Straßburg, den 18. Dezember 2008

CCJE (2008)5

Beirat der europäischen richter

(CCJE)

Stellungnahme nr. 11 (2008) des Beirats der europäischen Richter (CCJE) an das Ministerkomitee des Europarats über die Qualität von Gerichtsentscheidungen

Um die Verbreitung dieser Stellungnahme zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit deren Übersetzung in die verschiedenen Landessprachen sicherstellen.


ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

1.             Die Qualität der Justiz ist ein lange bestehendes und ständiges Anliegen des Europarats, wie insbesondere die unter der Schirmherrschaft des Rates angenommenen Übereinkünfte, Entschließungen oder Empfehlungen über die Mittel zur Erleichterung des Zugangs zur Justiz, die Verbesserung und Vereinfachung der Verfahren, den Abbau der Überlastung der Gerichte und die Ausrichtung des richterlichen Handelns auf eine rein rechtsprechende Tätigkeit unter Beweis stellen[1].

2.             In diesem Zusammenhang und um den Anforderungen seines Auftrags gerecht zu werden, hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) beschlossen, die Stellungnahme Nr. 11 der Qualität von Gerichtsentscheidungen zu widmen, die einen wesentlichen Bestandteil der Qualität der Justiz darstellt.

3.             Eine klare Begründung und Analyse sind grundlegende Erfordernisse der Gerichtsentscheidungen und stellen einen wichtigen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren dar. In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden EMRK) ist beispielsweise die Verpflichtung der Staaten aufgeführt, unabhängige und unparteiliche Gerichte zu schaffen und die Einführung wirksamer Verfahren zu fördern. Der Sinn dieser Verpflichtung ist vollständig erfüllt, wenn es hierdurch den Richtern ermöglicht wird, die Rechtspflege sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zum Wohl der Bürger gerecht und richtig zu gestalten. Eine Gerichtsentscheidung von hoher Qualität ist eine Entscheidung, die in einem fairen Verfahren, rasch, klar und endgültig zu einem guten Ergebnis führt – sofern der Richter hierzu über die erforderlichen Mittel verfügt.

4.             In dieser Hinsicht hat der CCJE bereits herausgestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit als ein Recht der Bürger konzipiert sein soll, indem er in seiner Stellungnahme Nr. 1 (2001) ausführte, dass die Unabhängigkeit der Richter „kein Vorrecht oder Privileg“ ist, „das ihnen in ihrem eigenen Interesse eingeräumt wird, sondern sie (…) ihnen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und derjenigen, die Gerechtigkeit suchen und verlangen, zugesichert“ wird. Seit 2001 hat der CCJE in seinen Stellungnahmen eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die es jedem System gestatten, nicht nur den Rechtsuchenden ein Recht auf Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, sondern auch durch die Qualität der ergangenen Entscheidungen zu bewirken, dass diese Rechtsuchenden Vertrauen in das Ergebnis dieses gerichtlichen Verfahrens haben können[2].

5.             Das Ziel dieser Stellungnahme besteht nicht darin, das Grundprinzip erneut in Frage zu stellen, demzufolge die Beurteilung der jeder Gerichtsentscheidung innewohnenden Qualität allein durch die Beschreitung der gesetzlich vorgesehenen Rechtswege erfolgt. Dieser Grundsatz ist im Wesentlichen aus der verfassungsrechtlich verankerten Garantie der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten, die als eine der Hauptmerkmale des Rechtsstaats in den demokratischen Gesellschaften gilt.

6.             Der CCJE vertritt die Auffassung, dass die Richter, deren Aufgabe es ist, qualitativ gute Entscheidungen auszuarbeiten, besonders gut geeignet sind, Erörterungen über die Qualität von Gerichtsentscheidungen in die Wege zu leiten und die Merkmale für diese Qualität und die Bedingungen für ihre Beurteilung festzulegen.

7.             Unabhängig von den Eigenheiten eines jeden Rechtssystems und den Praktiken der Gerichte der verschiedenen Staaten muss die Gerichtsentscheidung eine Reihe von Erfordernissen erfüllen, hinsichtlich derer gemeinsame Grundsätze entwickelt werden können. Die Gerichtsentscheidung soll nicht nur primär einen bestimmten Rechtsstreit beilegen, wobei den Parteien Rechtssicherheit zuzusichern ist, sondern auch häufig eine ständige Rechtsprechung entwickeln, um das Auftreten anderer Streitfälle zu vermeiden und den sozialen Frieden zu gewährleisten.

8.             Der in Anbetracht der zu einem Fragenbogen[3] von den Mitgliedern des CCJE erteilten Antworten von Frau Maria Giuliano CIVININI erstellte Bericht lässt erkennen, dass die Staaten an die Beurteilung und Verbesserung der Qualität von Gerichtsentscheidungen sehr unterschiedlich herangehen. Betont wird darin auch, dass die Modalitäten zur Beurteilung dieser Qualität zwar von den besonderen Traditionen eines jeden Rechtssystems abhängen, alle Staaten jedoch den übereinstimmenden Wunsch hätten, die Bedingungen weiterhin zu verbessern, unter denen die Richter zu entscheiden haben.

9.             In dieser Stellungnahme sind unter „Gerichtsentscheidungen“ die Entscheidungen zu verstehen, die zu besonderen Sachen oder Fragen ergehen und die unabhängige und unparteiliche Gerichte im Sinne des Artikels 6 EMRK treffen, insbesondere:

§  Entscheidungen in Zivil-, Sozial-, Strafsachen und in den meisten Verwaltungsfällen;

§  Entscheidungen in erster Instanz, in der Berufungsinstanz oder Entscheidungen höherer Instanzen und der Verfassungsgerichte;

§  vorläufige Entscheidungen;

§  rechtskräftige Entscheidungen;

§  Entscheidungen in Form von Urteilen oder Anordnungen/Beschlüssen durch Gerichte, die als Kollegialgericht oder in Einzelrichterbesetzung entscheiden;

§  Entscheidungen mit oder ohne Möglichkeit der Äußerung von Minderheitsansichten;

§  Entscheidungen durch Berufs- oder Laienrichter oder durch Gerichte, die gemischt zusammengesetzt sind (Schöffensystem).

TEIL I. QUALITÄTSMERKMALE VON GERICHTSENTSCHEIDUNGEN

A. Das äußere Umfeld: die Gesetzgebung und der wirtschaftliche und soziale Kontext

10.          Die Qualität der Gerichtsentscheidungen hängt nicht nur von dem jeweils beteiligten Richter ab, sondern auch von einer gewissen Anzahl an Variablen, die nicht zum Rechtspflegeprozess zählen, beispielsweise von der Qualität der Gesetzgebung, der Bereitstellung angemessener Mittel für das Justizsystem und der Qualität der juristischen Ausbildung.

