MINISTERS’ DEPUTIES DÉLÉGUÉS DES MINISTRES |
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CM/Rec(2012)12 |
10/10/2012 |
Recommendation of the Committee of Ministers to member States concerning foreign prisoners Unofficial translation into German Recommandation du Comité des Ministres aux Etats membres relative aux détenus étrangers Traduction non officielle en allemand Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über ausländische Gefangene |
© Council of Europe [October, 2012], original English and French versions
© [your establishment] [Month, year], [language] translation
Text originated by, and used with the permission of, the Council of Europe. This unofficial translation is published by arrangement with the Council of Europe, but under the sole responsibility of the translator.
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© Conseil de l’Europe [octobre, 2012], versions originales en anglais et français
© [votre établissement] [mois, année], [langue] traduction
Le texte original provient du Conseil de l’Europe et est utilisé avec l’accord de celui-ci. Cette traduction est réalisée avec l’autorisation du Conseil de l’Europe mais sous l’unique responsabilité du traducteur.
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen
Az. 9510/13-30-1-3-29262/2011
Empfehlung CM/Rec(2012)12
des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten
über ausländische Gefangene
(angenommen vom Ministerkomitee am 10. Oktober 2012
in der 1152. Sitzung der Stellvertreter der Minister)
Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung des Europarates -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, insbesondere im Wege einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu Themen von allgemeinem Interesse eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
in Anbetracht des hohen Anteils ausländischer Gefangener, die sich in den Justizvollzugsanstalten seiner Mitgliedstaaten in Haft befinden;
eingedenk der Schwierigkeiten, denen diese Gefangenen aufgrund von Faktoren wie unterschiedliche Sprache, Kultur, Gebräuche und Religion und wegen mangelnder familiärer Bindungen und Kontakte zur Außenwelt möglicherweise ausgesetzt sind;
in dem Wunsch, die mögliche Isolierung ausländischer Gefangener abzumildern und deren Behandlung im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern;
in der Erwägung, dass bei der Behandlung den besonderen Bedürfnissen ausländischer Gefangener Rechnung zu tragen ist, da sie in einem Staat in Haft sind, in dem sie weder als Staatsangehörige noch als Einwohner gelten, um ihnen die gleichen Chancen wie den anderen Gefangenen einzuräumen;
unter Berücksichtigung:
- der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5);
- des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 112);
- des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 167);
- der Empfehlung Rec(92)16 betreffend die Europäischen Grundsätze für die in der Gemeinschaft angewandten Sanktionen und Maßnahmen;
- der Empfehlung Rec(92)17 über die Kohärenz bei der Strafzumessung;
- der Empfehlung Rec(93)6 über strafvollzugliche und kriminologische Aspekte der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich AIDS und damit zusammenhängender Gesundheitsprobleme im Strafvollzug;
- der Empfehlung Rec(97)12 betreffend Bedienstete, die mit der Durchführung von Sanktionen und Maßnahmen befasst sind;
- der Empfehlung Rec(98)7 über die ethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Justizvollzugsanstalten;
- der Empfehlung Rec(99)22 betreffend die Überbelegung in den Justizvollzugsanstalten sowie den übermäßigen Anstieg der Zahl inhaftierter Personen;
- der Empfehlung Rec(2003)22 über die bedingte Entlassung;
- der Empfehlung Rec(2006)2 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze;
- der Empfehlung Rec(2006)13 betreffend die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch;
- der Empfehlung CM/Rec(2008)11 über die Europäischen Grundsätze für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäterinnen und Straftäter;
- der Empfehlung CM/Rec(2010)1 über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarats;
eingedenk:
des Musterabkommens der Vereinten Nationen über die Überstellung ausländischer Gefangener und der Empfehlungen zur Behandlung ausländischer Gefangener (1985);
der Grundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Maßnahmen für weibliche Straffällige (Resolution 2010/16);
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union;
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen;
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2009/829/JI über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft;
in der Erwägung, dass die Empfehlung Rec(84)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über ausländische Gefangene durch eine neue Empfehlung zu ersetzen ist, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die in der Strafrechtspolitik, der Verurteilungspraxis und der allgemeinen Anstaltsführung in Europa eingetreten sind;
unter Berücksichtigung der Verfassungsgrundsätze, der Rechtstraditionen und der richterlichen Unabhängigkeit in den Mitgliedstaaten des Europarates;
in der Erkenntnis, dass eine Reihe von Behörden und Diensten sich mit ausländischen Personen befassen, die strafrechtlich verfolgt werden oder gegen die Sanktionen oder Maßnahmen vorliegen, und dass diese Stellen umfassende kohärente Leitlinien benötigen, die mit den Standards des Europarates in Einklang stehen;
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:
‑ sich in ihrer Gesetzgebung, Politik und Praxis von den Bestimmungen leiten zu lassen, die im Anhang zu dieser Empfehlung enthalten sind, welche die Empfehlung Rec(84)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über ausländische Gefangene ersetzt;
‑ sicherzustellen, dass diese Empfehlung und der beigefügte Erläuternde Bericht übersetzt werden und insbesondere bei den betroffenen Behörden, Dienststellen, Fachleuten und Vereinigungen, die ausländische Gefangene betreuen, und unter den Gefangenen selbst größtmögliche Verbreitung finden.
