Der Kongress, mit Bezug auf den Vorschlag der Kammer der Regionen,
1. Erinnert an die Arbeiten des Europarats auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und an seine wesentliche Rolle bei der Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa durch Übereinkommen und zwischenstaatliche Aktivitäten (Sonderausschuss von Experten), durch seinen Beratenden Ausschuss zur Förderung der grenzüberaschreitenden Zusammenarbeit in Zentral- und Osteuropa sowie durch seinen Kongress;
2. Unterstreicht, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein Element der sozialen Kohäsion und des Dialogs zwischen den Gemeinschaften bleibt, das wesentlich ist für die Entwicklung der Stabilität in Europa;
3. Erinnert an die durch den Kongress im Jahr 2000 angenommenen Empfehlungen 74 "betreffend den Stabilitätspakt für Südeuropa: konkrete Projekte betreffend Gemeindedemokratie und grenzüberschreitende Zusammenarbeit" und 85 "betreffend demokratische Stabilität durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa";
4. Nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den in den letzten Jahren eingetretenen Fortschritten, insbesondere:
a. dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusmmenarbeit von Gebietskörperschaften am 1. Februar 2001;
b. der Anerkennung der wesentlichen Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Stabilitätspakt (Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe I: "Demokratisierung und Menschenrechte", angenommen in Portoroz im Mai 2001 und in Skopje im Dezember 2001);
5. Begrüsst den Beschluss des Ministerkomitees, die Zahl der Berater für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Zentral- und Osteuropa auf zwölf, einschliesslich zweier ordentlicher und zweier Ersatzmitglieder des Kongresses, zu erhöhen;
6. Trägt der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen CdR 1811/2000 zum Thema "Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument" Rechnung;
7. Im Bewusstsein, dass die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit je nach Staat unterschiedliche Stadien erreicht hat, was Gelegenheit zum Austausch von Erfahrungen und Kno-how bietet;
8. Überzeugt, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein Instrument zur Förderung sämtlicher sektorenbezogener Politiken der kommunalen und regionalen grenznahen Gebietskörperschaften in Europa ist und es deshalb verdient, in zahlreichen Aspekten des täglichen Lebens verwirklicht zu werden, was jedoch Territorialbeamte und Volksvertreter erfordert, die für die einschlägigen Probleme ausgebildet sind;
9. Fordert die Mitgliedstaaten des Europarats auf:
a. die vorhandenen rechtlichen und administrativen Hindernisse auszuräumen und ihre kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften mit den finanziellen und personellen Mitteln zu versehen, die grenzübergreifende Tätigkeiten und den Aufbau der hierfür notwendigen Strukturen ermöglichen;
b. falls sie dies noch nicht getan haben, das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften, genannt Konvention von Madrid, und seine beiden Zusatzprotokolle zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
c. die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften mit den Befugnissen und Finanzen auszustatten, aufgrund deren sie behördliche Politiken im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entwickeln können;
d. die Schaffung von Euroregionen zu fördern und diese zur vernetzten Zusammenarbeit auf europäischer Ebene anzuregen;
e. beim Entwurf von grenzüberschreitenden Politiken auch die soziale und die wirtschaftliche Dimension zu berücksichtigen;
f. dem kommunalen und regionalen Personal sowie den gewählten Abgeordneten der grenznahen Regionen und Städte Zugang zu einer angemessenen Ausbildung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verschaffen;
g. den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Finanzierung grenzüberschreitender Vorhaben Zugang zu den innerstaatlich für Projekte aus dem gleichen Sektor zur Verfügung stehenden Finanzmitteln zu gewähren;
h. freiwillige Beiträge an die Finanzierung von Europarats-Programmen zugunsten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Südosteuropa zu leisten;
10. Fordert das Ministerkomitee des Europarats auf:
a. die Dimension der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in seine zwischenstaatlichen Aktivitäten, insbesondere die soziale Kohäsion und die Zivilgesellschaft betreffend, aufzunehmen;
b. beim Entwurf von Projekten zur Förderung des interkulturellen Dialogs und der Konfliktverhütung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besonders zu beachten;
c. all seine Aufmerksamkeit den besonderen Problemen jener Städte zu widmen, die durch eine Staatsgrenze geteilt sind, vor allem in jenen Fällen, wo die Grenze die Bewegungsfreiheit der Menschen und ihren Zugang zu nur auf einer Seite der Grenze existierenden Diensten und Fazilitäten ernstlich einschränkt, und Lösungen zu fördern, welche geteilte Städte und deren Bevölkerungen als grenzübergreifende Einheiten betrachten;
d. den Abschluss eines regionalen multilateralen Abkommens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Südosteuropa durch die betroffenen Parteien politisch zu unterstützen;
11. Fordert den Ausschuss der Berater für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Zentral- und Osteuropa auf:
a. beizutragen zu der Verhandlung und dem Abschluss eines regionalen multilateralen Abkommens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Südosteuropa;
b. im Hinblick auf eine bessere Koordination seiner Aktivitäten zusammenzuarbeiten mit den auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit tätigen Organisationen ausserhalb des Europarats, insbesondere der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen und der Versammlung der Regionen Europas;
12. Fordert die Parlamentarische Versammlung auf:
a. die Ausarbeitung und das Verhandeln eines regionalen multilateralen Abkommens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Südosteuropa zu unterstützen;
b. sich weiterhin für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einzusetzen;
13. Fordert die Europäische Union auf:
a. ihre Programme zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im erweiterten Europa sowie die Schaffung von Euroregionen (auch an den Aussengrenzen der erweiterten Europäischen Union) weiterzuführen und die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Unterhalt der entsprechenden Arbeitsstrukturen, insbesondere durch die Programme Interreg, Phare und Tacis, zu unterstützen;
b. bei der Bewirtschaftung der revidierten Strukturfonds die Aktionen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
1 Diskussion und Zustimmung durch die Kammer der Regionen am 4. Juni 2002 und Annahme durch den Ständigen Ausschuss des Kongresses am 6. Juni 2002 (siehe Dok. CPR (9) 3), Empfehlungsentwurf vorgelegt durch Herrn Tschudi, Berichterstatter)