1. Die Gesetzgebung

11.          Gerichtsentscheidungen stützen sich in erster Linie auf die von den Parlamenten verabschiedeten Gesetze oder in den Systemen des common law auf solche Gesetze oder auf Grundsätze, die durch gerichtliche Präzedenzfälle geschaffen worden sind. Diese Rechtsquellen entscheiden nicht nur, welche Rechte den Rechtsuchenden zur Verfügung stehen und welche Handlungen durch das Strafrecht geahndet werden, sondern bestimmen auch den verfahrensrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gerichtsentscheidungen ergehen. Folglich beeinflusst die Wahl der Parlamente die Art und den Umfang der Rechtssachen, mit denen die Gerichte befasst werden, sowie die Art, in der diese behandelt werden. Zu häufige Änderungen der Gesetzgebung, eine wenig zufriedenstellende Formulierung oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen können die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.

12.          Der CCJE hält es daher für wünschenswert, dass die nationalen Parlamente die Auswirkungen der geltenden Gesetze und der Gesetzesvorhaben auf das Justizsystem beurteilen und kontrollieren und geeignete Übergangs- und Verfahrensbestimmungen einführen, um sicherzustellen, dass die Richter sie anwenden können, indem sie qualitativ gute Gerichtsentscheidungen treffen. Der Gesetzgeber muss gewährleisten, dass die Gesetzgebung klar und einfach anzuwenden und konventionskonform ist. Zur Erleichterung der Auslegung müssen die vorbereitenden Arbeiten für die Gesetze in einer verständlichen Sprache zugänglich sein. Alle Gesetzentwürfe zur Rechtspflege und das Verfahrensrecht sollten Gegenstand einer Stellungnahme des Richterrats oder eines entsprechenden Gremiums sein, bevor das Parlament darüber berät.

13.           Um sicherzustellen, dass qualitativ gute Entscheidungen entsprechend den in Rede stehenden Interessen ergehen, müssen die Richter innerhalb gesetzlicher Strukturen tätig werden, die es ihnen ermöglichen, frei zu entscheiden und beispielsweise tatsächlich über die Zeit zu verfügen, die für die ordnungsgemäße Prüfung der Sache erforderlich ist. Der CCJE erinnert an die Diskussion über das „Verfahrensmanagement“, von dem in seiner Stellungnahme Nr. 6 (2004) die Rede ist[4].

2. Die Mittel

14.          Die Qualität der Gerichtsentscheidungen hängt unmittelbar von den Haushaltsmitteln ab, die dem Justizsystem zugewiesen werden. Die Gerichte können nicht wirksam tätig werden, wenn ihnen nicht angemessene Humanressourcen und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine angemessene Vergütung der Richter ist erforderlich, damit sie davor bewahrt werden, dass Druck ausgeübt wird, um ihre Entscheidungen und ganz allgemein ihr Verhalten[5] zu beeinflussen, und sichergestellt wird, dass die besten Anwärter Richter werden. Die Unterstützung durch qualifiziertes Verwaltungspersonal (Urkundsbeamte) sowie die Zusammenarbeit mit Rechtspflegern, die den Richtern die Routinearbeit abnehmen und die Akten vorbereiten, können ganz offensichtlich dazu beitragen, die durch ein Gericht ergangenen Entscheidungen qualitativ zu verbessern. Stehen keine angemessenen finanziellen Ressourcen zur Verfügung, ist ein effektives Funktionieren des Justizsystems im Hinblick auf die Erlangung eines Qualitätsprodukts unmöglich[6].

3. Die Akteure des Justizsystems und die juristische Ausbildung

15.          Selbst wenn man sich nur auf die Akteure innerhalb des Justizsystems konzentriert, hängt die Qualität der Arbeitsweise des Justizsystems eindeutig von der Interaktion zahlreicher Akteure ab: Polizei, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Urkundsbeamte, gegebenenfalls Geschworene, usw. Der Richter ist nur ein Glied in dieser Kette von Mitakteuren, und nicht zwangsläufig das letzte, da die Phase der Vollstreckung der Entscheidung genauso wichtig ist. Selbst wenn man sich nur auf die Qualität der Gerichtsentscheidungen konzentriert, geht aus dem bisher Dargelegten hervor, dass die Leistung der Richter zwar eine zentrale Rolle spielt, jedoch nicht der einzige Faktor ist, von dem eine qualitativ gute Gerichtsentscheidung abhängt.

16.          Die Qualität der Gerichtsentscheidungen hängt unter anderem von der juristischen Ausbildung aller Angehörigen der Rechtsberufe ab, die an dem Verfahren beteiligt sind. Aus diesem Grund möchte der CCJE die Rolle der Rechtsausbildung und der Ausbildung im Allgemeinen hervorheben.

17.          Für die Richter beinhaltet dies insbesondere einen hohen Qualitätsstandard bei der juristischen Ausbildung zu Beginn ihrer juristischen Laufbahn[7], gefolgt von einem Weiterbildungsprogramm zur Bewahrung und Verbesserung der beruflichen Fertigkeiten. Solche Ausbildungen sollten nicht nur die Richter mit den Kompetenzen ausstatten, die erforderlich sind, um die Änderungen hinsichtlich der nationalen und internationalen Gesetzgebung und Rechtsgrundsätze vorzunehmen, sondern sollten auch andere ergänzende Fähigkeiten und Kenntnisse auf nichtjuristischen Gebieten fördern, die es dem Richter ermöglichen, die Fälle gut zu verstehen, mit denen er befasst wird.

18.          Richter sollten auch eine Ausbildung in ethischen und kommunikationstechnischen Fragen erhalten, um sie in ihren Beziehungen zu den Verfahrensparteien sowie der Öffentlichkeit und den Medien zu unterstützen. Die Ausbildung zur Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten ist von besonderer Bedeutung für die effektive Vorbereitung und Verwaltung der Verfahren (beispielsweise Informatik, Verfahrensmanagement, Arbeitstechniken, Methoden zur Abfassung von Urteilen/Entscheidungen – einschließlich von Leitlinien mit allgemeinen Modellen zur Abfassung von Entscheidungen, die in der Regel dem Richter die Möglichkeit einräumen, seinen persönlichen Stil zu finden); all dies soll ein Verfahrensmanagement ohne unnötige Verzögerungen oder Schritte ermöglichen[8].

19.          Darüber hinaus sollten die Präsidenten der Gerichte in der Verwaltung der Humanressourcen, der strategischen Planung zur Regulierung und Verwaltung der Rechtssachen sowie der wirksamen Planung und Verwendung der Haushalts- und Finanzmittel geschult werden. Das Verwaltungs- und das Hilfspersonal der Richter sollte eine besondere Ausbildung in Fragen der Sitzungsvorbereitung und der Kontrolle und Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren erhalten (beispielsweise zur Nutzung der Datenverarbeitung, zu den Fallbearbeitungsmethoden, dem Zeitmanagement, dem Abfassen von Entscheidungen, den Fremdsprachen, der Kommunikation mit den Parteien und der Öffentlichkeit, der Rechtsforschung). Dies soll die Richter von Verwaltungs- und technischen Aufgaben entlasten und ihnen ermöglichen, sich auf intellektuelle Aspekte sowie das Verfahrensmanagement und die Entscheidungsfindung zu konzentrieren.