Anhang zur Empfehlung CM/Rec(2012)12
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet:
a) ausländische Person eine Person, die nicht die Angehörigkeit des Staates besitzt, in dem sie sich befindet, und die von diesem Staat nicht als Einwohner gesehen wird;
b) ausländischer Beschuldigter/ausländische Beschuldigte eine ausländische Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, wegen der sie jedoch bisher noch nicht verurteilt worden ist;
c) ausländischer Straftäter/ausländische Straftäterin eine ausländische Person, die wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
d) Justizvollzugsanstalt eine Einrichtung, die hauptsächlich der Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen dient;
e) ausländische Gefangene, die in einer Justizvollzugsanstalt in Haft befindlichen ausländischen Personen oder die an einem anderen Ort inhaftierten ausländischen Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene;
f) Justizbehörde ein Gericht, ein Richter/eine Richterin oder ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin.
Geltungsbereich
2. Diese Empfehlung gilt für ausländische Gefangene und für andere ausländische Personen, die nicht in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sind, die jedoch strafrechtlich verfolgt werden oder gegen die Strafsanktionen oder -maßnahmen vorliegen und denen die Freiheit entzogen werden kann oder worden ist.
II. Grundprinzipien
3. Ausländische Gefangene sind unter Achtung der Menschenrechte und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und individuellen Bedürfnisse zu behandeln.
4. Ausländische Beschuldigte und Straftäter/Straftäterinnen haben Anspruch darauf, dass ihre Sache geprüft wird, damit gegen sie die gleichen nicht freiheitsentziehenden Sanktionen und Maßnahmen wie bei den anderen Beschuldigten oder Straftätern/Straftäterinnen verhängt werden; sie dürfen aus Gründen ihrer Rechtsstellung von dieser Prüfung nicht ausgeschlossen werden.
5. Ausländische Beschuldigte und Straftäter/Straftäterinnen dürfen aufgrund ihrer Rechtsstellung nur in Untersuchungshaft genommen oder zu freiheitsentziehenden Strafen verurteilt werden, wenn dies wie bei den anderen Beschuldigten oder Straftätern/Straftäterinnen unbedingt notwendig ist und nur als letztmögliche Maßnahme.
6. Die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten ausländischen Straftäter/Straftäterinnen sollen berechtigt sein, dass ihr Antrag auf vorzeitige Haftentlassung umfassend geprüft wird.
7. Es sind positive Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Diskriminierung zu verhindern und um den speziellen Problemen zu begegnen, denen ausländische Personen durch Sanktionen oder Maßnahmen, die in der Gemeinschaft angewandt oder während der Haft, der Überstellung und nach ihrer Haftentlassung ergriffen werden, möglicherweise ausgesetzt sind.
8. Ausländischen Gefangenen, die einen entsprechenden Antrag stellen, sind ein angemessener Zugang zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen einzuräumen und sie müssen die Möglichkeit haben, eine Sprache zu lernen, die ihnen eine effektivere Kommunikation erlaubt.
9. Bei der Vollzugsgestaltung ist den besonderen sozialen Bedürfnissen ausländischer Gefangener Rechnung zu tragen und sie sind auf ihre Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten.
10. Entscheidungen über die Überstellung ausländischer Gefangener in einen Staat, in dem sie über Bindungen verfügen, sind unter Achtung der Menschenrechte, im Interesse der Gerechtigkeit und mit Blick auf die Wiedereingliederung dieser Gefangenen in die Gesellschaft zu treffen.
11. Um der besonderen Situation und den spezifischen Bedürfnissen ausländischer Gefangener in wirksamer Weise zu entsprechen, sind ausreichende Mittel bereitzustellen.
