfahren

4.1 Der 2. Absatz von Paragraph 19 der Geschäftsordnung der Kammer der Regionen entfällt.

4.2 Unter der Überschrift "Eilverfahren" ist ein neuer Paragraph 19bis folgenden Wortlauts einzufügen:

"1. Die Kammer, ihr Präsidium und ihr Präsident können beim KGRE ein Eilverfahren beantragen.

2. Auf Ersuchen der Kammer der Regionen des Ständigen Ausschusses oder von zehn Mitgliedern von mindestens zwei nationalen Delegationen kann eine Frage, nach Stellungnahme durch das Präsidium, auf der Tagesordnung der Kammer während deren erster Sitzung angefügt werden.

3. Ein Antrag auf ein Eilverfahren muss spätestens zwei Werktage vor Beginn der Tagung gestellt werden.

4. Nach Beantragung eines Eilverfahrens kann nur ein Redner "dafür", ein Redner "dagegen" und ein Vertreter des Präsidiums der Kammer, der für dieses spricht, oder ein Vertreter der den Antrag gestellt habenden Gruppe von Mitgliedern gehört werden.

5. Die Annahme eines Eilverfahrens kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

6. Sofern ein Eilverfahren durch die Kammer der Regionen angenommen wurde, wird es an die zuständige Arbeitsgruppe überwiesen, die vor Ende der Tagung Bericht erstatten muss.".

5. Debatten (Paragraph 23)

Die Absätze 3 und 4 von Paragraph 23 sind durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

"3. Vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch die Kammer, wird jede auf der Tagesordnung der Sitzungen stehende Frage aufgrund des vorgelegten Berichts debattiert.


4. [NB Vorbehaltlich der Annahme der im obenstehenden Paragraph 4.2 beantragten Änderung] Die Berichte werden mindestens zwanzig Tage vor Beginn der Tagung, in welcher sie geprüft werden sollen, an die Mitglieder der Kammer verteilt, ausgenommen im Fall von Berichten, die in Anwendung des in Paragraph 19bis vorgesehenen Eilverfahrens vorgelegt werden.".

6. Quorum (Paragraph 34)

In Paragraph 34 sind die Worte "die Hälfte" durch "ein Drittel" zu ersetzen.

7. Erforderliche Mehrheiten

7.1 Paragraph 5 Absatz 3 soll lauten:

"Sofern im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Nach dem zweiten Wahlgang gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag zwischen den Kandidaten.".

7.2 Paragraph 40 betreffend die Änderung der Geschäftsordnung

Der letzte Satz von Paragraph 40 Absatz 2 soll folgendermaßen lauten: "Über diese Vorschläge entscheidet die Kammer der Regionen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.".

8. Entschliessungsanträge (Paragraph 37)

8.1 Dieser Paragraph erhält die Überschrift: "Das Einbringen von Anträgen" und wird nach dem neuen Paragraphen 19b betreffend das Verfahren bei Eilanträgen eingerückt.

8.2 In Absatz 2 von Paragraph 37 wird der Satz: "Die KdR behandelt diese Anträge am Ende ihrer Tagung." gestrichen.

8.3 Dem Absatz 3 von Paragraph 37 ist folgender Satz anzufügen: "Für diese Entscheidung kann nur ein Redner 'dafür' und ein Redner 'dagegen' gehört werden.".

9. Änderung der Geschäftsordnung der Kammer (Paragraph 39)

Paragraph 39 soll folgendermaßen lauten:

"1. Mit von den Mitgliedern eingebrachten Anträgen auf Änderung der Geschäftsordnung der Kammer wird entsprechend Paragraph 20 der Geschäftsordnung des Kongresses verfahren.

a. Sie müssen von mindestens zehn Vertretern aus zwei oder mehr nationalen Delegationen unterschrieben sein.

b. Änderungsanträge müssen den Mitgliedern der Kammer der Regionen zusammen mit allen übrigen Tagungsunterlagen und mit einer Einladung, der Tagung beizuwohnen, geschickt werden.

c. Wenn die Kammer sie zum Zweck einer späteren Prüfung zurückbehält, werden sie an die Kammer der Regionen des Ständigen Ausschusses überwiesen, die entsprechend den in Paragraph 34 der Geschäftsordnung des Kongresses genannten Bedingungen darüber Bericht erstattet.

2. Der Ständige Ausschuss des KGRE sorgt für eine gute Koordination der Geschäftsordnungen von Kongress und Kammern.".

10. Wahl des Präsidenten (Paragraph 5)

In Paragraph 5(1) sind die Worte "vor Beginn der Tagung" und die Worte "gegenüber dem sitzungsleitenden Alterspräsidenten" zu streichen.

11. Wahl der Vizepräsidenten (Paragraph 6)

In Absatz 3 von Paragraph 6 sind die Worte "vor Beginn der Tagung" und "gegenüber dem Vorsitz" zu streichen.

12. Zustimmung zu Texten

12.1 Berichte der Arbeitsgruppen (Paragraph 31)

In den Absätzen 2 und 4 des Paragraphen 31 ist das Wort "Annahme" durch das Wort "Zustimmung" zu ersetzen.

13. Am Schluss des Paragraphen 32, Absatz 2, der Geschäftsordnung der Kammer der Regionen ist folgendes anzufügen:

"Wenn eine Arbeitsgruppe beschliesst, einen ihrer Berichte der Kammer der Regionen des Ständigen Ausschusses zur Prüfung vorzulegen, müssen alle Mitglieder der Kammer hiervon unterrichtet werden und mindestens einen Monat vor dem Zusammentreten der Kammer der Regionen des Ständigen Ausschusses im Besitz dieses Berichts sein. Sie können unter Angabe von Gründen verlangen, dass der Bericht in der Plenartagung geprüft werde. Diesem Verlangen wird dann stattgegeben, wenn es von zehn Vertretern aus mindestens zwei nationalen Delegationen vorgebracht wird und beim Sekretariat spätestens eine Woche vor dem Zusammentreten der Kammer der Regionen des Ständigen Ausschusses eintrifft."

1 Diskussion und Annahme durch die Kammer der Regionen am 2. Juli 1996, bestätigend die Annahme durch die Kammer der Regionen vom Ständigen Ausschusses am 16. April 1996, gemäss den Absatz 8 der Entschliessung