B. Das interne Umfeld: die Professionalität, das Verfahren, die Verhandlung und die Entscheidung

20.          Die Qualität der Gerichtsentscheidungen hängt auch von internen Umständen ab, z.B. der Professionalität des Richters, dem Verfahren, dem Verfahrensmanagement, der Verhandlung und den entscheidungserheblichen Aspekten.

1. Die Professionalität des Richters

21.          Die Professionalität des Richters ist die erste Garantie einer qualitativ guten Entscheidung. Dies beinhaltet eine hochwertige juristische Ausbildung nach den vom CCJE in seinen Stellungnahmen Nr. 4 (2003) und Nr. 9 (2006) formulierten Grundsätzen sowie die Entwicklung von Wertvorstellungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Ethik und Standesregeln nach den in seinen Stellungnahmen Nr. 1 (2001) und Nr. 3 (2002) formulierten Grundsätzen.

22.          In der Entscheidung sind nicht nur die einschlägigen Rechtsinstrumente zu berücksichtigen, sondern auch nicht juristische Begriffe und Tatsachen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, beispielsweise ethische, soziale oder wirtschaftliche Erwägungen. Dies verlangt vom Richter, solchen Erwägungen bei der Entscheidungsfindung Rechnung zu tragen.

23.          Durch Evaluierungsverfahren oder die Tatsache, dass die Justizbehörden Leitlinien über die Leistung der Richter erstellen, kann deren Kompetenz und die Qualität der Gerichtsentscheidungen verbessert werden.

 

2. Das Verfahren und das Verfahrensmanagement

24.          Um zu einer qualitativ guten, sowohl vom Rechtsuchenden als auch der Gesellschaft akzeptierten Entscheidung zu gelangen, bedarf es eines klaren, transparenten und den Erfordernissen der EMRK entsprechenden Verfahrens.

25.          Jedoch ist hierzu das bloße Vorhandensein von Verfahrensvorschriften, die diesen Erfordernissen entsprechen, nicht ausreichend. Der CCJE vertritt die Auffassung, dass der Richter die Möglichkeit haben muss, das Verfahren aktiv und zügig zu organisieren und zu führen. Der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens kann nämlich die Qualität des Endprodukts, die Entscheidung, begünstigen[9].

 

26.          Wenn eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 6 EMRK ergeht, so kann dies auch als ein wichtiges Qualitätsmerkmal angesehen werden. Es kann jedoch ein Spannungsverhältnis zwischen der Schnelligkeit, mit der ein Verfahren geführt wird, und anderen für die Qualität erheblichen Aspekten bestehen, wozu beispielsweise das ebenfalls in Artikel 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren zählt. Die Tatsache, dass es wichtig ist, den sozialen Frieden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, schließt zwangsläufig, jedoch nicht ausschließlich, den Zeitfaktor ein. Der CCJE möchte auf seine Stellungnahme Nr. 6 (2004) Bezug nehmen, in der er herausstellt, dass die „Qualität“ der Justiz nicht mit einfacher „Leistungsfähigkeit“ gleichgestellt werden kann. Der qualitative Ansatz muss auch berücksichtigen, inwieweit das Justizsystem das Rechtsanliegen nach den allgemeinen Zielen dieses Systems bearbeiten kann, wobei die Schnelligkeit des Verfahrens nur einen Aspekt darstellt.

27.          Einige Länder haben Standardmodelle für gute Praxis im Bereich Verfahrensmanagement und Abhalten von Sitzungen erstellt. Solche Initiativen sollten gefördert werden, da sie ein gutes Verfahrensmanagement durch die einzelnen Richter begünstigen.

28.          Es ist auch darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, dass sich Richter untereinander zu Rate ziehen, damit Informationen und Erfahrungen ausgetauscht werden können. Hierdurch haben die Richter die Möglichkeit, das Verfahrensmanagement zu erörtern und bei der Anwendung von Rechtsvorschriften aufgetretene Schwierigkeiten und etwaige Unterschiede bei der Rechtsprechung anzusprechen.

 

3. Die Verhandlung

29.          Die Verhandlung muss allen Erfordernissen der EMRK entsprechen und somit den Rechtsuchenden und der Gesellschaft insgesamt die Achtung der Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäß und fair geführtes Verfahren zusichern. Von dem ordnungsgemäßen Verhandlungsverlauf hängt das richtige Verständnis und die Akzeptanz der endgültigen Entscheidung seitens des Rechtsuchenden und der Gesellschaft ab. In der Verhandlung müssen dem Richter auch alle von ihm benötigten Würdigungsmerkmale zur Verfügung gestellt werden; sie wirkt sich somit entscheidend auf die Qualität der Gerichtsentscheidung aus. In allen von der Rechtsprechung des EGMR vorgesehenen Fällen sollte stets eine Verhandlung durchgeführt werden.

30.          Eine transparente und offene Verhandlung sowie die Beachtung eines kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit stellen Erfordernisse dar, die nötig sind, damit die Parteien selbst und die Öffentlichkeit im Allgemeinen die Entscheidung anerkennen und akzeptieren.

4. Die entscheidungserheblichen Merkmale

31.          Damit es sich um eine qualitativ gute Gerichtsentscheidung handelt, muss sie von dem Rechtsuchenden und der Gesellschaft im Allgemeinen als das Ergebnis einer angemessenen Anwendung der Rechtsvorschriften, eines fairen Verfahrens und einer überzeugenden Würdigung des Sachverhalts und als vollstreckbar angesehen werden. Erst dann ist der Rechtsuchende davon überzeugt, dass seine Sache einwandfrei geprüft und behandelt worden ist, und nimmt die Gesellschaft die Entscheidung als einen Faktor wahr, der den sozialen Frieden wieder herstellen kann. Um diese Ziele zu erreichen, ist eine Reihe von Bedingungen einzuhalten.

a. Die Klarheit

32.          Gerichtsentscheidungen müssen verständlich, in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein; dies ist eine grundlegende Voraussetzung, damit sie von den Parteien und der Öffentlichkeit verstanden werden. Diese Verständlichkeit verlangt, das die Entscheidungen kohärent strukturiert und die Argumente in einem klaren und für alle zugänglichen Stil formuliert sind[10].

33.          Jeder Richter kann seinen eigenen Stil und seine eigene Struktur wählen oder sich hierzu auf standardisierte Muster stützen, sofern sie vorhanden sind. Der CCJE empfiehlt, dass die Justizbehörden Sammlungen für gute Praxis zusammenstellen, um die Abfassung der Entscheidungen zu erleichtern.

b. Die Begründung

34.          Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begründen[11]. Die Qualität der Entscheidung hängt im Wesentlichen von der Qualität der Begründung ab. Eine gute Begründung ist ein zwingendes Erfordernis, das zugunsten der Zügigkeit nicht vernachlässigt werden darf. Eine gute Begründung verlangt, dass der Richter über die für die Vorbereitung der Entscheidung erforderliche Zeit verfügt.