12. Die zuständigen Behörden, Einrichtungen, Fachkräfte und Vereinigungen, die mit ausländischen Beschuldigten und Straftätern/Straftäterinnen regelmäßig Umgang pflegen, sind im Hinblick auf die Behandlung dieser Personen angemessen zu schulen.
III. Anwendung der Untersuchungshaft
13.1. Um sicherzustellen, dass ähnlich wie bei den anderen Beschuldigten die Untersuchungshaft bei ausländischen Beschuldigten nur in Fällen unbedingter Notwendigkeit und als letztmögliche Maßnahme angeordnet wird, gelten für sie die Bestimmungen der Empfehlung Rec(2006)13 betreffend die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch.
13.2. So ist insbesondere:
a) bei ausländischen Beschuldigten stets die Möglichkeit zu prüfen, auf Alternativen zur Untersuchungshaft zurückzugreifen; und
b) die Tatsache, dass die oder der Beschuldigte weder Staatsangehörige(r) noch Einwohner/in des betroffenen Staates ist oder keine weiteren Bindungen zu diesem Staat hat, nicht als solche für ausreichend zu erachten, um auf Fluchtgefahr zu schließen.
IV. Strafausspruch
14.1. Um sicherzustellen, dass ähnlich wie bei den anderen Straftätern/Straftäterinnen freiheitsentziehende Sanktionen gegen ausländische Straftäter/Straftäterinnen nur verhängt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist und nur als letztmögliche Maßnahme, ist bei dem Strafausspruch die Empfehlung Rec(92)17 über die Kohärenz bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. In Bezug auf ausländische Straftäter/Straftäterinnen ist insbesondere dasselbe Spektrum an nicht freiheitsentziehenden Sanktionen oder Maßnahmen wie bei den inländischen Straftätern/Straftäterinnen anzuwenden.
14.2. Den Justizbehörden sollen, sofern dies möglich und angemessen ist, im Vorfeld der Straffestsetzung Berichte über die persönliche Situation der ausländischen Straftäter/Straftäterinnen und ihrer Familie, die etwaige Auswirkung der verschiedenen gegen sie verhängten Sanktionen sowie über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Überstellung nach dem Strafausspruch übermittelt werden.
14.3. Um unverhältnismäßige Härten und Hindernisse bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu vermeiden, sind bei der Strafzumessung unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit die etwaigen Auswirkungen der verschiedenen Strafen auf Straftäter/Straftäterinnen und ihre Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
V. Haftbedingungen
Aufnahme
15.1. Bei der Aufnahme und während der gesamten Haftzeit sind ausländische Gefangene in einer ihnen verständlichen Sprache zu informieren über:
a) ihre Rechte und Pflichten als Gefangene, auch in Bezug auf Kontakte zu ihrer konsularischen Vertretung;
b) die wesentlichen Merkmale der Vollzugsgestaltung und die Anstaltsordnung;
c) die Vorschriften und Verfahren, um Anträge zu stellen und Beschwerden einzureichen, und
d) ihre Ansprüche auf Rechtsberatung und rechtlichen Beistand.
15.2. Die Vollzugsbehörden sind unmittelbar nach der Aufnahme den ausländischen Gefangenen auf deren Wunsch dabei behilflich, ihre Familie, Rechtsberater, konsularische Vertretung und andere für ihren Beistand gegebenenfalls zuständige Personen oder Einrichtungen über ihre Haft zu unterrichten.
15.3. Sobald wie möglich nach der Aufnahme sind ausländische Gefangene mündlich oder schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeiten der internationalen Überstellung zu unterrichten.
Einweisung
16.1. Bei den Entscheidungen über die Einweisung ausländischer Gefangener ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ihre mögliche Isolierung abzumildern und ihre Kontakte zur Außenwelt zu erleichtern.
16.2. Vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse und der individuellen Bedürfnisse ausländischer Gefangener ist deren Unterbringung in Justizvollzugsanstalten in der Nähe von (öffentlichen) Verkehrsmitteln zu erwägen, um ihren Familien Besuche zu ermöglichen.
16.3. Ausländische Gefangene sind gegebenenfalls und vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse in Justizvollzugsanstalten mit anderen Gefangenen gleicher Staatsangehörigkeit, Kultur oder Religion unterzubringen oder mit solchen, die ihrer Sprache mächtig sind.
Unterbringung
17. Entscheidungen über die Zusammenlegung ausländischer Gefangener sind primär auf deren individuelle Bedürfnisse zu stützen und sollen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig ein sicheres Umfeld für Gefangene wie Vollzugsbedienstete gewährleisten.