35.          Die Begründung ermöglicht nicht nur ein besseres Verständnis und eine bessere Akzeptanz der Entscheidung seitens des Rechtsuchenden, sondern sie ist vor allem ein Schutz vor Willkür. Einerseits verpflichtet sie den Richter, sich mit den Verteidigungsmitteln der Parteien auseinanderzusetzen und die Aspekte darzulegen, die seine Entscheidung rechtfertigen und wodurch diese rechtmäßig wird, und andererseits ermöglicht sie es der Gesellschaft, die Arbeitsweise der Justiz zu verstehen.

36.          Die Begründung muss schlüssig, klar, eindeutig und widerspruchsfrei sein. Sie muss es ermöglichen, die Argumentation nachzuvollziehen, die den Richter veranlasst hat, diese Entscheidung zu treffen.

37.          Die Begründung muss die Achtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Grundsätze seitens des Richters widerspiegeln (insbesondere die Achtung der Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren). Wenn vorläufige Entscheidungen die persönliche Freiheit betreffen (z.B. die Haftbefehle) oder die Rechte der Person oder Güter berühren (z.B. das vorläufige Sorgerecht für ein Kind, die vorläufige Beschlagnahme einer unbeweglichen Sache oder die Beschlagnahme von Bankkonten), ist eine angemessene Begründung erforderlich.

38.          Die Begründung muss das Vorbringen der Parteien berücksichtigen, d.h. die verschiedenen Punkte ihres Antrags und ihre Verteidigungsmittel. Diese Garantie ist von wesentlicher Bedeutung, da der Rechtsuchende hierdurch die Möglichkeit hat sich zu vergewissern, dass sein Vorbringen geprüft worden ist und der Richter es folglich berücksichtigt hat. Die Begründung muss frei von jeglichen beleidigenden oder wenig schmeichelhaften Bemerkungen über den Rechtsuchenden sein.

39.          Unbeschadet der Möglichkeit oder sogar der Verpflichtung des Richters, in bestimmten Fällen aus eigenem Antrieb zu handeln, sollten Richter nur den Argumenten Rechnung tragen, die die Lösung des Rechtsstreits beeinflussen können.

40.          Die Begründung muss nicht zwangsläufig lang sein. Zwischen der Kürze und dem guten Verständnis der Entscheidung ist ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.

41.          Die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, ist nicht so zu verstehen, als werde eine Antwort auf jedes zu einem geltend gemachten Verteidigungsmittel vorgebrachtes Argument verlangt. Der Umfang dieser Verpflichtung kann je nach Art der Entscheidung unterschiedlich sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[12] hängt der Umfang der Begründung von den verschiedenen Argumenten ab, die eine Prozesspartei vor Gericht vortragen kann, sowie von den Rechtsvorschriften, Bräuchen, Grundsätzen der Rechtslehre und unterschiedlichen Praktiken hinsichtlich der Ausgestaltung und Abfassung der Urteile in den verschiedenen Staaten. Um dem Erfordernis eines fairen Verfahrens gerecht zu werden, sollte die Begründung zum Ausdruck bringen, dass der Richter die ihm vorgelegten wesentlichen Fragen tatsächlich geprüft hat[13]. Im Falle von Geschworenen muss der verantwortliche Richter den Sachverhalt und die Fragen, zu denen sich die Geschworenen äußern sollen, klar darlegen.

42.          Im Hinblick auf den Inhalt umfasst die Gerichtsentscheidung die Prüfung der Sach- und Rechtsfragen, die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehen.

43.          Bei der Prüfung der Sachfragen wird der Richter auf Beanstandungen der Beweisführung, insbesondere in Bezug auf ihre Ordnungsmäßigkeit stoßen. Er wird auch den Beweiswert der Beweismittel prüfen, die für die Lösung des Rechtsstreits von Nutzen sein können.

44.          Die Prüfung der Rechtsfragen muss die Anwendung der Vorschriften des nationalen, europäischen[14] und internationalen[15] Rechts umfassen. Es wäre sinnvoll, wenn die Begründung auf die einschlägigen Verfassungsbestimmungen und das anzuwendende nationale oder europäische und internationale Recht Bezug nehmen würde. Ein Verweis auf die nationale, europäische oder internationale Rechtsprechung, einschließlich einer Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Gerichte anderer Länder, sowie die Rechtslehre kann sich als nützlich erweisen, bzw. in einem System des common law von wesentlicher Bedeutung sein.

45.          In den Ländern des common law dienen die Entscheidungen übergeordneter Instanzen, die eine Rechtsfrage behandeln, in späteren identischen Fällen als zwingende Präzedenzfälle. Ist die Entscheidung in den Ländern des civil law nicht wirksam, kann sie dennoch den anderen Richtern, die sich mit einer vergleichbaren Frage oder einem vergleichbaren Fall auseinanderzusetzen haben, in den Fällen, die ein gesellschaftliches Problem oder eine wichtige Rechtsfrage aufwerfen, als Leitlinie dienen. Aus diesem Grund soll die Begründung als Ausfluss einer eingehenden Untersuchung der aufgeworfenen Rechtsfragen in diesen Fällen besonders sorgfältig erfolgen, um den Erwartungen der Parteien und der Gesellschaft Rechnung zu tragen.

46.          In zahlreichen Fällen bedeutet die Prüfung der Rechtsfrage eine Auslegung der Rechtsvorschriften.

47.          Angesichts dieser Auslegungsbefugnis darf nicht in Vergessenheit geraten, dass der Richter die Rechtssicherheit zu gewährleisten hat, die die Vorhersehbarkeit sowohl des Inhalts der Rechtsvorschrift als auch ihrer Anwendung garantiert und zur Qualität des Rechtssystems beiträgt.

48.          Zu diesem Zweck wendet der Richter sowohl die im internationalen als auch nationalen Recht anzuwendenden Auslegungskriterien an. In den Ländern des common law lässt er sich von Präzedenzfällen leiten. In den Ländern des civil law orientiert er sich an der Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte, deren Aufgabe nämlich darin besteht, für eine einheitliche Rechtsprechung Sorge zu tragen.

49.          Die Richter sollten das Recht beständig anwenden. Beschließt ein Gericht eine Änderung in der Rechtsprechung, sollte diese jedoch in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck kommen. Unter außergewöhnlichen Umständen könnte es angebracht sein, dass das Gericht angibt, dass diese neue Auslegung erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung oder ab einem darin festgesetzten Zeitpunkt anzuwenden ist.

50.          Der Umfang der Fälle, mit denen die höheren Instanzen befasst werden, kann sich auch auf die Schnelligkeit und die Qualität der Entscheidungsfindung auswirken. Der CCJE empfiehlt die Einführung von Mechanismen, die den Rechtstraditionen jeden Staates entsprechen und den Zugang zu diesen Instanzen regeln.

c. Die abweichenden Meinungen

51.          In einigen Ländern besteht für die Richter die Möglichkeit, ein zustimmendes Votum (mit von der Mehrheit abweichender Begründung) oder ein Sondervotum (mit abweichender Meinung zur Mehrheitsentscheidung) abzugeben. In diesen Fällen sollte die abweichende Meinung mit der Mehrheitsmeinung veröffentlicht werden. Auf diese Weise bringen diese Richter zum Ausdruck, dass sie insgesamt oder teilweise nicht der Entscheidung der Mehrheit der Richter zustimmen, welche die Entscheidung getroffen haben und zu denen sie zählen, und nennen die Gründe hierfür oder machen geltend, dass die von dem Gericht getroffene Entscheidung sich auch auf andere als die herangezogenen Gründe stützen kann oder soll. Dies kann zur Verbesserung des Inhalts der Entscheidung beitragen und zum Verständnis sowohl der Entscheidung als auch der Rechtsentwicklung beitragen.

 

52.          Die abweichende Meinung muss ordnungsgemäß begründet sein und eine durchdachte Würdigung der Sach- und Rechtsfragen durch den Richter widerspiegeln.

d. Die Vollstreckung

53.          Der Tenor einer Gerichtsentscheidung sollte in klaren Worten und eindeutig formuliert sein, damit er leicht wirksam werden kann, oder im Falle eines Tenors, der eine Verpflichtung enthält, etwas zu tun oder nicht zu tun oder zu zahlen, leicht vollstreckbar sein.

54.          Der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge beinhaltet das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK nicht nur, dass die Gerichtentscheidung innerhalb einer angemessenen Frist ergeht, sondern auch, dass sie, sofern dies angezeigt ist, zugunsten der obsiegenden Partei wirksam vollstreckt werden kann. Die Konvention führt nämlich keinen theoretischen Schutz der Menschenrechte ein, sondern will im Gegenteil ermöglichen, dass der Schutz, den sie zugunsten der Bürger Europas einführt, praktisch Anwendung findet.

55.          Vor diesem Hintergrund muss der Tenor die folgenden grundlegenden Merkmale erfüllen:

(i) Er muss, sofern dies angemessen ist, vollstreckbar sein: Dies bedeutet, dass die Entscheidung einen Tenor enthält, der die vom Gericht ausgesprochenen Verurteilungen, Verpflichtungen oder Auflagen zweifelsfrei und unmissverständlich aufführt. Eine unklare Entscheidung, die unterschiedliche Auslegungen zulässt, schadet der Wirksamkeit und der Glaubwürdigkeit des Gerichtsverfahrens.

(ii) Der Tenor muss ferner vollstreckbar sein: Infolge ihrer Vollstreckbarkeit kann die Gerichtsentscheidung wirksam vollstreckt werden. In den meisten Rechtssystemen gibt es Verfahren, durch die die Vollstreckung eingestellt oder ausgesetzt werden kann. In bestimmten Fällen ist eine solche Einstellung oder Aussetzung zweifellos rechtmäßig. Sie kann jedoch als taktisches Mittel benutzt werden und eine unangemessene Einstellung oder Aussetzung kann das Verfahren zum Stillstand bringen und Verfahrensstrategien zulassen, die darauf abzielen, dass richterliche Entscheidungen wirkungslos werden. Um die Wirksamkeit der Justiz sicherzustellen, sollten alle Staaten über Verfahren zur vorläufigen Vollstreckung verfügen[16].

56.          Eine qualitativ gute Entscheidung (nicht in Strafsachen) wäre ohne ein einfaches und wirksames Verfahren, das ihre Vollstreckung ermöglicht, nutzlos. Es ist wichtig, dass dieses Verfahren durch Richter überwacht wird, deren Aufgabe darin besteht, alle Schwierigkeiten, die während der Vollstreckung der Urteile auftreten können, nach wirksamen Verfahren zu beheben, die den Parteien keine übermäßigen Verfahrenskosten aufbürden.

teil ii. die beURTEILUNG der qualität VON gerichtsentscheidungen

57.          Der CCJE betont, dass die Qualitätsmerkmale einzelner Entscheidungen vornehmlich durch den innerstaatlichen Rechtsweg und den Zugang der Rechtsuchenden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kontrolliert werden. Die Staaten sollten dafür Sorge tragen, dass ihre innerstaatlichen Verfahren die Anforderungen erfüllen, die in den Entscheidungen dieses Gerichtshofs festgelegt werden.

A. Der Gegenstand der Beurteilung

58.          Seit den Neunziger Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn nur die wesentliche rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird.Wie im ersten Teil dieser Stellungnahme bereits dargelegt, wird die Qualität von Gerichtsentscheidungen durch die Qualität sämtlicher Vorbereitungsphasen im Vorfeld dieser Entscheidungen geprägt. Somit steht die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist überdies nicht nur die rechtliche Qualität der jeweiligen Entscheidung im engeren Sinn maßgeblich; andere Aspekte verdienen ebenfalls Aufmerksamkeit wie die Dauer, Transparenz und Führung von Verfahren, die Art der Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien und die Art und Weise, in der die rechtsprechende Gewalt über ihre Arbeitsweise gegenüber der Allgemeinheit Rechenschaft ablegt.

59.          Der CCJE unterstreicht, dass Verfahren zur Beurteilung der Qualität von Gerichtsentscheidungen die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt weder in ihrer Gesamtheit noch in Bezug auf einzelne Richter gefährden dürfen.

60.          Die Bewertung der Qualität von gerichtlichen Entscheidungen ist vor allen Dingen gemäß den in der EMRK verankerten Grundprinzipien vorzunehmen. Sie darf nicht nur im Licht von wirtschaftlichen Erwägungen oder im Hinblick auf das Verfahrensmanagement erfolgen. Der Einsatz bestimmter Methoden aus dem Wirtschaftsleben ist mit Vorsicht zu handhaben. Die Aufgabe des Justizsystems besteht in der Tat vornehmlich darin, Recht anzuwenden und ihm Wirksamkeit zu verleihen und darf nicht unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Effizienz gesehen werden.

61.          Jedes System der Qualitätsbeurteilung sollte darauf abzielen, die Qualität gerichtlicher Entscheidungen zu fördern und nicht als bloßes bürokratisches Instrument fungieren oder dem Selbstzweck dienen. Es stellt kein Instrument zur externen Kontrolle der rechtsprechenden Gewalt dar.

62.          Der CCJE erinnert daran, dass die qualitative Evaluierung des Justizwesens, insbesondere der Tätigkeit der Gerichte insgesamt oder von einzelnen Instanzen oder örtlichen Gerichtseinheiten, nicht mit der anderen Zwecken dienenden Bewertung beruflicher Fähigkeiten einzelner Richter zu verwechseln ist.[17]

63.          Beurteilungsverfahren sollen vor allen Dingen dazu dienen, den Handlungsbedarf im Hinblick auf Gesetzesänderungen, eine Änderung oder Verbesserung der Verfahren oder die Fortbildung von Richtern und des Verwaltungspersonals von Gerichten festzustellen.