Hygiene
18.1. Die sanitären und hygienischen Einrichtungen sollen nach Möglichkeit den jeweiligen kulturellen und religiösen Gepflogenheiten ausländischer Gefangener genügen und gleichzeitig angemessene medizinische Standards wahren.
18.2. Die Vorschriften, denen zufolge Gefangene zu einem sauberen und gepflegten Äußeren verpflichtet sind, sind so zu verstehen, dass ihre jeweiligen kulturellen und religiösen Gepflogenheiten beachtet und gleichzeitig angemessene medizinische Standards gewahrt werden.
Kleidung
19.1. Die von den Vollzugsbehörden bereitgestellte Kleidung darf die kulturellen Eigenheiten und religiösen Gefühle ausländischer Gefangener nicht verletzen.
19.2. Wird die Kleidung von den Vollzugsbehörden nicht bereitgestellt, ist den Gefangenen vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse eine Bekleidung zu gestatten, die ihren kulturellen und religiösen Gepflogenheiten entspricht.
Ernährung
20. Abgesehen von einer nährstoffreichen Nahrung, die den kulturellen und religiösen Bedürfnissen der Gefangenen Rechnung trägt, müssen die Vollzugsbehörden diesen soweit möglich gestatten, Nahrungsmittel zu kaufen und zuzubereiten, so dass sie in den Genuss einer auf ihre Kultur stärker abgestimmten Verpflegung kommen, und ihre Essenszeiten im Einklang mit ihren religiösen Geboten zu wählen.
Rechtsberatung und rechtlicher Beistand
21.1. Ausländische Gefangene sind in einer ihnen verständlichen Sprache über ihren Anspruch auf Rechtsberatung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit ihrer Haft oder ihrer Rechtsstellung in Kenntnis zu setzen.
21.2. Ausländische Gefangene sind über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu unterrichten und erforderlichenfalls dabei zu unterstützen, diese in Anspruch zu nehmen.
21.3. Ausländische Gefangene, die mit ihrem Rechtsbeistand kommunizieren müssen, müssen gegebenenfalls Unterstützung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin erhalten.
21.4. Die Vollzugsbehörden haben die Inanspruchnahme von Verwaltungshilfe und rechtlicher Unterstützung zu erleichtern, die ausländischen Gefangenen von zugelassenen außen stehenden Einrichtungen angeboten wird.
21.5. Ausländische Gefangene, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, sind erforderlichenfalls von einem Dolmetscher zu unterstützen.
Außenkontakte
22.1. Um die etwaige Isolierung ausländischer Gefangener abzumildern, ist insbesondere darauf zu achten, dass ihre Beziehungen zur Außenwelt gewahrt und gefördert werden; diese umfassen Kontakte zur Familie und zu Freunden, zur konsularischen Vertretung, zu Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie der Gemeinschaft und zu ehrenamtlichen Helfern.
22.2. Sofern nicht im Einzelfall spezielle Bedenken in Bezug auf die Sicherheitserfordernisse vorliegen, ist ausländischen Gefangenen im Rahmen dieses Umgangs der Gebrauch einer Sprache ihrer Wahl zu gestatten.
22.3. Die Vorschriften über (eingehende und abgehende) Telefonanrufe sowie andere Kommunikationsformen sind flexibel anzuwenden, um sicherzustellen, dass ausländische Gefangene, die mit Personen im Ausland kommunizieren, in gleichem Maße Zugang zu Kommunikationsmitteln wie die anderen Gefangenen haben.
22.4.
Mittellose ausländische Gefangene sind bei der Übernahme der Kosten für die Kommunikation mit der Außenwelt zu unterstützen.
22.5. Um den Umgang zu optimieren, sind die Besuche, die ausländische Gefangene von im Ausland lebenden Familienangehörigen erhalten, flexibel zu gestalten, wozu den Gefangenen gestattet werden kann, ihre Besuchsrechte anzusammeln.
22.6. Um im Ausland wohnhaften Familienangehörigen zu ermöglichen, ausländische Gefangene zu besuchen, sind so weit wie möglich Unterstützung zu gewähren und Informationen bereitzustellen.
22.7. Besondere Maßnahmen sind zu treffen, um ausländische Gefangene zu ermutigen und ihnen zu gestatten, regelmäßigen und eingehenden Umgang mit ihren Kindern zu pflegen.
22.8. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Besuche, den Schriftwechsel und andere Formen der Kommunikation zwischen den Kindern und ihren inhaftierten Eltern zu erleichtern, insbesondere wenn sie sich in einem anderen Staat aufhalten.