64.          Der Inhalt, die Methoden und das Verfahren dieser Bewertung müssen adäquat bestimmt werden und verständlich sein. Sie sollten von Richtern oder in enger Zusammenarbeit mit Richtern festgelegt werden.

65.          Die Bewertung muss transparent sein. Die personenbezogenen Daten von Richtern oder solche, die ihre Identifizierung gestatten, müssen vertraulich bleiben.

66.          Die qualitative Beurteilung gerichtlicher Entscheidungen darf die Richter nicht dazu veranlassen, den Sachverhalt in beliebiger Weise zu würdigen oder in einheitlicher Form in der Sache zu entscheiden, ohne die Umstände jedes Einzelfalles zu berücksichtigen.

67.          Bei der Beurteilung gerichtlicher Entscheidungen sind die unterschiedlichen Arten der Gerichte und die verschiedenen Instanzen, ihre Zuständigkeit, die Art der Streitigkeiten und die vielfältigen Möglichkeiten ihrer Beilegung zu berücksichtigen.

B. Die Beurteilungsmethoden (sowie die mit der qualitativen Beurteilung von Gerichtsentscheidungen betrauten Stellen)

68.          Der CCJE hebt hervor, dass es (insbesondere bei der Anwendung qualitativer und quantitativer Statistikverfahren) wünschenswert ist, mehrere Beurteilungsmethoden zu kombinieren, die mit unterschiedlichen Qualitätsindikatoren verknüpft sind und vielfältige Informationsquellen anbieten. Eine ganz bestimmte Methode sollte nämlich nicht gegenüber den anderen überwiegen. Beurteilungsmethoden sind dann akzeptabel, wenn als Maßstab wissenschaftliche Strenge, Erfahrung und Sorgfalt angelegt wird und in sie transparenter Form bestimmt werden. Sie dürfen die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht in Zweifel ziehen.

69.          Selbst wenn die Staaten nicht verpflichtet sind, dasselbe Beurteilungssystem anzuwenden und denselben methodischen Ansatz zu befolgen und auch wenn diese Stellungnahme nicht darauf abzielt, die einzelnen Qualitätsbewertungssysteme eingehend darzustellen, vertritt der CCJE die Auffassung, dass es anhand der nationalen Erfahrungswerte gleichwohl möglich erscheint, eine Liste der Methoden zu erstellen, die am besten geeignet sind.

1. Die Beurteilung durch Richter und andere Akteure des Justizsystems

70.          Der CCJE befürwortet die Begutachtung unter Fachkollegen und die Selbstbewertung durch Richter sowie die Mitwirkung von „Außenstehenden“ (z.B. von Rechtsanwälten, Staatsanwälten, Dozenten von Rechtsfakultäten, Bürgern, nationalen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen) an dieser Evaluierung, vorausgesetzt, dass die richterliche Unabhängigkeit in vollem Umfang beachtet wird. Eine solche externe Bewertung darf selbstverständlich nicht als Methode angewendet werden, um die gerichtliche Unabhängigkeit oder die Integrität des gerichtlichen Verfahrens in Frage zu stellen. Primärer Bezugspunkt bei der Beurteilung gerichtlicher Entscheidungen muss ein zweckdienliches und wirksames Rechtsmittelverfahren sein.

71.          Die Obergerichte können durch ihre Rechsprechung, die Prüfung von Gerichtspraktiken und ihre Jahresberichte zur Qualität der Gerichtsentscheidungen und zu ihrer Beurteilung beitragen. Infolgedessen ist von vorrangiger Bedeutung, dass ihre Rechtsprechung klar, kohärent und konstant ist. Die Obergerichte können ebenfalls zur Qualität der Gerichtsentscheidungen beitragen, indem sie methodologische Leitlinien für Untergerichte entwickeln, in denen auf die anwendbaren Grundsätze in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung hingewiesen wird.

2. Die statistischen Methoden

72.          Die quantitative Statistikmethode schließt Statistiken auf Gerichtsebene ein (Statistiken zu anhängigen, neuen und abgeschlossenen Verfahren, zur Anzahl der Sitzungen pro Rechtssache, zu aufgehobenen Verhandlungen, zur Dauer des Verfahrens usw.). Der Umfang der vom Gericht geleisteten Arbeit stellt dabei ein Kriterium dar, das es ermöglicht, zu bemessen und festzustellen, inwieweit die Rechtspflege den Bedürfnissen der Bürger gerecht werden kann. Diese Fähigkeit ist einer der Indikatoren für die Qualität des Justizwesens. Diese Analysemethode spiegelt zwar die Tätigkeit der Gerichte wider, dürfte allein aber nicht ausreichen, um festzustellen, ob die ergangenen Entscheidungen von zufriedenstellender Qualität sind. Die Art der Entscheidungen hängt von der Begründetheit jeder einzelnen Rechtssache ab. So kann ein Gericht sich veranlasst sehen, eine Reihe von Entscheidungen zu treffen, die mit einander verknüpft sind und geringfügige Sachen betreffen. Statistiken sind nicht in allen Situationen von Nutzen und müssen stets im speziellen Kontext gesehen werden. Mit Hilfe dieser Methode kann dennoch festgestellt werden, ob die Fristen bei der Behandlung von Vorgängen angemessen sind oder ob es Verzögerungen gibt, die die Gewährung zusätzlicher Mittel und die Schaffung von Methoden rechtfertigen, um diese zu reduzieren oder abzustellen.

73.          Bei der qualitativen Statistikmethode werden die Entscheidungen je nach Kategorie, Gegenstand oder Komplexität klassifiziert. Diese Methode gestattet eine Gewichtung der unterschiedlichen Rechtssachen, um die Arbeit in wirksamer und einwandfreier Form aufzuteilen und bei der Arbeitslast ein Mindest- und Höchstmaß festzulegen, die einem Gericht abverlangt werden kann. Diese Methode ist deshalb von Interesse, weil sie die Besonderheiten bestimmter Vorgänge oder Streitsachen berücksichtigt, so dass diejenigen hervorgehoben werden, die trotz der geringen Zahl an Entscheidungen eine erhebliche Arbeitsbelastung darstellen. Der Nachteil bei der qualitativen Statistikmethode liegt aber in der Schwierigkeit, die zu berücksichtigenden Parameter festzulegen und die Behörden zu bestimmen, die für ihre Ausarbeitung zuständig sind.