22.9. Die Behörden müssen sich bemühen sicherzustellen, dass ausländische Gefangene ihre Familienangehörigen über die Vollzugsanstalt oder andere Einrichtungen, in denen sie in Haft gehalten oder in die sie verlegt werden, unterrichten können.
22.10. In dringenden Fällen oder wenn der ausländische Gefangene vorher zugestimmt hat, sollen die Vollzugsbehörden sich bemühen, die Familienangehörigen über den Tod, schwere Erkrankungen oder ernsthafte Körperverletzungen des betroffenen Gefangenen in Kenntnis zu setzen.
22.11. Die Behörden sollen sich bemühen, aktualisierte Kontaktdaten der Familienangehörigen ausländischer Gefangener bereit zu halten.
23.1. Den Gefangenen ist zu gestatten, sich regelmäßig durch den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen Veröffentlichungen in einer ihnen verständlichen Sprache über öffentliche Ereignisse zu unterrichten.
23.2. Ausländischen Gefangenen ist soweit wie möglich Zugang zu Rundfunk- oder Fernsehübertragungen oder zu anderen Kommunikationsformen in einer ihnen verständlichen Sprache zu gestatten.
23.3. Die Einrichtungen für Bewährungshilfe, die zugelassenen Vereinigungen und ehrenamtliche Helfer, die ausländische Gefangene unterstützen, sollen Zugang zu den Gefangenen haben, wenn diese Umgang mit ihnen wünschen.
Kontakt zur konsularischen Vertretung
24.1. Ausländische Gefangene haben Anspruch auf regelmäßige Kontakte zu ihrer konsularischen Vertretung.
24.2. Ausländischen Gefangenen sind angemessene Möglichkeiten einzuräumen, damit sie mit ihrer konsularischen Vertretung in Verbindung treten können.
24.3. Ausländische Gefangene ohne konsularische Vertretung in dem Land, in dem sie sich in Haft befinden, haben Anspruch auf regelmäßige Kontakte zur Vertretung des Staates, die mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt ist, und auf Möglichkeiten, mit dieser zu kommunizieren.
24.4. Ausländische Gefangene, die Flüchtlinge, Asylbewerber oder Staatenlose sind, haben das Recht, mit Vertretern/Vertreterinnen nationaler oder internationaler Behörden, die mit der Wahrnehmung der Interessen dieser Gefangenen beauftragt sind, in Verbindung zu treten.
25.1. Die Vollzugsbehörden haben die ausländischen Gefangenen von ihrem Recht in Kenntnis zu setzen, Kontakte mit ihrer konsularischen Vertretung oder Vertretern/Vertreterinnen nationaler oder internationaler Behörden, die mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt sind, zu beantragen.
25.2. Die Vollzugsbehörden unterrichten die konsularischen Vertretungen auf Antrag des Gefangenen davon, dass ihre Staatsangehörigen sich in Haft befinden.
25.3. Die Vollzugsbehörden arbeiten mit den konsularischen Vertretungen und den nationalen oder internationalen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Interessen ausländischer Gefangener beauftragt sind, in vollem Umfang zusammen.
25.4. Die Vollzugsbehörden führen ein Register über die Fälle, in denen ausländische Gefangene auf ihr Recht verzichten, mit ihrer konsularischen Vertretung in Verbindung zu treten, sowie ein Register über die Besuche, die von konsularischen Vertretern/Vertreterinnen tatsächlich abgestattet wurden.
Gestaltung des Vollzugs
26.1. Um sicherzustellen, dass ausländische Gefangene den gleichen Zugang zu einem ausgewogenen Programm an Aktivitäten haben, treffen die Vollzugsbehörden gegebenenfalls spezielle Maßnahmen, um die Schwierigkeiten zu überwinden, denen ausländische Gefangene möglicherweise ausgesetzt sind.
26.2. Der Zugang zu den Aktivitäten darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die betroffenen Gefangenen überstellt, ausgeliefert oder ausgewiesen werden können.
Arbeit
27.1. Ausländischen Gefangenen ist je nach Fall Zugang zu einer angemessenen Arbeit und beruflichen Ausbildung, einschließlich Programmen außerhalb der Vollzugsanstalt zu gewähren.
27.2. Bei Bedarf sind spezielle Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ausländische Gefangene Zugang zu einer vergüteten Erwerbstätigkeit haben.
27.3. Ausländische Gefangene dürfen zumindest einen Teil ihres Einkommens den im Ausland wohnhaften Familienangehörigen zukommen lassen.