74.          Sowohl die geringe Zahl an Beschwerden als auch die Anzahl abgewiesener Beschwerden können als objektiv nachweisbare und recht verlässliche Qualitätsindikatoren gelten. Der CCJE betont aber, dass die Anzahl der Beschwerden und der Prozentsatz an aufgehobenen Entscheidungen nicht unbedingt Ausdruck einer mangelnden Qualität der ergangenen Entscheidungen sind. Die Abänderung einer Entscheidung könnte in der Tat nur Ausdruck einer anderen Sichtweise des Berufungsgerichts in Bezug auf eine schwierige Frage sein, wobei diese aufhebende Entscheidung wiederum bestritten werden könnte, würde die Sache vor ein noch höheres Gericht gebracht.[18]

3. Die Rolle des Justizverwaltungsrates

75.          Die mit der Beurteilung gerichtlicher Entscheidungen betrauten nationalen und internationalen Stellen müssen sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die von der Exekutive gänzlich unabhängig sind. Um jeglichen Druck zu vermeiden, sollte der Justizverwaltungsrat[19] in den Staaten, in denen ein solcher Rat existiert, mit der Qualitätsbeurteilung von Entscheidungen befasst werden. Innerhalb des Justizverwaltungsrats sollten die Datenverarbeitung und die Qualitätsbeurteilung Diensten anvertraut werden, die nicht für disziplinarrechtliche Fragen der Richter zuständig sind. Aus demselben Grund sollte die qualitative Beurteilung von Entscheidungen in den Staaten, die keinen Justizverwaltungsrat kennen, einem speziellen Organ übertragen werden, das bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit dieselben Garantien wie diejenigen eines Justizverwaltungsrates aufweist.


Die wesentlichen schlussfolgerungen und empfehlungen

a)             Zu den externen Indikatoren, von denen die Qualität gerichtlicher Entscheidungen abhängt, zählt die Qualität der von den Parlamenten verabschiedeten Gesetze. Es ist demnach von Bedeutung, dass die nationalen Parlamente die Auswirkungen der vorhandenen Gesetze und der Gesetzesvorhaben auf das System beurteilen und kontrollieren.

b)            Die Qualität der Entscheidungsfindung hängt von den Humanressourcen, Haushalts- und Sachmitteln ab, die dem einzelnen Justizsystem zugewiesen werden, sowie von der Wahrung der finanziellen Sicherheit des einzelnen Richters innerhalb dieses Systems.

c)             Die Qualität der juristischen Ausbildung und der Fort- und Weiterbildung von Richtern und anderen Justizangehörigen ist von vorrangiger Bedeutung, um eine qualitativ gute Gerichtsentscheidung zu erhalten.

d)            Wichtig ist es auch, die Richter auf nichtjuristischen Gebieten auszubilden und das Gerichtspersonal zu schulen, um die Richter von Verwaltungs- und technischen Aufgaben zu entlasten und ihnen zu ermöglichen, sich bei der Entscheidungsfindung auf intellektuelle Aspekte zu konzentrieren.

e)            Der Qualitätsstandard gerichtlicher Entscheidungen hängt eindeutig von der Interaktion zahlreicher Akteure des Justizsystems ab.

 

f)             Die Professionalität des Richters stellt in erster Linie eine Garantie für die Qualität der Entscheidung dar und ist ein Hauptbestandteil des internen Umfelds, das sich auf die Gerichtsentscheidung auswirkt. Die Professionalität beinhaltet eine hochwertige juristische Ausbildung sowie die Entwicklung von Wertvorstellungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Ethik und Standesregeln. Vom Richter wird dabei eine Sensibilisierung nicht nur für Rechtsinstrumente verlangt, sondern auch für nicht juristische Begriffe.

 

g)            Das Verfahren und das Verfahrensmanagement stellen weitere Aspekte des internen Umfelds dar und beeinflussen die Gerichtsentscheidung. Das Verfahren muss klar, transparent und überschaubar sein. Der Richter muss die Möglichkeit haben, das Verfahren aktiv und zügig zu organisieren und zu führen. Die Entscheidung muss innerhalb angemessener Frist ergehen. Die Zügigkeit des Verfahrens ist aber nicht der einzige Faktor, der zu berücksichtigen ist, insoweit die Gerichtsentscheidung das Recht auf ein faires Verfahren, den sozialen Frieden und die Rechtssicherheit garantieren muss. 

h)             Standardmodelle für gute Praxis im Bereich des Verfahrensmanagements sind zu fördern ebenso wie die Konsultation zwischen Richtern.

i)              Die Verhandlung muss in allen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehenen Fälle stattfinden und allen Erfordernissen der EMRK entsprechen und somit den Rechtsuchenden und der Gesellschaft insgesamt die Achtung der Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäß und fair geführtes Verfahren zusichern.

j)              Ein fair geführtes Verfahren, eine korrekte Anwendung der Rechtsnormen, eine ordnungsgemäße Würdigung des Sachverhalts und die Vollstreckbarkeit sind Kernelemente, die eine qualitativ gute Entscheidung auszeichnen.

k)            Die Entscheidung muss verständlich und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein, wobei es aber jedem Richter überlassen bleibt, seinen eigenen Stil zu wählen oder sich auf standardisierte Muster zu stützen.

 

l)              Der CCJE empfiehlt, dass die Justizbehörden Sammlungen für gute Praxis zusammenstellen, um die Abfassung der Entscheidungen zu erleichtern.

m)           Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begründen. Die Qualität der Entscheidung hängt im Wesentlichen von der Qualität der Begründung ab. Zur Begründung zählt auch die Auslegung der Rechtsnormen, wobei die Rechtssicherheit und der einheitliche Charakter der Rechtsnorm zu gewährleisten sind. Beschließt ein Gericht dennoch eine Änderung in der Rechtsprechung, sollte diese in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck kommen.

n)             Der CCJE empfiehlt die Einführung von Mechanismen, die den Rechtstraditionen jeden Staates entsprechen und den Zugang zu höheren Instanzen regeln.

o)            Die abweichenden Meinungen von Richtern können, sollten sie gestattet sein, zur Verbesserung des Inhalts der Entscheidung und zum Verständnis sowohl der Entscheidung als auch der Rechtsentwicklung beitragen. Diese Meinungen müssen ordnungsgemäß begründet sein und sollten veröffentlicht werden.

p)            Der Tenor einer Gerichtsentscheidung sollte in klaren Worten und eindeutig formuliert sein, damit er leicht wirksam werden kann oder im Falle eine Tenors, der eine Verpflichtung enthält, etwas zu tun, nicht zu tun oder zu zahlen, leicht vollstreckbar sein.

 

q)            Der CCJE betont, dass die Qualitätsmerkmale der einzelnen Entscheidungen durch den innerstaatlichen Rechtsweg und den Zugang der Rechtsuchenden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kontrolliert werden.

r)              Um die Qualität von Gerichtsentscheidungen zu beurteilen, muss die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit kontrolliert werden. Es sollten die Dauer, Transparenz und Führung von Verfahren berücksichtigt werden.

s)             Die Beurteilung muss gemäß den in der EMRK verankerten Grundprinzipien vorgenommen werden. Sie darf nicht nur im Licht von wirtschaftlichen Erwägungen oder im Hinblick auf das Verfahrensmanagement erfolgen.

t)              Die Verfahren zur qualitativen Beurteilung von Gerichtsentscheidungen dürfen weder die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt in ihrer Gesamtheit oder in Bezug auf einzelne Richter gefährden noch als bloßes bürokratisches Instrument fungieren oder dem Selbstzweck dienen. Sie dürfen weder die Fähigkeiten einzelner Richter bewerten noch die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zweifel ziehen.

u)            Beurteilungsverfahren sollen vor allen Dingen dazu dienen, den Handlungsbedarf im Hinblick auf Gesetzesänderungen, eine Änderung oder Verbesserung der Verfahren oder die Fortbildung von Richtern oder des Verwaltungspersonals von Gerichten festzustellen.

v)             Der CCJE unterstreicht, dass es wünschenswert ist, mehrere Methoden zu kombinieren. Bei diesen Methoden ist als Maßstab wissenschaftliche Strenge, Erfahrung und Sorgfalt anzulegen und transparente Gestaltung vorzusehen.