27.4. Ausländischen Gefangenen, die einer Arbeit nachgehen und Beiträge in das Sozialversicherungssystem des Staates abführen, in dem sie sich in Haft befinden, ist es so weit wie möglich zu gestatten, die Erträge aus diesen Beiträgen an den Staat, dem sie angehören, oder an einen anderen Staat zu überweisen.
Bewegung und Erholung
28.1. Bewegungs- und Erholungsmöglichkeiten sind flexibel zu gestalten, so dass ausländische Gefangene unter Achtung ihrer Kultur daran teilnehmen können.
28.2. Die Vollzugsbehörden sollen Aktivitäten fördern, welche die positiven Beziehungen zwischen Gefangenen gleicher Kultur und Gefangenen unterschiedlicher Herkunft begünstigen.
Aus- und Weiterbildung
29.1. Um ausländischen Gefangenen eine effektive Kommunikation mit anderen Gefangenen und den Vollzugsbediensteten zu gestatten, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen und sind sie zu ermutigen, eine Sprache zu erlernen, damit sie mit ihrem Umfeld kommunizieren und sich mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Haftlandes vertraut machen können.
29.2. Um sicherzustellen, dass ausländische Gefangene in den Genuss einer möglichst effektive schulischen und beruflichen Ausbildung kommen, haben die Vollzugsbehörden die individuellen Bedürfnisse und Erwartungen der Gefangenen zu berücksichtigen, beispielsweise den Wunsch, anerkannte Befähigungen durch eine Berufsausbildung zu erwerben, die in dem Land weitergeführt werden kann, in dem sie nach ihrer Entlassung wahrscheinlich wohnhaft sein werden.
29.3. Die Anstaltsbibliothek hat so weit wie möglich einen Bestand an Lesestoff und anderen Mitteln bereitzustellen, der die sprachlichen Bedürfnisse und jeweiligen kulturellen Gepflogenheiten ausländischer Gefangener berücksichtigt und leicht zugänglich ist.
Religions- und Glaubensfreiheit
30.1. Die Gefangenen haben das Recht, ihre Religion oder ihren Glauben auszuüben oder die Religion oder den Glauben zu wechseln und sind in dieser Hinsicht vor jeglichem Zwang zu bewahren.
30.2. Ausländischen Gefangenen ist von den Vollzugsbehörden so weit wie möglich Zugang zu zugelassenen Vertretern/Vertreterinnen ihrer Religions- oder Glaubensgemeinschaft zu gestatten.
Gesundheit
31.1. Ausländischen Gefangenen ist Zugang zur gleichen Gesundheitsfürsorge und Behandlung wie den anderen Gefangenen zu gewähren.
31.2. Es sind hinreichende Mittel bereitzustellen, um den speziellen gesundheitlichen Problemen zu begegnen, denen ausländische Gefangene möglicherweise ausgesetzt sind.
31.3. Das in der Vollzugsanstalt beschäftigte medizinische Personal und das Gesundheitspersonal müssen über die notwendigen Mittel verfügen, um den speziellen Problemen und Krankheiten zu begegnen, denen ausländische Gefangene möglicherweise ausgesetzt sind.
31.4. Um die Gesundheitsfürsorge in Bezug auf ausländische Gefangene zu erleichtern, sind sämtliche Aspekte der Kommunikation zu beachten. Bei dieser Kommunikation kann der Einsatz eines Dolmetschers notwendig sein, der von dem betroffenen Gefangenen akzeptiert wird und der die ärztliche Schweigepflicht beachtet.
31.5. Die Gesundheitsfürsorge soll in einer Weise erfolgen, welche die kulturellen Gepflogenheiten ausländischer Gefangener nicht verletzt, wobei den Anliegen ausländischer Gefangener, von einem Arzt gleichen Geschlechts untersucht zu werden, möglichst nachzukommen ist.
31.6. Die psychiatrische und psychische Gesundheitsfürsorge soll möglichst von Fachärzten durchgeführt werden, die hinsichtlich der Behandlung von Personen mit unterschiedlicher religiöser, kultureller und sprachlicher Herkunft über Fachwissen verfügen.
31.7. Bei ausländischen Gefangenen ist das Augenmerk auf die Verhütung von Selbstverletzung und Selbstmord zu richten.
31.8. Die Überstellung ausländischer Gefangener mit der Diagnose, dass sie im Endstadium erkrankt sind, und die in ein Land überstellt werden möchten, zu dem sie enge soziale Bindungen haben, soll Beachtung finden.
31.9. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Fortführung der medizinischen Behandlung ausländischer Gefangener, die überstellt, ausgeliefert oder ausgewiesen werden sollen, zu erleichtern; so können zum Beispiel Medikamente bereitgestellt werden, die während des Transports in diesen Staat einzunehmen sind, und den ärztlichen Diensten in einem anderen Staat mit Einwilligung des Gefangenen Krankenakten übermittelt werden.
Ordnung, Sicherheit und Sicherung
32.1. Das Vollzugspersonal stellt sicher, dass die Ordnung und Sicherheit durch ein Verfahren dynamischer Sicherheit (“dynamic security“) und Interaktion mit ausländischen Gefangenen aufrechterhalten wird.
32.2. Das Vollzugspersonal muss sich drohender oder bestehender Konflikte zwischen einzelnen Gruppen von Inhaftierten bewusst sein, die durch kulturelle oder religiöse Unterschiede oder durch interethnische Spannungen hervorgerufen werden können.
32.3. Zur Gewährleistung der Sicherheit im Vollzug müssen alle Schritte unternommen werden, um die gegenseitige Achtung und Toleranz zu stärken und um zu verhindern, dass es zwischen den Gefangenen, dem Vollzugspersonal oder anderen Personen, die in der Vollzugsanstalt tätig sind oder diese besuchen und aus einem anderen Umfeld stammen, zu Konflikten kommt.
32.4. Faktoren wie die Staatsangehörigkeit, Kultur oder Religion eines Gefangenen dürfen bei der Bewertung der Gefahr, die dieser Gefangene in Bezug auf die Sicherheit und Sicherung darstellt, nicht ausschlaggebend sein.
Frauen
33.1. Besondere Maßnahmen sind zu treffen, um gegen die Isolierung weiblicher ausländischer Gefangener vorzugehen.
33.2. Es ist darauf zu achten, den psychologischen und medizinischen Bedürfnissen weiblicher ausländischer Gefangener gerecht zu werden; dies gilt insbesondere für Mütter.
33.3. Bei den Vorkehrungen und Einrichtungen für die Betreuung vor und nach der Geburt ist der kulturellen und religiösen Vielfalt Rechnung zu tragen.
Kleinkinder
34.1 Bei der Entscheidung darüber, ob für das Wohl des Kleinkindes eines/einer ausländischen Gefangenen der Verbleib in der Vollzugsanstalt zweckdienlich ist, sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) die Bedingungen für einen etwaigen Verbleib des Kindes in der Vollzugsanstalt;
b) die bei einem Verbleib des Kindes außerhalb der Vollzugsanstalt anwendbaren Bedingungen, und
c) der Standpunkt der gesetzlichen Vertreter des Kindes.
34.2. Bei den Vorkehrungen und Einrichtungen für die Betreuung von Kleinkindern, die sich mit ihren Eltern in Haft befinden, ist der kulturellen und religiösen Vielfalt Rechnung zu tragen.
34.3. Die Rechtsstellung von Kleinkindern, die bei ihrem ausländischen Elternteil in der Justizvollzugsanstalt bleiben, ist so rasch wie möglich während der von diesem Elternteil verbüßten Strafe zu bestimmen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, die Fälle zu lösen, in denen die im Vollzug geborenen Kinder eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige ihrer Eltern besitzen.
VI. Entlassung
Vorbereitung auf die Entlassung
35.1.
Die Vorbereitung auf die Entlassung ausländischer Gefangener hat rechtzeitig und in einer Weise zu erfolgen, die ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert.
35.2. Um die Wiedereingliederung ausländischer Gefangener in die Gesellschaft zu erleichtern, sind:
a) ihre Rechtsstellung und ihre Situation nach der Entlassung so rasch wie möglich während ihrer Strafverbüßung zu bestimmen;
b) den Gefangenen gegebenenfalls Hafturlaub und andere Formen der vorläufigen Entlassung zu gewähren; und
c) die Gefangenen bei der Herstellung oder Wiederherstellung von Kontakten zum Familien- und Freundeskreis sowie zu den einschlägigen Hilfeeinrichtungen zu unterstützen.
35.3. Den ausländischen Gefangenen, die nach ihrer Entlassung in dem Staat verbleiben müssen, in dem sie in Haft gehalten wurden, ist Hilfe und Unterstützung von den Vollzugsdiensten, den Einrichtungen der Bewährungshilfe und anderen auf die Unterstützung von Gefangenen spezialisierten Stellen zu gewähren.