 

w)            Der CCJE befürwortet die Begutachtung unter Fachkollegen und die Selbstbewertung durch Richter sowie die Mitwirkung von „Außenstehenden“, unter der Voraussetzung, dass die richterliche Unabhängigkeit in vollem Umfang beachtet wird.

x)             Die Obergerichte können durch ihre Rechsprechung, die Prüfung von Gerichtspraktiken und ihre Jahresberichte zur Qualität der Gerichtsentscheidungen und zu ihrer Beurteilung beitragen. Infolgedessen ist von vorrangiger Bedeutung, dass ihre Rechtsprechung klar, kohärent und konstant ist.

 

y)            Die qualitative Beurteilung der Entscheidungen muss Teil der Kompetenzen des Justizverwaltungsrates sein, sollte es diesen geben, oder eines unabhängigen Organs, das bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit dieselben Garantien aufweist.



[1] Alle Texte, die sich mit dieser Frage befassen, verdeutlichen, in welchem Sinn der Europarat das Erfordernis der Qualität der Justiz versteht: „Für den Europarat darf sich der Qualitätsanspruch nicht auf eine einzelne Entscheidung beziehen, sondern hängt im Rahmen eines globalen Ansatzes von der Qualität des Justizsystems einschließlich der Richter, Anwälte, Urkundsbeamten und ebenso von der Qualität des Prozesses, der zur Entscheidung führt, ab. Der Europarat empfiehlt daher, sich im Hinblick auf jeden dieser Punkte um Verbesserungen zu bemühen“. (Jean-Paul JEAN, “La qualité des décisions de justice au sens du Conseil de l’Europe [Die Qualität der Gerichtsentscheidungen im Sinne des Europarats]”, Symposium vom 8./9. März 2007 organisiert von der Rechts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät von Poitiers zu dem Thema “Die Qualität der Gerichtsentscheidungen”, siehe Studien der CEPEJ n°4).

[2] Siehe auch die Schlussfolgerungen der Konferenz über die Qualität der Gerichtsentscheidungen, die der Oberste Gerichtshof von Estland (am 18. Juni 2008) in Tartu veranstaltet hat und an der die estnische Richterschaft sowie die Arbeitsgruppe des CCJE teilgenommen haben.

[3] Siehe den Fragebogen über die Qualität der Gerichtsentscheidungen und die Antworten auf der Homepage des CCJE: www.coe.int/ccje

[4] Der CCJE ruft insbesondere in Bezug auf die Verfahrensvorschriften seine Stellungnahme Nr. 6 (2004) in Erinnerung, mit der er empfiehlt, dass der Gesetzgeber, um zu garantieren, dass qualitativ gute Gerichtsentscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist ergehen, die bestmögliche Wahl trifft, um ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Verfahrensdauer und der Verfügbarkeit alternativer Formen der Streitbeilegung, den Verhandlungsmechanismen der Verteidigung, vereinfachten und/oder beschleunigten und summarischen Verfahren sowie den Verfahrensrechten der Parteien usw. Ferner sollte die Finanzierung der Formen alternativer Streitbeilegung sichergestellt sein.

[5] Siehe Stellungnahme Nr. 1 (2001) des CCJE, Rdnr. 61.

[6] Siehe Stellungnahme Nr. 2 des CCJE.

[7] Siehe Stellungnahme Nr. 4 (2003) des CCJE.

[8] Broschüren, Fallstudien zu guter und schlechter Praxis, Standardmuster für die Abfassung von Urteilen nebst Methodik, Merkblättern, Nachschlagewerken, die für die Weiterbildung ausgearbeitet worden sind, können unter den Richtern weite Verbreitung finden.

[9] In seiner Stellungnahme Nr. 6 (2004) hat der CCJE, der sich auf die in der Empfehlung Nr. R (84) 5 aufgeführten Grundsätze stützt, die Bedeutung der aktiven Rolle der Richter bei dem Umgang mit dem Zivilverfahren betont (siehe insbesondere die Rdnrn. 90 bis 102 und 126).

[10] In dieser Hinsicht ist auf die Stellungnahme Nr. 7 (2005) des CCJE, insbesondere auf die Rdnrn. 56 bis 61 hinzuweisen.

[11] Die Ausnahmen können unter anderem Entscheidungen zum Umgang mit dem Fall (wie beispielsweise Entscheidungen zur Vertagung der Sache auf eine spätere Sitzung), geringfügigere Verfahrensfragen oder im Wesentlichen nichtstreitige Fragen (Abwesenheitsurteile oder Urteile nach Absprache der Parteien), Entscheidungen der Berufungsgerichte, mit denen eine erstinstanzliche Entscheidung nach Anhörung vergleichbarer Argumente mit der gleichen Grundlage bestätigt wird, Entscheidungen von Geschworenen sowie bestimmte Entscheidungen über die Erlaubnis, Rechtsmittel einzulegen oder Klage zu erheben, in den Ländern, in denen eine solche Erlaubnis erforderlich ist, umfassen.

[12] Siehe insbesondere EGMR: Boldea ./. Rumänien vom 15. Februar 2007, Rdnr. 29; Van den Hurk ./. Niederlande vom 19. April 1994, Rdnr. 61.

[13] Siehe insbesondere EGMR: Boldea ./. Rumänien vom 15. Februar 2007, Rdnr. 29; Helle ./. Finnland vom 19. Februar 1997, Rdnr. 60.

[14] Unter europäischem Recht ist der Acquis des Europarats und das Gemeinschaftsrecht zu verstehen.

[15] Siehe Stellungnahme Nr. 9 (2006) des CCJE.

[16] Siehe Stellungnahme Nr. 6 (2004) des CCJE, Rdnr. 130.

[17] Siehe die Stellungnahme Nr. 6 (2004) des CCJE, Teil B Rdnr. 34, und die Stellungnahme Nr. 10 (2007) des CCJE, Rdnrn. 52 bis 56 und 78.

[18] Siehe die Stellungnahme Nr. 6 (2004) des CCJE, Rdnr. 36.

[19] Diese Justizverwaltungsräte müssen in der Weise errichtet und tätig werden, die der CCJE in seiner Stellungnahme Nr. 10 (2007) empfohlen hat.