35.4. Bei ausländischen Gefangenen, die aus dem Staat ihrer Inhaftierung auszuweisen sind, müssen, sofern die Gefangenen zustimmen, Anstrengungen unternommen werden, um mit den Behörden des Staates in Verbindung zu treten, in den sie verbracht werden sollen, um bei ihrer Rückkehr unverzüglich Hilfe sicherzustellen und um ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.
35.5. Um die Kontinuität in der Betreuung und Fürsorge hinsichtlich ausländischer Gefangener zu erleichtern, die zwecks Verbüßung ihrer Reststrafe in einen anderen Staat überstellt werden sollen, übermitteln die zuständigen Behörden, sofern der Gefangene zustimmt, dem Staat, in den die Gefangenen verbracht werden sollen, folgende Auskünfte:
a) Behandlung, in deren Genuss die Gefangenen gekommen sind;
b) Programme und Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben;
c) Krankenakten, und
d) sonstige Informationen, um die Kontinuität in der Betreuung und Fürsorge zu erleichtern.
35.6. Ausländische Gefangene, die in einen anderen Staat überstellt werden können, sind bei der Suche nach einer unabhängigen Beratung über die Folgen einer solchen Überstellung zu unterstützen.
35.7. Sind ausländische Gefangene zwecks Verbüßung ihrer Reststrafe in einen anderen Staat zu überstellen, sind die Behörden dieses Staates verpflichtet, den Gefangenen Informationen über die Haftbedingungen, die Vollzugsgestaltung und die Möglichkeiten der Freilassung zu erteilen.
Prüfung im Hinblick auf eine vorzeitige Haftentlassung
36.1. Die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung ausländischer Gefangener ist, wie bei allen anderen Gefangenen, zu prüfen, sobald sie einen Anspruch hierauf haben; sie dürfen in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung erleiden.
36.2. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Haft nicht in ungerechtfertigter Weise durch Verzögerungen verlängert wird, die mit der endgültigen Klärung des Einwandererstatus eines ausländischen Gefangenen zusammenhängen.
Haftentlassung
37.1. Um ausländischen Gefangenen nach ihrer Entlassung bei der Rückkehr in die Gesellschaft zu helfen, sind konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen die entsprechenden Dokumente und Ausweispapiere zu besorgen und um ihnen Unterstützung bei der Reise zu gewähren.
37.2. Ausländische Gefangene, die in ein Land zurückkehren, zu dem sie Bindungen haben, werden, sofern sie zustimmen, hierbei soweit wie möglich von der konsularischen Vertretung unterstützt.
VII. Personen, die mit ausländischen Gefangenen arbeiten
Auswahl
38. Personen, die mit ausländischen Personen arbeiten, sind auf der Grundlage von Kriterien auszuwählen, die kulturelle Sensibilität, soziale Kompetenz und sprachliche Fähigkeiten einschließen.
Schulung
39.1. Das Personal, welches mit der Aufnahme ausländischer Gefangener befasst ist, ist in geeigneter Form zu schulen, um deren Behandlung zu übernehmen.
39.2. Personen, die mit ausländischen Gefangenen arbeiten, sind in einer Weise zu schulen, dass sie die kulturelle Vielfalt achten und ein besonderes Problembewusstsein für diese Gefangenen entwickeln.
39.3. Diese Art der Schulung kann das Erlernen der Sprachen umfassen, die von ausländischen Gefangenen am häufigsten gesprochen werden.
39.4. Die Schulungsprogramme sind regelmäßig zu bewerten und zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie der veränderten Gefangenenpopulation und dem sozialen Umfeld Rechnung tragen.
39.5. Personen, die mit ausländischen Beschuldigten und Straftätern/Straftäterinnen arbeiten, sind über das geltende nationale Recht und die innerstaatlichen Verfahrensweisen sowie die internationalen und regionalen Menschenrechtsnormen in Bezug auf deren Behandlung einschließlich dieser Empfehlung auf dem Laufenden zu halten.
Fachpersonal
40. Entsprechend geschultes Fachpersonal ist einzustellen, um mit ausländischen Gefangenen zu arbeiten und die Kontakte zu den einschlägigen Stellen, Fachkräften und Vereinigungen zu pflegen, die sich mit Fragen in Bezug auf diese Gefangenen befassen.
VIII. Überprüfung der Verfahren
41. Die Behörden haben ihre Verfahren zur Behandlung von ausländischen Beschuldigten und Gefangenen regelmäßig auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Studien zu überprüfen und diese Verfahren bei Bedarf nachzubessern.